Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB

19. November 2010
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Amtlicher Leitsatz:

a) Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.

b) Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).

c) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 15.04.2010

Az.: III ZR 218/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 durch die Richter …

für R e c h t erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags geleisteten Anzahlung.

Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9.000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen und für die Übermittlung der beiden – für ihn unbrauchbaren – Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 € zu leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4.700 € zurückzuzahlen habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (VuR 2009, 436):

Das Zahlungsbegehren des Klägers rechtfertige sich aus § 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 312 BGB. Der Kläger habe das Widerrufsrecht nach § 312 BGB wirksam und fristgerecht ausgeübt. Der Partnervermittlungsvertrag sei in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen worden. Die ihm von der Beklagten zuvor eröffnete Möglichkeit eines Treffens an einem öffentlichen Ort (etwa in einer Gaststätte) sei wegen der erforderlichen Erörterung höchstpersönlicher Angelegenheiten keine ernstzunehmende Alternative gewesen. Das Widerrufsrecht sei nicht nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Als Ausnahmetatbestand und aus Gründen des effektiven Verbraucherschutzes sei der darin beschriebene Begriff der Bestellung restriktiv auszulegen. Eine vom Kunden veranlasste Bestellung zu mündlichen (Vertrags-)Verhandlungen setze im Hinblick auf den effektiven Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung voraus, dass die Bestellung nach Art und Inhalt hinreichend konkret sei und auf einer eigenen freien Entschließung des Kunden beruhe. Daran fehle es bei einer vom Unternehmer provozierten Bestellung des Kunden, wie sie auch hier vorgelegen habe. Die Geschäftsmethode der Beklagten sei auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt der überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt. Mit der Beschreibung in der Zeitungsannonce (Kontaktanzeige) werde das Interesse des Kunden geweckt, eine ganz bestimmte, partnersuchende Person kennenzulernen, ohne dass zugleich die vorgesehene tatsächliche vertragliche Gestaltung mit der Folge einer für den Kunden erheblichen wirtschaftlichen Belastung aufgezeigt werde. Die Einladung des Klägers zu Vertragsgesprächen bei sich zu Hause sei erkennbar zu dem Zweck erfolgt, gerade die in der Kontaktanzeige beschriebene Dame kennenzulernen. Hinzu komme, dass der auf dem Gebiet der gewerblichen Partnervermittlung unerfahrene Kläger in besonderem Maße aufklärungsbedürftig gewesen sei und die Beklagte keine ausreichende Aufklärung erteilt habe. Die vom Kläger unterschriebene gesonderte Bestätigung, dass er die Beklagte zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu sich bestellt habe, sei gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam. Für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge stehe der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz zu, der allerdings nicht nach dem anteiligen Betrag des vereinbarten Entgelts, sondern ohne den darin enthaltenen beträchtlichen Gewinnanteil zu berechnen und gemäß § 287 ZPO auf 300 € zu veranschlagen sei.

II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht im geltend gemachten Umfang als begründet angesehen (§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 312 BGB).

1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Partnervermittlungsvertrag wirksam widerrufen, wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Das Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich aus § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB.

Der Kläger – als Verbraucher (§ 13 BGB) – hat mit der Beklagten – als Unternehmer (§ 14 BGB) – im Bereich einer Privatwohnung mündliche Vertragsverhandlungen geführt und ist dadurch zum Abschluss des Partnervermittlungsvertrags bestimmt worden. Hierfür ist es entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, ob dem Kläger in dem vorangegangenen Telefongespräch mit der Zeugin R. , einer Mitarbeiterin der Beklagten, alternativ die Möglichkeit eingeräumt worden ist, das Treffen an einem öffentlichen Ort stattfinden zu lassen. Wie sich im Umkehrschluss aus § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt, kommt es für die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB – die vom Verbraucher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 – II ZR 257/07 – NJW 2009, 431, 432 Rn. 5 m.w.N.; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 36 f, 112) – nicht darauf an, welcher Vertragspartner die Initiative zur Verabredung der Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ergriffen hat und welches der Anlass für dieses Zusammentreffen gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 – VII ZR 424/97 – NJW 1999, 575, 576). Für die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss genügt es, dass die besonderen Umstände der mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung für den Vertragsabschluss mitursächlich geworden sind, also etwa nur einen von mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 – XI ZR 167/02 – NJW 2004, 2744, 2745 und vom 19. November 1998 aaO). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die "Haustürsituation" für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen muss (Indizwirkung; vgl. dazu BGHZ 131, 385, 392; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 aaO; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 569).

b) Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

aa) Nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB besteht das in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB eröffnete Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Diese Ausnahmeregelung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei "Haustürgeschäften". Dieser liegt in dem Schutz des Verbrauchers vor einem übereilten und unüberlegten Vertragsschluss und somit in der Gewährleistung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. In den in § 312 Abs. 1 BGB beschriebenen "Haustürsituationen" fehlt dem Verbraucher typischerweise die bei Ladengeschäften übliche Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit, die ihm insbesondere auch einen Preisvergleich gestatten; er läuft in diesen besonderen, mit einem "Überraschungsmoment" verbundenen, Verhandlungssituationen Gefahr, zu einem unbedachten Geschäftsabschluss veranlasst und in diesem Sinne "überrumpelt" zu werden. Die solchermaßen typischerweise – durch eine "situative Überrumpelung" (BGHZ 165, 363, 370) – beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers soll durch die Einräumung des Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 7). Demgegenüber erscheint der Verbraucher nicht (in gleichem Maße) schutzwürdig, wenn der Anstoß zu den Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung von ihm selbst ausgeht; denn dies ähnelt einer Situation, in der ein Verbraucher von sich aus ein Vertriebsgeschäft aufsucht, und es ist ihm insbesondere auch ohne weiteres möglich, vor den Verhandlungen Vergleichsangebote zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 10, 12). An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB zu orientieren (s. BGHZ 110, 308, 309 f; 109, 127, 133 f; s. ferner OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 956, 957; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 494 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619 f; FamRZ 2008, 1252, 1253 f; MDR 2009, 915, 916; OLGR 2009, 569 f).

Dementsprechend ist eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB – die der Unternehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1988 – III ZR 94/87 – NJW 1989, 584, 585; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1992, 565; OLG Dresden, MDR 2000, 755; OLG Köln, MDR 2002, 751 [zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG]; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 810, 811; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619; FamRZ 2008, 1252, 1254; MDR 2009 aaO; OLGR 2009, 569; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 312 Rn. 22; Masuch aaO § 312 Rn. 113; Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312 Rn. 175 f m.w.N.) – zu verneinen, wenn die Einladung vom Unternehmer "provoziert" worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbraucher gewandt und diesen zu der "Einladung" bewogen hat (s. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO; BGHZ 109, 127, 131 ff; BGH, Urteile vom 29. September 1994 – VII ZR 241/93 – NJW 1994, 3351, 3352 und vom 8. Juni 2004 aaO).

Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss sich gerade auch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen beziehen; eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Präsentation von Waren oder Dienstleistungen genügt für eine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht (BGHZ 110, 308, 310 ff; 109, 127, 135, 137; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 348/07 – NJW 2008, 3423, 3424 Rn. 19). Für ein bloß allgemeines, unverbindliches Informationsinteresse kann sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (BGHZ 110, 308, 312). Die "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers muss zudem den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnen und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen beziehen, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten, und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 – III ZR 276/88 – NJW 1990, 1048, 1049; BGHZ 110, 308, 310; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO). Weicht das in der "Haustürsituation" unterbreitete, zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung ("Bestellung") des Verbrauchers nicht unerheblich ab, so bleibt der Verbraucher schutzwürdig, wenn er mit dieser Abweichung nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte; in diesem Fall trifft ihn der Vertragsabschluss in der "Haustürsituation" unvorbereitet und findet der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB keine rechtfertigende Grundlage (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 12; Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 aaO; BGH, Urteil vom 26. November 1991 – XI ZR 115/90 – NJW 1992, 425, 426).

