Haftung für Filesharing durch Familienmitglieder trotz familiären Verbunds

31. März 2014
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2368 mal gelesen
0 Shares
Urteil des OLG Köln vom 14.03.2014, Az.: 6 U 109/13

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für die durch Familienmitglieder begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen, wenn er Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte und die als rechtsverletzend erkannten Handlungsverläufe trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern vielmehr billigend in Kauf nimmt.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 14.03.2014

Az.: 6 U 109/13

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte

1.) die …

2.) …

3.) …

4.) …

Klägerinnen und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: die Rechtsanwälte der …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2014
durch seine Mitglieder …

für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.06.2013 verkündete
Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -28 O 3461/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1.) 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 24.08.2012 zu zahlen;
b) an die Klägerin zu 2.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 24.08.2012 zu zahlen:
c) an die Klägerin zu 3.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 24.08.2012 zu zahlen;
d) an die Klägerin zu 4.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten tiber dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 24.08.2012 zu zahlen;

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen zu
gleichen Teilen 1.737,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.O8.2012 zu zahlen.

lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen insgesamt
1/4 (jede der Klägerinnen 1/16) und der Beklagte 3/4 zu tragen.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Sie nehmen den Beklagten als lnhaber eines lnternetanschlusses in Anspruch mit der Behauptung, dass über diesen Anschluss unter anderem am Sonntag, 15.06.2008, gegen 10:18 Uhr mit Hife einer Filesharing-Software insgesamt 18.096 Musikdateien zum Download angeboten worden seien, die zu ca. 80 % dem Repertoire der Klägerinnen zuzuordnen seien. Genutzt wurde der Anschluss vom Beklagten selbst, seiner Ehefrau und seinen damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen über ein kabelgebundenes lokales Netzwerk mit vier passwortgeschützten Rechnern, die sich zur fraglichen Zeit im Standby-Betrieb befanden. Nach Abmahnung der Klägerinnen vom 01.10.2OO8 verpflichtete sich der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung. Ende 2011 haben die Klägerinnen per Mahnbescheid Zahlung von insgesamt 6.454,60 €, nämlich 3.454,60 € Abmahnkostenerstattung und je 200,00 € Lizenzschadensersatz für drei der Klägerin zu 1.) und je vier den Klägerinnen zu 2.) bis 4.) zugeordneten, näher bezeichneten Musiktiteln verlangt und dies in der Folgezeit unter beispielhafter Darlegung ihrer Rechte an 200 Musikaufnahmen näher begründet. Der Beklagte ist dem Zahlungsbegehren im Einzelnen entgegengetreten. Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat ihn gemäß den Klageanträgen verurteilt.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Er beanstandet fehlerhafte und fehlende Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Aktivlegitimation, zur Ermittlung seines lnternetanschlusses als Quelle
der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und zur Nutzung des Anschlusses durch seine Familienangehörigen, bezüglich derer er zwar keinen Anlass zu belastenden Unterstellungen habe, Rechtsverstöße aber auch nicht völlig ausschließen könne. Die seiner Ansicht nach aus einem überhöhten Gegenstandswert berechneten Abmahnkosten beanstandet er auch der Höhe nach. Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben; auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.
2014 wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerinnen vom Beklagten wegen
des unbefugten öffentlichen Zugänglichmachens der streitbefangenen Musikaufnahmen in einer sogenannten lnternettauschbörse Schadensersatz verlangen können (§§ 97, 85, 19a UrhG), stellt sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der Beweisaufnahme vor dem Senat als zutreffend dar. Ob auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen eines Vorgangs im Juni 2008 noch § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. oder mangels Übergangsvorschrift (BT-Drucks. 16/5048, 52) der zum 01.09.2008 neu gefasste § 97 Abs. 2 UrhG anzuwenden ist (vgl. Czychowski, GRUR-RR 2008, 265 [268]), kann offen bleiben, weil diese Gesetzesänderung nur redaktioneller Natur war (vgl. Wandtke / Bullinger / v. Wolff, UrhG, 3. A., § 97 Rn. 3).

