Ordnungsgeld gegen Sharehostdienstleister

16. Juni 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
5109 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Bei einem Verstoß gegen eine Verbotsverfügung, bestimmte Musikaufnahmen nicht öffentlich zugänglich zu machen, sind an eine ausreichende Überwachung sehr strenge Anforderungen zu stellen. Der Sharehoster muss alles Erforderliche unternehmen, damit die Tonaufnahmen nicht wieder veröffentlicht werden, insbesondere muss er im Einzelnen darlegen, wann, wie und was unternommen wurde, um eine erneute Rechtsverletzung zu verhindern. Bei einem erstmaligen Verstoß ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € angemessen.

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 09.03.2010

Az.: 308 O 536/09

I.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das durch Beschluss vom 21. Oktober 2009 ausgesprochene Verbot,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Online-Dienstes www. r…com die Tonaufnahmen des Albums "S.B." der Musikgruppe „K..“ öffentlich zugänglich zu machen,

ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 750,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag verhängt.

II.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 6.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe:

Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubigerin das tenorierte Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziff. I des Beschlusses der Kammer vom 21. Oktober 2009 verstoßen.

I.
Die Ordnungsmittelfestsetzung beruht auf § 890 ZPO. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen die Verbotsanordnung der Kammer verstoßen. Obwohl der die Verbotsverfügung enthaltende Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2009 der Schuldnerin spätestens am 18.11.2009 zugestellt worden ist, waren die streitgegenständlichen Tonaufnahmen am 24. und 25. November 2009 auf der Website http:// r…com aufrufbar. Daraus folgt, dass die Schuldnerin nicht in gebotener Weise nach Kenntnis von dem Verbot alles Erforderliche unternommen hat, um ein öffentliches Zugänglichmachen zu unterbinden.

Die Schuldnerin hat auch schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie war gehalten, alles zu unternehmen, um die Befolgung des Verbotes gemäß Ziff. I des Beschlusses der Kammer vom 21. Oktober 2009 sicherzustellen. Ihr fällt in jedem Fall ein Organisationsverschulden zur Last. Sie müsste darlegen, dass sie kein Verschulden trifft; insbesondere müsste sie im Einzelnen darlegen, wann, wie und was sie unternommen hat, um eine Missachtung des gerichtlichen Verbots durch etwaige ihr unterstellte Dritte zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1993, S. 854). Hierzu hat die Schuldnerin zwar vorgetragen, dass sie die Mitarbeiter der „A..-Abteilung“ angewiesen habe, die Einstellung der streitgegenständlichen Musiktitel künftig zu unterbinden, in dem alle neu eingestellten Inhalte darauf hin untersucht werden, ob sie dem beanstandeten Inhalt entsprechen. Hierzu werde einmal händisch nach Rechtsverletzungen gesucht, daneben werde aber auch ein Wortfilter während des Upload-Vorgangs eingesetzt.

Die Schuldnerin hat jedoch einerseits keine plausible Erklärung dafür abgegeben, warum die im Festsetzungsantrag vom 25.11.2009 bezeichneten Dateien durch die Gläubigerin auffindbar waren, nicht jedoch durch die Mitarbeiter ihrer „A..-Abteilung“. Zum anderen hat die Schuldnerin auch nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Mitarbeiter der „A..-Abteilung“ bei ihrer Arbeit überwacht worden sind. Gerade bei einer wiederholten Rechtsverletzung sind jedoch an eine ausreichende Überwachung sehr strenge Anforderungen zu stellen (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 112 Rn. 30).

II.
Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält insoweit ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus diesem Verbot erstmalig Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot halten wird.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 788 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO; die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a