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Rapidshare haftet als Störer

02. April 2012
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"Hosting" in silbernen Buchstaben in einem hell gefließten Raum.

Eigener Leitsatz:

Der Filehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner User als Störer auf Unterlassung. Das Werk ist nicht bereits mit dem Upload öffentlich zugänglich gemacht, sondern erst mit der Verbreitung der Links, die auf das Werk verweisen. Das Geschäftsmodell von Rapidshare ist nicht rechtswidrig. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare strukturell die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass ihm gleichwohl gesteigerte Prüfungs- und Handlungspflichten aufzuerlegen sind. Rapidshare übernimmt eine haftungsverschärfende „aktive Rolle“, sodass es ihm zumutbar ist, ihm bekannte und unbekannte Linksammlungen zu kontrollieren.

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 14.03.2012

Az.: 5 U 87/09

Tenor:

Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,

im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com die in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Musikwerke in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von Musikdateien über den von der Beklagten zu 1. betriebenen Sharehosting-Dienst.

Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Sie ist aufgrund § 1h des jeweils abgeschlossenen Berechtigungsvertrages (Anlage K 3, K 28) Inhaberin u.a. des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen Musikwerken (Anlagen K 1, K 2 und K 27), die den in Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung in Bezug genommenen Anlagen 1, 2 und 3 entsprechen. Sie ist befugt, die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben.

Die Beklagte zu 1. – eine Gesellschaft schweizerischen Rechts – betreibt u.a. unter der Domain www.rapidshare.com den Sharehosting-Dienst „RapidShare“ (Anlagen K 5 K 6). Der Beklagte zu 2. ist als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1. mit Einzelunterschrift vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan (Anlage K 7). Er ist als „[owner-c] fname“ und „[owner-c] lname“ im „WHOIS“- Protokoll der Domain www.rapidshare.com registriert. Der Beklagte zu 3. war bis in das Jahr 2010 Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. zur Vertretung der Beklagten zu 1. berechtigt. Er ist zwischenzeitlich als Geschäftsführer ausgeschieden.

Der Dienst „RapidShare“ ermöglicht es seinen Nutzern, unabhängig vom Betriebssystem und mit jedem beliebigen Internet-Browser unmittelbar über die von den Beklagten betriebene Website www.rapidshare.com in unbegrenzter Zahl beliebige Dateien kostenlos auf die von den Beklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Server zu laden und dort abzuspeichern. Der Dienst der Beklagten zielt in seiner Grundkonzeption auf Nutzer ab, die große Datenmengen oder umfangreiche Dateien transportieren bzw. zur Verfügung stellen möchten, was durch eine Versendung zum Beispiel per E-Mail mit dem begrenzten Umfang von E-Mail Accounts häufig nicht möglich bzw. auf anderem Wege zu schwerfällig ist. Über den Dienst der Beklagten werden allerdings auch – in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang – illegale Kopien von Musikwerken, Spielfilmen, Software, Computerspielen und Pornographie eingestellt.

Der als „Sharehosting“ bezeichnete Dienst der Beklagten (Anlage K 8) ist in deutscher Sprache abgefasst. Seine Nutzung ist nicht von einer Anmeldung abhängig. Der Nutzer, der eine Datei auf den von der Beklagten zu 1. angebotenen Speicherplatz hochlädt („Uploader“), erhält von der Beklagten zu 1. einen (Download-)Link (im Folgenden: RapidShare-Link) zugeteilt, durch den auf diesen Speicherplatz zugegriffen werden kann. Der RapidShare-Link besteht aus langen Zahlen- und Buchstabenkombinationen, die nicht zufällig erraten werden können.

Der Sharehosting-Dienst der Beklagten zu 1. verfügt weder über ein Inhaltsverzeichnis der abgespeicherten Dateien noch über eine Suchfunktion oder sonstige Kategorisierung der dort gespeicherten Daten. Personen, die eine Datei nicht selbst hinterlegt haben und mithin nicht deren Hinterlegungsbezeichnung kennen, können diese Datei nur dann herunterladen, wenn ihnen der der hochgeladenen Datei zugeteilte Download-Link bekannt ist. Um unbeteiligten Personen das Auffinden unter RapidShare gespeicherten Dateien zu ermöglichen, werden im Internet auf verschiedenen Webseiten Dritter sog. Link-Sammlungen bzw. Link-Ressourcen veröffentlicht, wie dies in der Vergangenheit zum Beispiel unter www.3dl.am geschehen ist. Damit ist dem speichernden Nutzer von RapidShare die Möglichkeit eröffnet, die von der Beklagten zu 1. oder einem anderen Sharehoster zugeteilten Links einzustellen. Der suchende Nutzer kann auf diesen Seiten durch Eingabe von Suchkriterien (z.B. Interpret, Songtitel) bestimmte (Musik-) Dateien suchen, erhält den entsprechenden Download-Link und wird hierüber – in der Regel direkt von der Website, auf der sich die Linksammlung befindet – auf den Speicherort der Datei in dem Dienst RapidShare weiter geleitet. Im Falle des streitgegenständlichen Dienstes www.rapidshare.com kann sich der Nutzer die Datei dann kostenlos und ohne erforderliche Registrierung über den RapidShare-Link herunter laden. Dieser Link hat folgende Struktur:

http://rapidshare.com/files/…/James Joyce – Ulises.zip

Dem Namen des Dienstes und dem Speicherort folgen eine Index-Nummer, die fortlaufend für jeden Upload in aufsteigender Reihenfolge vergeben wird, sowie der Name der hoch geladenen Datei. Bereits aus dem Dateinamen ergeben sich in einer Reihe von Fällen Hinweise auf den Inhalt der Datei, wenn die Dateibezeichnung den Namen des Autors und/oder des Werkes enthält.
Bild

Im Rahmen ihrer Werbung bzw. Selbstdarstellung wies die Beklagte zu 1. im Jahr 2008 unter anderem auf Folgendes hin:

„Manche Dateien haben über 100.000 Downloads“ (Anlage K 10)

„Wenn du möchtest, schicken wir deine E-Mail an bis zu drei Personen, die dann über diesen Upload informiert werden“ (Anlage K 11).

„Welche UPLOAD-REGELN sind zu befolgen (Nutzungsbedingungen)

• Keine Dateien mit verbotenem Inhalt, zum Beispiel Pornographie, Kinderpornographie, rassistische

Medien und/oder unerlaubte Kopien von geschützten Werken. Diese Liste ist nicht abschließend.

• Geschützte Inhalte dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden (z.B. durch Veröffentlichung und von RapidShare-Links auf anderen Internetseiten) (Anlage K 12).

Zwischenzeitlich hat die Beklagte zu 1. ihre Selbstdarstellung insoweit geändert.

Im Rahmen der kostenfreien Nutzung des Dienstes findet eine Identitätskontrolle nicht statt. Der Download ist jedoch erschwert. Er beginnt erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne. Weitere Downloads sind unmittelbar anschließend nicht möglich. Es muss zunächst eine längere Zeitspanne abgewartet werden, bis erneut eine Datei heruntergeladen werden kann. Die Downloadgeschwindigkeit ist begrenzt. Die Beklagte zu 1. hat insoweit Kenntnis von der E-Mail-Adresse des jeweiligen Nutzers, der Dateien hoch lädt. Daneben bietet der Beklagte zu 1. sog. „Premium-Nutzern“ auch einen kostenpflichtigen Download an. Für den Erwerb eines solchen Premium-Accounts muss sich der Nutzer registrieren lassen, wozu ebenfalls die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreicht. Für registrierte Nutzer mit einem kostenpflichtigen Account ist der Download erheblich komfortabler. Es erfolgt eine sofortige Freischaltung, weitere Beschränkungen bestehen nicht, stattdessen werden dem Kunden zusätzliche Vorteile eingeräumt (Anlage K 33). Eine Vielzahl von Dateien kann parallel heruntergeladen werden. Für das Hochladen von Dateien bietet die Beklagte zu 1. unterstützende Werkzeuge an (sog. „RapidTools“), die diesen Vorgang erleichtern sollen. Unter anderem ist es möglich, Dateien, welche die Maximalgröße für RapidShare überschreiten, zu komprimieren bzw. in mehrere Dateien aufzuspalten (Anlage K 56). Mit dem sog. „RapidShare-Manager“ wird auch der Download vereinfacht (Anlage K 57).

Wird die eingestellte Datei eines Nutzers von einem Dritten herunter geladen, so erhielt der hochladende Nutzer nach dem seinerzeit von der Beklagten im Jahr 2008/2009 angebotenen Prämienmodell hierfür Premium-Punkte („RapidPoints“), die er in kostenlose „Premium-Accounts“ einlösen und andere hochwertige Prämien eintauschen konnte (Anlage K 12 + K 34 K 55). Auch dieses Prämienmodell hat die Beklagte im Jahr 2010 verändert. Auf der Webseite www.rapidshare.com wird bzw. wurde zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen Bannerwerbung eingeblendet.

Der Dienst der Beklagten erfreut sich hoher Beliebtheit. Die Website www.rapidshare.com lag im Jahr 2008 auf Platz 11 der weltweit am meisten abgerufenen Websites. Sie steht in Deutschland auf Platz 16 (Anlage K 9). Nach Angaben der Beklagten gehört ihr Dienst zu den größten und schnellsten Webhostern weltweit (Anlage K 10). in dem Test „Ab in die Wolke“ der Zeitschrift „Computerbild“ in der Ausgabe 18/2011 belegte der Dienst „RapidShare“ im Feld von zehn getesteten Diensten, die „Online-Speicher“ in der „Internet-Wolke“ anbieten, mit „sehr gut“ den 2. Platz (Anlage BK 4).

Unter www.rapidshare.com werden auch illegale Kopien von (Musik-)Dateien eingestellt. Die Beklagten sind bemüht, durch Kontrollmechanismen die Einstellung solcher illegalen Kopien in ihren Dienst in einem gewissen Umfang zu verhindern. Das von den Beklagten eingesetzte sog. MD5-Verfahren verhindert den Upload von identischen Dateien, die in dieser Form schon einmal als illegale Kopien erkannt und gelöscht worden sind. Bereits eine geringfügige Änderung der Datei – nicht (nur) ihres Dateinamens – verändert den MD5-Wert dieser Datei indes dergestalt, dass das MD5-Verfahren eine so veränderte Datei nicht mehr erkennt. Zudem werden hochgeladene komprimierte (gepackte) Dateien nicht automatisch entpackt und die darin enthaltenen Einzeldateien werden nicht überprüft. Eingesetzte Filterfunktionen mit einer Worterkennungsfunktionalität greifen dann nicht, wenn das gesuchte Wort nicht in der Dateibezeichnung als solcher auftaucht.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2006 setzte die Klägerin die Beklagte zu 1. davon in Kenntnis, dass die aus der Anlage K 2 ersichtlichen – urheberrechtlich geschützten – Musikstücke über den Dienst RapidShare abrufbar waren, ohne dass sie hierzu ihre Zustimmung erteilt hatte (Anlage K 16). Sie forderte die Beklagte zu 1. auf, diese Dateien von ihren Servern zu löschen. Die Beklagte zu 1. löschte daraufhin die von der Klägerin benannten Dateien und integrierte die Dateinamen in den MD5-Filter.

