Gemeinsame Nutzung von Rundfunkgeräten in nichteheliche Lebensgemeinschaft

17. März 2009
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Amtlicher Leitsatz:

1. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft halten gemeinsam genutzte Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsam genutzten Wohnung in der Regel gemeinsam zum Empfang bereit im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

2. Befindet sich in einem auf einen Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zugelassenen, privat genutzten PKW ein Radio, so müssen für dieses Zweitgerät gemäß § 5 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV keine zusätzlichen Gebühren entrichtet werden, auch wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen und gemeinsam genutzten Rundfunkempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind (wie VGH Mannheim, Urt. v. 26.9.08, 2 S 2705/07 und Urt. v. 21.8.08, 2 S 1519/08). Darin liegt keine unzulässige analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV auf nichteheliche Lebenspartner.

3. Die Anmeldung hat keine konstitutive Bedeutung für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht; maßgeblich ist das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten.

Verwaltungsgericht Hamburg

Urteil vom 08.01.2009

Az.: 10 K 2816/08

Tenor:

Der Bescheid vom 01.08.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Radio in einem auf ihn zugelassenen, privat genutzten Kraftfahrzeug.

Der Kläger lebt seit 1972 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau … …, die ab 1973 als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet war und für diese Geräte Rundfunkgebühren zahlte (Teilnehmernummer …). Auf den Kläger ist ein Kraftfahrzeug zugelassen, das von ihm und seiner Lebenspartnerin gemeinsam privat genutzt wird.

Am 18.09.2007 besuchte ein Gebührenbeauftragter der GEZ den Kläger und füllte ein Anmeldeformular aus, ausweislich dessen der Kläger seit Mai 1999 ein Radio im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … bereit halte. Auf dem Formular heißt es in einem Feld mit der Überschrift „Bemerkungen“: „Radio durchgehend seit 05/1999 im eigenen Kraftfahrzeug Ford Siesta. Häusliche Anmeldung über Lebenspartnerin Frau … … mit weiterem Radio- und Fernsehgerät“. Der Kläger unterzeichnete das Anmeldeformular, auf das Bezug genommen wird (Bl. 1 der Sachakte).

Die GEZ versandte unter dem 02.10.2007 an den Kläger eine Anmeldebestätigung bezüglich eines Radios ab 01.05.1999 (Teilnehmernummer …) und unter dem 03.10.2007 ein Schreiben, ausweislich dessen der Gebührenrückstand sich auf EUR 539,04 belaufe. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25.10.2007 legte der Kläger vorsorglich Widerspruch gegen einen etwaigen Gebührenbescheid ein und bat um Mitteilung der Zusammensetzung des Betrages von EUR 539,04.

In der Folgezeit meldete sich der Kläger für den Zeitraum ab 01.01.2008 als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio und einem Fernsehgerät bei der GEZ an, während sich Frau … … ausweislich des von ihr unterzeichneten Formulars als Rundfunkteilnehmerin abmeldete. Auf Bl. 7 und 8 der Sachakte wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.11.2007 führte der Kläger aus, er sei massiv unter Druck gesetzt worden und habe das Formular am 18.09.2007 hilflos unterschrieben. Er habe dem Gebührenbeauftragten erzählt, dass er das Autoradio erst im September 2005 gekauft und einbauen lassen habe, so dass allenfalls ein Rückstand für den Zeitraum von September 2005 bis Oktober 2007 bestehe. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er das Radio nicht gesondert anmelden müsse, da sich im Haushalt weitere Radios befänden.

Mit Schreiben vom 20.12.2007 teilte die GEZ mit, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeder Partner für seine Geräte Gebühren entrichten müsse, für Geräte in der gemeinsam genutzten Wohnung müsse allerdings nur einmal bezahlt werden. Geräte im Kraftfahrzeug des Partners seien gesondert gebührenpflichtig.