a) Das Landgericht hat die Klägerinnen zu Recht als aktivlegimitiert angesehen.
Sie sind in Bezug auf die fünfzehn dem Mahnbescheidsantrag zugrunde gelegten
Musiktitel – die Klägerin zu 1.) bezüglich ,,Walk This Way“ (Dick Brave & The Backbeats), ,,Even Heaven Cries“ (Monrose) und ,,This ls My Time“ (Sasha), die Klägerin zu 2.) bezüglich ,,Everytime We Touch“ (Cascada), ,,Weinst du“ (Echt), ,,Tage wie dieser“ und ,,Perfekte Welle“ (Juli), die Klägerin zu 3.) bezüglich ,,Denkmal“, ,,Monster“ (Wir sind Helden), „Mensch“ und „Männer“
(Herbert Grönemeyer) sowie die Klägerin zu 4.) bezüglich ,,Ohne dich“, „Wissen was wird“ (Silbermond), „Freunde bleiben“ und „Mit dir chill’n“ (Revolverheld) – unabhängig von etwa abgeleiteten (§ 31 UrhG) ausschließlichen Nutzungsrechten der Urheber (§ 15 UrhG) und ausübenden Künstler (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) jedenfalls lnhaber des Tonträgerherstellerrechts (§ 85 Abs. 1 UrhG). ln den (mit Anlagenkonvolut K 3) vorgelegten Ausdrucken aus der Katalogdatenbank ,,www.media-cat.de“ der Phononet GmbH sind die Klägerinnen als Lieferantinnen der die fraglichen Titel enthaltenden Musikalben ausgewiesen, was nach ihrem unwiderlegten Vorbringen filr ihre Rechtsinhaberschaft spricht. Wie dem Senat aus vielen ähnlich gelagerten Verfahren bekannt und vom Beklagten nicht konkret bestritten worden ist, handelt es sich bei dem ,,PhonoNet“-Medienkatalog
um den zentralen Einkaufskatalog für den Einzelhandel, der auf die Richtigkeit der Daten großen Wert legt. Um die lndizwirkung der Einträge in der
Katalogdatenbank zu entkräften, hätte der Beklagte über seine Erklärung mit
Nichtwissen hinaus nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich
im Streitfull Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten (vgl.
Senat, Beschluss vom 21.04.2011 – 6 W 58/11; Urteil vom 02.08.2013 – 6 U
10/13; Urteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10; Urteil vom 20.12.2013 – 6 U
205/12). Dies ist nicht geschehen. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen in
der Anspruchsbegründung (S. 19 = Bl. 33 d.A.) ihre Schadensberechnung teilweise auf andere Musiktitel gestützt haben als im Mahnbescheid (Bl. 11 d.A.), steht ihrer gleichermaßen dargeleglen Rechtsinhaberschaft (S. 5-9 = Bl. 19-23 d.A.) bezüglich dieser Tonträgeraufnahmen nicht entgegen.

b) Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht sich mit den Einwendungen des Beklagten in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Ermittlungen des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens (der proMedia GmbH) nicht angemessen auseinandergesetzt habe. Konkrete Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts zweifeln lassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass am 15.06.2008 gegen 10:18 Uhr zahlreiche Musikdateien (gemäß den ,,Screenshots. im Anlagenkonvolut K 1) unter einer dem lntemetanschluss des Beklagten zugeordneten IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurden, zeigt sie insoweit nicht auf.

aa) Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht auch ohne förmliche
Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten lnhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO). Substantiierten, schriftlich oder bildlich belegten Darstellungen bestimmter „online“ durchgeführter Ermittlungen kommt dabei eine beträchtliche lndizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie klägerseits vorgelegt werden und nicht jeden einzelnen Ermittlungsschritt fälschungssicher dokumentieren, als manipuliert anzusehen. Erklärt sich die Beklagtenseite zu Ermittlungsvorgängen zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), kann und muss das Gericht frei würdigen, inwieweit es die Darstellung der Klägerseite für plausibel hält, und muss nicht ohne stichhaltigen Grund ergänzende Beweise verlangen und erheben (insbesondere Zeugen vernehmen und Sachverständige beauftragen).