Die Klägerin mahnte die Beklagte sodann mit Schriftsätzen vom 21.12.2006 und 22.01.2007 hinsichtlich der 143 Musikstücke gemäß Anlage K 2 ab und forderte sie unter anderem jeweils zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 17). Hinsichtlich der Musikstücke aus der Anlage K 2 hatte die Beklagte zu 1. am 17.04.2007 negative Feststellungsklage bei dem Landgericht Düsseldorf (12 0 246/07) eingereicht. Die Klage ist mit Urteil vom 23.01.2008 abgewiesen worden (Anlage K 18). Über die von der hiesigen Beklagten zu 1. eingelegte Berufung (OLG Düsseldorf, 1-20 U 62/08) war bei Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz noch nicht entschieden worden. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2008 erklärt, sie verzichte auf die Möglichkeit, die Klage gegen die Beklagte zu 1. hinsichtlich der in der Anlage K 2 enthaltenen Musikstücke ohne Einwilligung der Beklagten zu 1. zurückzunehmen. Zuvor war bereits wegen einzelner Titel aus der hier vorgelegten Anlage K 2 von der Klägerin vor dem Landgericht Köln ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt worden.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2008 setzte die Klägerin die Beklagte zu 1. davon in Kenntnis, dass auch die aus der Anlage K 1 ersichtlichen Musikwerke über ihren Dienst ohne die erforderliche Zustimmung abrufbar seien (Anlage K 13). Diesem Schreiben war eine umfangreiche Tabellen mit sämtlichen Einzelangaben zur Identifizierung der einzelnen Titel beigefügt, unter anderem mit dem jeweiligen RapidShare-Link. Mit Schriftsatz vom 04.04.2008 (Anlagen K 29) setzte die Klägerin die Beklagte zu 1. davon in Kenntnis, dass die aus der Anlage K 27 ersichtlichen Musikstücke über den Dienst der Beklagten zu 1. abrufbar waren.

Die Parteien streiten u.a. auch darüber, ob die in den Anlagen K 1, K 2 und K 27 benannten Titel im Anschluss an diese Schreiben über www.rapidshare.com weiterhin abrufbar waren.

Die Klägerin behauptet,

die Beklagten böten unter dem Online-Dienst www.rapidshare.com urheberrechtlich geschützte Werke in großer Zahl an, deren Nutzungsrechte sie nicht innehätten. Es fänden sich dort illegale Kopien nahezu aller urheberrechtlich geschützten Werke, insbesondere von Musikwerken und Kinospielfilmen, teilweise noch vor deren offizieller Veröffentlichung. Die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Werke steile eine Rechtsverletzung dar, für die auch die Beklagten verantwortlich seien. Der Dienst RapidShare sei – wie schon seine konkrete Ausgestaltung belege – darauf ausgerichtet, Rechtsverletzungen zu begehen und werde auch überwiegend zur illegalen Nutzung eingesetzt. Gerade hierauf beruhe der große Erfolg dieses Dienstes. Es befänden sich weit überwiegend illegale Inhalte auf den Servern der Beklagten. Dieses ergäbe sich bereits nach einer stichprobenhaften Überprüfung. Nähere Angaben können sie hierzu aus eigener Kenntnis nicht machen. Auch der Umfang der Downloads zeige, dass eine überwiegend illegale Nutzung vorliege, da bei einer legalen Nutzung nicht im gleichen Umfang Downloads stattfänden. Die Beklagten stellten durch eine Vielzahl von Maßnahmen Anreize für den hochladenden Nutzer — z.B. die „Premium Punkte“ – zur Verfügung, ihm zugeteilte Links (und damit den Zugriff auf die abgespeicherten Daten) an Dritte zu verteilen (Anlage K 10). Ein wesentlicher Anwendungsbereich derartiger Premium-Accounts bei legalen Inhalten sei nicht ersichtlich. Die Ausrichtung des Dienstes der Beklagten auf die Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt (Senat MMR 2008, 823 ff — Rapidshare 1). Die Feststellungen in diesem Urteil zu dem Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. mache sie, die Klägerin, sich zu eigen. Die Beklagten würben zwar nicht explizit mit illegalen Inhalten. Sie hätten ihren Dienst jedoch für das öffentliche Zugänglichmachen illegaler Inhalte besonders gut ausgestattet. Sie hätten bewusst einen Dienst geschaffen, der aufgrund der automatisierten Nutzungsabläufe und der Anonymität der Nutzer (vermeintlich) unkontrollierbar sei.

Die aus den Anlagen K 1, K 2 und K 27 ersichtlichen Musikstücke seien im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Dies sei spätestens in dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die zu den Werken führenden Links in einer Linksammlung veröffentlicht worden seien. Hierzu habe die Beklagte zu 1. einen adäquaten und kausalen Beitrag geleistet, indem sie den Nutzern mit dem Dienst RapidShare eine Plattform zur Verfügung gestellt habe, über welche die Nutzer die Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich haben machen können. Bereits der Umstand, dass sie, die Klägerin, die Werke ohne Weiteres habe herunterladen können, belege, dass diese öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Das öffentliche Zugänglichmachen dieser Dateien könne auch nicht über § 53 UrhG gerechtfertigt sein, weil dem Erwerber eines Tonträgers zum privaten Gebrauch dieses Recht gerade nicht übertragen werde, wie sich aus Abs. 6 der Vorschrift ergebe.

Vor diesem Hintergrund seien die Beklagten für die im Rahmen des Dienstes RapidShare begangenen Urheberrechtsverletzungen als Störer verantwortlich. Die Beklagten hätten durch Anonymisierung und Automatisierung ihren Dienst in einer Weise ausgestaltet, in der sich Nutzer beim Upload illegaler Inhalte vor einer (Straf-)Verfolgung sicher fühlen könnten. Hierdurch entstehe eine erhebliche Rechtsschutzlücke, da den Rechtsinhabern ein Rückgriff auf die unmittelbaren Rechtsverletzer unmöglich sei. Eine Suchfunktion oder eine Übersicht der gespeicherten und zum Abruf bereitgehaltenen Inhalte sei nicht vorhanden. Aufgrund der Anonymität nehme die Beklagte zu 1. ihr, der Klägerin, und anderen Rechteinhabern jegliche Möglichkeit, die unmittelbaren Rechtsverletzer zur Rechenschaft zu ziehen. Die Beklagte zu 1. unternehme auch keinerlei Anstrengungen, die auf ihren Dienst herauf geladenen Dateien zusätzlich vor unrechtmäßigen Nutzungen zu schützen oder diese zumindest zu erschweren. Durch ihre eigene Produktbezeichnung übernehme die Beklagte zu 1. sogar eine aktive Rolle im Hinblick auf die über ihren Dienst begangenen Rechtsverletzungen. Auch das Refinanzierungsmodell des Dienstes zeige, dass dieser auf die massenhafte Begehung von Rechtsverletzung ausgerichtet sei. Gerade davon könne die Beklagte zu 1. finanziell profitieren. Eine Privilegierung könne die Beklagte zu 1. deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen. Vielmehr oblägen ihr aufgrund ihrer aktiven Rolle bei den Rechtsverletzungen erheblich weitergehende Prüfungs- und Kontrollpflichten als einem neutralen Medium.

Jedenfalls im Anschluss an ihre vorgerichtlichen Schreiben, mit denen sie den Beklagten Kenntnis von Rechtsverletzungen verschafft habe, seien die Beklagten verpflichtet gewesen, nicht nur die angezeigten Rechtsverletzungen zu verhindern, sondern auch geeignete Vorkehrungen gegen weitere, gleichartige Rechtsverletzungen zu treffen. Dies sei nicht geschehen, wobei sie von den Beklagten ohnehin nur die Verhinderung solcher Fälle verlange, welche unter Beachtung zumutbarer Prüfungspflichten und unter Anwendung zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen erkennbar gewesen seien. Die Unterlassungspflicht der Beklagten beziehe sich dabei nicht nur auf die Dateien, unter denen sie, die Klägerin, die streitgegenständlichen Werke auf den Servern der Beklagten gefunden habe. Sie beziehe sich auf die angegebenen Musikwerke schlechthin.

Die aus der Anlage K 1 ersichtlichen Musikstücke seien auch im Anschluss an ihre vorgerichtlichen Schreiben noch zwischen dem 15, und 22.02.2008 über die in der Anlage K 19 benannten RapidShare-Links zum Download abrufbar gewesen. Aus der als Anlage K 39 vorgelegten Liste ergäben sich im Hinblick auf die aus der Anlage K 1 ersichtlichen Titel die Fundstellen der Titel in den Link-Sammlungen sowie die in der Linksammlung benannten, dem jeweiligen Titel zugehörigen RapidShare-Links. Über den jeweiligen RapidShare-Link seien die Titel jeweils herunterladbar gewesen. Dies belegten die als Anlage K 35 vorgelegten Screenshots der jeweiligen Downloadvorgänge und die als Anlage K 36 vorgelegten DVDs, auf denen die so heruntergeladenen Dateien gespeichert worden seien. Auch die aus der Anlagen K 2 ersichtlichen Musikstücke seien noch zwischen dem 15. und 22.02.2008 über die in den Anlage K 20 und K 51 benannten RapidShare-Links abrufbar gewesen. Dies belegten die in der Anlage K 51 benannten Fundstellen aus der jeweiligen Linksammlung sowie der ihnen jeweils zuzuordnende RapidShare-Link, die als Anlage K 37 vorgelegten Screenshots der Downloadvorgänge und die als Anlage K 38 vorgelegten DVDs, auf denen die heruntergeladenen Daten gespeichert worden seien. Die aus der Anlage K 27 ersichtlichen Musikstücke seien jeweils zwischen dem 10. und 18.07.2008 über die in der Anlage K 33 genannten RapidShare-Links bzw. am 05.11.2008 über die aus der Anlage K 47 ersichtlichen RapidShare-Links abrufbar gewesen.

Die fortdauernde Abrufbarkeit dieser Musikwerke zeige, dass die Beklagten ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Titel verletzt hätten. Insbesondere habe sie es unterlassen, die Linksammlungen auf Veröffentlichungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke zu überprüfen. Maßgeblich für die Erfüllung von Prüfungspflichten sei wegen des Entstehens einer Wiederholungsgefahr insoweit im Hinblick auf die Titel aus den Anlagen K 1 und K 2 der Zeitraum 15. bis 22.02.2008, hinsichtlich der Titel aus der Anlage K 27 der Zeitraum 10. bis 18.07.2008.

Es möge sein, dass die von ihr aufgelisteten RapidShare-Links zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr existiert hätten und die ihnen zugeordneten Dateien später auch nicht mehr abrufbar gewesen seien. Die von ihr eingesetzte Software speichere stets nur den Stand beim Auffinden der jeweiligen Links. Dies ändere jedoch nichts an der Urheberrechtswidrigkeit. Entscheidend sei allein, dass die Links zum Zeitpunkt der Feststellung der Verletzung hätten aufgefunden und die Dateien runtergeladen werden können. Spätere Entwicklungen sei nicht mehr maßgeblich.

Angesichts der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells, welches eine besondere Gefahr der Begehung rechtswidriger Handlungen mit sich bringe, seien besonders erhöhte Anforderungen an die Prüfungspflichten der Beklagten zu stellen. Diese beschränken sich nicht nur auf die jeweils über einen RapidShare-Link als rechtsverletzend erkannte Datei, sondern auf das dahinter stehende Werk, unabhängig davon, in welcher Datei diese enthalten sei. Den Beklagten sei eine Kontrolle auf die Existenz rechtsverletzender Inhalte sowohl technisch möglich als auch zumutbar. Insbesondere sei eine softwarebasierte Suche technisch möglich. Notfalls müssten sie eine händische Überprüfung mit anschließender Löschung vornehmen. Sie hätten es jedoch pflichtwidrig unterlassen, von diesen Möglichkeiten sachgerechten Gebrauch zu machen. Die Beklagten unternähmen keine Anstrengungen, die auf ihrem zur Verfügung gestellten Speicherplatz heraufgeladenen Daten wirksam vor unrechtmäßigen Nutzungen zu schützen. ihnen oblägen insoweit proaktive Prüfungspflichten. Die von ihnen hierzu gemachten Angaben – deren Richtigkeit sie bestreite – seinen nur äußerst vage und unsubstantiiert. Sie seien zudem ungenügend. Denn die Beklagten müssten nicht nur allgemein, sondern zu jedem einzelnen beanstandeten Werk darlegen, welche Maßnahmen sie insoweit konkret – und zwar bereits zum relevanten Zeitpunkt der Rechtsverletzung und nicht erst nachträglich – ergriffen hätten. Die von den Beklagten behaupteten bzw. ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen seien deshalb entweder nicht vorhanden oder jedenfalls nicht ausreichend wirksam.

