Sekundäre Darlegungslast Ehegatte

18. März 2014
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Urteil des OLG Köln vom 02.08.2013, Az.: 6 U 10/13

Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber in Bezug auf Ehepartner grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Allerdings hat er jedenfalls durch konkrete Schilderungen zum tatsächlichen Nutzungsverhalten des (angeblichen) Ehepartners im Hinblick auf den Internetanschluss aufzuzeigen, dass dieser ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommt. Mit dem Einwand, die Ehefrau des Anschlussinhabers habe zum Tatzeitpunkt selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, hat der Anschlussinhaber nur vage die generelle Möglichkeit einer von dieser begangenen Rechtsverletzung angedeutet, was jedoch nicht ausreichend ist.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 02. August 2013

Az.: 6 U 10/13

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 332/12 – wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen und sind als solche Inhaberinnen ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler. Nach ihren Angaben ermittelte die Q Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (Q GmbH), dass am 03.03.2008 um 17:52:34 Uhr von der IP-Adresse 77.182.xxx.xxx mittels einer Filesharing-Software 11.001 Audiodateien, an denen den Klägerinnen nach eigenen Angaben zu etwa 80 % urheberrechtliche Leistungsschutzrechte zustehen, unautorisiert zum Download verfügbar gehalten wurden. In dem auf die Strafanzeige der Klägerinnen eingeleiteten Ermittlungsverfahren teilte die J AG als zuständiger Internet-Service-Provider mit, dass die ermittelte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2008 mahnten die Klägerinnen den Beklagten ab und forderten diesen zunächst erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Im Anschluss an die diesbezügliche Erinnerung der Klägerinnen vom 01.06.2011 teilten die damaligen anwaltlichen Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2011 mit, dass ihre Handakte vernichtet sei, und baten im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Umzug ihres Mandanten um nochmalige Übersendung der geführten Korrespondenz. Nach Erfüllung dieser Bitte gab der Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2011 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage eine auf den 17.08.2011 datierte strafbewehrte, seine neue Anschrift enthaltende Unterlassungsverpflichtungs-erklärung ab. Dabei bestritt er, jemals die in Rede stehenden Musikdateien im Internet, auch über eine Filesharing-Software, zum Download angeboten zu haben, und führte an, er habe lediglich über eine Datenbank-Software verfügt, in der die Titel und Dateigrößen enthalten gewesen seien, die Dateien selbst seien „physisch“ jedoch nicht auf seinem Rechner vorhanden gewesen.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher öffentlicher Zugänglichmachung von zwei (so die Klägerin zu 1.), von drei (so die Klägerin zu 2.) bzw. von jeweils fünf (so die Klägerinnen zu 3. und 4.) Musiktiteln, wobei sie für jedes Werk einen Betrag von 200,00 EUR veranschlagen. Des Weiteren verlangen die Klägerinnen zu 1. bis 4. auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000,00 EUR die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.545,60 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen. Über diese Forderungen hat das Amtsgericht Hamburg auf den Antrag der Klägerinnen vom 07.12.2011 am 14.12. 2011 einen Mahnbescheid erlassen, dessen Zustellung an der früheren Wohnanschrift des Beklagten am 21.12.2011 misslungen ist. Nachdem die Klägerinnen mit einem am 11.01.2012 beim Amtsgericht Hamburg eingegangenen Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids die neue Wohnanschrift des Beklagten mitgeteilt haben, ist der Mahnbescheid dort am 17.01.2012 zugestellt und auf den Widerspruch des Beklagten, nachdem die Klägerinnen am 12.07.2012 die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses eingezahlt haben, Mitte Juli 2012 an das Landgericht Köln abgegeben worden.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob von dem Internetanschluss des Beklagten aus die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse und deren Zuordnung zu seinem Internetanschluss mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus hat er bestritten, dass er zur angeblichen Tatzeit im Internet Tauschdaten zum Download bereitgestellt oder Dritten eine Bereitstellung ermöglicht habe, und „vorsorglich“ behauptet, seine Ehefrau habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt selbstständig auf seinen Internetanschluss zugreifen können.

Mit Urteil vom 20.12.2012 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte insbesondere geltend, das Landgericht habe die von ihm bestrittene Richtigkeit der Ermittlungen fehlerhaft ohne Beweiserhebung als wahr unterstellt. Des Weiteren habe es zu Unrecht seine von ihm in Abrede gestellte Täterschaft angenommen, ohne ihn zuvor darauf hinzuweisen, dass es seinen Vortrag als nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügend erachte. Hierzu behauptet der Beklagte nunmehr, er selbst sei zum vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe vor Verlassen der Wohnung seinen Computer ausgeschaltet. Zum damaligen Tatzeitpunkt hätten seine Ehefrau sowie seine damals 26-, 19- und 17jährigen Stiefkinder, die (unstreitig) auf Nachfrage die Tatbegehung bestritten hätten, eigenständigen und freien Zugriff auf seinen – über einen WPA2-verschlüsselten und durch ein Passwort gesicherten WLAN-Router internetzugänglichen – Computer gehabt. Darüber hinaus rügt der Beklagte das Fehlen tatsächlicher Anknüpfungspunkte für die geschätzte Höhe des Schadensersatzes; zudem hält er eine ordnungsgemäße Abmahnung nicht für gegeben und den insoweit veranschlagten Gegenstandswert für übersetzt.

Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil und legen nunmehr „Q2“-Ausdrucke zu insgesamt 430 Musiktiteln vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat auf der Grundlage des ihm vorgetragenen Sachverhalts den Klägerinnen zu Recht wegen vom Beklagten begangener Urheberrechtsverletzungen den jeweils geltend gemachten Schadensersatz sowie die erstattet verlangten Abmahnkosten zugesprochen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klageansprüche nicht verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 102 S. 1 UrhG; 195 BGB hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 begonnen und war bei der verjährungshemmenden Einleitung des Mahnverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) noch nicht abgelaufen.

Gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; 167 ZPO ist die Verjährung bereits mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hamburg am 07.12.2011 gehemmt worden. Die Klägerinnen haben die verzögerte Zustellung des Mahnbescheids erst am 17.01.2012 zwar vorwerfbar verursacht, da sie wegen des Hinweises des anwaltlichen Vertreters des Beklagten vom 21.07.2011 auf den Umzug seines Mandanten und der in der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 17.08.2011 angegebenen neuen Adresse eine Zustellung des Mahnbescheids an die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten hätten veranlassen können und müssen. Da sich die Zustellung des Mahnbescheids um nicht mehr als einen Monat verzögert hat, ist diese jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2002, 2794 [2795]; NJW-RR 2006, 1436 [1437]; Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 167 Rn. 10). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen auf die Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg von der Widerspruchserhebung vom 30.01.2012 erst am 06.07.0212 die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und am 12.07.2012 die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses eingezahlt haben, so dass die Sache erst Mitte Juli 2012 an das Landgericht Köln abgegeben worden ist. Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird nicht dadurch berührt, dass eine „alsbaldige“ Abgabe der Streitsache im Sinne des § 696 Abs. 2 ZPO unterblieben und diese darum erst später rechtshängig geworden ist (vgl. BGH NJW 2009, 1213 Rn. 19; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 696 Rn. 6).

Davon abgesehen war bei Zustellung des Mahnbescheids am 17.01.2012 auch deshalb noch keine Verjährung eingetreten, weil diese im Sommer 2008 gemäß § 203 S. 1 BGB für jedenfalls etwa vier Wochen gehemmt worden ist. Auf das Schreiben der Klägerinnen vom 01.06.2011, in dem diese den Beklagten unter erneuter Darlegung ihrer Beanstandungen an die abzugebende Unterwerfungserklärung erinnert haben, haben die damaligen Rechtsbeistände des Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2011 angekündigt, sie würden die Angelegenheit nach Übersendung der Korrespondenz mit ihrem Mandanten abschließend besprechen. Dadurch hat der Beklagte mit den Klägerinnen zumindest bis zu seiner abschließenden Stellungnahme am 18.08.2011 Verhandlungen im Sinne des § 203 S. 1 BGB geführt. Für eine Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift genügt jeder Meinungsaustausch über die Angelegenheit zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben deshalb schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die den Gläubiger berechtigter Weise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt und diese nicht endgültig ablehnt. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. BGH NJW 2007, 587; 2004, 1654).

Die durch das Mahnverfahren eingetretene Verjährungshemmung hält nach wie vor an. Da die Klägerinnen das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach der gerichtlichen Mitteilung von der Widerspruchserhebung weiter betrieben haben, hat die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB nicht geendet.

2. Die Schadensersatzbegehren der Klägerinnen sind aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. gerechtfertigt.

a) Das Landgericht hat die Klägerinnen zu Recht als aktivlegitimiert angesehen, da diese hinsichtlich der ihren Schadensersatzbegehren zu Grunde gelegten, nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG schutzfähigen Musiktitel Tonträgerherstellerinnen (§ 85 Abs. 1 UrhG) sowie Inhaberinnen ihnen von den Musikkünstlern eingeräumter ausschließlicher Verwertungsrechte (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) sind.

Ausweislich der vorgelegten Ausdrucke sind die Klägerinnen in der Katalogdatenbank „www.N.de“ der Q2 GmbH als Lieferanten und damit nach ihrem unwidersprochenen Vortrag als Inhaberinnen der Auswertungsrechte an den die entsprechenden Werke beinhaltenden Musikalben angeführt. Die „Q2“-Einträge lassen mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass die Klägerinnen Inhaberinnen von urheberrechtlichen Leistungsschutzrechten sind. Der „Q2“-Medienkatalog ist die zentrale Katalogdatenbank für die Distribution und Vermarktung von Produkten; demgemäß legt der Handel auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert. Dieser Umstand belegt indiziell, dass die Eintragungen in die „Q2“-Datenbank sorgfältig erfasst worden und die darin registrierten Lieferanten der jeweiligen Musikalben Inhaber entsprechender Verwertungsrechte sind. Dann aber durfte sich der Beklagte nicht darauf beschränken, die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den Musiktiteln mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern hätte zur Entkräftung des Indizienbeweises nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung der Klägerinnen als Rechteinhaberinnen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 – 6 W 58/11 – Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10 -). Dies ist nicht geschehen.