lm Streitfall haben die Klägerinnen, nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung die zu seiner ldentitizierung durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld führenden Ermittlungen als nicht nachvollziehbar und fehlerhaft beanstandet hatte, in ihrer Replik vom 25.10.2012 (S. 5 ff. = Bl. 97 ff. d.A.) im Einzelnen erläutert, auf  welche Weise die Übersicht der seinerzeit mittels der Software „BearShare“ unter der IP-Adresse 87.181.208.225 angebotenen 18.096 Musikdateien (Anlagenkonvolut K 1) von dem Ermittler T unter Aufsicht
des Ermittlungsleiters F erstellt wurde. Als weiteren urkundlichen
Beleg für die stattgefundenen lnternetverbindungen haben sie einen beispielhaften Auszug aus den Aufzeichnungen (dem ,,Capturefile“) des vom Ermittler eingesetzten Netzwerkanalyseprogramms „Wireshark“ vorgelegt (Anlage K 2) und eine Übermittlung aller digitaten Aukeichnungen angebolen.

bb) Diesen konkreten Darlegungen (die mit der Schilderung ähnlicher klägerischer Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Bestätigung durch Aussagen des Zeugen L in anderen Verfahren zwanglos vereinbar sind, vgl. Senatsurteil
vom 20.12.2013 -6 U 205/12) ist der Beklagte erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung nicht mehr im Einzelnen entgegengetreten. Der Verweis auf seine Darlegungen und Beweisantritte in der Klageerwiderung (S. 5 ff. = Bl. 51 ff. d.A.) ist unbehelflich, weil die dort erhobenen Einwendungen weithin keinen Bezug zu den besonderen Umständen des Streitfalles erkennen lassen.

Vollkommen unklar ist etwa, über welche hier relevanten Wahnehmungen und
Erkenntnisse die als sachverständig bezeichneten Zeugen Dr. F und M.
sollten berichten können. Für die schriftsätzlich in den Raum gestellte
Möglichkeit krimineller Handlungen unbekannter, durch „Trojaner“ oder „Rootkits“ auf die Rechner seiner Familie und seinen lnternetanschluss zugreifender Dritter hat der Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte, insbesondere keine nach Erhalt der Abmahnung ermittelten Hinweise auf etwa vorhandene Schadsoftware dargelegt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Unbefugte Zugriffe auf den lnternetanschluss über ein funkbetriebenes lokales Netzwerk („WLAN“) scheiden aus, weil zur fraglichen Zeit kein solches Netzwerk betrieben wurde, sondem die vier häuslichen Rechner der Familie per Kabel mit dem lnternetanschluss verbunden waren. Soweit der (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme technisch recht versierte) Beklagte zuletzt (mit Schriftsatzvom 04.03.2014, S. 3) unter Bezugnahme auf jüngste Veröffentlichungen des Bundesamts für Sicherheit in der lnformationstechnik gemutmaßt hat, dass unbekannte Hacker auch bei abgeschaltetem WLAN ohne sein Wissen auf seinen lnternetanschluss zugegriffen haben könnten, geben diese vagen, jeder Konkretisierung entbehrenden Andeutungen dem Senat keinen Anlass zu einer
Wiedereröffnung der am 17.01.2014 geschlossenen mündlichen Verhandlung.

Der Senatsbeschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11 (WRP 2011, 637 = MMR 2011, 322), auf den sich der Beklagte bezogen hat, betraf ein Anordnungsverfahren
nach § 101 Abs. 9 UrhG, in dem das Vorliegen einer offensichflichen Rechtsverletzung verneint wurde, weil die nur rudimentär erläuterte Angabe der
dortigen Antragstellerin, der gleiche Film sei innerhalb von drei Tagen unter der
gleichen „dynamischen IP-Adresse zugänglich gamacht worden, auf Grund der
unstreitigen Praxis der Providerin, nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung vorzunehmen, unglaubhaft erschien. lm Streitfall hat die Klägerin dagegen – wie vom Landgericht zutreffend bemerkt – detailliert vorgetragen, dass der nach damaliger Konfiguration der Software „Bearshare“ durch seinen Nutzererkennungsschlüssel („Globally Unique ldentifier = „GUID“)
Internetanschluss des Beklagten außer am 15.06.200e auch in der Zeit vom
16.06. bis 30.07.2008 (nicht etwa unter der gleichen IP-Adresse, sondern) unter 21 weiteren dynamischen IP-Adresson als Anbieter von Musikdateien ermittelt worden sei. Auch der Senatsbeschluss vom 24.09.2011- 6 W 42/11 (WRP 2011,781 = MMR 2011, 396; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2012, 329), wonach einer Partei Prozesskostenhilfe in Hinblick auf beweisbedürftige Ermittlungsergebnisse nicht unter Hinweis auf fälschlich als präjudiziell angesehene Feststellungen im Verfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG versagt werden könne, betraf ebenso wie die vom Beklagten angeführten Entscheidungen anderer Geichte eine von der vorliegenden Konstellation abweichende Fallgestaltung.

