Eingriff in Persönlichkeitsrecht durch positive Äußerungen eines Pressesprechers

03. September 2014
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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 14.07.2014, Az.: 1 U 256/12

Eine Berichterstattung eines Pressesprechers über die Privatsphäre (hier: Gesundheitszustand) eines Beamten verletzt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht von diesem. Um einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen zu können, muss jedoch eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegen, welche nicht anders ausgeglichen werden kann. Ist die Berichterstattung jedoch positiv und wirkt sich in keinster Weise negativ auf die betroffene Person aus, kann man sich nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 14.07.2014

Az.: 1 U 256/12

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land (kurz: Beklagter) auf Zahlung einer Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Äußerung in Anspruch, die ein Pressesprecher des Hessischen Finanzministeriums gegenüber einem Redakteur des „A“ gemacht haben soll, welches von der Streithelferin herausgegeben wird.

Der Kläger ist einer der ehemaligen Steuerfahnder des Beklagten, über die im Zusammenhang mit der sogenannten „Steuerfahnderaffäre“ öffentlich berichtet wurde. Aus Anlass der Verleihung des X-Preises an den Kläger im … 2009 gab der Pressesprecher B des Hessischen Finanzministeriums auf Anfrage des Redakteurs des A C eine Stellungnahme ab. In dem daraufhin von dem Redakteur C veröffentlichten Artikel vom … 2009 über die Preisverleihung heißt es u.a.:

„….“

Der Kläger behauptet, die Erklärung, er litte an Verfolgungswahn, gehe auf den Pressesprecher des Beklagten zurück. Er ist der Auffassung, es handele sich hierbei um eine Stigmatisierung schwerster Art. Selbst wenn das Vorbringen des Beklagten zuträfe, dass der Pressesprecher dem Redakteur lediglich mitgeteilt habe, dass bei ihm, dem Kläger, psychische Probleme festgestellt worden seien, würde dies bereits eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darstellen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit er seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

Er rügt, die erstinstanzliche Entscheidung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte wegen der Weitergabe von Informationen aus der Personalakte kein Ermessen gehabt habe. Ohne seine Einwilligung, die er nicht erteilt habe, habe eine Weitergabe des Inhalts des psychiatrischen Gutachtens zwingend unterbleiben müssen.

Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Gutachten zumindest auszugsweise aus seiner – des Klägers – Sphäre der Presse zur Verfügung gestellt worden sein müsse. Insoweit habe das Landgericht sich den Vortrag des Beklagten einseitig zu eigen gemacht. Er habe von dem Wortlaut des Gutachtens erstmals dadurch Kenntnis erlangt, dass dieses ihm durch Pressevertreter zugespielt worden sei.

Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass es sich bei der geltend gemachten Äußerung betreffend seinen Gesundheitszustand um die Behauptung einer erweislich falschen Tatsache handele. Die Nennung seines Namens in dem Artikel des „A“ sei seiner Tätigkeit als Steuerberater auch heute noch abträglich.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 10. Mai 2012 verkündeten Urteil des Landgerichts Wiesbaden,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 20.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18. Mai 2009,

2. hilfsweise seit dem 14. Januar 2012, zu zahlen,
an ihn weitere 636,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Januar 2012 zu zahlen.

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, das Vorbringen des Klägers, ihm sei das Gutachten des Sachverständigen F über die Presse zugespielt worden, sei zumindest zu hinterfragen. Denn das Versorgungsamt O1 habe auf Bitte des Klägers das Gutachten des Sachverständigen F am 27. September 2006 an dessen behandelnde Ärztin übersandt. Zudem habe der Kläger selbst bei dem Versorgungsamt die Einsicht in die Akte beantragt, in der sich auch das Gutachten befinde.

Der Pressesprecher habe sich nicht gegenüber dem Redakteur C über den Gesundheitszustand des Klägers geäußert. Der Pressesprecher habe auch die Personalakte des Klägers nicht eingesehen. In der Personalakte sei das Gutachten auch nicht enthalten. Insofern sei die Feststellung des Landgerichts fehlerhaft.

