Vorteile einer Referenzseite für alle

28. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Wird einem Kunden bei Abschluss eines Internet-System-Vertrags wahrheitswidrig erklärt, als Referenzkunde sei der Vertrag günstiger für ihn als im Normalfall, da er nur die Fremdkosten und um die Hälfte reduzierte Kosten für die Pflege und Aktualisierung der Internetseite zahlen müsse, berechtigt ihn dies zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Tatsächlich wurden nur solche Verträge über Referenzseiten abgeschlossen, so dass das Angebot nicht mit dem vorgetäuschten besonderen Vermögensvorteil verbunden war.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 03.04.2009

Az.: 22 S 327/08

Tenor:     

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.09.2008 verkündete Schluss – Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az. 32 C 6293/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:
    
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
    
II.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie begehrt Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Vorbehaltloserklärung des Vorbehaltsanerkenntnis-Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2008.
    
III.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
    
Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären.
    
Hierzu trägt sie vor, das Urteil des Amtsgerichts beruhe zunächst auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiprozesses. Das Amtsgericht habe seinem Urteil einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den keine Partei je behauptet habe und in den Rechtsstreit eingeführt habe. Erstinstanzlich sei von dem Beklagten immer nur vorgetragen worden, er sei darüber getäuscht worden, dass das Entgelt für den von ihm abgeschlossenen Internet-System-Vertrag allein der Deckung von Fremdkosten diene. Etwas anderes habe er weder in seinen vorgerichtlichen Schreiben noch in seinem Schriftsatz vom 19.07.2007 jemals behauptet. Anderes sei auch nicht Gegenstand ihres, der Klägerin, Vortrag gewesen. Dementsprechend sei auch der Beweisbeschluss des Gerichts gefasst gewesen. Der Beklagte habe nie, auch nicht im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisaufnahme, behauptet, darüber getäuscht worden zu sein, dass der Vertrag zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen worden sei. Der Beklagte habe sich auch nicht die Aussage der Zeugin xxx zu eigen gemacht. Das Amtsgericht habe daher nach § 286 Abs. 1 ZPO diese Angaben der Zeugin überhaupt nicht seinem Urteil zugrunde legen dürfen. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH NJW-RR 1990, 507ff und macht weitere umfangreiche Ausführungen.
    
Im Übrigen sei das Urteil das Amtsgerichts aber auch in der Sache fehlerhaft. Es verkenne darin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 123 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe schon nicht dargelegt, dass das von der Zeugin xxx geschilderte Einsparpotential von Referenzverträgen gegenüber normalen Verträgen überhaupt der Grund für seine Entscheidung zum Vertragsschluss gewesen sei.
    
Das Amtsgericht habe auch nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen müssen, wenn es die Beweislast insoweit bei der Klägerin und nicht beim Beklagten gesehen habe und die Aussage der Zeugin xxx seinem Urteil zugrunde legen wollte. Die vage Angabe im Termin, wie sie sich aus dem Protokoll ergebe, werde der Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht gerecht. Hätte das Amtsgericht aber diesen erforderlichen Hinweis in der erforderlichen Klarheit erteilt, so hätte sie Ausführungen dazu gemacht, dass die Angaben der Zeugin xxx zum Einsparpotential von Referenzverträgen den Tatsachen entsprächen und dazu Beweis angeboten. Hierzu macht sie umfangreiche Ausführungen.
    
Dieses Vorbringen stellt sich als formal ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar.
    
IV.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
    
Der Klägerin stände aus dem zwischen ihr und dem Beklagten am 18.08.2006 geschlossenen Internet-System-Vertrag der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vergütung für das erste Vertragsjahr zuzüglich Abschlussgebühr und Verzugskosten zu, mit der Folge, dass das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2008 für vorbehaltlos zu erklären wäre, wenn nicht der Beklagte bewiesen hätte, dass die Klägerin ihn bei Vertragsschluss anfechtungsrelevant getäuscht hatte, §§ 123 Abs. 1 Fall 1, 142 Abs. 1 BGB. Dies ist aber nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen.
    
1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 Abs. 1 BGB
    
1.1. Täuschungshandlung "nur Fremdkosten"
    
Der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten, wonach die Täuschungshandlung der Klägerin darin bestanden hatte, dass die Zeugin xxx ihm gegenüber erklärt hatte, das zu zahlende Entgelt von 125,00 € netto enthalte nur die Fremdkosten, also Anmeldekosten für die Domain bei der xxx und die Fremdserverkosten, ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme zwar nicht bewiesen worden, sondern widerlegt. Weder die Zeugin xxx noch die Ehefrau des Beklagten, welche nach den Angaben der Zeugin xxx bei dem Vertriebsgespräch im Wesentlichen dabei war, haben solches bekundet. Eine erfolgreiche Anfechtung wegen dieser behaupteten Täuschung kommt somit nicht in Betracht.
    