lm Streitfall befanden sich auf Rechnern des kabelgebundenen lokalen Netzwerks mit Zugriff auf den lnternetanschluss des Beklagten unstreitig Musikaufnahmen des in Rede stehenden Repertoires. Sachverständigenbeweis zu dem
Vorbringen des Beklagten (S. 20 der Klageerwiderung = Bl. 66 d.A.; S. 4 des
Schriftsatzes vom 15 01.2013 = Bl. 131 d.A.), dass auf den im Juni 2008 in seinem Haushalt vorhandenen Rechnern keine Filesharing-Software installiert und der vorerwähnte „GUID“ keinem dieser Rechner technisch zuzuordnen war,
konnte nicht erhoben werden, weil die vier Rechner (nach den Angaben des
Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat am 25.10.2013) nicht mehr vorhanden sind; die Rechner seiner beiden Söhne, bei denen (nach seinen Angaben in der Sitzung vom 17.01.2014) immer wieder einzelne Komponenten ausgetauscht worden waren, sollen schon vor Abfassung der Klageerwiderung im Jahr 2012 einem Brand zum Opfer gefallen sein (Schriftsatz vom 04.03.2014).
Der Senat schließt aus diesen Umständen noch nicht auf eine wenigstens fahrlässige Beweisvereitelung des Beklagten, die bereits für sich allein den Beweis des Gegenteils durch die Klägerinnen ersetzen wüde (vgl. BGH, NJW 2006, 434 [Rn. 22 f.]; NJW 2011, 778 [Rn. 31]). Dennoch wirkt sich der Verlust möglicher objekilver Beweismittel im Ergebnis zu seinen Lasten aus, weil die lndizien, die bei zusammenfassender Würdigung für ein Zugänglichmachen der
streitbefangenen Musikdateien über seinen lnternetanschluss sprechen, so
nicht mehr überzeugend entkräftet werden können.

cc) Gegen die Richtigkeit der von den Klägerinnen veranlassten Ermittlungen
sprechen im Ergebnis auch nicht die Zeugenaussagen der Familienangehörigen
des Beklagten im Berufungsverfahren.

Die umfassende Würdigung dieser Aussagen ändert nichts an der vom Senat
gewonnenen Übezeugung, dass zur fraglichen Zeit wenigstens einer der im
Haushalt des Beklagten vorhandenen, im Betrieb befindlichen und mit dem lnternet vebundenen Rechner für eine (das öffentliche Zugänglichmachen der
streitbefangenen Musikdateien einschließende) Teilnahme an illegalen lnternettauschbörsen genutzt wurde. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung
(auch) geltend gemacht hat, dass niemänd aus seiner häuslichen Sphäre die in
Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen habe, die Ermittlung seines
lnternetanschlusses als deren Quelle mithin nur falsch sein könne, sind das
Zeugnis seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne insgesamt nicht geeignet, die
für die Richtigkeit der Ermittlungen sprechenden lndizion zu entkräften.

Zur Nutzung des passwortgeschützten, ihnen nicht zügänglichen Rechners des
Beklagten haben die Zeugen keine näheren Angaben gemacht. Dass es sich
um einen ,,Firmencomputer gehandelt haben mag, der ihm aus dienstlichen
Gründen zur Verfügung gestellt und von ihm inzwschen wieder abgegeben
wurde, schließt seine Verwendung als „Filesharing-Client“ njcht von vrnherein
aus zumal nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten jedes Familienmitglied
im Wesentlichen nur den ihm zugeteilten Rechner verwendete und er seinen
lntrnetzugang durchaus auch für private Zwecke wie sein Hobby Radfahren,
etwa zur Ausarbeitung von Routen und Aktualisierung von Navigationssoftware,
sowie for lnformationseinholungen, Gedankenausstausch und Einkäufe in Bezug
auf Wein nutzte (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 15.01.2013= Bl. 131 f,d.A.).