b)   Die streitgegenständlichen Musiktitel sind über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Der Senat hält es gemäß § 286 Abs. 1 ZPO für erwiesen, dass die entsprechenden Rechtsverletzungen über die zur Tatzeit dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse 77.182.xxx.xxx begangen worden sind.

aa) Den von den Klägerinnen als Anlagenkonvolut K 1 zur Akte gereichten Screenshots lässt sich entnehmen, dass mit Hilfe des – dem Senat als Filesharing-Software bekannten – Programms „C 4.7.3“ von der IP-Adresse 77.182.xxx.xxx am 03.03.2008 zwischen 18:03:43 Uhr und 18:08:00 Uhr die im Einzelnen nach Künstler und Titel aufgelisteten Musikdateien im Internet veröffentlicht worden sind. Auch wenn die vorgelegten Internetausdrucke keine Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO sind, so können sie doch gemäß § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Verhandlungsinhalt berücksichtigt werden. Konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte, die auf eine Manipulation der in den Screenshots ausgewiesenen Daten hindeuten und damit deren diesbezügliche Aussagekraft in Zweifel ziehen könnten, sind  nicht ersichtlich und hat auch der Beklagte nicht aufgezeigt.

Die in den Screenshots angezeigten Daten erlauben im Streitfall den indiziellen Rückschluss darauf, dass die streitgegenständlichen Musikwerke zu der ausgewiesenen Tatzeit über die IP-Adresse 77.182.xxx.xxx zum Download angeboten worden sind. Die darin ausgewiesenen Dateibezeichnungen lassen angesichts ihres Zwecks, den Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse das Auffinden des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, hinreichend sicher darauf schließen, dass darunter die entsprechend gekennzeichneten Werke angeboten worden sind. Dafür spricht umso mehr, als den in den Internetausdrucken ausgewiesenen Dateinamen jeweils eine bestimmte Dateigröße und ein individueller Hashwert zugeordnet sind. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Programm „C“, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, um eine weit verbreitete Filesharing-Software handelt, was für deren generelle Funktionstauglichkeit und damit die Richtigkeit der elektronisch erfolgten Anzeigen spricht. Demgegenüber hat der Beklagte nur pauschal auf die Unzuverlässigkeit von – laut Klägerinnen vorliegend nicht zum Einsatz gekommener – Ermittlungssoftware verwiesen, ohne die Fehleranfälligkeit eines konkreten im Zuge der Ermittlung und Dokumentation verwendeten Programms aufzuzeigen.

Die Richtigkeit der Ermittlungen der Q GmbH wird weiter durch die vorgerichtliche Einlassung des Beklagten gestützt. Dieser hat mit Anwaltsschreiben vom 18.08. 2011 jedenfalls eingestanden, dass er über eine Datenbank-Software verfügt hat, in der sämtliche in Rede stehenden 11.001 Titel nebst entsprechenden Dateigrößen enthalten gewesen sind. Soweit der Beklagte behauptet hat, die Dateien selbst seien auf seinem Rechner nicht vorhanden gewesen, erscheint die Unterhaltung einer nicht mit Inhalten hinterlegten Datenbank für sich genommen nicht nachvollziehbar. Dass seine diesbezügliche Erklärung mangels Plausibilität als bloße Schutzbehauptung zu werten war, musste sich dem anwaltlich vertretenen Beklagten aufdrängen – dies umso mehr, als die Klägerinnen schon in der Anspruchsbegründung auf die fehlende Plausibilität jenes Vorbringens hingewiesen sowie die diesbezügliche Einlassung des Beklagten vom 18.08. 2011 in der erstinstanzlichen Replik als Quasi-Geständnis (und in der Berufungserwiderung mangels näherer Erklärungen als Schutzbehauptung) bezeichnet haben. Dennoch hat der Beklagte das angebliche Vorhandensein einer inhaltsleeren Datenbank weder vorgerichtlich noch im vorliegenden Rechtsstreit vor der Berufungsverhandlung erläutert.

Zu der angeblichen Unterhaltung einer inhaltsleeren Datenbank hat sich der Beklagte erst im Rahmen der Erörterungen in der Berufungsverhandlung erklärt. Ob jene Einlassung zur Entkräftung des von den Klägerinnen geführten Indizienbeweises geeignet ist und die danach erfolgte Verlinkung auf einen anderen Rechner die öffentliche Zugänglichmachung der Musikdateien über die dem Rechner des Beklagten zugewiesene IP-Adresse ausschließt, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls aber ist der neue, von den Klägerinnen bestrittene Vortrag nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert und kann deshalb die Richtigkeit der Internetermittlungen schon aus prozessualen Gründen nicht entkräften. Der Beklagte musste bei umsichtiger Prozessführung auf Grund der erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerinnen auch ohne gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass seine vorgerichtliche Einlassung vom 18.08.2011 gegen ihn Verwendung finden würde. Dass das Landgericht die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse schon durch die Screenshots als hinreichend belegt erachtet und die vorgerichtliche Einlassung des Beklagten darum nicht ergänzend herangezogen hat, kann ihm daher nicht zugutekommen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1292 Rn. 17 f.).