Eine Begrenzung des Downloads der von nichtregistrierten Nutzern herauf geladenen Dateien auf 10 Vorgänge existiere tatsächlich nicht. Dies habe ein von ihr durchgeführter Test ergeben (Anlage K 40 bis K 42). Eine derartige Begrenzung sei auch ungeeignet, da bereits 10 Rechtsverletzungen nicht tolerabel seien. In welchem Umfang die Beklagten Stichproben vornähmen, nach welchen Kriterien die Löschung eines Accounts erfolge, legten die Beklagten ebenso wenig dar, wie die Anzahl der von ihnen angeblich gelöschten Accounts. Sie müsse die Angaben der Beklagten insoweit bestreiten. Im Übrigen seien derartige Maßnahmen nicht hinreichend effektiv. Darüber hinaus träfen die Beklagten keine wirksamen Vorkehrungen dagegen, dass sich solche Nutzer nicht erneut bei ihren Dienst RapidShare registrieren könnten. Die Identifizierung über eine E-Mail-Adresse sei ungenügend, weil diese leicht und ohne Kosten ausgetauscht werden könne. Nutzer eines Rapidshare-Premium-Accounts könnten sich sogar ohne Angabe einer E-Mail-Adresse telefonisch registrieren und Einstellungen anhand einer fiktiven E-Mail-Adresse vornehmen („PayByCall“, Anlage K 53 und K 54). Hierdurch werde selbst bei diesem Zugangsweg keine effiziente Kontrolle ermöglicht.

Ein MD5-Filter sei unbrauchbar, weil er lediglich das Heraufladen der bereits bekannten identischen Dateien verhindere. Hierdurch werde aber nicht unterbunden, dass dieselben Werke öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Nur darauf komme es an. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer Abuse-Abteilung sei insoweit unsubstantiiert. Von einer guten personellen Ausstattung sei ihr nichts bekannt. Es möge sein, dass die Beklagten Absprachen zur Kooperation mit Rechteinhabern getroffen hätten. Mit ihr sei dies jedenfalls nicht erfolgt. Hierzu sei sie auch nicht verpflichtet. Die Kontrolle des Dienstes sei Sache der Beklagten, die sie nicht auf den Rechteinhaber übertragen könnten. Ebenso wenig könne sie darauf verwiesen werden, vorrangig den unmittelbaren Verletzer in Anspruch zu nehmen.

Der Vortrag der Beklagten zu der erforderlichen Überprüfung von Linksammlungen sei unsubstantiiert. Die Beklagten trügen insbesondere nicht vor, welche Seiten sie besuchten. Dies sei ihr unbekannt, ebenso wie die Frage, in welchen zeitlichen Abständen und in welcher Intensität eine derartige Suche erfolgt sei. Der Sachvortrag der Beklagten sei auch deshalb unzutreffend, weil diese die Rechtsverletzungen längst aufgefunden hätten, wenn sie tatsächlich die einschlägigen Sammlungen regelmäßig besucht hätten. Mit Hilfe der Software „shareLOG“, einem „Webcrawler“ (Anlage K 26), könnten Rechtsverletzungen in derartigen Linksammlungen ohne Mühe aufgespürt werden. Die Software gehe dabei letztlich wie ein Nutzer vor. Sie analysiere -nach entsprechender Programmierung und programmtechnischer Anpassung – die Inhaltsverzeichnisse der ihr bekannten, weil programmtechnisch hinterlegten Linksammlungen im Internet. Diese seien als Datenbanken strukturiert organisiert und ließen sich deshalb automatisiert auslesen. Dort seien in der Regel die Namen der Einzeltitel bzw. der Musikalben im Klartext verzeichnet. Ebenfalls angegeben sei der zugeordnete RapidShare-Link, über den der Download-Dienst der Beklagten zu 1. zu erreichen sei. Die Software bilde die so erhaltenen Informationen anschließend in einem vereinheitlichten Format ab (sog. „Normalisierung“) und stelle sie als Datenbank zusammen. In dieser Datenbank könne sodann nach bestimmten Werken gesucht werden, die unter einem RapidShare-Link abrufbar seien. Auch diese Suche könne automatisiert durchgeführt werden. Hierdurch sei die Beklagte zu 1. in der Lage, rechtsverletzende Links problemlos und automatisiert zu löschen. Der Behauptung der Beklagten, die von Linksammlungen zum Teil verwendeten sog. „Captchas“ stellten für diese Software ein unüberwindbares Hindernis dar, sei unzutreffend. Bei anderen Veränderungen sei der Crawler einfach anzupassen. Im Übrigen verwendeten die allermeisten Linksammlungen derartige Maßnahmen gerade nicht, um ihren Nutzern die Bedienung nicht unzumutbar zu erschweren. Die aus den Anlagen K 19, K 20 und K 47 ersichtlichen RapidShare-Links seien jeweils durch den Einsatz dieser Software zu finden gewesen.

Sie, die Klägerin, sei im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, die geltend gemachten Rechte im eigenen Namen zu verfolgen. Die Beklagten zu 2. und 3. seien als (ehemalige) Organe der Beklagten zu 1. ebenfalls für die begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich. Sie seien persönlich verpflichtet gewesen, künftige rechtsverletzende Handlungen zu unterbinden bzw. zu verhindern. Das Landgericht Hamburg sei für die Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ zuständig. An anderen Gerichtsstandorten seien ohnehin allenfalls in Bezug auf die Anlage K 2 (143 Werke) Streitigkeiten geführt worden, nicht jedoch in Bezug auf die übrigen Werke. Jeder Titel verwirkliche einen eigenen Streitgegenstand. Im Übrigen sei das Landgericht Düsseldorf für die negative Feststellungsklage nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ originär zuständig gewesen, so dass schon deshalb eine Zuständigkeit kraft rügeloser Einlassung nicht in Betracht komme. Schließlich bewirke eine stillschweigende Prorogation nicht die nachträgliche Unzuständigkeit eines anderen Gerichts, sondern allenfalls eine anderweitig bereits bestehende Rechtshängigkeit. Diese Kollision sei nach deutschem Recht zu entscheiden. Art. 21, 22 LuGÜ bzw. Art. 27 EuGVVO beträfen nur Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten unterschiedlicher Vertragsstaaten. Darum gehe es vorliegend nicht. Auch das vorangegangene Verfügungsverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht Köln ändere im Hinblick auf Art 24 LugÜ bzw. Art. 31 EuGVVO nichts an der Zuständigkeit.

Die von den Beklagten in Bezug auf die Bestimmtheit bzw. die Reichweite des Klageantrags erhobenen Beanstandungen seien unzutreffend. Konkrete Maßnahmen müsse sie im Antrag nicht nennen. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass die Grenzen des Zumutbaren häufig nicht präzise formuliert werden könnten. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Fällen der vorliegenden Art hinzunehmen. Eine endgültige Konkretisierung könne erst im Vollstreckungsverfahren erfolgen.

Nachdem die Klägerin Unterlassung zunächst nur im Hinblick auf die aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlichen Musikstücke verlangt hatte, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 23.07.2008 um die in der Anlage K 27 benannten weiteren 2.985 Musikstücke erweitert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten wird es bei Meidung eines vorn Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten € 253.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), verboten,

im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com die in der Anlage K 1, K 2 und K 27 genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung,

die Klage sei bereits nicht zulässig. Die Beklagten erheben wegen aller streitgegenständlichen Titel die Rüge der örtlichen Zuständigkeit. Wegen der zwischen den Parteien in Düsseldorf und Köln geführten Verfahren sei nicht das Landgericht Hamburg, sondern seien die Gerichte in Düsseldorf und Köln für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Da die Klägerin dort die örtliche Zuständigkeit nicht gerügt habe, bestehe nunmehr eine ausschließliche Zuständigkeit der dortigen Gerichte. Damit sei gemäß Art. 18 EuGVÜ i.V.m. Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Lugano-Übereinkommen stillschweigend eine ausschließliche Zuständigkeit der zuvor befassten Düsseldorfer bzw. Kölner Gerichte begründet worden. Vor dem Landgericht Köln sei das einstweilige Verfügungsverfahren begonnen worden. Nach dem Lugano Übereinkommen solle das Gericht zuständig bleiben, das die klagende Partei erstmals gewählt habe und auf das sich die andere Partei eingelassen habe. Dies sei das Landgericht Köln. insoweit habe die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt. Dadurch sei eine ausschließliche Zuständigkeit der Kölner Gerichte begründet worden.

Der Klagantrag sei unbestimmt. Die Reichweite der Verpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt. Eine etwaige Unterlassungsverpflichtung bestehe nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit, wie ihr die Verhinderung der Rechtsverletzung zumutbar sei. Von dem beantragten Verbot würden auch zulässige Handlungen erfasst. Ob die in der Anlage K 27 genannten Titel auf ihrem Dienst www.rapidshare.com abgespeichert worden seien, wüssten sie nicht. Sie bestritten zudem, dass die bei ihrem Dienst gespeicherten Dateien öffentlich zugänglich gewesen seien.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Es treffe zwar zu, dass ihr Dienst immer wieder von Dritten zur Verteilung urheberrechtlich geschützter Werke missbraucht würde. Solchen Aktivitäten träten sie jedoch entschieden entgegen. Auf RapidShare befänden sich jedoch nahezu ausschließlich legale Dateien. Die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, auf den Servern ihres Dienstes befänden sich zahlreiche illegale Kopien bzw. erhebliche Mengen urheberrechtlich geschützter Werke, sei ihr nicht bekannt. Die aus den Anlage K 19 (Gegenstand der Anlage K 1) und K 20 (Gegenstand der Anlage K 2) ersichtlichen RapidShare-Links seien nicht öffentlich zugänglich gemacht worden. Es treffe nicht zu, dass sich hinter den benannten Links aus der jeweiligen Linksammlung die aus den Anlagen K 1, K 2 und K2 7 ersichtlichen Titel verbergen.

Die von der Klägerin eingesetzte Crawlingsoftware „shareLOG“ sei ungeeignet, verlässlich die behaupteten Rechtsverletzungen aufzufinden. Dies ergebe sich bereits aus den zahlreichen Fehlern in der klägerischen Darstellung. Schon deshalb sei der gesamte Vortrag der Klägerin unschlüssig und damit nicht einlassungsfähig. Hierzu haben die Beklagten in erster Instanz eine Reihe von konkreten Beispielen näher aufgeführt. Die in der als Anlage K 51 vorgelegten Liste als Link-Fundstelle aufgeführte Domain www.rapidshare.org (Nummer 70) existiere seit ca. Oktober 2007 nicht mehr. Es treffe auch nicht zu, dass die von der Klägerin genannten, aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlichen Werke noch am 22.02.2008 abrufbar gewesen seien, nachdem der Klägerin ihr den Verstoß mitgeteilt habe. Die Werke seien umgehend gelöscht worden.

Ohnehin fehle es vorliegend an einer Rechtsverletzung, da es sich vorliegend um eine gemäß § 53 UrhG zulässige Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen Gebrauch durch den Nutzer handele. Das Speichern von Dateien bei einem Hostprovider ist bei rechtmäßigem Erwerb des Originals von diesem Recht mit erfasst. Jedenfalls seien sie für eine etwaige Rechtsverletzung nicht als Störer verantwortlich. Der von ihnen betriebene Dienst sei nicht auf Rechtsverletzungen angelegt. Der Anteil der urheberrechtlich geschützten Dateien auf ihren Servern liege im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Sie, die Beklagten, zögen aus der rechtswidrigen Nutzung ihres Dienstes auch keinen Vorteil, sondern würden – im Gegenteil – mit den Traffic-Kosten belastet. Eine Werbung mit rechtswidrigen Inhalten erfolge ebenfalls nicht. Dass aus wirtschaftlichen Gründen eine kostenpflichtige Nutzung des Dienstes — unter Aufgabe der Anonymität —angestrebt werde, habe nichts mit Förderung von Rechtsverletzungen zu tun.