Unabhängig davon hält der Senat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
für möglich, dass die Söhne des Beklagten in Bezug auf die lnternetnutzung
der Familienmitlieder teilweise unvollständige und verfällschte Angaben gemacht haben.

Der Senat teilt die vom Beklagten in seinem beweiswürdigenden Schriftsatz
vom 14.02.2014 (Bl. 274 ff. d.A.) vertretene Auffassung, dass die Aussage seines jüngeren, im Juni 2008 noch minderjährigen Sohnes einige Unsicherheit
hat erkennen lassen. Außer mit Schwächen der Erinnerung an zur Zeit der
Vernehmung mehr als fünf Jahre zuruckliegende Vorgänge muss dabei mit einer die Aussage verfälschenden Entlastungstendenz gerechnet werden, die
nicht allein seine eigene Person, sondern auch den Beklagten und die übrigen
Familienangehörigen betraf. Einen Hinweis in diese Richtung sieht der Senat
darin, dass der Zeuge die Frage, ob er Musik auch aus dem lnternet heruntergeladen habe, nicht nur verneint, sondern der Antwort von sich aus die Begründung hinzugefügt hat, dass seine Eltern das nicht gewollt hätten; dem
Zeugen war es anscheinend wichtig, den unausgesprochenen Verdacht, zur
fraglichen Zeit im Rahmen einer lnternettauschbörse auch selbst Musikdateien
in rechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich gemacht zu haben, sowohl
von sich als auch von seinen Eltern fernzuhalten. Eine ähnliche Tendenz war
bei der Vernehmung des älteren Sohnes zu beobachten, der zwar sicherer
wirkte als sein jüngerer Bruder, auf Fragen nach digitalen Musikdateien auf seinem besonders leistungsfähigen Rechner aber teils unklar antwortete; der Zeuge schien darüber hinaus bemoht, die Unstimmigkeit der Angaben seines Vaters auszugleichen, der seinerseits hatte vortragen lassen, dass seine beiden Söhne primär Musik von Vinyl-Schallplatten favorisierten (S. 4 des Schriftsatzes vom 15.01.2013 = Bl. 132 d. A.), andererseits in der Berufungsverhandlung vom 25.10.2013 (unprotokolliert) angegeben hatte, dass es sich dabei Mitte 2008 um eine Liebhaberei nicht seiner Söhne, sondern von ihm selbst gehandelt habe (was der zusätzlichen Vorhaltung digitaler Musikaufnahmen auf den zum lokalen Netzwerk gehörenden Rechnern freilich nicht entgegen steht),

Das Bemühen um ein jede Belastung von Angehörigen vermeidendes Aussageverhalten entspricht dem von den Zeugen und dem Beklagten persönlich vermittelten Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie. Der Senat hält es danach für denkbar, dass die Zeugen trotz ihrer Belehrung über die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben sowie über die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung aus persönlichen oder sachlichen Gründen (§§ 525, 382, 383 ZPO) in Bezug auf eine Verstrickung von Familienmitgliedern in Rechtsverltzungen der streitbefangenen Art nicht alles gesagt haben, was sie wussten.

c) Für die nach alledem über seinen lntemetanschluss erfolgten Verletzungen
der urheberrechtlilchen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen ist der Beklagte
zumindest mitverantwo(lich (§ 830 BGB).

aa) Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912
[Rn. 12] Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
[Rn. 33] – Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster
Linie der Anschlussinhaber seinen lnternetzugang nutzt, jedenfalls über die Art
und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Senat, GRUR-RR 2012, 329 [330]. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen
sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich
der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des lnternetanschlusses ergibt
(vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 34] – Morpheus; Senat,
WRP 2012, 1007 [Rn. 24]; GRUR-RR 2012, 329 [330]). Hierfür sind konkrete
Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in
Form der Alleintäterschaft eines Dritten mindestens ebenso wahrscheinlich (vgl.
BGH, NJW 1952,217) erscheinen lassen. Die nicht auszuschließende bloße
Denkmöglichkeit, dass ein bestimmter Vorgang auch anders abgelaufen sein
könnte als in der vermuteten Weise, reicht nicht aus, um die den Regeln des
Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. Senat,
Urteil vom 02.08.2013 – 6 U 10/13; Urteil vom 20.12.2013 -6 U 2O5/12).