1.2. Täuschungshandlung "Referenzkunde, Vertrag günstiger als ohne Referenzkunde zu sein"
    
Aber es ist erwiesen, dass die Klägerin dem Beklagten durch die Zeugin xxx erklärt hatte, er erhalte den Vertrag zu einem erheblichen Vermögensvorteil, weil er nämlich ein Referenzkunde sein könne, wodurch er nur die Hälfte dessen bezahle, was ein solcher Vertrag normalerweise monatlich koste.
    
Die Zeugin xxx hat bei ihrer Vernehmung am 31.007.2008 angegeben, es habe bei dem Beklagten ein relativ langes Gespräch stattgefunden, etwa zweieinhalb bis drei Stunden habe dieses gedauert. Sie sei mit dem Beklagten übereingekommen, dass seine Internetseite als Referenzseite genutzt werden sollte. Das habe bedeutet, dass die Kosten der Erstellung der Internetseite nicht von ihm zu tragen gewesen wären. Auch habe sich die Firma xxx an den laufenden, das heißt den monatlichen Gebühren, mit einem hälftigen Betrag beteiligen sollen. Da die monatlichen Kosten, wie die Zeugin sich erinnerte, für den Beklagten 125,00 € betragen sollten, wären normalerweise für so eine Internetseite monatlich 250,00 € zu zahlen gewesen, wenn nicht vereinbart worden wäre, die Seite als Referenzseite zu nutzen.
    
Auch die Ehefrau des Beklagten hat übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass die Zeugin xxx ihnen erklärt habe, sie können ihnen ein Angebot machen dergestalt, dass die zu erstellende Internetseite als Referenzseite genutzt werde. In diesem Fall, so die Zeugin xxx, sollten sich die vom Beklagten zu zahlenden Kosten reduzieren, er habe dann nur noch die Kosten einer Aktualisierung und Pflege der Internetseite zu tragen gehabt. Auch sie erinnerte sich, dass insoweit Beträge von 250,00 € versus 120,00 € im Raum gestanden hätten.
    
Damit ist erwiesen, dass die Zeugin xxx dem Beklagten erklärt hatte, dass seine Seite als Referenzseite genutzt werden sollte – also letztlich zur Werbung für die Klägerin – und dass sich hieraus eine monatliche Vergünstigung ergab dergestalt, dass er nur die Hälfte des üblichen Preises zu zahlen hatte.
    
1.2.1. Das Amtsgericht durfte diese Erklärung der Zeuginnen xxx und xxx seiner Entscheidung auch zugrunde legen.
    
Bewiesen sind aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme folgende Äußerungen der Zeugin xxx während des Vertriebsgesprächs am 18.08.2006:
    
* es handle sich bei der Seite, die für den Beklagten gemacht werde, um eine Referenzseite

* deshalb müsse er die Kosten der Erstellung der Internetseite nicht tragen

* es sei eine Referenzseite, deshalb seien die Kosten reduziert gegenüber Seiten, die nicht solche Referenzseiten seien

* diese Ersparnis liege bei der Hälfte dessen, was die Seite sonst koste, nämlich 250,00 € versus 125,00 €

Das Amtsgericht durfte diese Erklärung – die bis zu diesem Zeitpunkt von keiner Partei so vorgetragen war – seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn sich der Beklagte diese Tatsachen erkennbar zu eigen gemacht hatte (BGH NJW-RR 1990, 507ff – Beweisergebnis). Denn was keine Partei vorgetragen hat, darf das Gericht seiner Entscheidung nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht zugrunde legen. Hier hatte sich der Beklagte aber diese Angaben der Zeugin xxx schlüssig zu eigen gemacht, nämlich durch entsprechendes Aufgreifen dieser Aussage im Rahmen der Beweisaufnahme. Aus dem Protokoll vom 31.07.2008 geht hervor, dass es der Beklagtenvertreter war, der der Zeugin xxx die Frage stellte, auf die sie antwortete, sie habe jedenfalls mit anderen als Referenzverträgen noch nie etwas zu tun gehabt. So, wie davon auszugehen ist, dass jede Partei ihr günstiges Vorbringen des Gegners im Zweifel sich zu eigen machen will (vgl. zum Parteivorbringen Zöller-Greger, ZPO 27. Auflage 2009, § 138, Rn. 11 m.w.N.), ist hier durch das Befragungsverhalten des Beklagtenvertreters während der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie dem weiteren Verhalten im Rahmen der stattgefundenen Erörterung davon auszugehen, dass der Beklagte sich dieses für ihn günstige Beweisergebnis schlüssig zu eigen gemacht hatte.
    