Nach weiterem Schriftwechsel erließ der Beklagte am 01.08.2008 einen Gebührenbescheid , mit dem für den Zeitraum von Januar 2001 bis April 2008 Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 521,13 festgesetzt wurden. Darin enthalten waren Gebühren für ein Radio für den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2007 und Gebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät für den Zeitraum Januar bis April 2008. Auch eine Zahlung vom 01.07.2008 in Höhe von EUR 51,09 wurde berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 01.08.2008 Bezug genommen.

Der Kläger legte am 25.08.2008 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Er berief sich auf Verjährung und führte im Übrigen aus, dass er zur Unterschrift genötigt worden sei. Er habe ausdrücklich mitgeteilt, dass er erst im September 2005 das Radio gekauft habe. Der Gebührenbeauftragte habe ihm gesagt, dass er dies nicht glaube, und strafrechtliche Sanktionen angedroht. Zudem bleibe im Bescheid vom 01.08.2008 die Zahlung vom 06.05.2008 unberücksichtigt. Die Zahlung vom 01.07.2008 könne nicht auf den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2001 angerechnet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008, zugestellt am 17.09.2008, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der bei der GEZ angemeldet sei, seien weitere Geräte in der Wohnung und das Audioradio in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug gebührenfreie Zweitgeräte. Die Geräte des anderen Partners, z.B. in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug, seien jedoch gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Die Regelung über gebührenfreie Zweitgeräte gemäß § 5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) gelte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur für Ehegatten. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass er entgegen der Angabe im Anmeldeformular nicht schon ab Mai 1999 ein Autoradio bereit gehalten habe, sei eine Anfechtung der Anmeldeerklärung nicht möglich. An einen Gegenbeweis würden hohe Anforderungen gestellt. Der Verjährungseinwand sei unbeachtlich, wenn ein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung vorliege, was bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 3 RGebStV der Fall sei. Die Verrechnung der Zahlungen vom 06.05.2008 und vom 01.07.2008 auf die älteste Schuld, nämlich auf die Gebühren für den Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000 und teilweise seit Januar 2001, ergebe sich aus § 7 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.

Dagegen hat der Kläger am 16.10.2008 Klage erhoben. Er beruft sich erneut auf Verjährung. Ferner führt er aus, dass folgende Zahlungen erfolgt seien: am 06.05.2008 für den Zeitraum 4/08 bis 6/08 in Höhe von EUR 51,09, am 30.06.2008 für den Zeitraum 7/08 bis 9/08 in Höhe von EUR 51,09 und am 30.09.2008 für die Zeiträume 10/08 bis 12/08 und 1/08 bis 3/08 in Höhe von EUR 102,12. Schließlich nimmt der Kläger auf eine Entscheidung des VGH Mannheim vom 21.08.2008 (Az.: 2 S 1519/08) Bezug, ausweislich der ein Radio auch dann ein gebührenfreies Zweitgerät darstelle, wenn die Geräte in der gemeinsam genutzten Wohnung von dem anderen Lebenspartner angemeldet worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid vom 01.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2008 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte wie im Widerspruchsbescheid aus, dass die Verjährungseinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sei. Ferner müsse sich der Kläger an der von ihm unterzeichneten Anmeldeerklärung festhalten lassen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sei nach herrschender Meinung weder direkt noch analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar.

Die Sachakte des Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird ergänzend auf ihren Inhalt verwiesen.

Mit Beschluss vom 16.12.2008 hat das Gericht den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.

Der Gebührenbescheid vom 01.08.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zu Unrecht sind in dem Gebührenbescheid für den Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2007 Rundfunkgebühren für ein Radio berücksichtigt worden, denn der Kläger war für das in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute Radio in dem genannten Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht gebührenpflichtig (dazu 1.). Soweit in dem Gebührenbescheid für den Zeitraum von Januar bis April 2008 jeweils Grund- und Fernsehgebühren in Höhe von monatlich EUR 17,03 zugrunde gelegt worden sind, so ist die Gebührenschuld des Klägers insoweit durch die Zahlungen vom 06.05.2008 und 01.07.2008 erloschen (dazu 2.). Mangels rückständiger Gebühren ist auch die Festsetzung eines Säumniszuschlages rechtswidrig.