Von der prozessualen Beachtlichkeit der in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten muss nicht etwa im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass der Senat das persönliche Erscheinen des Beklagten (auch) zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet hat. Die im richterlichen Ermessen stehende Anhörung einer Partei nach den §§ 525 S. 1, 141 Abs. 1 ZPO dient dazu, Lücken oder Unklarheiten innerhalb des schriftsätzlichen Vortrags zu schließen. Dagegen begründet sie nicht zuletzt wegen des geltenden Beibringungsgrundsatzes keine gerichtliche Pflicht, neues Vorbringen außerhalb der zivilprozessualen Regeln zuzulassen (vgl. von Selle in: Beck´ scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.04.2013, § 141 Rn. 5, 7; Stadler in: Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 141 Rn. 2, 11).

bb) Die demnach als Quelle der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen erwiesene IP-Adresse 77.182.xxx.xxx war nach den erstinstanzlichen Feststellungen zur Tatzeit dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auf Grund der im Ermittlungsverfahren erteilten Auskunft des Serviceproviders J AG als erwiesen erachtet. Wie das Landgericht im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt hat, ergibt sich aus den zur Akte gereichten Schriftstücken, dass die IP-Adresse 77.182.xxx.xxx am 03.03.2008 durchgehend von 03:58:17 Uhr bis 23:58:17 Uhr online und ihr die dem Beklagten zugewiesene Teilnehmerkennung [email protected] zugeordnet war. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Auskunft hat das Landgericht die von der Staatsanwaltschaft Köln in seiner Einstellungsverfügung geäußerte Einschätzung, dass der Täter nicht zu ermitteln sei, für seine eigene Würdigung zu Recht nicht übernommen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerinnen unwidersprochen vorgetragen haben, dass die Zuordnung der IP-Adressen zu den Anschlussinhabern bei den Internet-Providern automatisiert abläuft und Übertragungsfehler darum praktisch ausgeschlossen sind.

Demgegenüber hat der Beklagte – abgesehen von seiner pauschalen Behauptung einer sehr hohen Fehlerquote bei der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu den Anschlussinhabern – keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlauskunft im vorliegenden Fall aufgezeigt. Soweit er im Berufungsverfahren vorgebracht hat, er habe seinen Computer am Abend des 03.03.2008 vor dem Verlassen seiner Wohnung ausgeschaltet, so dass in diesem Fall keine ununterbrochene Online-Sitzung stattgefunden haben kann, ist er mit dieser neuen Behauptung gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Ein solches gegen die korrekte Zuordnung der IP-Adresse sprechendes Indiz hätte der Beklagte schon im Zuge seiner erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ermittlungen anführen können und müssen.

c) Der Beklagte hat für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der Rechte der Klägerinnen als (Mit-)Täter einzustehen.

Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 Rn. 33 – Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 – Morpheus; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]). Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 11 – Sommer unseres Lebens; Senat a.a.O.), die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 21).

Das Landgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung angenommen, dass der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt. Mit dem Einwand, seine Ehefrau habe zum Tatzeitpunkt selbstständig auf seinen Internetanschluss zugreifen können, hat der Beklagte nur vage die generelle Möglichkeit einer von dieser begangenen Rechtsverletzung angedeutet. Auch wenn den Anschlussinhaber in Bezug auf Ehepartner grundsätzlich keine Nachforschungspflicht trifft (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 40; Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]), so hat er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls durch konkrete Schilderungen zum tatsächlichen Nutzungsverhalten des (angeblichen) Ehepartners im Hinblick auf den Internetanschluss aufzuzeigen, dass dieser ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommt (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]; Beschluss vom 08.05. 2013 – 6 W 256/12 -). Daran hat der Beklagte es fehlen lassen.

Durch seinen diesbezüglichen ergänzenden Sachvortrag im Berufungsverfahren hat der Beklagte die zu seinen Lasten greifende tatsächliche Vermutung seiner (Mit-)Täterschaft ebenfalls nicht entkräftet. Seine neuen Behauptungen zur (mangelnden) Nutzung des Internetanschlusses durch ihn und seine Familienangehörigen zur Tatzeit sowie zur Sicherung des WLAN-Anschlusses können nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO schon aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO gehandelt, indem er sich in erster Instanz nicht vollständig und substantiiert zu seiner mangelnden Täterschaft geäußert und dadurch gegen seine allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) verstoßen hat. Gegen diese Pflicht verstößt eine Partei, wenn sie Tatsachenvortrag aus prozesstaktischen Erwägungen bewusst zurückhält (vgl. BGH BeckRS 2009, 28213 Rn. 3; NJW-RR 2011, 211 Rn. 28; NJW-RR 2012, 341 Rn. 17). Der anwaltlich vertretene Beklagte hat seine Ausführungen nach eigener Erläuterung in der Berufungsbegründung bewusst kurz gehalten, um den Klägerinnen nicht ohne Not Informationen zu seinen Familienangehörigen zu liefern. Dabei war ihm ausweislich der Klageerwiderung bewusst, dass ihn wegen der Vermutung seiner Täterschaft eine sekundäre Darlegungslast traf, im Hinblick auf die er sich auch zum möglichen Zugriff seiner Ehefrau auf den Internetanschluss geäußert hat. Dann aber konnte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, dass das Landgericht die vorgelegten Screenshots nicht als ausreichende Grundlage für den Nachweis der Richtigkeit der Ermittlungen ansehen und zunächst in eine diesbezügliche Beweisaufnahme eintreten werde. Im Übrigen verbot die Prozessförderungspflicht dem Beklagten die Zurückhaltung von Verteidigungsmitteln auch bis zum Ausgang einer etwaigen Beweisaufnahme (vgl. BGH BeckRS 2012, 04075 Rn. 11).