Sie ergriffen zudem alle zumutbaren und technisch möglichen Maßnahmen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Anzahl der möglichen Downloads der von nichtregistrierten Nutzern herauf geladenen Dateien sei auf 10 begrenzt worden, damit diese de facto keine Raubkopien mehr verbreiten könnten. Hierdurch seien sie bestrebt, Nutzer zum Kauf eines besonderen Premium-Accounts zu motivieren, mit dem diese gerade ihre Anonymität aufgeben müssten. Dadurch sei diese Möglichkeit auch für Raubkopierer nicht mehr interessant. Sofern sie, die Beklagte zu 1., von Rechtsverletzungen erfahre, lösche sie umgehend die ihr gegenüber benannten Dateien. Raubkopierern und Nutzern, die bereits einmal aufgefallen seien, würde fristlos deren Account gekündigt. Gelöschte Dateien würden in ihren MD5-Filter integriert, so dass ein Upload identischer Dateien nicht mehr möglich sei. Sie unterhalte eine personell gut ausgestattete Abuse-Abteilung, Deren Mitarbeiter seien ständig damit befasst, in den Linksammlungen nach abgelegten Raubkopien zu suchen und diese zu löschen. Ebenfalls löschten sie Accounts von Kunden, die wiederholt rechtswidrige Inhalte auf Linksammlungen öffentlich zugänglich gemacht hätten. Es bestehe eine Kooperation mit Rechteinhabern. Diesen würden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, mit denen sie rechtsverletze Dateien direkt und unmittelbar löschen könnten. Im konkreten Fall seien neben der Löschung der von der Klägerin benannten konkreten Dateien bei Collector Accounts oder Premium-Accounts stichprobenartig die übrigen Dateien der Nutzer geprüft worden. Bei Hinweisen auf eine missbräuchliche Nutzung seien die in dem Account gespeicherten Inhalte gelöscht worden.

Sie besuchten regelmäßig die ihnen bekannten Seiten mit Linksammlungen und unterzögen diese einer Kontrolle, um dort nach Raubkopien zu suchen. Ihre Absicht, Webcrawler zum Aufspüren von Rechtsverletzungen einzusetzen, habe sich als nicht realisierbar erwiesen. Die Entwicklung, insbesondere die ständig notwendige Aktualisierung und Pflege einer solchen Software sei mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Die Software müsse an kleinste Veränderungen im Seitenaufbau der Betreiber der Linkseiten angepasst werden, um fehlerfreie Ergebnisse zu liefern. Gleiches gelte für Veränderungen in der Datenbankstruktur der -zuordnung der auszulesenden Daten auf den zahlreichen Zielseiten. Derartige Veränderungen würden indes ständig vorgenommen. Allein schon deshalb, um eine automatisierte Überprüfung durch Crawler-Software gezielt zu erschweren oder unmöglich zu machen. Sie müssten bei jeder einzelnen Linksammlung gesondert geprüft werden. Die Betreiber von Linksammlungen entwickelten hierbei eine erhebliche Raffinesse, um Crawler-Programme in die Irre zu führen. Unter anderem schalteten sie zur Unterscheidung von Mensch und Maschine Sicherheitsabfragen (sog. „Captcha“) dazwischen, die nicht automatisch ausgelesen und ausgefüllt werden könnten. Weiterhin würden zum Teil keine direkten Links, sondern nur Weiterleitungen zu unterschiedlichen anderen Seiten zur Verfügung gestellt, über die der Nutzer dann -nach weiteren Erschwerungen – erst zu dem Download von ihrem Dienst gelange. Deshalb sei auch die von der Klägerin eingesetzte Crawling-Software „shareLOG“ schon aus technischen Gründen nicht dafür geeignet, die behaupteten Rechtsverstöße aufzufinden. Sie, die Beklagten, seien bereit, die im Auftrag der Klägerin entwickelte Software zu testen. Hierzu verweigere die Klägerin aber die Erlaubnis. Eine automatisierte Filterung rechtswidriger Dateien sei nicht möglich, weil die abgelegten Dateien teilweise gepackt, verschlüsselt oder in verteilten Dateiarchiven lägen.

Die Klägerin habe weder dargelegt noch bewiesen, dass ihnen die Verhinderung der beanstandeten Rechtsverletzungen durch konkret zu benennende Maßnahmen überhaupt möglich und wirtschaftlich sowie rechtlich zumutbar gewesen sei. Die Klägerin könne gegen die Nutzer selbst vorgehen. Die Störerhaftung sei keine Gefährdungshaftung. Eine Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter bei der Begehung von Urheberrechtsverletzungen unter Ausnutzung ihres Dienstes stelle einen Grundrechtsverstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG dar, wenn sie diesen Verstoß nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Weise verhindern könne. So verhalte es sich im vorliegenden Fall.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 12.06.2009 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagten verfolgen in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagten machen geltend,

das landgerichtliche Urteil verstoße sowohl gegen Zivilprozess- als auch gegen Verfassungsrecht. Denn es enthalte zu zentralen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten keine oder nur eine unzureichende Begründung. Es sei in diesem Sinne nicht mit Gründen versehen.

Das Landgericht sei unzulässigerweise davon ausgegangen, es sei ihnen verwehrt, die Speicherung der streitgegenständlichen Musikwerken und die Zuweisung eines RapidShare-Links im Verletzungsfall mit Nichtwissen zu bestreiten, da es sich um Vorgänge in ihrem Geschäftsund Verantwortungsbereich handele. Tatsächlich sei es ihnen nicht nur organisatorisch nicht möglich, sondern aus Gründen der Vertraulichkeit auch nicht gestattet, die von ihren Nutzern gespeicherten Inhalte zur Kenntnis zu nehmen. Ihre Nutzer vertrauten auf eine vertrauliche Behandlung der von ihnen abgelegten Inhalte. Sie vertrauten insbesondere darauf, dass auch nicht ihre, der Beklagten, Mitarbeiter hiervon Kenntnis nähmen. Ein Verstoß hiergegen sei sogar strafrechtlich relevant.

Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bei ihnen gespeicherten Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Das Urteil basiere insoweit auf unzulässigen Vermutungen. Es entscheide allein der jeweilige Nutzer, ob und wann er welche Datei auf ihre Server lade. Ihm allein obliege auch die Entscheidung, welche Datei er durch Weitergabe bzw. Veröffentlichung der URL welchem Personenkreis zugänglich mache. Die Dateien seien weder objektiv für die Öffentlichkeit bestimmt noch könnten sie von dieser beliebig genutzt werden. Vielmehr seien sie gerade vor unbefugten Zugriff besonders geschützt, Die von ihnen zur Verfügung gestellte URL habe über die dort generierte, nicht zu erratende Geheimzahl die Funktion eines Zugriffs- bzw. Passwortschutzes, wie er eine Vielzahl legaler Dienste auszeichne, deren Inhalte nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Insbesondere hierin unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt zum Beispiel auch von der Entscheidung des Senats zu dem öffentlichen Zugänglichmachen von Kartenausschnitten, die im Internet weiterhin auffindbar sind. Diese seien bekannt oder leicht zu ermitteln und gerade nicht gegen den Zugriff gesichert gewesen.

Es sei sogar möglich, dass die Klägerin bzw. die von ihr eingesetzte Software die Dateien zu den später von ihr gefundenen Links selbst hochgeladen oder durch E-Mails bzw. private Nachrichten erhalten habe. Im jedem Fall sei es möglich, dass die Software fehlerhaft arbeite und nicht existierende Links angebe. Sie hätten auch bestritten, dass an den Einzelfundorten entsprechende Dateien verfügbar gewesen seien. Dies habe die Klägerin nicht widerlegt. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Sachvortrag der Klägerin insoweit nicht wirksam bestritten worden sei.

Sie seien weder Täter noch Teilnehmer der gerügten Urheberrechtsverletzungen. Auch die Voraussetzungen einer Störerhaftung lägen nicht vor. Als Anbieter von Speicherplatz seien sie nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten oder übermittelten Informationen zu überwachen. Sie seien gesetzlich verpflichtet, eine anonyme Nutzungsmöglichkeit bereitzustellen. Dieser Umstand dürfte ihnen nicht entgegengehalten werden. Die von dem Landgericht zu Grunde gelegten Grundsätze der Verantwortlichkeit missachteten die freiheitliche Werteordnung des Grundgesetzes, einfachgesetzliche nationale und europarechtlicher Normen, insbesondere des TMG und der Richtlinie 2000/31/EG. Sie seien mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht in Einklang zu bringen. Sie trügen dem Kriterium der Zumutbarkeit als Ergebnis einer umfassenden Abwägungsentscheidung nicht Rechnung.

Die Klägerin stelle ihren Dienst unzutreffend dar. Tatsächlich handele es sich bei RapidShare um den weltweit beliebtesten Anbieter von Datenlogistik-Lösungen in Form des „Cloud Computing“. Die in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen der Haftung beträfen gleicherma-ßen eine ganze Branche namhafter IT-Unternehmen. Ihr Geschäftsmodell sei keineswegs auf die Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Erst recht finanziere sich RapidShare nicht durch solche. Ihr Dienst sei durch eine Vielzahl rechtmäßiger Nutzungen geprägt, nämlich durch das Konzept des „Cloud Computing“, das sich einer zunehmenden Beliebtheit erfreue und bereits von weitgehenden Kreisen genutzt werde. Ihr Dienst stelle eine vollwertige Daten-Logistiklösung dar, Über RapidShare ließen sich Dateien beliebigen Inhalts hochladen, um diese zugleich oder wahlweise für sich selbst — etwa synchron auf verschiedenen Endgeräten — zu nutzen, mit Dritten zu teilen — etwa via E-Mail, Facebook oder Twitter —oder auch gar nicht zu nutzen, sondern diese zum Zwecke der Datensicherung vorzuhalten, Es bestehe heutzutage ein wachsendes Bedürfnis, gerade speicherintensive Dateien wie Bilder usw. jederzeit und überall, insbesondere auch über mobile Endgeräte im Zugriff zu haben, etwa uni sie Freunden zu zeigen oder Filme zu sehen, um unterwegs Wartezeiten zu überbrücken. Bei der zunehmenden Beliebtheit von sozialen Netzwerken sei es schon gar nicht mehr möglich, alle diese Daten auf eigenen Servern vorzuhalten. Vielmehr müssten diese in das Netzwerk eingestellt werden. Dies geschehe auch über RapidShare. Zudem könnten E-Mails mit speicherintensiven Anhängen direkt über RapidShare versandt werden. Insbesondere der ,RapidShare“-Manager (RSM) biete (Business-)Kunden eine Vielzahl von Erleichterungen im Umgang mit E-Mails und deren Anhängen. Ihr RapidShare-„Filemanager“ ermögliche eine Vielzahl dateibezogener Operationen und Organisationen in der eigenen „Cloud“. Ihr Programm biete weiterhin in diesem Zusammenhang einen ,,Mediaplayer“ an. Schließlich ermögliche sie es ihren Business-Kunden, über ein sog. API (Application Programming Interface) einen Großteil der Manager-Funktionen auf ihren eigenen Internet- bzw. Intranet-Seiten abzubilden und zu integrieren.

Von allen diesen Möglichkeiten könnten Nutzer kostenpflichtiger Konten unbegrenzten, Nutzer kostenloser Konten hingegen nur eingeschränkten Gebrauch machen. Deren Dateien würden nach 30 Tagen gelöscht. Dementsprechend bestehe ein Anreiz, sich die Vorteile eines Premium-Kontos zu sichern, um hochgeladene Dateien dauerhaft zu speichern und Wartezeiten zu vermeiden. Wegen der damit verbundenen Kosten seien nur redliche Nutzer interessiert, ein derartiges Premium-Konto zu erwerben. Unredliche Nutzer seien hierauf auch nicht angewiesen, denn es gebe zwischenzeitlich eine Vielzahl von Möglichkeiten, eine Einschränkung im Download durch sog. Download-Manager zu umgehen, die größere Dateien in kleinere Stücke aufteilten, Simultan-Downloads ermöglichten und die einzelnen Datei-Teile später wieder zusammensetzten. Anders als früher sei nunmehr ein kostenloser Download nicht mehr durch eine Wartezeit oder eine Drosselung der Geschwindigkeit eingeschränkt, nachdem unter anderem die Klägerin hieraus Schlussfolgerungen zu ihren Lasten gezogen habe. Ihr Dienst müsse von zahlreichen unseriösen Filehostern unterschieden werden, die bewusst die Nähe zur Raubkopierer-Szene suchten und Urheberrechtsverletzungen förderten. Sie böten derartige Anreize gerade nicht, sondern seien — im Gegenteil — umfangreich bemüht, aktiv gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.