Erklärt der Anschlussinhaber, er vertraue darauf, dass keiner seiner Angehörigen die Rechlsverletzung begangen habe, so kann der Verletzte im Hinblick auf diese Außerung der subjektiven Übezeugung des Prozessgegners nicht zugestehen (§ 288 Abs. 1 ZPO) oder unstreitig stellen (§ l138 Abs. 3 ZPO), dass tat_sächlich niemand anderer aus dessen häuslicher Sphäie für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Legt der Anschlussinhaber zugleich nachvollziehbar dar, dass durchaus andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können und bleibt dies streitig, so hat er nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis). Gelingt ihm so die Erschütterung der Vermutungsgrundlage, obliegt dem Verletzten wieder der Vollbeweis, dass (auch) der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat im Streitfall auf Grund
umfassender Würdigung aller unstreitigen Umstände und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme (§§ 286, 525 ZPO) die Überzeugung gewonnen, dass der
Beklagte von den am 15.06.2008 über seinen lnternetanschluss vorgenommenen Rechtsverletzungen zumindest wusste und er den von ihm als rechtsverletzend erkannten Handlungserfolg trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in Kauf genommen hat, so dass er für die Rechtsverletzungen wenigstens als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich ist.

Die Ehefrau und die beiden Söhne des Beklagten haben in Abrede gestellt,
sich selbst an lnternettauschbörsen beteiligt oder auch nur Musikaufnahmen im
streitbefangenen Umfang auf ihrem Rechner vorgehalten zu haben. Der Senat
hat keinen Anlass zu der Annahme, dass die Ehefrau des Beklagten in dieser
Hinsicht die Unwahrheit gesagt haben könnte, hält es allerdings – wie oben zu
lit. b cc ausgeführt -für denkbar, dass die Aussagen der beiden Söhne unvollständigwaren und ihre Beteiligung an den in Rede stehenden Rechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus folgt unter Würdigung aller Umstände allerdings nicht, dass die Möglichkeit einer Beteiligung des Beklagten zweifelhaft und mit wernigstens gleicher Wahrscheinlichkeit von der Alleintäterschaft eines der beiden Söhne oder von einem mittäterschaftlichen Handeln der Söhne ohne sein Wissen und Wollen auszugehen wäre. Vielmehr sprechen
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Übezeugung des Senats hinreichende Anhaltspunkteo dafür, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit entweder (zusammen mit seinen Söhnen) selbst an Tauschbörsen teilgenommen oder wenigstens die Teilnahme seiner Söhne im Bewusslsein der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens gefördert hat.

Nach seinen eigenen Angaben im Beweisaufnahmetermin war der Beklagte in
computertechnischer Hinsicht überdurchschnittlich versiert und interessiert, wobei er dieses lnteresse mit seinen Söhnen teilte. Für den älteren Sohn war Ende 2007 ein Computer aus verschiedenen Komponenten einschließlich einer
Wasserkühlung speziell zusammengebaut worden; auch der Rechner des jüngerenSohnes war nicht fertig gekauft, sondem gemeinsam aus einzelnen Komponenten zusammengestellt worden. Nach Bekundung seiner Ehefrau verfügt der Beklagte über einigen computertechnischen Sachverstand und hatte vor diesem Hintergrund mit seinen Söhnen schon in der ersten Jahreshälfte 2008 über das Thema lnternettauschbörsen gesprochen. Anlass hiezu war seinen eigenen Angaben und den Aussagen seines älteren Sohnos zufolge, dass ein Arbeitskollege ihm von Abmahnungen wegen des Vorwurfs der illegalen Tauschbörsenteilnahme berichtet hatte. Der Beklagte hat vorgetragen und sein älterer Sohn hat bei seiner Vemehmung bestätigt, dass er in diesem Zusammenhang eine Überprufung der Rechner seiner beiden Söhne vrnahm. Spätestens hierbei muss er nach Lage der Dinge erfahren haben, dass innerhalb des mit selnem lnternetanschluss verbundenen lokalen Computernetzwerks Software installiert war, die eine Teilnahme an lnternettauschbörsen erlaubte, und dass bei einem auf den Rechnern dieses Netzwerks vorgehaltenen Repertoire digitaler Musikaufnahmen die naheliegende Möglichichkeit einer Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten bestand.