Der Beklagte konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihn das Landgericht auf die Unzulänglichkeit seines Sachvortrags zu der in Abrede gestellten Täterschaft hinweisen werde. Der Beklagte hat den Gesichtspunkt seiner sekundären Darlegungslast nicht für rechtlich unerheblich erachtet, sondern ist auf ihn in der Klageerwiderung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingegangen. Dabei hat er auch nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass sein diesbezüglicher Sachvortrag zur Nutzung des Internetanschlusses durch ihn und seine – allein als zugriffsberechtigte Familienangehörige benannte – angebliche Ehefrau unvollständig und nicht erschöpfend ist. Dann aber traf das Landgericht nach § 139 ZPO keine Hinweispflicht dahingehend, baldigen ergänzenden Tatsachenvortrag anzuregen. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. BGH NJW-RR 2004, 394 [395]; von Selle a.a.O. § 139 Rn. 15). Für eine solche Bewertung des Beklagtenvortrags als bewusst abschließend bestand vorliegend umso mehr Anlass, als die Klägerinnen auf die aus ihrer Sicht bestehenden Unzulänglichkeiten hingewiesen hatten. Im Übrigen ist in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unstreitig die Frage der täterschaftlichen Haftung des Beklagten erörtert worden. Auch diese Erörterungen hat der Beklagte nicht zum Anlass für die Bitte um eine Schriftsatzfrist genommen, um zur Frage seiner Verantwortlichkeit ergänzend vortragen zu können.

Davon abgesehen sind auch die im Berufungsverfahren ergänzend aufgestellten Behauptungen des Beklagten nicht zur Erschütterung der Vermutung seiner (Mit-)Täterschaft geeignet. Soweit dieser vorgetragen hat, während seiner Abwesenheit zur Tatzeit hätten sowohl seine Ehefrau als auch seine drei Stiefkinder auf den Internetanschluss zugreifen können, hat er nach wie vor keine Angaben zu deren konkretem Nutzungsverhalten gemacht. Zudem hat der Beklagte vorgebracht, sämtliche Familienangehörigen hätten die Tatbegehung in Abrede gestellt, ohne dass er Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben geäußert hat. Dann aber beschränkt sich sein Vorbringen in der Sache auf ein einfaches Bestreiten seiner und der Täterschaft seiner Familienangehörigen, ohne dass der Beklagte weitergehend konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die ernsthaft für eine Alleintäterschaft eines dieser Familienangehörigen sprechen.

Entsprechendes gilt für die nach dem Beklagtenvortrag nur theoretische Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter die Rechtsverletzungen mit Hilfe eines unbefugten Zugriffs auf seinen (des Beklagten) WLAN-Anschluss begangen hat. Der Beklagte hat vorgebracht, sein Router sei WPA2-verschlüsselt und durch ein Passwort gesichert gewesen. Angesichts dieser Sicherungsmaßnahmen erscheint fernliegend, dass ein unbefugter Dritter auf den WLAN-Anschluss des Beklagten zugegriffen hat.

Im Übrigen hat der Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich schlüssig dargelegt, dass die in Rede stehenden Musikdateien nicht auf seinem Rechner gespeichert waren. Der Beklagte hat mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.08.2011 vorgebracht, er habe über eine Datenbank verfügt, welche just diese Musiktitel mit den entsprechenden Dateigrößen ausgewiesen habe, ohne plausibel zu erläutern, warum die 11.001 Dateien ungeachtet dessen inhaltsleer gewesen sein sollen; seine Familienangehörigen hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die Erläuterung in der Berufungsverhandlung ist wie aufgezeigt schon aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Dann aber ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beklagte die Vielzahl der auf seinem Rechner mit gespeicherten Musikdateien wenn nicht selbst verfügbar gemacht, so doch zumindest bemerkt hat, ohne dass er dagegen als Inhaber des Internetanschlusses eingeschritten ist. Dann aber hat der Beklagte das Anbieten der Musikwerke zumindest billigend in Kauf genommen, so dass er für deren öffentliche Zugänglichmachung jedenfalls als Mittäter (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) haftet.

d) Die Klägerinnen können nach dem von ihnen gewählten Grundsatz der Lizenzanalogie einen Betrag von 200,00 EUR pro Musiktitel verlangen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 23.03.2012 – 6 U 67/11 – (WRP 2012, 1007 Rn. 34 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, orientiert sich die Berechnung der fiktiven Lizenz an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 für die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet. Auf dieser Basis kann an Hand der dem Senat aus dem damaligen Rechtsstreit bekannten Rahmenvereinbarung der Tonträger-Branche für jeden Fall, in dem ein Dritter auf Grund der Beteiligung des Internetanschlusses des Beklagten an der Musiktauschbörse auf die geschützten Audiotitel zugegriffen hat, ein Betrag von 0,50 EUR veranschlagt werden.

