Lügen sind auch bei einem öffentlichen Interesse rechtswidrig

01. August 2014
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Urteil des LG Nürnberg-Fürth zum Urteil vom 14.03.2014, Az.: 11 O 1226/14

Unwahre Behauptungen dürfen nicht auf einem Internet-Portal weiterverbreitet werden. Obwohl ein öffentliches Interesse an dem auf der Webseite veröffentlichten Brief bestehe, sei die Verbreitung unzutreffender Behauptungen von der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit nicht erfasst.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Pressemitteilung 8/14 zum Urteil vom 14.03.2014

Az.: 11 O 1226/14

Mit Urteil vom 14. März 2014 untersagte das Landgericht Nürnberg-Fürth dem Betreiber eines Nürnberger Internet-Portals, von ihm erhobene Behauptungen und briefliche Äußerungen Mollaths über eine ehemalige Bankmitarbeiterin weiter zu verbreiten.

In dem Portal war ein Brief Mollaths aus dem Jahr 2008 veröffentlicht worden, in dem dieser behauptet, dass eine von ihm namentlich genannte frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbank an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt gewesen sei, dabei auch die Bank betrogen habe und deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden sei. In seiner zu dem Brief verfassten Einleitung erklärte der Beklagte u.a., dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für „die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte … und ihre darauffolgende Kündigung … rächen wollen“. Deshalb nenne er deren Namen.

Die frühere Bankmitarbeiterin macht geltend, dass die von dem Beklagten und von Mollath erhobenen Behauptungen falsch seien. Sie hat deshalb beantragt, dem Betreiber des Internet-Portals im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, die Äußerungen weiter zu verbreiten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dem Antrag mit Urteil vom 14. März 2014 stattgegeben.

Nachweislich sei der Klägerin nicht von der Bank gekündigt worden. Die Klägerin habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.

Zwar handele es sich bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Dem Beklagten sei aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen. Die Verbreitung unwahrer Behauptungen sei durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.

Das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann dagegen Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.

1 Kommentar

  1. Rolf Schälike, 26. August 2014

    Richter und Richterinnen richten nach Kriterien, welche sie selber nicht einhalten können oder auch nicht wollen. So protokollieren z.B. die Hamburger Richter und Richterinnen „Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.“ Tatsächlich waren aber nur Parteivertreter anwesend. Ständig wird z.B. verwechselt zwischen „Kläger“ und „Antragsteller“.

    Beispiele der Art, wo juristische Unterschiede durch die Richter und Richterinnen nicht beachtet werden, gibt es zu Hauf.

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