Der Senat hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für fernliegend,
dass etwa einer der Söhne erstmals nach Überprüfung der Rechner zwischen
Januar und Juni 2008 gegen den erklärten Willen des Beklagten begonnen haben sollte, sich an illegalen lnternettauschbörsen zu beteiligen und das bis zum 15.06.2008 auf über 18.000 Musikdateien angewachsene Repertoire mit einem breiten Spektrum verschiedener Musikrichtungen (von,,Coldplay“ und „Daft Punk“ bis „Silbermond“ und „Grönemeyer“) öffenflich zugänglich zu machen, ohne dass der Beklagte davon wusste (und sogar ohne sich diesem zu einem späteren Zeitpunkt zu offenbaren). Der auf Grund der Aussagen aller Zeugen und der persönlichen Angaben des Beklagten gewonnene Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie lässt es aus Sicht des Senats vielmehr weitaus naheliegender erscheinen, dass die entsprechende rechtsverletzende Nutzung des lnternetanschlusses durch Familienmitglieder, von der der Senat mit dem Landgericht ausgeht (vgl. dazu im
Einzelnen oben zu lit. b), mit Kenntnis des Beklagten und im Einvernehmen mit
ihm erfolgte. Sein Vorbringen und die dieses Vorbringen stützenden Angaben
der Zeugen, dass er sich mit seiner Familie schon damals völlig einig gewesen
sei, keinesfalls illegale Tauschbörsen nutzen zu wollen, wirkt aus Sicht des Senats unter Würdigung aller Umstände nicht glaubhaft, sondem wie eine an der Prozesssituation orientierte Vorverlegung eines erst später (nach Erhalt der
Abmahnung) gefassten gemeinsamen Entschlusses auf einen früheren Zeitpunkt.

Gegen diese Würdigung spricht auch nicht, dass der Beklagte bereits nach
Einsichtnahme in die Strafakten durch seinen vorprozessualen Bevollmächtigten
mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2008 (Anlagenkonvolut K 7) hat vortragen
lassen, dass er selbst persönlich keinerlei Handlungen vorgenommen habe, die
ihn zum Schadensersatz verpflichten würden.

d) Bei den nach alledem (auch) dem Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelte er schuldhaft; ein entschuldigender lrrtum scheidet aus, weil ihm die tatsächliche und rechtliche Problematik der illegalen Tauschbörsenteilnahme bekannt war, wie er selbst zugestanden hat.

e) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl, § 97 Abs. 2 UrhG; zu § 97 Abs.1
S. 1 UrhG a.F. vgl. BGH, GRUR 1980, 227 [232] – Monumenta Germaniae
Historica) in Höhe von 200,00 € for jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg.

Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200,00 €, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für illegale Downloadangebote im lnternet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0,50 € pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 – 6 U 10/13; vom 18.10.2013 – 6 U 93/13; vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; vom 20.12.2013 – 6 U 205/12, im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10). Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssen, sind nicht dargetan oder ersichtlich, zumal zur Tatzeit nach Angabe auf den vorgelegten Screenshots (Anlagen K 1, rechts unten) weltweit über 223.000 Teilnehmer die fragliche Tauschbörse nutzten. Ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, falls die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten, kann der Senat (wie das OLG Hamburg, a.a.O.) dahin gestellt lassen.

2. Soweit das Landgericht bezüglich der Abmahnkosten den Klägerinnen einen
Aufwendungsersatzanspruch nach auftragloser Geschäftsführung (§§ 670, 683
S. 1, 677 BGB) in Höhe von 3.454,60 € zu gleichen Teilen zuerkannt hat, erweist
sich die Berufüng teilweise als erfolgreich. Ein solcher Anspruch besteht
zwar, ist jedoch nur in Höhe von 1.737,30 € gerechtfertigt.
a) Auf die Beurteilung ist die durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBI. I S. 3714)
ab 09.10.2013 geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es
für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum
Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] – Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] -Sedo; MMR 2012, 39 – Erstattung von Abmahnkosten; Senat, Urteil vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; Urteil
vom 20.12.2013 -6 U 205/12).

b) Für die anwaltliche Abmahnung vom 01.10.2008 sind den Klägerinnen ersatzfähige Aufwendungen (§ 670 BGB) auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden.

aa) Die Klägerinnen würden ihren Prozessbevollmächtigten Honorar auf dieser
Basis selbst dann schulden, wenn sie mit ihnen -wie der Beklagte meint – ein
Erfolgshonorar nach §§ 4, 4a RVG und § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO nicht wirksam
vereinbart hätten, denn dies würde nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags führen, vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Klägerinnen in diesem Fall einen vertraglichen Anspruch aul die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 -6 U 10/13; vom 06.12.2019 – 6 U 96/13; vom 20.12.2013 – 6 U 205/12.

bb) Die Kosten der Abmahnung vom 01.10.2008 fallen, soweit diese berechtigt
war, dem Beklagten zur Last, denn die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen vor.

