GEZ – Schriftformerfordernis bei Abmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes

15. September 2009
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Amtlicher Leitsatz:

Die für die Anzeige über das Ende des Bereithalten eines Rundfunkgerätes erforderliche Schriftform wird nicht dadurch eingehalten, dass der Rundfunkteilnehmer diese Anzeige per E-Mail an die GEZ versendet.

 

Verwaltsungsgericht Hamburg

Urteil vom 07.07.2009

Az.: 10 K 411/09

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren.

Der Kläger wird seit 1998 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät bei dem Beklagten unter der Teilnehmernummer … geführt mit Wohnsitz zunächst in Frankfurt am Main. Nach seinem Umzug nach Hamburg wandte sich der Kläger telefonisch an die GEZ. Eine Telefonnotiz (Bl. 66 Sachakte) gibt den Inhalt des Gesprächs mit dem Datum 3. Juni 2004 wie folgt wieder:

„TN hat kein FS.FS wurde verschenkt. Info Abmeldung von FS. Abmeldung wird schriftlich mitgeteilt. Offener Betrag von 53,56 Euro werden in KW 23 überwiesen.“

In der Folgezeit erließ der Beklagte zunächst weitere Gebührenbescheide. Eine weitere Telefonnotiz (Bl. 87 Sachakte) gibt den Inhalt eines Gesprächs mit dem Datum 30. November 2005 wie folgt wieder:

„Anruf TN: Info Rückstand und VE. TN hat nur noch ein Autoradio. Er hat angeblich schon seit Jahren (siehe Telefonat 06.2004) keinen FS mehr. Info noch keine Abmeldung erhalten. TN hat angeblich eine Abmeldung geschickt. Info kein Eingang, keine rückw. Abm.“

Nachdem weitere Gebührenbescheide erlassen wurden, wandte sich der Kläger mit einer am 7. Juni 2006 versandten E-Mail unter der Mailadresse [email protected] an den Beklagten (Bl. 96 Sachakte). Er wende sich nun zum dritten Mal wegen der Gebühren an die GEZ. Er bitte nun bis zum 15. Juni 2006 um eine richtige Rechnung. Er höre nur Radio. Lediglich in der Zeit der WM 2006-06-07 habe er sich einen Fernseher angeschafft und denke, diesen nach Möglichkeit zu benutzen. Er sei wochenlang im Ausland und Inland unterwegs (Vertrieb Z.), weshalb verständlich sei, dass er keinen Fernseher brauche und habe. Dies könne auch bei ihm überprüft werden.

Mit Schreiben der GEZ vom 16. Juni 2006 wies diese den Kläger darauf hin, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats ende, in dem das Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten werde und die Abmeldung der GEZ oder der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich angezeigt werde. Eine befristete Abmeldung sei daher nicht möglich.

Der Kläger versandte darauf am 10. Juli 2006 erneut die o.g. E-Mail vom 7. Juni 2006.

In der Folgezeit ergingen weitere Gebührenbescheide. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Februar 2008 wurden Rundfunkgebühren für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 i.H.v. 51,09 EUR sowie Säumniszuschläge i.H.v. 5,11 EUR erhoben. Mit Schreiben vom 4. April 2008 wurden beim Kläger rückständige Rundfunkgebühren i.H.v. 883,19 EUR angemahnt.

Am 25. April 2008 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2008 eingelegt: Der Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 sei ihm unbekannt. Vorsorglich beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er weise noch einmal darauf hin, dass er nicht über entsprechende Rundfunk- bzw. Fernsehanlagen verfüge, da er sich ständig beruflich außerhalb Hamburgs aufhalte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Januar 2009, hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Die Abmeldung erfordere einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuelle Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergebe, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithalte. Derartige Tatsachen habe der Kläger nicht vorgetragen. Weder den widersprüchlichen Angaben in der E-Mail vom 6. Juni 2006 noch dem Widerspruch sei eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger ein Radio und ein Fernsehgerät nicht mehr zum Empfang bereithalte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen, nämlich § 3 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, müsse die Abmeldung schriftlich erfolgen. Dem genüge die versandte E-Mail nicht. Den früheren Zugang einer wirksamen Abmeldung habe der Kläger nicht bewiesen.