1. Der Kläger muss in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Rundfunkgebühren für ein Radio in dem auf ihn zugelassenen und zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Radio schon seit Mai 1999 oder erst seit September 2005 in dem Fahrzeug befindet. Bei dem Radio handelt es sich um ein weiteres Rundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, für das eine Rundfunkgebühr als Ausnahme zu § 2 Abs. 2 RGebStV nicht zu leisten ist. Denn der Kläger hält neben diesem Radio gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin andere Empfangsgeräte (Erstgeräte) in der von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam genutzten Wohnung zum Empfang bereit.

a) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät trifft § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, dass derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Nach der letztgenannten Vorschrift wird der Kläger als Rundfunkteilnehmer bezüglich des Radios, welches in das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug eingebaut wurde, fingiert. Grundsätzlich muss der Kläger für das Autoradio ab dem – hier allerdings streitigen – Einbauzeitpunkt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Gebühren entrichten.

b) Zugunsten des Klägers greift jedoch bezüglich des Autoradios die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein, wonach für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person (oder ihrem Ehegatten) in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühr zu leisten ist. Denn der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsam genutzten Wohnung auch Erstgeräte bereitgehalten, die der Gebührenpflicht unterliegen. Das gilt nicht erst ab Januar 2008, seit der Kläger hinsichtlich der in der gemeinsam genutzten Wohnung gemeinsam bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte selbst als Rundfunkteilnehmer bei der GEZ angemeldet ist, sondern auch schon für den Zeitraum davor, als die gleichen Geräte unter derselben Teilnehmernummer auf die Lebensgefährtin des Klägers gemeldet waren. Dazu im Einzelnen:

aa) Ein Rundfunkgerät hält zum Empfang bereit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. z.B. OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007, 19 A 378/06, juris, m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 08.05.2007, 10 K 4255/06, juris, m.w.N.); unerheblich ist, wer Eigentümer des Gerätes ist, also wer nach den Regeln des Zivilrechts über das Gerät verfügen darf (VG Hamburg, a.a.O.; Naujock , in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 31 a). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Person ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält und dafür Rundfunkgebühren entrichten muss, ist nicht, ob diese Person das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angezeigt hat. Denn die Gebührenpflicht wird nicht durch die Anzeige des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten begründet, sondern durch das tatsächliche Bereithalten derartiger Geräte (vgl. § 2 Abs. 2 RGebStV). Sie beginnt gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Anzeige hat also keine konstitutive Bedeutung für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu z.B. OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2004, 19 A 2556/03, juris). Es gilt also etwas anderes als bei der Abmeldung, die konstitutiv wirkt, da nach § 4 Abs. 2 RGebStV die Rundfunkgebührenpflicht nicht schon mit dem Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten endet, sondern frühestens mit Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens angezeigt wird.

bb) Es ist – soweit ersichtlich unstreitig – möglich, dass mehrere Personen gemeinschaftlich ein Gerät zum Empfang bereit halten, da es allein auf die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt ankommt. So wird zu Recht typischerweise bei Ehegatten, aber auch bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften, ein gemeinsames Bereithalten von Geräten in den gemeinsam genutzten Räumen angenommen (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008, 2 S 2705/07, juris, für eingetragene Lebenspartner gemäß § 1 LPartG; Urt. v. 21.08.2008, 2 S 1519/08, juris, für nichteheliche Lebenspartner; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2007, 4 So 124/07, für Ehegatten; OVG Münster, Urt. v. 04.05.1979, XV A 1193/78, juris, für Ehegatten; VG Hamburg, Urt. v. 28.12.2007, 10 K 3485/07, für nichteheliche Lebenspartner; VG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2003, 3 K 4322/02, juris, für Ehegatten; Göhmann/Naujock/Siekmann , in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 27 für Ehegatten, Rn. 32 für nichteheliche Lebenspartner). In diesen Fällen haften die Ehegatten und Lebenspartner für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren als Gesamtschuldner, die Gebühren können insgesamt nur einmal verlangt werden.

