Radio in den Geschäftsräumen

12. Juni 2009
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Eigener Leitsatz:    

Ein Kunde hat in den Geschäftsräumen ein Radio eingeschaltet. Anschließend hat er sich davon entfernt. Eine öffentliche Wiedergabe der Radiosendungen ist vom Geschäftsführer nur zu vertreten, wenn er dies auch gewusst und gewollt hat (§ 15 Abs. 2, 3 UrhG). Dass er seine Mitarbeiter für solche Fälle nicht zur unverzüglichen Übertragungsunterbrechung angewiesen hat, ist hierfür kein verlässlicher Rückschluss. Ein billigendes in Kauf nehmen genügt noch nicht.

Amtsgericht Köln

Urteil vom 04.06.2009

Az.: 137 C 590/08

Tenor:    

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die vom Zeugen C. bekundete Wiedergabe von Radiosendungen für die Öffentlichkeit bestimmt war (§ 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Hierzu reicht nicht aus, dass seitens des Geschäftsführers der Beklagten billigend in Kauf genommen wurde, dass nach gehabter Inbetriebsetzung des Radios durch einen Kunden, der sich danach entfernt hat, von der Öffentlichkeit Radiosendungen wahrgenommen werden. Vielmehr muss es so sein, dass die Werkwiedergabe sich an die Öffentlichkeit richten sollte (vgl. Schricker / V. Ungern – Sternberg, 3. Auflage, § 15 Rn 6). Der Geschäftsführer hätte nicht nur wissen, sondern auch wollen müssen, dass der Öffentlichkeit Werke durch Rundfunkübertragung dargeboten werden. Ein Rückschluss darauf, dass es sich so verhielt, ist nicht deswegen geboten, weil der Geschäftsführer sich nicht darum kümmerte, dass bei Anstellung des Radios durch Kunden, sei es aus Kaufinteresse, sei es aus Langeweile, die Übertragung unverzüglich abgebrochen wird.

Insoweit verbleibt das Gericht nicht bei der rechtlichen Würdigung, die dem Beweisbeschluss zu Grunde lag. Allerdings ist die Befragung sämtlicher Zeugen auf die Punkte, auf die es nach Vorstehendem ankommt, erstreckt worden. Damit erübrigt sich ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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