Der Kläger hat am Montag, den 23. Februar 2009, die vorliegende Klage erhoben: Mit E-Mail vom 6. Juni respektive 10. Juli 2006 habe er seine Rundfunkgeräte wirksam abgemeldet. Aus der maßgeblichen Sicht eines Laien genüge eine E-Mail dem Schriftformerfordernis.

Der Kläger beantragt,

der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.02.2008 in Form des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2009, zugegangen am 21.01.2009, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe im Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Eine wirksame Abmeldung liege nicht vor. Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers vor dem oder während des hier streitigen Gebührenzeitraums November 2007 bis Januar 2008 durch Abmeldung geendet hat.

Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich anzuzeigen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV hat der Rundfunkteilnehmer bei der Anzeige den Grund der Abmeldung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (vom 17.12.1993, Amtl. Anz. 1994, 694, geändert am 12.2.1997, Amtl. Anz. 1997, 412), die auf der Satzungsermächtigung in § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV beruht, bestimmt, dass Anzeigen über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang der GEZ schriftlich zuzuleiten sind. Nach Absatz 2 kann die GEZ im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.

1. Eine formwirksame Abmeldung durch den Kläger liegt nicht vor. Weder die telefonischen Abmeldungen vom 3. Juni 2004 sowie vom 30. November 2005 noch die beiden Abmeldungen mit E-Mail vom 7. Juni bzw. 10. Juli 2006 genügen der vorgeschriebenen Schriftform.

a) Die in § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren enthaltene Forderung, die Anzeige über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang schriftlich zu verfassen, ist wirksam, insbesondere von der Satzungsermächtigung des § 4 Abs. 7 RGebStV gedeckt (so auch VG München, Urt. v. 9.1.2009, M 6b K 07.5680, Juris-Rn 23; VG Köln, Urt. v. 19.8.2004, 6 K 6619/02, Juris-Rn 24). Denn es handelt sich dabei um eine Regelung über Einzelheiten des Anzeigeverfahrens. Mit dieser Formbestimmung wird weder bestimmt, dass eine Anzeige erforderlich ist noch werden insoweit inhaltliche Vorgaben aufgestellt. Diese wesentlichen Fragen regelt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag umfassend. Bei der Schriftform handelt es sich nur um eine Anforderung an die Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens, die zudem im Rechtsverkehr nicht derart unüblich ist, dass es einer gesetzgeberischen Entscheidung bedurft hätte, sie aufzustellen. Das Erfordernis, die Anzeige schriftlich zu verfassen, ist auch sachlich gerechtfertigt. Mit der Schriftform wird in größerem Umfang als etwa bei telefonischer Meldung gewährleistet, dass die Anzeige nicht nur mit dem Willen des Absenders in den Rechtsverkehr gelangt ist, sondern auch vom angegebenen Absender stammt. Die abgegebene Erklärung ist schriftlich für beide Seiten gleichermaßen verlässlich fixiert, was bei anderen, insbesondere mündlichen Erklärungen gerade nicht der Fall ist. Gerade der Inhalt der Anzeige ist aber wegen der insoweit in § 3 Abs. 2 RGebStV aufgestellten Anforderungen von wesentlicher Bedeutung.

b) Die Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV als Voraussetzung für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Verwaltung der Rundfunkteilnehmerkonten um ein Massenverfahren handelt, welches die Rundfunkanstalten der Länder und die Gebühreneinzugszentrale verwaltungstechnisch und organisatorisch zu bewältigen haben, erscheint es sachgerecht, die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht an eine entsprechende Anzeigepflicht des Rundfunkteilnehmers zu knüpfen. Indem es auf den Zugang der Erklärung nebst der in § 3 Abs. 2 RGebStV vorgeschriebenen Angaben ankommt, lässt sich die Beendigung der Gebührenpflicht anhand eines leicht feststellbaren Ereignisses verlässlich bestimmen, ohne dass im Einzelfall umfangreich und zeitraubend geprüft werden müsste, ob die Rundfunkgebührenpflicht weiterhin besteht. Andererseits ist es dem Rundfunkteilnehmer auch zumutbar, die Beendigung des Teilnehmerverhältnisses anzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Formulare kostenlos und für jedermann zugänglich bei Banken und Postämtern sowie im Internet bereitgehalten werden.