cc) Nach diesen Maßstäben sind sowohl der Kläger als auch seine Lebenspartnerin Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bezüglich der Geräte, die in der gemeinsam genutzten Wohnung von beiden gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Unerheblich ist, wer von beiden das Bereithalten im Sinne von § 3 RGebStV angezeigt hat, denn nach dem bereits unter aa) Ausgeführten ist die Gebührenpflicht nicht an die Anmeldung geknüpft, sondern an das tatsächliche Bereithalten. Ist demnach auch der Kläger – und nicht nur seine Lebensgefährtin – als Rundfunkteilnehmer anzusehen, der Erstgeräte im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV bereit hält, so muss auch er nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV für ein Zweitgerät, das er in seinem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit hält, keine Rundfunkgebühren leisten. Das gilt – entgegen der Auffassung des Beklagten – unabhängig davon, ob die gemeinsam bereit gehaltenen Geräte in der gemeinsam genutzten Wohnung von dem Kläger oder seiner Lebensgefährtin angemeldet worden sind (vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 u. Urt. v. 21.08.2008, a.a.O.). Dieses Ergebnis beruht – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht darauf, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV über die dort ausdrücklich genannten natürlichen Personen und ihre Ehegatten hinaus analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewandt wird. Denn die Anknüpfung erfolgt allein an das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens von Geräten durch „eine natürliche Person“. Das ist in diesem Fall der Kläger, der selbst – wenn auch gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin – Erstgeräte bereithält. Die Erstreckung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf den Kläger ergibt sich letztlich aus der Definition des Rundfunkteilnehmers nach § 1 Abs. 2 RGebStV und aus der Anerkennung eines gemeinsamen Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten durch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

dd) Bei dieser Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV wird zwar die Begünstigung von Ehegatten praktisch nur in wenigen Fällen relevant. Denn bei der im Regelfall vorliegenden gemeinsamen Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ergibt sich die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV schon daraus, dass jeder der Ehegatten selbst – wenn auch gemeinsam mit dem jeweils anderen Ehegatten – Erstgeräte bereit hält. Gleichwohl läuft die Erweiterung für Ehegatten nicht leer. Sie findet beispielsweise Anwendung, wenn Eheleute Rundfunkgeräte ausnahmsweise nicht gemeinschaftlich nutzen, etwa weil beide Eheleute in derselben Wohnung getrennt leben (zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in diesem Fall siehe Göhmann/Naujock/Siekmann , in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 27; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 u. Urt. v. 21.08.2008, a.a.O.). In einem solchen Fall müsste nur ein Ehepartner Rundfunkgebühren für die von ihm bereit gehaltenen Geräte zahlen; die von dem anderen Ehepartner bereit gehaltenen Geräte wären gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenfreie Zweitgeräte. Entsprechendes würde zum Beispiel gelten, wenn Ehegatten in der Wohnung keine Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam bereit halten, aber jeder der Ehepartner in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 3 RGebStV ein Radio bereit hält. Auch in solchem Fall müssten nur für ein Radio Rundfunkgebühren entrichtet werden, das weitere Gerät des anderen Ehepartners wäre ein gebührenfreies Zweitgerät gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt dies nicht, denn § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist nicht analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.

ee) § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte besteht, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn dieser Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass alle mit einem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, deren Einkommen den genannten Satz übersteigt, ausnahmslos zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für jedes von ihnen bereit gehaltene Gerät verpflichtet wären. Diese Regelung einer Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV steht (gleichberechtigt) neben den Tatbeständen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Sie erfasst insbesondere solche Geräte, die nicht der allgemeinen Nutzung durch die Haushaltsgemeinschaft dienen, sondern vornehmlich der Nutzung durch ein einzelnes Haushaltsmitglied, das nicht der Haushaltsvorstand ist, in dem ihm überlassenen Zimmer, also vor allem Erstgeräte der Haushaltsangehörigen (vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann , in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 30 m.w.N.). Hinsichtlich des von dem Kläger zum Empfang bereit gehaltenen Autoradios ergibt sich die Gebührenfreiheit nach dem oben Ausgeführten bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV.