Ihr Dienst werde von Unternehmen verschiedenster Branchen genutzt, um Arbeitsergebnisse an Geschäftspartner und Kunden zu versenden, So würden etwa Musikalben in digitaler Form, Software, Werbevideos und andere speicherintensive Inhalte auf der „Online-Festplatte“ von RapidShare abgerufen, um sie Kunden oder sonstigen Dritten bzw. Mitarbeitern an verschiedenen Standorten zur Verfügung zu stellen. ihr erfolgreiches Geschäftskonzept sei zwischenzeitlich weltweit von anderen Unternehmen aufgegriffen worden, die ähnliche Datenlogistik-Dienste zur dezentralen Speicherung von inhalten auf Online-Festplatten anböten. Dies betreffe z.B. die Unternehmen Apple („iDisk“), Microsoft („Skydrive“), Google („Google Docs“), Trend Micro („SafeSync“). Nutzer können ihre Dateien auf Hochleistungs-Internetservern des Anbieters speichern, sie könnten von jedem internetfähigen Endgerät aus darauf zugreifen und sie könnten ihre Dateien auch von Dritten herunterladen lassen.

Angesichts der Größe ihres Dienstes führe zwar eine Missbrauchsquote von 1% bei 160 Millionen Dateien rechnerisch bereits zu 1.600.000 Rechtsverletzungen. Auf derartige absolute Zahlen komme es jedoch nicht an, sondern darauf, dass spiegelbildlich 99 % der Dateien rechtmäßig genutzt würden. Die von der Klägerin als Anlage K 60 eingereichte „envisionar-Studie sei einseitig und zudem mangelhaft erstellt. Sie erfülle nicht einmal wissenschaftliche Minimalstandards und sei ohne relevanten Aussagewert. Ihre Ergebnisse seien auch unrealistisch verzerrend, weil die eingesetzten Web-Crawler eine Vielzahl der legalen Inhalte bei „cyberlockern“ gar nicht auffinden könnten und diese bei der statistischen Bewertung unberücksichtigt blieben.

Die von ihnen zur Aufdeckung und Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffenen Maßnahmen seien wirkungsvoll und ausreichend. Das Landgericht habe den Umfang zumutbarer Prüfpflichten verkannt.

Ihr früheres Prämienmodell sei bereits im Januar 2010 reduziert und zum 01 .07,2010 vollständig abgeschafft worden. Seit August 2011 verzichteten sie auch auf die Downloadbeschränkung bzw. Zeitverzögerung im Download für kostenlose Nutzer. Eine Beschränkung auf 10 Downloads gebe es immer noch. Ihre mit 17 Mitarbeitern personell gut ausgestattete Abuse-Abteilung sei an 7 Tagen in der Woche, sogar an Wochenenden und in Nachtschichten besetzt. Deren Mitarbeitern seien ständig damit befasst, die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials möglichst effektiv zu unterbinden. Das Lösch-Interface zur Kooperation mit Rechteinhabern sei so ausgelegt, dass sich Rechteinhaber über einen gesonderten Zugang dort anmeldeten. Sie erhielten eine Eingabemaske, in die sie den RapidShare-Link eingeben und die Löschung veranlassen könnten. Die Frage der Haftung bei fehlerhafter Löschung und der hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche sei zwar zum Teil zwischen ihr, der Beklagten zu 1., und den Rechteinhabern streitig gewesen, so dass hierüber keine Einigung habe erzielt werden können. Andere Rechteinhaber als die Klägerin hätten von der Möglichkeit des Löschinterface jedoch Gebrauch gemacht. Eine Überprüfung aller Dateien auf Rechtsverletzungen durch einen Wortfilter sei ihnen nicht zuzumuten. Dies sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn hierfür eine geeignete Filtersoftware existiere und sich notwendige Nachkontrollen im Rahmen des Zumutbaren bewegten.

Das Landgericht erwarte, dass sie mithilfe eines Wortfilters nicht nur den Upload rechtsverletzender Werke, sondern aller, auch rechtmäßig eingestellter Werke verhinderten, die die entsprechenden Schlüsselworte enthielten. Dies könne nicht verlangt werden, denn es sei Nutzern gemäß § 53 UrhG ausdrücklich erlaubt, zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes anzufertigen. Nutzer ihres Dienstes hätten ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse daran, ihre Musik auf ihre, der Beklagten, Server zu laden, um z.B. von allen ihren mobilen Endgeräten überall Zugriff auf das erworbene Werk zu haben, ohne es auf einem USB-Stick mit sich tragen zu müssen. Ein Wortfilter könne nicht -ebenso wenig wie eine manuelle Nachkontrolle — eine rechtmäßige von einer rechtswidrigen Nutzung unterscheiden. Der Einsatz eines Wortfilters sei ihr auch aus anderen Gründen nicht zumutbar. Anders als bei dem Aufspüren von rechtsverletzenden Marken gehe es bei Werktiteln nicht um kennzeichnungskräftige Begriffe, sondern um eine Kombination zumeist alltäglicher Wörter bzw. beschreibender Begriffe. Solche seien auch durch einen Abgleich mit „intelligenten“ Filtern nicht verlässlich aufzuspüren, denn diese könnten nicht entscheiden, welche Wortkombinationen in dem Dateinamen vorhanden sein müssten. In jedem Fall sei eine aufwändige manuelle Nachkontrolle erforderlich. Der Filter könne keine inhaltliche Überprüfung der Dateien selbst vornehmen. Es sei zu erwarten, dass es zu einer Vielzahl von Fehltreffern komme. Eine inhaltliche Kontrolle der Dateien sei ihnen nicht zuzumuten. Das Ergebnis eines Wortfilters begründe auch allenfalls einen vagen Anfangsverdacht. Ein solcher Verdacht könne nicht ausreichen, um die Löschung einer Datei zu veranlassen. Es sei ihnen nicht zuzumuten, sich der Beihilfe zur Datenunterdrückung strafbar zu machen oder sich Regressansprüchen ihrer Kunden bei ungerechtfertigter Löschung auszusetzen. Insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Diensteanbieter nicht nur die konkrete Datei, sondern auch auf die darin gespeicherten Inhalte erstrecke, werde ihnen im Ergebnis doch eine unzulässige proaktive Überwachungspflicht auferlegt. Diese sei zwar für Betreiber von Verkaufsportalen oder von Internet-Foren zulässig, nicht jedoch bei Hosting-Providern, wie ihrem, der Beklagten zu 1.

Es gehe auch nicht um eine reine Sichtkontrolle. Vielmehr müssten Passwörter ausfindig gemacht und gepackte Dateien geöffnet sowie inhaltlich gesichtet werden. Dies sei mit einem sehr erheblichen Aufwand für ihre Mitarbeiter verbunden. Bei nur 1% Fehlmeldungen und 5 Minuten Zeitaufwand für eine inhaltliche Überprüfung pro Datei ergebe sich bei 500.000 hoch geladenen Dateien ein Zeitaufwand von 420 Stunden täglich, ohne dass dadurch eine einzige Rechtsverletzung zu verhindern wäre. Es sei auch unklar, welche konkreten Maßnahmen ihre Mitarbeiter ergreifen könnten, wenn bei einer manuellen Nachkontrolle das urheberrechtlich geschützte Werk entdeckt werde. Sie könnten eine legale private Kopie nicht von einer Rechtsverletzung unterscheiden. Dementsprechend sei der Einsatz eines Wortfilters ungeeignet und unzumutbar, Eine Vorab-Filterung, die zu einer manuellen Inhaltskontrolle führe, begegne auch persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Bedenken. Ihre Nutzer dürften darauf vertrauen, dass die Dateien, die sie in ihrem „virtuellen Schließfach“ speicherten, nicht von anderen eingesehen würden. Diese Vertraulichkeit aufzuheben, sei nicht durch einen verdächtig gewählten Dateinamen zu rechtfertigen. „Cloud Computing“-Dienste könnten Akzeptanz nur erfahren, wenn die Vertraulichkeit der gespeicherten Inhalte gewahrt bleibe.

Die von der Klägerin geforderte Kontrolle von Link-Ressourcen sei ebenfalls weder möglich noch zumutbar. Es sei ihnen nicht gelungen eine Lizenz der von der Klägerin verwendeten Software „shareLOG“ zu erlangen. Die Klägerin selbst habe dies unterbunden. Alle gängigen Link-Ressourcen verhinderten durch unterschiedliche Maßnahmen ihre automatische Indizierung, um derartige Maßnahmen sowohl gegenüber der Konkurrenz als auch gegenüber Rechteinhabern zu erschweren. Sie müsse bezweifeln, dass das von der Klägerin verwendete Programm „shareLOG“ überhaupt existiere bzw. taugliche Ergebnisse liefere. Es sei ihnen auch kapazitätsmäßig nicht möglich, Hunderte von Link-Sammlungen im Internet in dieser Weise fortlaufend zu überprüfen. Dies habe das OLG Köln zutreffend entschieden. Zudem entstünden Link-Ressourcen täglich neu, während andere Link-Ressourcen abgeschaltet würden oder an Bedeutung verlören. Eine umfassende Prüfung sämtlicher Link-Ressourcen sei vor diesem Hintergrund unmöglich.

Eine semiverpflichtende Registrierungsprozedur sei ebenfalls ungeeignet, Rechtsverletzungen zu begegnen. Für Rechtsverletzer lohne die bei kostenloser Nutzung maximal zulässige Zahl von 10 Downloads je Upload nicht. Lasse er sich registrieren, so laufe er Gefahr, gezielt überprüft zu werden, wenn auch nur eine der Dateien als rechtsverletzend erkannt werde.

Der von der Klägerin verfolgte Unterlassungsantrag sei unzulässig. Denn er erschöpfe sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Die Frage, ob ein Verhalten dem gesetzlichen Verbot unterfällt, dürfe nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Vielmehr sei die verbotene Handlung, aus der sich umgekehrt das erlaubte Handeln schlussfolgern lasse, im Unterlassungstenor konkret zu bezeichnen. Ein Tenor müsste etwa die Einschränkung enthalten, dass die Werke aufgrund des Dateinamens als solche erkennbar und auf welchen konkreten Internetseiten sie veröffentlicht sind. Der Unterlassungsantrag sei auch zu weit gefasst, insbesondere nicht den Besonderheiten einer Störerverantwortlichkeit angepasst, um die es allein gehe. Die verwendeten Formulierungen „öffentlich zugänglich zu machen“ bzw. „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ bezögen sich auf täterschaftliches Handeln bzw. auf ein solches als Teilnehmer.