c) Die telefonischen Abmeldungen vom 3. Juni 2004 und vom 30. November 2005 genügen damit erkennbar nicht, da sie nicht schriftlich erfolgt sind. Der Beklagte hat auch nicht auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet. Im Telefonat vom 3. Juni 2004 wurde ausdrücklich über die Modalitäten der Abmeldung informiert und als Ergebnis festgehalten, die Abmeldung werde schriftlich erteilt. Im Telefonat vom 30. November 2005 wurde darüber informiert, dass noch keine Abmeldung eingegangen sei, während der Kläger angegeben habe, er habe eine Abmeldung verschickt. Damit ging es in beiden Telefonaten stets darum, dass eine lediglich telefonische Abmeldung nicht genügte, mithin nicht davon abgewichen werden sollte, die Abmeldung schriftlich einzureichen.

d) Auch die beiden E-Mail Schreiben vom 7. Juni und vom 10. Juli 2006 genügen nicht der Schriftform.

Einzelheiten zu der Frage, welche Anforderungen an die Wahrung der Schriftform gestellt werden, finden sich weder in der Satzung noch im Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst. Allerdings spricht § 2 Satz 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, der die postalische Anschrift der GEZ, der die Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang schriftlich mitzuteilen ist, nennt, dafür, dass der Schriftform nur durch eine Nachrichtenübermittlung genügt wird, bei der die Postanschrift für die Übersendung erforderlich ist. Dies wäre jedenfalls nicht eine E-Mail, die nicht an eine Postanschrift, sondern elektronisch an eine Mailadresse versandt wird.

Für die Auslegung des Begriffs „schriftlich“ bietet es sich an, das Verständnis dieses Begriffs aus verwandten Rechtsgebieten heranzuziehen. So entspricht es allgemeiner Auffassung im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass ein Antrag, für den Schriftform vorgeschrieben ist, nur dann dieser Form genügt, wenn er schriftlich abgefasst und mit einer Unterschrift versehen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 22, Rn 32; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 22, Rn 31; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 22, Rn 14; Schwarz, in: HK-VerwR/VwVfG, § 22, Rn 29; i.E. ebenso durch den Verweis auf § 126 BGB: Ziekow, VwVfG, § 22 Rn 9). Diese Erkenntnisse sind übertragbar, da die Anzeigen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 RGebStV eine Art von Verwaltungsverfahren in Gang setzen, nämlich ein Verfahren bei der GEZ bzw. der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, an deren Ende der Erlass von Verwaltungsakten steht, sei es in Form von Gebührenbescheiden, sei es in Form eines Bescheides über das Ende der Gebührenpflicht. Die hier in Rede stehenden E-Mail Schreiben vom 7. Juni und 10. Juli 2006 erfüllen diese Schriftform nicht, da sie keine Unterschrift enthalten. Eine E-Mail kann das Schriftformerfordernis daher nur dann erfüllen, wenn sie durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gesichert ist, da nur dann mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die betreffende E-Mail vollständig und inhaltlich richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr genannten Aussteller stammt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.1.2005, 2 PA 108/05, NVwZ 2005, 470).

Der Beklagte hat auch nicht auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet. Nach Erhalt der E-Mail vom 7. Juni 2006 wurde im Schreiben vom 16. Juni 2006 ausdrücklich u.a. darauf hingewiesen, dass die Abmeldung schriftlich erfolgen müsse. Damit war erkennbar, dass trotz der erhaltenen E-Mail nicht davon abgewichen werden sollte, die Abmeldung schriftlich einzureichen.

Nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Abmeldemodalitäten kommt es auch nicht darauf an, wie der Kläger persönlich die zahlreichen Hinweise des Beklagten, die Abmeldung müsse schriftlich erfolgen, verstehen konnte. Denn es geht nicht um Fragen des Verschuldens, sondern um die Wahrung einer Formvorschrift und der Kläger war gehalten, bei Unklarheiten selbst nachzufragen.