ff) Der Ansicht, dass die Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht für ein Radio im Kraftfahrzeug des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte, wenn die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen übrigen Rundfunkempfangsgeräte von dem anderen Partner angemeldet worden sind (z.B. VG Hannover, Urt. v. 17.01.2003, 6 A 4693/01, juris; ähnlich VG München, Urt. v. 11.05.2005, M 6 a K 02.4259, u. Urt. v. 09.02.2007, M 6 a K 06.898, beide juris;), ist nicht zu folgen. Diese Ansicht beruht auf der Annahme, dass die Geräte in der gemeinsam genutzten Wohnung gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen seien, der die Geräte angemeldet hat, und nicht (auch) als Geräte des anderen Partners (vgl. VG Hannover, a.a.O.). Sie hat zur Folge, dass ein- und derselbe Sachverhalt – das Bereithalten derselben Geräte durch dieselben Personen – gebührenrechtlich unterschiedlich behandelt wird, je nachdem welcher der beiden Partner die Erstgeräte in der gemeinsam genutzten Wohnung angemeldet hat. Der Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten käme damit im Ergebnis eine konstitutive Bedeutung für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht zu. Das widerspricht jedoch den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, insbesondere § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, nach denen Rundfunkteilnehmer nicht derjenige ist, der das Bereithalten von Empfangsgeräten angezeigt hat, sondern derjenige, der tatsächlich ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (siehe dazu schon oben aa).

gg) Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt – worauf der VGH Mannheim in seinen Urteilen vom 21.08.2008 und 26.09.2008 (a.a.O.) zu Recht hinweist –, dass die Gebührenpflicht für das in einem auf einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute Radio sonst von dem (möglicherweise zufälligen) Umstand abhinge, ob er oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist. Der weitere Verlauf, den das vorliegende Verfahren genommen hat, verdeutlicht, dass die hier vertretene Auffassung allein interessengerecht ist. Aufgrund der Haltung des Beklagten hat sich die Lebensgefährtin des Klägers als Rundfunkteilnehmerin abgemeldet und der Kläger hat sich stattdessen als neuer Teilnehmer angemeldet; er wird unter derselben Teilnehmernummer geführt. Die Nutzungsverhältnisse sind unverändert geblieben, es hat sich um einen rein formalen Vorgang gehandelt. Auch der Beklagte geht nunmehr – wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat – davon aus, dass eine zusätzliche Gebühr für das Autoradio nicht (mehr) zu bezahlen ist.

c) Da eine gesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio des Klägers nicht bestand, ist die Berücksichtigung von Gebühren für ein Radio in dem Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2007 bei der Berechnung des in dem Gebührenbescheid vom 01.08.2008 festgesetzten Betrages unzulässig. Das Gericht geht mangels gegenteiligen Vortrags des Beklagten davon aus, dass die Gebühren für die in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und dessen Lebenspartnerin bereit gehaltenen Geräte bis Ende 2007 ordnungsgemäß entrichtet worden sind, so dass sich die Festsetzung von Gebühren für ein Radio im Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2007 in dem Bescheid vom 01.08.2008 nicht auf ein Radio bezieht, das der Kläger (gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin) in der gemeinsam genutzten Wohnung bereit gehalten hat, sondern allein auf das hier streitgegenständliche Autoradio des Klägers.