Selbst unterstellt, der Pressesprecher habe die angegriffene Äußerung getätigt, hätte sich dieser in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Eine Wiederholung vielfach in der Öffentlichkeit gemachter Aussagen habe dieser nicht als verboten ansehen müssen.

Die Streithelferin macht unter Vorlage eines Beitrags der „G“ vom … 2011 (Anlage S 2) ergänzend geltend, die streitgegenständliche Äußerung sei nicht geeignet, den Kläger herabzuwürdigen. Die fehlende negative Auswirkung auf seinen Ruf habe der Kläger in dem in Bezug genommenen Artikel aus der „G“ selbst bestätigt, da er dort mitgeteilt habe, er stelle sich finanziell nach der Zwangspensionierung besser als zuvor.

II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Pressesprecher B des Beklagten die von dem Kläger beanstandete Äußerung gemacht hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.

Die geltend gemachte Geldentschädigung stünde dem Kläger nämlich selbst dann nicht zu, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Äußerung, der Kläger leide an Verfolgungswahn, sei so gefallen und als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzusehen. Denn es fehlt jedenfalls an den besonderen Voraussetzungen, unter denen eine Geldentschädigung zum Ausgleich einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beansprucht werden kann.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2004 – VI ZR 255/03 – juris, Rz 24).

2. Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung liegen hier nicht vor. Denn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kann im vorliegenden Fall eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht festgestellt werden.

a) Allerdings würde die streitgegenständliche Äußerung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen, weil sie die Privat- und Intimsphäre des Klägers verletzen würde.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (m.w.N. BVerfGE 35, 202, 220 [juris Rz 44]; BGH, Urteil vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris, Rz 12). Dabei umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (m.w.N. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris, Rz 12). Zur Privatsphäre gehört grundsätzlich auch die eigene Erkrankung (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris, Rz 17).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes wäre die streitgegenständliche Äußerung geeignet gewesen, den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Denn sie würde eine psychische Erkrankung des Klägers zum Inhalt haben und damit den besonders geschützten Bereich der Privatsphäre betreffen.

bb) Der Annahme eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers stünde nicht das Vorbringen des Beklagten entgegen, der Pressesprecher B habe gegenüber dem Redakteur C auf die Vertraulichkeit und darauf hingewiesen, es handele sich bloß um Hintergrundinformationen. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein solcher Hinweis die Verletzungshandlung nicht entfallen ließe. Denn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon in der Information der Presse, wenn diese zu einer die Privatsphäre verletzenden Berichterstattung führt (vgl. Palandt/Sprau, 73. Aufl., 2014, § 823, Rz 94). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 15 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

b) Bei Beurteilung der Frage, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum einen die behauptete Äußerung zunächst nur auf das Gespräch mit dem Redakteur C beschränkt blieb, und dass zum anderen der Redakteur C die vermeintliche Äußerung kommentiert und in einem Gesamtzusammenhang veröffentlicht hat, der sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in keiner Weise nachhaltig abträglich und nachteilig auswirkt.

In dem Artikel des „A“ (Anlage B 5, Bl. 65 d.A.), in welchem die angebliche Äußerung des Pressesprechers des Beklagten wiedergegeben ist, wird der Kläger durchweg positiv dargestellt und sein beruflicher Einsatz, der, wie der Redakteur C schreibt, „…“ beschert habe, hervorgehoben. Der Kläger wird in Zusammenhang mit den Verleihern des Preises, der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler, dem Wissenschaftler H und der unabhängigen Juristenorganisation K, genannt, also Personen und Personengruppen, die allgemein in der Öffentlichkeit mit Integrität in Verbindung gebracht werden. Es wird geschildert, dass die Behörde des Klägers dessen Einsatz „ausgebremst“ habe und der Kläger „Schikanierungen“ ausgesetzt und ihm sogar die „falsche Diagnose einer Berufsunfähigkeit“ gestellt worden sei. Bereits in der Unterzeile der Überschrift des Artikels wird der Beklagte mit „Missständen“ in Zusammenhang gebracht. Nach diesen Ausführungen teilt der Redakteur C die Stellungnahme des Hessischen Finanzministeriums mit. In diesem Kontext ist die angebliche Äußerung des Pressesprechers zu lesen.