2. Die E-Mails vom 7. Juni bzw. 10. Juli 2006 sind daneben aus einem weiteren Grund nicht geeignet, die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers zu beenden. Die Abmeldungserklärung nach § 4 Abs. 2 RGebStV bedarf als empfangsbedürftiger Willenserklärung eines eindeutigen Erklärungsinhalts, aus dem sich ergibt, dass von dem Anzeigenden bestimmte Rundfunkgeräte nicht mehr zum Empfang bereitgehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2007, 4 So 124/07 und v. 1.3.2007, 4 So 165/06). Dabei ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV auch der Grund der Abmeldung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Erforderlich ist insoweit, dass ein individueller Lebenssachverhalt geschildert wird, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithält (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.12.2008, 7 C 08.1000, Juris-Rn 2, v. 3.4.2008, 7 B 07.431, Juris-Rn 17; Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rn 12). Diese Anforderungen erfüllten die genannten E-Mail Schreiben nicht. Der Kläger weist in der Mail vom 7. Juni 2006 darauf hin, er habe sich für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft einen Fernseher angeschafft und denke, diesen nach Möglichkeit auch zu nutzen. Eine bestimmte Erklärung dazu, was mit diesem Fernseher geschehen soll nach Ende der Fußball-Weltmeisterschaft und wann genau dies geschehen solle, enthält diese E-Mail nicht. Auch am 10. Juli 2006 und damit nach Ende der Fußball-Weltmeisterschaft, die vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 stattgefunden hat, teilt der Kläger nicht mit, was mit dem Fernseher geschehen sein soll, sondern übersendet lediglich erneut die E-Mail vom 7. Juni 2006. Die Hinweise des Klägers, die Rechnungen des Beklagten seien unzutreffend, da er keine Leistungen in Anspruch genommen habe, er höre nachweisbar nur Radio und sei wochenlang im Ausland und Inland unterwegs (Vertrieb Z.), weshalb verständlich sei, dass er keinen Fernseher brauche und habe, sind nicht geeignet, darauf schließen zu können, dass der Kläger keinen Fernseher mehr zum Empfang bereit hält. Denn die aus Sicht des Klägers fehlende, jedenfalls nur eingeschränkt vorhandene Möglichkeit, ein Fernsehgerät zu nutzen, hat keine Auswirkungen auf die Gebührenpflicht und erklärt noch nicht schlüssig, dass kein Fernsehgerät in seinem Haushalt vorhanden ist. Der Kläger bewohnt weiterhin seine Hamburger Wohnung und wird deshalb auch sonstige Geräte vorhalten, die er nur benötigt, wenn er tatsächlich in der Wohnung ist, wie etwa einen Kühlschrank und einen Herd sowie das von ihm eingeräumte Radiogerät. Es ist deshalb keinesfalls ungewöhnlich, wenn in der Wohnung auch ein Fernsehgerät vorgehalten wird für die Zeiten, in denen der Kläger sich in seiner Hamburger Wohnung aufhält. Wie der Umstand nahelegt, dass der Kläger in Frankfurt offenbar dauerhaft über ein Fernsehgerät verfügte, gehört ein solches Gerät für ihn zur üblichen Ausstattung des Haushalts gehört und wird er es sich auch finanziell leisten können. Der Kläger legt in seinen E-Mail Schreiben vom 7. Juni und 10. Juli 2006 auch keinen Sachverhalt dar, der es erkennbar machen würde, dass er sich nur für kurze Zeit in Hamburg aufhält. Dass er „wochenlang“ unterwegs sein will, bedeutet nämlich nicht, dass er sich kaum noch in Hamburg aufhält, sondern sagt nicht mehr aus als das er sich über längere Zeiträume hier nicht aufhält, wie dies bei Vertretern oder Arbeitern auf Montage nicht ungewöhnlich ist, die dennoch nicht ihren Haushalt in der Weise reduzieren, dass sie ein vorhandenes Fernsehgerät deshalb gleich abschaffen.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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