Gemäß § 287 S. 1 ZPO bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Musiktitel unbekannte Dritte insgesamt mindestens 400 Mal illegal auf das jeweilige zu Gunsten einer der Klägerinnen geschützte Werk zugegriffen haben. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich unwidersprochen auf den wirtschaftlichen Erfolg der in Rede stehenden 15 Musiktitel verwiesen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass zur Tatzeit ausweislich der vorgelegten Screenshots 223.153 Teilnehmer online waren und eine Zugriffsmöglichkeit auf die in Rede stehenden Musiktitel nach Auskunft der J AG über einen Zeitraum von 20 Stunden bestand, so kann die Anzahl der Zugriffe auf mindestens 400 geschätzt werden.

3. Den Klägerinnen steht aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe der geltend gemachten 3.454,60 EUR zu.

a)   Das anwaltliche Schreiben der Klägerinnen vom 15.05.2008 erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Abmahnung.

aa) Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten Anlass der Beanstandung ist, damit der Schuldner in tatsächlicher Hinsicht weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. In rechtlicher Hinsicht braucht das beanstandete Verhalten nicht richtig und umfassend beurteilt zu werden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 1.15).

Die Klägerinnen haben in der anwaltlichen Abmahnung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Downloadangebot einer Vielzahl in der beigefügten Anlage aufgelisteter Musiktitel zu einem konkret benannten Zeitpunkt über den Internetanschluss des Beklagten beanstanden. Dabei haben sie eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch insoweit aufgezeigt, als dieser Filesharing-Programme nicht selbst genutzt, sondern Dritten die Teilnahme an einer Musik-Tauschbörse über seinen Internetanschluss ermöglicht hat. An Hand dieses konkret dargelegten Sachverhalts war für den Beklagten erkennbar, welcher tatsächliche Vorgang ihm angelastet wurde, und wurde er zur Überprüfung der Berechtigung des erhobenen Tatvorwurfs befähigt. Dementsprechend hat sich der anwaltlich vertretene Beklagte in der Folgezeit in der Lage gesehen, eine an seiner täterschaftlichen Haftung ausgerichtete strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

bb) Auf der Grundlage des aufgezeigten, als urheberrechtswidrig gerügten Verhaltens haben die Klägerinnen den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Dass sie im Fall der mangelnden Unterwerfung die Erhebung einer Unterlassungsklage nicht definitiv in Aussicht gestellt haben, steht der Wirksamkeit der Abmahnung nicht entgegen. Der Gläubiger muss dem Schuldner allerdings zu erkennen geben, dass er gegen ihn gerichtlich vorgehen wird, wenn dieser die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt. Dabei kann sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, aber auch – wie regelmäßig im Fall der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt – aus den Umständen ergeben (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.21).

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen haben in ihrem Schreiben vom 15.05. 2008 erklärt, sie behielten sich vor, ihren Mandantinnen nach fruchtlosem Fristablauf zu empfehlen, die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Auch wenn die Erhebung einer Klage danach noch nicht endgültig beschlossen war, musste der Beklagte an Hand der Abmahnung doch damit rechnen, im Fall der mangelnden Unterwerfung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dies haben die Klägerinnen im Übrigen in ihrem Erinnerungsschreiben vom 01.06. 2011 weiter verdeutlicht, indem sie unter Bezugnahme auf ihre Abmahnung vom 15.05.2008 erklärt haben, sie seien im Fall der mangelnden außergerichtlichen Lösung beauftragt, die noch offenen Ansprüche weiter zu verfolgen. Dann aber haben die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerinnen dem Zweck der Abmahnung genügt, dem Schuldner einen Weg aufzuzeigen, den Gläubiger zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Rn. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Rn. 8 – Kräutertee).

cc) Zur Abmahnung gehört weiter, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.13). Die Klägerinnen haben angeführt, dass die vom Rechner des Beklagten aus öffentlich zugänglich gemachten, in einer beigefügten Liste angeführten Audiodateien Repertoire enthielten, an denen sie die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Zwar haben sie nicht kenntlich gemacht, an welchen konkreten der aufgelisteten Titel welche der abmahnenden Klägerinnen Rechte für sich in Anspruch nehme. Ob es grundsätzlich einer solchen Konkretisierung bedarf, um dem Abgemahnten vor Augen zu führen, welche Verletzungshandlungen ihm angelastet werden und welches Verhalten er künftig zu unterlassen hat, erscheint jedoch zweifelhaft. Dagegen spricht, dass schon die Verletzung der Rechte an einem einzelnen Titel einen Unterlassungsanspruch auslöst, der sich nicht auf das betreffende Werk beschränkt, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung anderer Titel erfasst, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen (vgl. Senatsurteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10 -).