Wenn es dann heißt:

„…´“,

ergibt sich für einen Leser aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels, dass der als Stellungnahme des Finanzministeriums mitgeteilte „Verfolgungswahn“ nicht zutreffen kann. Der Leser weiß nämlich bereits, dass eine dem Kläger auf Veranlassung seiner Behörde gestellte Diagnose einer Berufsunfähigkeit „falsch“ war. Dieses Wissen des Lesers um die Unrichtigkeit vertieft der Redakteur C in dem der Stellungnahme des Ministeriums nachfolgenden Absatz weiter dadurch, dass er ausführt, die Steuerberaterkammer habe den Kläger „bedenkenlos“ zugelassen, und aus der Laudatio der Jury zitiert, dass „im Gegensatz zu dem von der Finanzverwaltung beauftragten Gutachter“ ein von der Steuerberaterkammer „in Auftrag gegebenes Universitätsgutachten“ ergeben habe, „er sei als Steuerberater voll einsatzfähig.“

Indem der Redakteur C dem Leser als Stellungnahme des Ministeriums „Verfolgungswahn“ mitteilt, er den Leser aber gleichzeitig darüber aufgeklärt, dass eine auf Veranlassung der Behörde gestellte Diagnose nicht stimmen könne, und der Redakteur C die Stellungnahme des Finanzministeriums als „abfällig“ kommentiert, wird bei dem Leser insgesamt nicht mehr als der Eindruck erweckt, dass das Finanzministerium, wie schon zuvor, auch anlässlich der Preisverleihung nicht bereit ist, dem Einsatz und den Verdiensten des Klägers Anerkennung zu zollen.

Insgesamt ist deshalb die behauptete Äußerung des Pressesprechers B des Beklagten, so wie sie allein in diesem Artikel veröffentlicht wurde, in keiner Weise geeignet, sich nachhaltig abträglich auf den sozialen Achtungsanspruch des Klägers auszuwirken.

c) Darüber hinaus entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn der Grundrechtsträger seine Privatsphäre nach außen öffnet und bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten der Öffentlichkeit preisgibt. Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre berufen (BVerfGE 101, 361, 385 [juris Rz 80]; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09 – juris, Rz 16).

Nach diesen Grundsätzen ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers durch die angebliche Äußerung des Pressesprechers des Beklagten ebenfalls zu verneinen:

Im Ergebnis kann dahinstehen, auf welche Weise der Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen F an die Presse gelangt ist. Das Landgericht hat nämlich zutreffend festgestellt, dass sich aus der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt der vorliegenden Berichte in den Zeitschriften „I“ und „J“ ergibt, dass der Kläger die öffentliche Berichterstattung über die ihm gestellten ärztlichen Diagnosen und die Umstände seiner Pensionierung nicht nur duldete und billigte, sondern aktiv förderte, indem er die Mitarbeiter der beiden Zeitschriften mit Stellungnahmen und Informationen versorgte.

Diese Feststellungen greift die Berufung auch nicht an. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sind auch nicht ersichtlich:

Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger erklärt, er habe auf Anfrage der Pressemitarbeiter den Sachverhalt aus seiner Sicht dargestellt. In diesem Sinne ist auch dem am … 2008 in „J“ erschienenen Artikel „…“ (Anlage B 4, Bl. 63 f. d.A.) und dem am … 2008 im „I“ erschienenen Artikel „…“ (Anlage B 3, Bl. 55 ff. d.A.) sowie dem Artikel „…“ in der Ausgabe …/2009 des „J“ (Anlage B 14, Bl. 295 f. d.A.) und dem Artikel „…“ in der Ausgabe …/2011 des „J“ (Anlage B 17, Bl. 200 d.A.) jeweils die für ihn günstige Diagnose des nachfolgenden im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Steuerberater erstatteten psychiatrischen Gutachtens zu entnehmen. Dass diese Passagen nicht von ihm an die Presse gegeben wurden, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Mit der Weitergabe dieser Diagnose hat er sich aber selbst des geschützten Bereichs seines Persönlichkeitsrechts begeben und Fragen seines – insbesondere psychischen – Gesundheitszustandes einer interessierten Öffentlichkeit geöffnet. Zudem ist der Kläger der Veröffentlichung von – ihm nachteiligen – Inhalten aus dem Gutachten des Sachverständigen F in den genannten Artikeln nicht entgegengetreten. Gerade dies hätte nahegelegen, wenn diese Inhalte ohne sein Einverständnis an die Presse gelangt sein sollten, wie er mit der Berufung geltend macht. Selbst wenn diese ohne seinen Willen publiziert worden wären, wie er vorträgt, hat er sich hiergegen auch nicht gewandt. Er hat auch nichts dagegen unternommen, dass in dem Artikel des „I“ ein ganzseitiges Porträt seiner Person mit dem Kommentar versehen ist:

„…“,

ohne dass auf dieser Seite weiterer Text folgen und damit für einen flüchtigen Leser, der nur das Heft durchblättert und sich auf Erläuterungen zu Fotos beschränkt, eine Klarstellung gegeben würde.

Im Gegenteil hat der Kläger in den genannten Artikeln selbst die Einbestellung zu dem Gutachter F geschildert und kommentiert und in dem Artikel aus „J“ vom … 2008 die Diagnose des Gutachters F mit den Worten bewertet: „Wir sind auf Lebenszeit dienstunfähig geschrieben worden.“ Darüber hinaus hat er Vorgänge im Vorfeld der Einbestellung zu dem Gutachter mit Vorwürfen gegenüber dem Beklagten begleitet und es erlaubt, dass die Artikel „…“, „…“ und „…“ nicht bloß als reine Wortberichterstattung erschienen sind, sondern mit Fotos veröffentlicht wurden, die ihn als Person medienwirksam in entschlossener Haltung vor der …kulisse O1 zeigen.

Der Kläger hat daher, indem er die Berichterstattung mit Kommentaren und Fotos seiner Person begleitete, das öffentliche Interesse an den Umständen seiner Pensionierung und seinem psychischen Gesundheitszustand selbst über einen Zeitraum von drei Jahren wach gehalten. Das Landgericht ist deshalb zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger die Veröffentlichung von Inhalten aus dem Gutachten des Sachverständigen F nicht nur duldete und billigte, sondern sogar förderte. Indem der Kläger auf diese Weise selbst seinen der Privatsphäre unterliegenden – psychischen – Gesundheitszustand für eine Medienberichterstattung geöffnet und sich mit Fotos in den Mittelpunkt der diesbezüglichen Berichterstattung gestellt hat, hat er sich einverstanden gezeigt, dass dieser Bereich seines Persönlichkeitsrechts nicht nur öffentlich gemacht wurde, sondern auch Thema in der öffentlichen Diskussion geblieben ist.

Hierbei ist zu beachten, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es seinem Selbstbild entspricht oder ihm selbst genehm ist (m.w.N. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08 – juris, Rz 14 und vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09 – juris, Rz 20). Es gewährleistet insbesondere keine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich – wie im Streitfall – öffentlich entäußert hat (m.w.N. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09 – juris, Rz 20).

d) Angesichts dieser Erwägungen bleibt der von dem Kläger angesprochene Gesichtspunkt, dass die in Rede stehende Äußerung des Pressesprechers „erweislich unwahr“ sei, ohne Bedeutung für die Einschätzung der Schwere des Eingriffs.

e) Nicht zuletzt hat ein Anspruch auf Geldentschädigung zurückzutreten, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass insbesondere der Widerruf oder ein Unterlassungsbegehren nicht ein angemessenes und geeignetes Mittel gewesen wären, eine Beeinträchtigung befriedigend auszugleichen. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger nicht versucht habe, einen eventuellen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch durchzusetzen, hat die Berufung auch nicht angegriffen.

II. Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, selbst wenn der Pressesprecher gegenüber dem Redakteur C nicht geäußert haben sollte, er, der Kläger, leide an „Verfolgungswahn“, sondern erklärt haben sollte, er habe „psychische Probleme“, liege auch darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar ist auch hierin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu erblicken. Aber auch insoweit handelt es sich nach den oben dargestellten Maßstäben nicht um einen schwerwiegenden Eingriff, welcher nur durch die Gewährung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

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