Zudem stünden der Klägerin Wahrnehmungsrechte nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu. Gleichwohl verfolge sie einen Unterlassungsantrag räumlich uneingeschränkter Weite. Dieser gehe erheblich über ihre behauptete Rechtsposition hinaus.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 12.06.2009 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge. Die Klägerin hat im Rahmen der Senatsverhandlung nochmals klargestellt, dass sie die Beklagten ausschließlich als Störer in Anspruch nimmt. Die Formulierung eines Verbotstenors solle diesem Umstand Rechnung tragen. Sie trägt vor,

die Beklagte zu 1. betreibe ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell. Sie gewährleiste ihren Nutzern vollständige Anonymität und mache dadurch wissentlich und willentlich die Rückverfolgung von Rechtsverletzungen sowie die Erfüllung der ihr obliegenden Prüfungspflichten unmöglich. Legale Nutzungsmöglichkeiten spielten angesichts der objektiv erkennbaren Ausrichtung auf Urheberrechtsverletzungen bei dem Dienst der Beklagten keine Rolle. Dies habe durch die unabhängige „Envisional“-Studie („Technical report: An estimate of infringing use of the Internet“, Anlage K 60) eine Bestätigung gefunden. Danach würden 90,4 % aller Inhalte auf Diensten von Sharehostern in urheberrechtswidriger Weise Dritten zur Verfügung gestellt. Zu dem Umfang der auf ihrem Dienst enthaltenen rechtswidrigen Inhalte trügen die Beklagten widersprüchlich vor. Der von ihnen in anderen, zurzeit noch anhängigen Verfahren genannte Anteil von 1 % sei durch nichts belegt. In früheren Verfahren vor dem Senat hätten sie selbst einen Anteil von 5 – 6 % angegeben (Senat ZUM-RD 2008, 527, 546 – Rapidshare I), noch im Juli 2011 in einem anderen Verfahren in einem „niedrigen einstelligen Prozentbereich“. Tatsächlich sei der Missbrauchsfaktor — wie die „Envisonal“- Studie belege – um ein Vielfaches höher. Auch im Übrigen sei der Sachvortrag der Beklagten unsubstantiiert. Insbesondere quantifizierten sie die Anteile legaler und illegaler Nutzung nicht, obwohl ihnen — und nur ihnen — dies möglich sei. Ohnehin gehe es nicht nur um den Anteil rechtswidriger Inhalte im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf dem Dienst vorhandenen Dateien. Vielmehr sei darauf abzustellen, wie häufig legale oder illegale Inhalte tatsächlich heruntergeladen würden. Denn dadurch finanziere sich das Geschäftsmodell der Beklagten.

Die Beklagten betrieben kein neutrales Speicherplatzangebot, welches mit dem aktuell in Mode gekommenen „Cloud Computing“ vergleichbar sei. Derartige Angebote seien nicht darauf ausgerichtet, Dateien öffentlich zugänglich zu machen, indem sie an ihrem Speicherort von jedem beliebigen Internetnutzer über einen Download-Link abgerufen werden können. Schon gar nicht werde der abspeichernde Nutzer — wie von den Beklagten —ausdrücklich dazu aufgefordert, den Zugriff auf die abgespeicherten Dateien unkontrolliert zu streuen. Es werde auch nicht mit den zum Teil enormen Abrufraten der gespeicherten Dateien geworben, wie dies bei der Beklagten zu 1. der Fall sei (Anlage K 10). Zudem werbe die Beklagte zu 1. nach der Zuteilung eines Download-Links damit, die Datei an weitere Dritte per E-Mail zu verteilen (Anlage K 11). Daneben biete die Beklagte zu 1. eine implementierte Verteilfunktion über soziale Netzwerke, wie Facebook und Twitter an. Dies habe mit einem neutralen Speicherangebot im Rahmen des „Cloud Computing“ nichts zu tun. Zudem sei der ein öffentliches Zugänglichmachen vollendende Upload einer Privatkopie ohnehin gemäß § 53 Abs. 6 UrhG als rechtmäßiges Handeln ausgeschlossen.

Insbesondere fehle es aber bei dem Dienst der Beklagten an einer Identifikation der Nutzer. Gerade darin unterscheide er sich maßgeblich von Diensten wie eBay. Anders als dieses Unternehmen gäben die Beklagten auch nicht die Bestandsdaten des Nutzers heraus, der hinter dem Pseudonym stehe. Diese Daten seien den Beklagten häufig gar nicht bekannt, weil sie gezielt die anonyme Nutzung zuließen und förderten. Sie beriefen sich zu Unrecht auf datenschutzrechtliche Hindernisse. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne dem Diensteanbieter aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner Kunden erleichterten, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließe, die Urheber der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auszuschließen. Hierzu seien auch die Beklagten verpflichtet.

Seriöse Anbieter machten den Speicherplatz nur dem speichernden Nutzer selbst zugänglich, was durch spezielle Zugriffskontrollen und ein gesondertes Nutzerkonto sichergestellt werde. Andernfalls sei etwa bei der Verwaltung gemeinsamer Dokumente innerhalb eines Unternehmens ein sinnvoller Einsatz nicht gewährleistet. Unternehmen könnten keine vertraulichen Daten auf einem Speicherplatz ablegen, an dem diese über den Downloadlink für jeden beliebigen Internetnutzer ohne Zugriffskontrolle frei zugänglich seien. Seriöse Dienste refinanzierten sich—anders als RapidShare — gerade nicht durch den abrufenden Nutzer (beim Download), sondern durch den speichernden Nutzer (für den zur Verfügung gestellten Speicherplatz). Durch die Vergabe von sog. „RapidPoints“ zeige die Beklagte zu 1., dass sie keinen „wertneutralen“ Dienst betreibe, sondern den massenhaften Download gezielt fördere. Sie habe die Punkte für Downloads heraufgeladener Inhalte an die jeweiligen Uploader vergeben. Hierdurch schaffe sie erhebliche Anreize, besonders „beliebte“ Inhalte bei ihr einzustellen und viele Personen zum Download zu motivieren. Damit förderten die Beklagten gerade das Einstellen rechtswidriger Inhalte, da insbesondere diese einen hohen Aufmerksamkeitswert erlangen würden. Zudem profitierten sie durch ihr Angebot eines „Premium-Accounts“ von solchen Nutzern, die im Schutz der Anonymität in größerem Umfang und ohne künstliche Erschwernisse Dateien herunterladen wollten. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Geschäftsmodel! der Beklagten und die daraus fließenden Prüfungspflichten sei allein der Zeitpunkt der (erneuten) Rechtsverletzungen im Jahr 2008. Zwischenzeitliche „Entschärfungen“ des Dienstes bzw. Veränderungen des Nutzerverhaltens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung seien ohne Belang.

Sowohl der BGH als auch der EuGH hätten im Anschluss an die landgerichtliche Entscheidung die Grundsätze der Störerhaftung weiter präzisiert. Danach seien die Beklagten ihren Verpflichtungen nicht gerecht geworden. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH seien sie verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitrügen, Dies geschehe nicht. Der Auffassung der Beklagten, Maßnahmen, die über das schlichte Entfernen von rechtswidrigen Nutzungen hinausgingen, die dem Diensteanbieter mitgeteilt worden seien („notice & takedown“), seien unionsrechtlich unzulässig, habe der EuGH mit seiner aktuellen Entscheidung „L’Oreal .1. eBay“ (EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 – L’Oreal ./. eBay) eine klare Absage erteilt.

Die Beklagten beriefen sich zu Unrecht darauf, es sei ihnen nicht möglich, rechtswidrige Dateiinhalte zu erkennen und zu kontrollieren. In Ziffer II (2) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalte sich die Beklagte zu 1. gerade das Recht vor, solche (zuvor unter (1) genannten) Inhalte umgehend nach Kenntniserlangung zu sperren. In Ziffer II (1) seien unter anderem auch urheberrechtsverletzende Inhalte genannt. Schon diese Formulierung zeige, dass es der Beklagten zu 1. entgegen ihrer eigenen Darstellung möglich sei, Inhalte zu identifizieren. Es treffe nicht zu, dass sie hierbei – möglicherweise sogar strafrechtlich relevante – Zugangssicherungen überwinden müsse.

Die von der Beklagten zu 1, ergriffenen Maßnahmen, einen Missbrauch ihres Dienstes durch das Einstellen rechtsverletzender Angebote zu unterbinden, seien – sowohl jede für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau – ungenügend und nicht wirksam. Zudem trügen die Beklagten hierzu nur abstrakt vor, so dass sich noch nicht einmal überprüfen lasse, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen hätten.

Es seien allein die von den Uploadern in Link-Ressourcen veröffentlichten Informationen, auf die die Beklagten zugreifen müssten. Linksammlungen könnten gleichermaßen von ihnen oder den Beklagten an derselben Stelle überprüft werden. Die Trefferquote rechtsverletzender lnhalte sei bei RapidShare wesentlich höher als in den höchstrichterlich entschiedenen Fällen. Bei einer sinnvoll ausgerichteten Suche und einem richtig konfigurierten Wortfilter liege die Trefferquote bei nahezu 100 %. Der mit einer manuellen Nachkontrolle verbundene Aufwand sei verhältnismäßig gering. Denn es sei nichts dafür ersichtlich, aus welchen Gründen sich in einer Datei, die den Werktitel (oder Teile davon) im Dateinamen trüge, nicht das Original befinden solle. Es widerspreche der Lebenserfahrung, unter einem derartigen Titel einen völlig anderen Inhalt abzufegen. Die Beklagten hätten einen Wortfilter einsetzen können und müssen. Ein erheblicher Anteil der im Rahmen der Ordnungsmittelverfahren beanstandeten Dateien hätte automatisiert problemlos unter Einsatz eines Wortfilters aufgefunden werden können. Schon die Tatsache, dass dies nicht geschehen sei, belege das Fehlen bzw. die Erfolglosigkeit der von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen. Die vollen Titel-Bezeichnungen der streitgegenständlichen Werke seien zum Teil im Dateinamen der RapidShare-Links enthalten gewesen. in anderen Fällen seien Teile des Titels in den Dateinamen aufspürbar gewesen, Sie hätten deshalb problemlos unter zumutbarem Einsatz eines Wortfilters aufgefunden werden können. Nur die so ermittelten Verdachtsfälle hätten einer weiteren – ebenfalls zumutbaren – manuellen Kontrolle bedurft. Sie bestreite zudem, dass die Beklagte zu 1. tatsächlich einen Wortfilter einsetze. Wäre dies der Fall, so hätten eine Vielzahl von Verletzungen – die auch Gegenstand von Parallelverfahren anderer Rechteinhaber gewesen oder von Ordnungsmittelverfahren seien – aufgefunden werden müssen, da diese den Werktitel im Dateinamen getragen hätten.

Die Beklagten hätten darüber hinaus in zumutbarer Weise auch einen Web-Crawler zur Kontrolle von Link-Ressourcen einsetzen können und müssen. Derartige Software werde – auch unabhängig von dem von ihr eingesetzten Produkt „shareLOG“- auf dem Markt durch verschiedene Dienste angeboten, z.B. das Produkt PM4. Diese Software werde mit allen denjenigen Eigenschaften beworben, zum Beispiel mit einem automatischen Entschlüsseln der Links, die die Beklagten zum wirksamen Schutz bedürften. Damit sei die Behauptung der Beklagten widerlegt, eine softwarebasierte Durchsuchung von Linkressourcen sei wegen der damit verbundenen unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der automatisierten Auswertung unmöglich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nicht zunächst die Rechteinhaber in der Pflicht, Rechtsverletzungen zu begegnen. Zumindest sei diese Rechtsprechung nicht auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar. Die Beklagte biete im Rahmen ihrer Kooperation mit Rechteinhabern über ihr „Lösch-Interface“ auch nicht die Möglichkeit, die Identität des primären Rechtsverletzers in Erfahrung zu bringen. Schon darin unterscheide sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von dem System VeRI, das bei eBay Gegenstand der BGH-Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ gewesen ist. Dementsprechend könne sie, die Klägerin, die von den Beklagten geschuldete Überprüfung nicht mit dem gleichen Aufwand selbst bewerkstelligen.

Die Beklagten hätten im Anschluss an die erstinstanzliche Verurteilung ihr rechtsverletzendes Verhalten vielmehr fortgesetzt. Sie, die Klägerin, habe auch danach 1.703 bzw. 2.609 der streitgegenständlichen und abgemahnten Werke auf dem Dienst der Beklagten gefunden. Zum Teil habe es sich hierbei um dieselben Dateien wie bei der ersten Feststellung gehandelt. Wegen dieser Verstöße seien Ordnungsmittelverfahren gegen die Beklagten anhängig bzw. bereits erstinstanzlich entschieden. Die Beklagten hätten die Verstöße nicht in Abrede gestellt, sondern allein ein schuldhaftes Handeln bestritten, Hierdurch werde deutlich, dass die Beklagten auch nach der Verurteilung zur Unterlassung keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hätten, um das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Werke zu verhindern. Diese Vorfälle belegten zudem, in welchem Umfang der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen genutzt werde.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug, mit der das Landgericht die maßgeblichen Streitpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestehenden Sach- und Rechtslage umfassend gewürdigt hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine grundlegend abweichende Entscheidung. Allerdings hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der seit der angefochtenen Entscheidung verstrichenen Zeit fortentwickelt, so dass eine umfassende neue Beurteilung und rechtliche Bewertung des zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalts erforderlich ist. Auch danach erweist sich jedoch die landgerichtliche Entscheidung unverändert im Wesentlichen als zutreffend. Die Klägerin kann gemäß § 97 Abs. 1, 19 a UrhG verlangen, dass es die Beklagten unterlassen, die im Urteilstenor genannten Musikwerke im Rahmen ihres Dienstes www.rapidshare.com öffentlich zugänglich machen zu lassen.

1. Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten, das landgerichtliche Urteil verstoße gegen maßgebliche zivilprozessuale und verfassungsrechtliche Grundsätze, weil es zu zentralen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten keine oder nur eine unzureichende Begründung gebe. Der Vorwurf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Willkürgebots (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) entbehrt schon angesichts der Länge des Urteils und des Umfangs der in den Entscheidungsgründen niedergelegten Erwägungen ersichtlich einer tragfähigen Grundlage. Das Gegenteil ist der Fall: Das Landgericht hat sich umfassend und sorgfältig mit allen maßgeblichen Aspekten auseinandergesetzt. Es ist auch auf alle relevanten Angriffs- und Verteidigungsmittel eingegangen. Eine Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang auch angesichts des § 313 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass das Landgericht Sachvortrag der Beklagten „übergangen“ hat, besagt für sich genommen nichts. Denn Sachvortrag, der für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant ist, muss in den Entscheidungsgründen nicht notwendigerweise erwähnt bzw. erörtert werden. Dies betrifft auch die von den Beklagten vermissten Beweisangebote der Klägerin. Die von den Beklagten für ihren Vorwurf zitierten Belegstellen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffen abweichend zu beurteilende Sachverhalte, bei denen aus der Entscheidung der Vorinstanz unter anderem nicht erkennbar war, welche maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht bei der Beurteilung einzelner Fragen zu Grunde gelegt hatte. Diesem Vorwurf kann das Urteil des Landgerichts nicht berechtigterweise ausgesetzt sein. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, das Landgericht habe falsche Tatsachen zu Grunde gelegt, Rechtsfragen falsch bewertet bzw. die Darlegungs- und Beweislast verkannt, steht ihnen kraft Gesetzes insoweit das beschrittene Rechtsmittelverfahren zur Verfügung. Gleiches gilt für die Frage, ob das Landgericht zu Recht das Bestreiten der Beklagten als unerheblich und deshalb zu bestimmten Fragen Beweisantritte nicht als erforderlich angesehen hat.

2. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sowohl örtlich als auch international zuständig. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und ausführlich dargelegt. Hierauf kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen. Die Beanstandungen, die die Berufung dagegen erhebt, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

a. Die Parteien und das Landgericht gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 3. die Zuständigkeit deutscher Gerichte grundsätzlich nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ zu beurteilen ist. Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg als Gericht des Tatorts der unerlaubten Handlung.

b. Die Parteien haben nicht wirksam die internationale Zuständigkeit eines anderen Gerichts in Deutschland begründet. Auch dies hat das Landgericht zutreffend begründet. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden. Selbst wenn auf der Grundlage des Lug() insoweit geringere Anforderungen zu erfüllen sind, wie dies die Beklagten behaupten, liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor. Die Beklagten berufen sich für ihren Rechtsstandpunkt erfolglos auf Art. 18 Lud). Diese Vorschrift findet als Auffangnorm lediglich dann Anwendung, wenn nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens ein anderes Gericht des Vertragsstaates zuständig ist. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. Ein Rückgriff auf Art. 8 der LugÜ ist deshalb von vornherein versperrt.

c. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 LugÜ ist auch nach Darstellung der Beklagten nicht zustande gekommen. Diese wäre gemäß Absatz 1 S. 2 dieser Vorschrift nur formgebunden möglich gewesen. Keines der unter a. bis c. niedergelegten Formerfordernisse ist von den Parteien erfüllt worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von den Beklagten dargelegte Zusammenschau von Art. 17 und Art. 18 nicht an. Keine der beiden Normen ist einschlägig. Deshalb kann auf diesem Weg auch keine ausschließliche Zuständigkeit der Kölner Gerichte begründet worden sein.

3. Der Klage steht auch nicht eine teilweise anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Die Beklagten sind hierauf mit der Berufung nicht mehr zurückgekommen, so dass auch der Senat keine Veranlassung hat, hierauf näher einzugehen.

4. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die im Streit befindlichen Musikwerke i.S.v. § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

a. Das Landgerichts ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Werke (jedenfalls) in dem Moment i.S.v. § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sind, in dem die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. An seiner früheren Rechtsauffassung, ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19 a UrhG sei bereits mit dem Einstellen der als rechtsverletzend beanstandenden Werke in den Dienst RapidShare verwirklicht, hält der Senat nicht mehr fest.

aa. Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung „Rapidshare 1″ (Senat MMR 2008, 823 ff Rapidshare 1) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf RapidShare letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, den Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens vorzuverlegen. Die von den Beklagten behaupteten legalen Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes erschienen dem Senat seinerzeit in einer Weise nachrangig, dass sie angesichts des unstreitigen Missbrauchspotenzials vernachlässigt werden konnten und mussten. Dabei lag der relevante Verletzungszeitpunkt in der Sache 5 U 37/07 im Oktober 2006, und damit nunmehr ca. 5 1/2 Jahre zurück.

bb. Seitdem haben sich die Nutzungsgewohnheiten im Internet erheblich fortentwickelt. Die Möglichkeiten, Dateien nicht nur (lokal) auf dem eigenen PC, sondern auf Servern dritter Unternehmen (dezentral) „im Netz“ zu speichern, sind seitdem erheblich fortgeschritten und auch offensiv beworben worden. So hat – dies ist den Senatsmitgliedern aus eigener Kenntnis bekannt — etwa der Computerhersteller Dell mit dem Verkauf eines Geräts im Herbst 2009 die Möglichkeit beworben, die regelmäßig notwendigen „backups“ des Datenbestands nicht lokal auf dem Gerät, sondern dezentral auf einem Server des Unternehmens im Netz abzulegen und dieser Option durch eine (zunächst) kostenfreie Nutzung Attraktivität verliehen. Der Senat geht rückblickend nunmehr davon aus, dass auch bereits zu dem Zeitpunkt der hier relevanten Verletzungshandlungen im Jahr 2008 derartige Nutzungsmöglichkeiten deutlich stärker im Vordringen waren und deren Zweckmäßigkeit auch den allgemeinen Verkehrskreisen zunehmend stärker in das Bewusstsein gelangt ist, als der Senat dies noch in seiner Entscheidung „RapidShare I“ zu Grunde legen konnte.

cc. Vor diesem Hintergrund ist es einem Anbieter von dezentralem Speicherplatz im Netz häufig nicht mehr verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen unterscheiden können. In der heute propagierten Ära des „Cloud-Computing“, aber auch schon in der vorgelagerten Phase des Übergangs von ausschließlich lokalen zu stärker dezentralisierten Arbeits- und Speichervorgängen liegt es auch für einen ausnahmslos rechtstreuen Nutzer keineswegs mehr fern, z.B. seine Sammlung von Lieblingsmusikstücken bei einem Webhoster zu speichern, um sie überall von seinen Mobilgeräten aus zugänglich zu haben oder nur, um dezentral eine Sicherungskopie vorzuhalten. Denn die unbeschränkte Verfügbarkeit aller Daten überall ist gerade das Charakteristikum der gegenwärtigen IT-Nutzungsgewohnheiten. Selbst wenn sich hierfür vorrangig andere Dienste anbieten sollten, erscheint es dem Senat nicht mehr als fern liegend, dass auch der Dienst RapidShare für eine derartige Aufgabenerfüllung ohne weiteres geeignet ist und deshalb nahe liegend in Anspruch genommen werden kann.

dd. Zudem wird der Dienst RapidShare – zumindest heute — mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des sog. „Cloud Computing“ zuweilen auf eine Stufe gestellt. Dieser Wahrnehmung kann sich auch der Senat nicht verschließen. Die Zeitschrift „Computerbild“ hat in ihrer Ausgabe 18/2011 den Dienst RapidShare der Beklagten zu 1. in der Kategorie „Online-Speicher“ in der „Internet-Wolke“ nicht nur mit „sehr gut“ auf den 2. Platz hinter den Sieger „STRATO“ gesetzt (Anlage BK 4). Vielmehr folgen gerade die klassischen und in Deutschland weit verbreiteten Internetprovider wie „web.de“ (Platz 3) und „GMX“ (Platz 4) erst auf den weiteren Plätzen. Vor diesem Hintergrund wird man jedenfalls für das Jahr 2011 kaum in Abrede nehmen können, dass zumindest diese testende und weithin bekannte Computer-Zeitschrift, deren Seriosität keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt ist, die Beklagte zu 1. uneingeschränkt auf eine Stufe mit seriösen Anbietern stellt.

ee. Zwar mag es sein, dass die übrigen getesteten Speicherdienste — anders als derjenige der Beklagten – gerade nicht darauf ausgerichtet sind, Dateien dadurch zugänglich zu machen, dass sie an ihrem Speicherort von jedem beliebigen Internetnutzer über einen Downloadlink abgerufen werden können, sondern dass bei derartigen Diensten in erster Linie nur der speichernde Nutzer über sein eigenes Nutzerkonto auf die gespeicherten Daten zugreifen kann. Gleichwohl existieren aber auch zahlreiche seriöse Dienste, wie z.B. „Online-Fotoalben“ (z.B. „Picasa“), auf die jeder Nutzer zugreifen kann und soll, dem der Berechtigte den Link zu dem Speicherort übermittelt. Auch das Angebot einer gemeinsamen Verwaltung bzw. Bearbeitung von Dokumenten an demselben Speicherort durch Einzelnutzer oder Unternehmen mit Hilfe von Diensten wie „Google Docs“ belegt, das ein dahin gehendes Bedürfnis unbestreitbar besteht.

Von derartigen Diensten unterscheidet sich der Dienst der Beklagten zu 1. nicht strukturell, sondern allenfalls durch den Anteil rechtswidriger Nutzungen.

ff. Für Datenbanken ist zwischenzeitlich anerkannt, dass allein das Bereithalten auf einem Server für ein öffentliches Zugänglichmachen noch nicht ausreicht. Dieses verwirklicht sich erst in den einzelnen Werkabrufen. V. Ungern-Sternberg führt hierzu aus (Schricker/v. Ungern Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19 a Rn, 45):

„Das Bereithalten eines Werkes (z.B. eines Datenbankwerkes im Sinne des § 4) auf einem Server, um einer Öffentlichkeit lediglich zu ermöglichen, in dem Werk nach Einzelfragen zu recherchieren, ist ebenfalls kein Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a. Der Wortlaut des § 19 a ließe zwar eine andere Auslegung zu, die Vorschrift ist aber im Licht des Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaft-Richtlinie auszulegen (…), der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem Recht der öffentlichen Wiedergabe zuordnet (…). Das Bereithalten des Werkes in einer Form, die es als solches für eine Öffentlichkeit abrufbar macht, ist daher Tatbestandsmerkmal des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.“

Auch die von der Klägerin als urheberrechtsverletzend beanstandeten Vervielfältigungen von Werken werden auf RapidShare strukturiert in bzw. nach Art einer Datenbank abgelegt, selbst wenn dies nicht suchfähig ist. Andernfalls könnten die RapidShare-Links — die mit einer fortlaufenden Zahlenfolge versehen sind – bei Aufruf nicht verlässlich wieder aufgefunden werden.