1.2.2. Die oben dargelegten, während des Verkaufsgesprächs mit der Zeugin xxx gemachten Erklärungen waren falsch: Die Tatsache, dass ein Referenzvertrag geschlossen wurde, der einen messbaren finanziellen Vorteil für den Beklagten gegenüber "Normalverträgen" mit sich bringen sollte, entsprach bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, August 2006 nicht den Tatsachen. Das Amtsgericht hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls darauf ankomme, in welchem Verhältnis die "Normalverträge" zu den besonderen "Referenzverträgen" gestanden hätten, und die Klägervertreterin hatte zugesagt, eine entsprechende Aufstellung zu der Akte zu reichen, aus der hervorging, in welchem Verhältnis seinerzeit "Normalverträge" zu Referenzverträge standen. Dies hatte die Klägerin jedoch nicht getan. Nach dem gerichtlichen Hinweis musste der Klägervertreterin klar sein, dass es genau darauf ankam, ob denn tatsächlich der Abschluss eines "Referenzvertrags" einen messbaren Vorteil brachte oder aber, weil es gar keine anderen Verträge zum damaligen Zeitpunkt gab, dies schlicht und einfach gelogen war, um den potentiellen Kunden zu suggerieren, sie würden hierdurch einen einmaligen Vorteil erlangen. Dass dieser Hinweis für die Klägerin eindeutig und verständlich war, zeigt sich schon daran, dass die Klägervertreterin im Termin selbst zugesagt hatte, eine entsprechende Aufstellung zur Akte zu reichen.
    
Hierin liegt, entgegen der Ansicht der Berufung, auch keine Umkehr der Beweislast, sondern dies ist eine Folge der sekundären Darlegungslast der Klägerin (vgl. Moritz in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 123 Rn. 19, zum vergleichbaren Problem des sog. "Lockvogelangebots").
    
Da die Klägervertreterin zugesagt hatte, eine entsprechende Aufstellung zu den Akten zu reichen, dies unstreitig aber nie getan hatte, war sie in diesem Fall ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass es tatsächlich 2006 nur "Referenzverträge" gab und keine anderen, so dass der Abschluss dieses Vertrags de facto entgegen der Aussagen der Klägerin überhaupt nicht mit einem besonderen Vermögensvorteil verbunden war (zur Täuschung durch Vorspiegelung eines "besonders günstigen Angebots" vgl. LG Flensburg, Urteil vom 31.1.2006, Az. 1 S 101/05, OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1992, NJW-RR 1993, 628ff).
    
Mit ihrem nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals gebrachten Vortrag zu dem Verhältnis von Normal- und Referenzverträgen ist sie nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil nicht erkennbar ist, wieso sie gehindert gewesen sein soll, dies innerhalb der vom Amtsgericht eingeräumten Schriftsatzfrist von 3 Wochen vorzutragen und insbesondere fristgerecht die von ihr selbst in Aussicht gestellte Aufstellung zu der Akte zu reichen.
    
2. Die Täuschung durch die Klägerin war auch kausal für die entsprechende Willensentscheidung des Beklagten. Hierbei genügt eine Mitursächlichkeit im Sinne eines Motivbündels, der in Aussicht gestellte Vorteil muss nicht der einzige Grund für den Abschluss des Vertrags gewesen sein (Palandt-Ellenberger, BGB 68. Auflage 2009, § 123 Rn. 24 m.w.N.). Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls neben dem allgemein vom ihm als günstig empfundenen Preis es für ihn wichtig war, dass die Zeugin xxx es so dargestellt hatte, dass er die Kosten der Erstellung der Internetseite nicht zu tragen habe und von den laufenden Gebühren nur die Hälfte, dass ihm also der Eindruck vermittelt worden war, die Klägerin "lege Geld drauf", um ihn als Referenzseite zu gewinnen.
    
Es entspricht auch der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Vertragspartner, dem ein besonderer, ja außergewöhnlicher finanzieller Vorteil durch eine bestimmte Vertragsgestaltung in Aussicht gestellt wird, sich hiervon zum Vertragsabschluss jedenfalls auch motivieren lässt.
    
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
    
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
    
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.068,74 €

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