Die „Regellieferzeit“: Ein bisschen genauer, bitte!

29. Dezember 2009
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Eigener Leitsatz:

Erneut entschieden wurde, dass eine AGB-Klausel mit der Angabe, die Lieferzeit für Waren dauere "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand", zu ungenau ist. Eine solche Klausel gibt nicht mit hinreichender Bestimmtheit an, mit welcher Lieferzeit der Verbraucher nun zu rechnen hat. Denn "in der Regel" heißt nur, dass der Versand im Normalfall in dieser Zeit erfolgt und nur im Normalfall mit DHL erfolgt. Diese Angaben sind jedoch für den Verbraucher zu ungenau und verstoßen daher gegen die Regelung des § 308 Nr. 1 BGB.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

Beschluss vom 08.09.2009

Az.: 2 W 55/09

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

[…]

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

[…]

Antragsgegner,

Prozessbevollmächtigte:

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht Dr.
… und die Richterin am Oberlandesgericht …
am 8. September 2009 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, zu II. abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen anzubieten und bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne eine Endfrist zu benennen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 €.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, weil die beanstandete Klausel wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB unzulässig ist.
Anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca. – Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) ist für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei D.-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit D. – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolgt. Dabei bleibt sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt. Insbesondere aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, ist für den Kunden nicht hineichend absehbar, welche Lieferfrist ihm vom Verwender angedient werden soll (ebenso KG, Beschluss vom 03.04.2007, NJW 2007, 2266 ff.; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. § 308 BGB Rz. 8).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist daher unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

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