Soweit Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl, § 19 a Rdn. 3 in diesem Zusammenhang ausführen:

„Denn der entscheidende Akt bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Einstellen des Werks in den für den öffentlichen Zugriff freigeschalteten Teil des betreffenden Servers und nicht der Zeitpunkt der einzelnen Werkabrufe.“

steht dies hierzu nicht in einem Widerspruch, denn es geht insoweit ausdrücklich um eine „Freischaltung“ des Teils eines Servers für den „öffentlichen Zugriff“. Eine Situation, auf die diese Beschreibung zutreffen könnte, behauptet selbst die Klägerin nicht substantiiert für den Dienst der Beklagten.

gg. Zumindest unter Berücksichtigung der Gesetzeslage in § 53 Abs. 6 UrhG lässt vor diesem Hintergrund allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten zu 1. keinen verlässlichen Rückschluss (mehr) zu, dass es sich hierbei zwingend um eine ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte rechtswidrige Nutzung handeln muss.

aaa. Gem. § 53 Abs. 6 S. 1 UrhG dürfen zum zulässigen privaten Gebrauch angefertigte Vervielfältigungsstücke u.a. nicht zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden. Hierzu gehört gern. § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG auch das öffentliche Zugänglichmachen i.S.v. § 19 a UrhG. Läge das öffentliche Zugänglichmachen bereits in dem Upload auf einen im Netz von einem dritten Unternehmen wie der Beklagten zu 1. gehosteten Server, so wäre im Anwendungsbereich dieser Vorschrift stets eine Rechtsverletzung gegeben. Konsequenterweise wäre damit aber auch jede andere Art der Speicherung in der „Cloud“ unzulässig. Denn kein Nutzer ist technisch oder tatsächlich gehindert, den Ort, an dem er das Werk für eigene Zwecke abgelegt hat und es digital aufzufinden ist, jedem beliebigen Dritten mitzuteilen oder zugänglichzumachen. Er wäre auch nicht gehindert, z.B. sein Passwort mit zu veröffentlichen. Eine rechtmäßige private Nutzung wäre vor dem Hintergrund dieser Überlegungen überhaupt nicht mehr denkbar. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats für den vorliegenden Fall, dass ein öffentliches Zugänglichmachen erst in einer ersten — urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt läge zunächst eine zulässige private Nutzung vor, die erst dadurch in eine unzulässige Nutzung „umschlägt“.

bbb. Der Einwand der Klägerin, die Struktur des Dienstes RapidShare stehe dem Vorhalten einer Privatkopie entgegen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Er beträfe ohnehin nur die dauerhafte Privatkopie zu eigenen Zwecken als Sicherungsmedium, nicht aber eine vorübergehende Speicherung für andere Zwecke, Zwar trifft es zu, dass Dateien im Rahmen der kostenlosen Nutzung von RapidShare nach einer „Inaktivität“ von 30 Tagen (zwangs)gelöscht werden. Damit steht der kostenlose Dienst einer dauerhaften Nutzung als Sicherungsmedium entgegen. Dies betrifft jedoch nicht die kostenpflichtige Nutzungsalternative im Rahmen von RapidPro. Denn dort bestehen diese Einschränkungen nicht, so dass dieses ohne weiteres auch für Zwecke einer dauerhaften Datensicherung einsetzbar ist. Die Klägerin differenziert bei ihrer gegenteiligen Argumentation nicht zwischen den einzelnen Kundenströmen und kann deshalb gerade nicht erkennen, zu welcher Gruppe der jeweilige Nutzer gehört.

ccc. Zudem erlaubt es § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG, als Privatkopie einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen zu lassen, „zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.“ Der Umstand, dass RapidShare-Links hinterher in Quellensammlung auftauchen, belegt nicht zwingend, dass der ursprüngliche Upload deshalb nicht zur Archivierung, sondern zur (nicht privilegierten) Überlassung an Dritte erfolgt sein kann. Diese Feststellung kann verlässlich nur für jede einzelne, Datei und nur in der Rückschau getroffen werden. Die Klägerin erwartet von den Beklagten bei der Erfüllung von Prüfungspflichten indes eine Prognose. Diese lässt sich nicht eindeutig stellen.

hh. Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in der Entscheidung 5 W 5/10 vom 08.02.2010. Dort war ausgeführt worden:

„Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kartenausschnitt zu keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt war, sondern nur durch Eingabe der URL erreichbar war. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin ( GRUR-RR 2008, 387 ) auch nicht aus § 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden. Zwar heißt es dort für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe -wozu nach § 15 Abs.2 Nr.2 UrhG auch das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille‘ des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint; eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht erfasst ( Dreier/Schulze. UrhR, 2.Aufl., § 15 Rn. 46 ). Die Einrichtung einer URL, um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URL aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des § 19a UrhG bereits erfüllt.“

Gegenstand dieser Entscheidung war eine abweichende Situation. Es ging allein um URLs, die bei dem „Durchkämmen“ des Internets frei zugänglich gefunden werden konnten, etwa weil die Betroffenen es versäumt hatten, entsprechende Zugangssperren einzurichten_ Und dies – zumindest zunächst – auch ohne Kenntnis der URL, wenngleich unter Umständen mit einer Spezialsoftware. Der Dienst RapidShare hingegen ist gerade nicht von außen „durchsuchbar“. Der Zugang zu den Dateien ist zudem – ebenfalls abweichend von der zitierten Sachverhaltsdarstellung – einfach oder sogar doppelt geschützt, Einfach in jedem Fall durch den nicht (leicht) zu erratenden RapidShare-Link mit Geheimzahl. Doppelt möglicherweise dann, wenn die hoch geladene Datei zusätzlich passwortgeschützt ist. In einer solchen Situation kann man nicht davon sprechen, ein derartiger Speicherort sei nach der objektiven Bestimmung und der Funktionsweise des Internets bei der Vergabe von URLs öffentlich zugänglich gemacht. Die Auffassung der Klägerin, diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, missversteht die dem damaligen Beschluss zu Grunde liegende Entscheidungssituation.

ii. Die streitgegenständlichen Dateien sind allesamt in Link-Ressourcen für einen größeren Personenkreis öffentlich zugänglich gemacht worden. Denn sie sind dort von der Klägerin bzw. von den von ihr eingeschalteten Unternehmen gerade gefunden worden. Der Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens hat Auswirkungen auf Art und Umfang der den Beklagten aufzuerlegenden Prüfungs- und Kontrollpflichten. Hierauf wird noch einzugehen sein. In jedem Fall besteht aber hinsichtlich dieser Dateien eine Wiederholungsgefahr für ein erneutes öffentliches Zugänglichmachen. Nicht entscheidend ist, ob dieses öffentliche Zugänglichmachen durch die Beklagte zu 1. selbst veranlasst worden ist. Denn die Beklagte zu 1. wird von der Klägerin lediglich als Störerin in Anspruch genommen. Für die Verantwortlichkeit der Beklagten reicht es aus, wenn die Veranlasser der Uploads die RapidShare-Links ihrerseits öffentlich zugänglich gemacht haben.

b. Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, dass die rechtlich – insbesondere auch grundrechtlich – geschützten Interessen der rechtstreuen Nutzer bei dem Dienst RapidShare in entsprechender Weise angemessen beachtet und geschützt werden müssen, wie es bei anderen Diensten wie etwa eBay der Fall ist. Die insoweit und zum Beispiel zu Access-Providern ergangene Rechtsprechung hat entsprechende Anwendung zu finden. Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch an seiner bisher vertretenen Auffassung nicht mehr fest, das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. verdiene nicht den Schutz der Rechtsordnung. Auch wenn – wovon der Senat weiterhin ausgeht – über den Dienst der Beklagten zu 1. in großem, wenn nicht gar überwiegenden Umfang urheberrechtswidrige Handlungen begangen werden, rechtfertigen die bestehenden legalen Nutzungsmöglichkeiten nicht das einschränkungslose Verdikt der Unzulässigkeit mit der Folge, dass bereits der Upload bei RapidShare einen Rechtsverstoß indiziert.

aa. Die veränderten Nutzungsgewohnheiten in Bezug auf solche Geschäftsmodelle können nicht ohne Einfluss auf die Beurteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bleiben, die der Senat noch in seiner früheren Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Klägerin nicht nur die Rechtsverletzungen als solche, sondern auch das erhöhte Gefährdungspotenzial des Dienstes der Beklagten konkret belegen. Insoweit waren die Anforderungen in der Vergangenheit nicht sehr hoch, weil legale Nutzungsmöglichkeiten in nennenswertem Umfang nicht erkennbar waren. Diese Sachlage hat sich in Zeiten des „Cloud Computing“ deutlich verändert. Unverändert beanstandet die Klägerin, die Beklagten unterließen es, den Umfang der rechtmäßige Nutzung ihres Dienstes zu quantifizieren. Hierzu sind diese indes nach Auffassung des Senats nicht (mehr) verpflichtet, weil das Verdikt eines von der Rechtsordnung generell nicht gebilligten Geschäftsmodells nicht länger aufrechterhalten werden kann. Die Beklagten müssen nicht ihr rechtmäßiges Verhalten beweisen und sich exkulpieren.

bb. Selbst wenn man mit Spindler (Spindler, Präzisierungen der Störerhaftung, GRUR 2011, 101, 108) davon ausgehen wollte, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. nicht „neutral“ ist, kann ihm gleichwohl nicht von vornherein die Billigung der Rechtsordnung abgesprochen werden. Spindler führt aus:

„Anders formuliert gibt es bislang allenfalls Evidenzüberlegungen, welche Geschäftsmodelle als zulässig gelten können. So wird man sich prima vista schnell darüber einig werden, dass Dienstleistungen, die mehr als 90% zu Zwecken der Urheberrechtsverletzung genutzt werden und dies dem Provider auch bewusst ist, wohl kaum noch als neutral qualifiziert werden können. Doch zeigen gerade die Auseinandersetzungen über die Peertopeer-Netzwerke, die auf an sich neutraler Software beruhen, dass keineswegs per se von rechtlich zu missbilligenden Produkten gesprochen werden kann, nur weil sie von Dritten häufig missbraucht werden. In der Regel wird hier eine entsprechende Bewerbung und eine deutliche nach außen auftretende Ausrichtung der Angebote zu verlangen sein.“

Schon für eine Missbrauchsquote von mehr als 90 % gerade durch den Dienst der Beklagten zu 1 – und zwar in der Bundesrepublik Deutschland – gibt es keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Diese legt auch die Klägerin nicht dar. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang weitgehend auf Vermutungen. Angesichts der beschriebenen rechtmäßigen Nutzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einem sich ausbreitenden Modell des „Cloud Computing“ hält es der Senat auch nicht für vertretbar, verbleibende rechtmäßige Nutzungen in einem unbekannt hohen Umfang als „Kollateralschäden“ unberücksichtigt zu lassen. Der EuGH hat sich in anderem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf einen bestehenden Grundrechtsschutz gerade dagegen ausgesprochen, dass derartige „Kollateralschäden“ hinzunehmen sind. Er hat in der Entscheidung „Scarlet Extended SA .1. SABAM (ZUM 2012, 29, 33 – Scarlet Extended SA ./. SABAM) u.a. ausgeführt:

„50 Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den betroffenen Provider beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

51 Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.“

Dementsprechend bedarf es nicht der von der Klägerin beantragten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, auf den Servern der Beklagten zu 1. befänden sich „weit überwiegend“ rechtsverletzenden Dateien.

c. Der Hinweis der Klägerin in der Senatsverhandlung, eine Datei sei durch das Hochladen bei RapidShare jedenfalls im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG zur Veröffentlichung bestimmt, selbst wenn ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG noch nicht vollendet sei, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Zum einen wäre eine derartige Differenzierung nicht von dem gestellten Klageantrag gedeckt, der eindeutig auf öffentliches Zugänglichmachen abstellt. Im Übrigen lässt sich – wie dargelegt – die Zweckausrichtung zum Zeitpunkt des Uploads nicht eindeutig bestimmen.

d. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist, eine Rechtsverletzung in der Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens im Hinblick auf jedes einzelne der 4.815 streitgegenständlichen Musikstücke substantiiert darzulegen.

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