Die Abmahnung war – wie der Beklagte nicht in Abrede stellt – hinreichend bestimmt (zu den Einzelheiten vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43l, Urteil vom
05.08.2013 -6 U 10/13: vom 06.12.2013 -6 U 96/13; vom 20.12.2013 -6 U
205/12).

Sie war auch im Kern sachlich berechtigt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, standen den Klägerinnen angesichts der durch die Verletzungshandlung indizierten Wiederholungsgefahr jedenfalls für einen Teil der in der Abmahnung erwähnten Audiodateien die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung zu. Dabei erstreckte sich ihr jeweiliger Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Vormittag des 15.06.2008 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch auf kerngleiche Verstöße durch Verfügbarmachung weiterer zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. für Lichtbilder BGH, GRUR 2013, 1235 [Rn. 17-20] Restwertbörse II; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43]; Urteil vom 20.12.2013 – 6
U 205/12).

c) Berechtigt war die Abmahnung jedoch nicht in vollem Umfang, sondrn nur
zum Teil, was der Höhe nach zu einer Reduzierung des von den Klägerinnen
geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs führt.

aa) Die Klägerinnen haben in der Abmahnung bezüglich der dort angeführten
18.096 Musiktitel eigene Rechte suggeriert; insbesondere wird die auf umfangreiche eigene Rechte der Klägerinnen hindeutende Erklärung, dass der Beklagte in Anspruch genommen werde, weil über seinen lntemetanschluss zur Tatzeit 18.096 Musikdäteien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, durch die im Text unter Nr. lll folgende Erklärung, die angebotenen Musikdateien enthielten Repertoire, für das die Klägerinnen ausschließliche Verwertungsrechte besäßen, nicht deutlich eingeschränkt. Sie haben ihre Aktivlegitimation aber nur für einen vergleichsweise geringen Teil dieser Dateien nachvollziehbar belegt.

lhr Vorbringen im Prozess, dass etwa 80 % des vorgefundenen Gesamtangebots ihrem Repertoire zuzuordnen seien, haben sie, nachdem sich der Beklagte dazu in zulässiger Wese mit Nichtwissen erklärt hat, nur für 200 Musiktitel näher konkretisiert, indem sie diesbezüglich Auszüge aus der „Phononet“-Datenbank vorgelegt haben. Ein weitergehender Beleg ihrer Rechteinhaberschaft war jedoch erforderlich; dass der Beklagte vorgerichtllch eine umfassende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, hinderte ihn nicht, die Aktivlegitimation der Klägerinnen in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Abrede zu stellen.

bb) Bleibt der Umfang der vor Gericht schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen
des Beklagten zum Nachteil der Klägerinnen also deutlicch hinter der Zahl
der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurück, so ist der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung nicht mit 400.000,00 €, sondem auch unter Würdigung des wirtschaftlichen lnteresses der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger kerngleicher Rechtsverletzungen mit nicht mehr als 200.000,00 € zu bemessen. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sind sodann entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] – Sondernewsletter GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn.49] -Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 -6 W 12/13; vom 08.05.2013 -6 W 256/12; Urteil vom 06.12.20.13 – 6 U 96/13 vom 20.12.2013 – 6 U 205/12). Von der 1,3-Geschäftsgebühr aus 400.000,00 € in Höhe von 3.434,60 € entfällt demnach nur ein Teilbetrag von 1.717,30 € den berechtigten Teil der Abmahnung, woraus sich zuzüglich der pauschalen Kommunikationsauslagen ein Betrag von 1.737,30 € errechnet, der den Klägerinnen zu gleichen Teilen zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, in dieser die tatrichterliche Beurteilung eines Einzelfalls betreffenden Sache gemäß § 543 ZPO die Revison zuzulassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a