Vorliegend kommt hinzu, dass der anwaltlich beratene Beklagte für eine Konkretisierung, welche Klägerin an welchem der angeführten Titel Rechte beanspruche, vorgerichtlich offenkundig keinen Bedarf gesehen, sondern die Klägerinnen ohne vorherige Bitte um weitere Aufklärung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung klaglos gestellt hat. Hat ein als Verletzer in Anspruch Genommener zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abmahnung als hinreichende Mitteilung einer Rechtsverletzung akzeptiere, so muss er sich daran grundsätzlich nach Treu und Glauben festhalten lassen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 33 – Stiftparfüm; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 43; Urteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10 -).

b) Die Wirksamkeit der Abmahnung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Beklagte eine Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zur Abmahnung sowie zur notfalls gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit Nichtwissen bestritten hat. Der Nachweis einer Vollmacht ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung (vgl. BGH GRUR 2010, 1120 Rn. 15 – Vollmachtsnachweis). Ein etwaiges vollmachtsloses Vorgehen ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Klägerinnen nachfolgend genehmigt, indem sie diesen – dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.06.2008 überlassene – Vollmachtsurkunden erteilt und die vorliegende Klage auf Erstattung von Abmahnkosten erhoben haben.

c) Die Abmahnung vom 15.05.2008 war im Kern sachlich berechtigt. Den Klägerinnen standen auf Grund der über den Internetanschluss des Beklagten begangenen Rechtsverletzungen aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken zu. Dabei erstreckte sich ihr Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Abend des 03.03.2008 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch – wie in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung angedeutet – auf kerngleiche Verstöße in Form der Verfügbarmachung sonstiger zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. Senat WRP 2012, 1007 Rn. 43).

Eine (teilweise) Unbegründetheit der Abmahnung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Klägerinnen in der vorformulierten Unterwerfungserklärung ein täterschaftliches Handeln des Beklagten in Form der (eigenen) Verfügbarmachung ihres geschützten Musikrepertoires zur Unterlassung begehrt haben. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagte mangels schlüssiger Darlegung der ernsthaften Möglichkeit, dass ein Dritter die Rechtsverletzungen begangen hat, die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber nicht entkräftet hat.

Die Abmahnung hat dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten gedient, die Auseinandersetzung mit den Klägerinnen durch die kostengünstige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungs-erklärung beizulegen. Nachdem der Beklagte im Anschluss an die Vorlage der Vollmachtsurkunden nicht innerhalb der bis zum 21.07.2008 gesetzten Frist reagiert hatte, haben die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche zwar nicht zeitnah weiter verfolgt. Mit Schreiben vom 01.06.2011 haben sie aber unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz und unter konkludenter Ankündigung einer notfalls gerichtlichen Weiterverfolgung ihrer Unterlassungsansprüche auf einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung insistiert, woraufhin der Beklagte eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Dann aber bestehen für das Fehlen der Ernsthaftigkeit des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens der Klägerinnen keine Anhaltspunkte und hat diese ihren Zweck, dem Beklagten die Kosten einer Unterlassungsklage zu ersparen (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.5), erfüllt. Sofern der Beklagte die für jeden Fall der Zuwiderhandlung geforderte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR als zu hoch erachtet hat, unterfiel es seinem Verantwortungsbereich, eine aus seiner Sicht angemessene Vertragsstrafe – wie vorliegend geschehen nach Hamburger Brauch – abzugeben (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.16 f.).

Die Abmahnung kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung vorrangig den sachfremden Zweck verfolgte, eine möglichst hohe Geldforderung der Klägerinnen zu realisieren. Der neben der verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgeschlagene Vergleichsbetrag von 10.000,00 EUR schloss neben den Abmahnkosten die Abgeltung sämtlicher Schadensersatzansprüche für die öffentliche Zugänglichmachung einer sehr großen Anzahl von geschützten Musiktiteln aus dem Repertoire der Klägerinnen ein.

d) Auf der Grundlage ihrer berechtigten Abmahnung können die Klägerinnen die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten von 3.454,60 EUR erstattet verlangen. Die Abfassung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt war im Sinne des § 670 BGB erforderlich. Auch großen Wirtschaftsunternehmen wie den Klägerinnen ist es nicht zuzumuten, eigene Rechtsabteilungen zu unterhalten, die sich mit der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen befassen (vgl. BGH GRUR 2008, 928 Rn. 15 – Abmahnkostenersatz; GRUR 2010, 1120 Rn. 26 – Vollmachtsnachweis; Bornkamm a.a.O. Rn. 1.93).