2. Soweit in dem Gebührenbescheid vom 01.08.2008 Rundfunkgebühren für jeweils ein Radio und ein Fernsehgerät für den Zeitraum Januar 2008 bis April 2008 in Höhe von EUR 17,03 monatlich berücksichtigt worden sind, handelt es sich um die Gebühren für die vom Kläger und seiner Lebenspartnerin gemeinsam bereit gehaltenen Geräte in der gemeinsam genutzten Wohnung. Insoweit hat sich der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2008 – anstelle seiner Lebensgefährtin – als Rundfunkteilnehmer bei dem Beklagten angemeldet und wird er nun unter der bisherigen Teilnehmernummer seiner Lebensgefährtin geführt. Dass insoweit eine Gebührenpflicht bestand, stellt der Kläger nicht in Abrede. Diese Gebühren hat der Kläger jedoch bereits entrichtet. Er hat unstreitig am 06.05.2008 und am 01.07.2008 jeweils EUR 51,09 gezahlt. Damit sind entgegen seiner Tilgungsbestimmung zunächst die Schulden für Januar bis März 2008 und sodann für April (bis Juni) 2008 getilgt worden. Denn nach § 7 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren werden Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Schuld verrechnet, und zwar auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.

Ältere Schulden, die mit den Zahlungen am 06.05.2008 und 01.07.2008 zu tilgen gewesen wären, bestanden nicht. Hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2001 bis Dezember 2007 wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Auch für den Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000, der im Gebührenbescheid vom 01.08.2008 nicht aufgeführt ist, da der Beklagte für diesen Zeitraum die Zahlungen des Klägers vom 06.05.2008 und teilweise vom 01.07.2008 verrechnet hat, bestand keine Gebührenpflicht hinsichtlich des von dem Kläger bereit gehaltenen Autoradios. Insoweit gilt das unter 1. Ausgeführte entsprechend.

3. Die Festsetzung von Gebühren war insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung der Gebührenschuld kommt es nicht mehr an.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Auf den vom Kläger gestellten Antrag war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden.

III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO ist nicht gegeben.

5 Kommentare

  1. Schlei, 18. Februar 2012

    GEZ: „Nichteheliche“ zahlen fürs Autoradio nicht extra
    Ein Mitglied einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss für sein Autoradio keine zusätzliche Rundfunkgebühr an die GEZ bezahlen, wenn dieses als Zweitgerät genutzt wird( OVG Sachsen-Anhalt: 3 L 236/11 ).
    So gelesen in „tv14“, Ausgabe Nr.4, 11. bis 24 Februar 2012.

  2. Steffen, 17. Februar 2011

    Bitte um Sammelklage in Hessen wird auch einfach gesagt das ist nur die Rechtslage in Hamburg und BW. Man, das kann doch nicht sein, dass man das für jedes Bundesland erklagen muss, wo leben wir denn ?

  3. Pegasus0911, 13. September 2010

    Klagen ist angesagt.
    Sonst gaebe es auch die anderen Urteile in Hamburg & BW nicht

  4. sofi100, 11. Juli 2010

    Mir geht es genauso. Wir leben seit 15 Jahren in einem eheähnlichem Verhältnis. Da das Fahrzeug auf mich angemeldet ist (das Auto wird gemeinsam genutzt)Habe ich meinen anschluß (nur Radio) mit verweis auf das Urteil gekündigt. Habe auch Angaben zu meinem Freund eingetragen.

    Jetzt habe ich Post bekommen.

    Zitat:

    Sie beziehen sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg.

    Gerne geben wir Ihnen dazu folgende Informationen:

    Rundfunkrecht ist Landesrecht. Daher bezieht sich dieses Urteil ausschlißlich auf das Bundesland Hamburg.

    Bitte berücksichtigen Sie auch, dass ein Urteil immer einen Einzelfall regelt und nur zwischen den Parteien Bindung entfaltet.

    Wir führen das Teilnehmerkonto unverändert weiter.

    Kann mir wer helfen? Kommen die damit durch??

  5. Lederwascher, 5. August 2009

    Super !!! Hatte gestern Besuch von GEZ, wollten das mein Lebensgefährte das Radio in unserem gemeinsam genutzten Fahrzeug anmeldet. Das Urteil interessiert die GEZ überhaupt nicht !!!! Leider….meinten dazu nur ….das sei sache der Länder und für Bayern trifft das nicht zu.

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