Die geltend gemachten Abmahnkosten sind im konkreten Fall unbeschadet dessen angemessen, dass die Klägerinnen nicht hinsichtlich sämtlicher in der Abmahnung angeführten 11.001 Musiktitel ihre Aktivlegitimation belegt haben. Nach ihrem eigenen Zugeständnis sind nur 80 % des vorgefundenen Gesamtangebots ihrem Repertoire zuzuordnen. Nachdem der Beklagte diesbezügliche ausschließliche Verwertungsrechte der Klägerinnen mit Nichtwissen bestritten hat, haben sie im Berufungsverfahren nur für 430 Musiktitel Auszüge aus der „Q2“-Datenbank vorgelegt. Zu dieser Ergänzung ihrer Angriffsmittel waren die Klägerinnen allerdings auch noch in zweiter Instanz berechtigt, da das Landgericht weiteren Vortrag insoweit für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und der vom Beklagten in der Berufungsbegründung angeführte Beschluss des Senats – 6 W 12/13 -, in dem wegen der nur für einen Bruchteil der abgemahnten Musiktiteldownloads belegten Aktivlegitimation eine Quotelung der Abmahnkosten für angezeigt erachtet worden ist, erst am 15.01.2013 und damit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangen ist.

Neben der Anzahl der belegten Rechtsverletzungen zu Lasten der Klägerinnen ist vorliegend indessen weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte insgesamt über zehntausend Musikwerke, die einer Vielzahl nationaler und internationaler Künstler zuzuordnen sind, zum Download angeboten hat; es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerinnen an einer Fülle von Musiktiteln die ausschließlichen Verwertungsrechte innehaben. Angesichts dessen war die Gefahr, dass der Beklagte künftig nicht nur die konkret in Rede stehenden 430 Musiktitel, sondern auch andere Werke aus dem umfangreichen zu Gunsten der Klägerinnen geschützten Musikrepertoire öffentlich zugänglich machen werde, als erheblich einzustufen. Unter Einbeziehung des hohen Angriffsfaktors und des damit einhergehenden enormen wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen an der Unterbindung drohender weiterer umfangreicher Rechtsverletzungen (vgl. Senat GRUR-RR 2010, 173 [175] – 965 Musikdateien zum Download; Urteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10 -) erscheint dem Senat vorliegend auch im Hinblick auf den konkreten Beleg von nur 430 am 03.03.2008 zu Lasten der Klägerinnen begangener Rechtsverletzungen ein Gegenstandswert von 400.000,00 EUR angemessen.

Die in der vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehene, als Sanktions- und Druckmittel gegenüber dem Schuldner dienende (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.139) und schon bei der illegalen Verfügbarmachung nur eines Musiktitels verwirkte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR kann demgegenüber mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen an der Unterlassung der künftigen Verletzung von Rechten an einer Vielzahl zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel nicht gleichgesetzt werden. Die etwaige künftige Normierung eines einheitlichen Regelgegenstandswerts von 1.000,00 EUR für Abmahnungen gegenüber Privatpersonen findet in der im Jahr 2008 und derzeit gültigen Gesetzeslage keinen Niederschlag.

Auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000,00 EUR belaufen sich die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 3.434,60 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt mithin auf 3.454,60 EUR. Soweit der Beklagte auf Grund abstrakter Erwägungen gemutmaßt hat, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, hat er für eine solche Absprache im konkreten Fall keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Im Übrigen schulden die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten das erstattet verlangte Honorar auf der Basis der Regelungen des RVG selbst dann, wenn sie mit diesen entgegen der im Jahr 2008 einschlägigen Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO ein Erfolgshonorar vereinbart haben sollten. Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung nach § 49 b Abs. 2 BRAO; § 134 BGB führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags. Vielmehr hat der Rechtsanwalt in diesem Fall von vornherein einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH vom 05.04.1976 – III ZR 79/74 – Rn. 27 f.; zitiert nach juris; NJW 2004, 1169, 1171; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 47; Urteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10 -).

Die Klägerinnen können von dem Beklagten die Zahlung des ihren Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung geschuldeten Honorars unbeschadet dessen verlangen, dass sie einen solchen Betrag bislang mangels Inrechnungstellung nicht an ihre Prozessbevollmächtigten ausgekehrt haben. Da der Beklagte die Erstattung der Abmahnkosten ernsthaft und endgültig verweigert hat, hat sich der aus § 257 BGB resultierende Freistellungsanspruch der Klägerinnen entsprechend § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1868 [1868 f.]).

Ein Mitverschulden der Klägerinnen dergestalt, dass diese sich gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten nicht auf die Verjährung von deren Honorarforderung berufen haben (§ 254 Abs. 2 S. 1, Variante 2 BGB), ist nicht erkennbar. Der Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist nicht vor Verfassung der Abmahnung vom 15.05.2008 entstanden. Indem die Klägerinnen ihre Prozessbevollmächtigten mit der Ende 2011 erfolgten gerichtlichen Geltendmachung der Abmahnkosten beauftragt haben, haben sie deren Honorarforderung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erneut begonnen hat.

4. Die erstinstanzlich zugesprochenen Zinsansprüche sind aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Der nach Schluss der Berufungsverhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 16.07.2013 hat zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525 S. 1, 156 ZPO) keinen Anlass gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis einer über einen bestimmten Internetanschluss begangenen Rechtsverletzung, an die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers sowie an die Bestimmtheit einer Abmahnung zu stellen sind, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen, in denen die öffentliche Zugänglichmachung von Musikwerken mittels einer Filesharing-Software zu beurteilen ist.

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