bb) Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Nach den auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Amtsgerichts (Vernehmung der Zeuginnen R. und A. ) sowie der unstreitigen Tatsachen getroffenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Zeitungsannonce der Beklagten und das dem Besuchstermin vorangegangene Telefongespräch bei dem Kläger die Erwartung geweckt und bestärkt, dass es darum gehe, die in der Zeitungsanzeige beschriebene, einen Partner suchende Dame kennen zu lernen. Dieses Interesse hat – wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht – die Kontaktaufnahme des Klägers gegenüber der Beklagten geprägt und bestimmt, und dieser Umstand war den Mitarbeitern der Beklagten erkennbar und bewusst. Dementsprechend diente die Einladung des Klägers, in seiner Wohnung Vertragsverhandlungen zu führen, allein dem Zweck, Kontakt zu der in der Zeitungsanzeige beschriebenen Dame zu finden und hierfür gegebenenfalls auch einen entgeltlichen (Partnervermittlungs-)Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Demgegenüber betrafen die mündlichen Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Klägers den Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die Unterbreitung einer gewissen Zahl von Partnervorschlägen (Partneradressen) gegen ein – beträchtliches – Entgelt von 9.000 € vorsah. Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend Hinweise auf eine "Geschäftsmethode" der Beklagten gesehen, die auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt einer für diesen (letztlich) überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt ist. Zwischen der Erwartung des Kunden, die seiner Einladung zum Hausbesuch zugrunde liegt, und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen besteht unter den vorerwähnten Umständen eine – von der Beklagten so erkannte und mindestens hingenommene, wenn nicht sogar beabsichtigte – erhebliche Diskrepanz, mit welcher der in Bezug auf Partnervermittlungsverträge unerfahrene Kunde (wie hier der Kläger) typischerweise nicht rechnet und auch nicht rechnen muss. Der Vertragsschluss trifft ihn in einer "Haustürsituation" und "unvorhergesehen". Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts nach § 312 BGB kann bei einer solchen Lage nicht angenommen werden, dass der Vertragsschluss und die ihm zugrunde liegenden mündlichen Verhandlungen in der Privatwohnung auf eine "vorhergehende Bestellung" des Kunden (im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) zurückgehen. Vielmehr verbleibt es bei der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr", so dass es angezeigt ist, dem Verbraucher zur Wiederherstellung seiner Entschließungsfreiheit das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB einzuräumen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: OLG Düsseldorf, MDR 2009, 915, 916).

cc) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Kläger unterzeichnete "Bestätigung", wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt habe", geeignet ist, eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast vom Unternehmer (hier: der Beklagten) auf den Verbraucher (hier: den Kläger) zu bewirken. Es bedarf auch keiner Klärung, ob diese "Bestätigung" – die über eine vorhandene oder fehlende Diskrepanz zwischen den erkennbaren Erwartungen des Kunden beim Ausspruch seiner "Bestellung" und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen nichts aussagt – als eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung zu würdigen ist, die als solche gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO [zu § 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG]; OLG Düsseldorf, OLGR 2009 aaO; MDR 2009 aaO; Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 101 und § 312 Rn. 22; Masuch aaO § 312 Rn. 113).

c) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von der Revision nicht angezweifelt wird, hat der Kläger das Widerrufsrecht form- und fristgerecht ausgeübt (§ 355 BGB).

2. Infolge des wirksamen Widerrufs des Vertrages steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages zu (§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Berufungsgericht hat den Umfang des von der Anzahlung des Klägers (5.000 €) in Abzug zu bringenden Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge unter Heranziehung von § 287 ZPO – entsprechend der vom Kläger anerkannten Höhe – auf einen Betrag von 300 € bemessen. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Der Wertersatzanspruch der Beklagten richtet sich nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB, da die Rückgewähr der von der Beklagten geleisteten Dienste (hier: Übermittlung von Partnervorschlägen) wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB; vgl. dazu allgemein etwa BT-Drucks. 14/6857, S. 22; Palandt/Grüneberg aaO § 346 Rn. 8; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 20). Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den Wertersatz verlangt, hier also die Beklagte (s. OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619, 621; Palandt/Grüneberg aaO § 346 Rn. 21; Gaier aaO § 346 Rn. 69), wobei § 287 ZPO zu beachten ist (BGHZ 178, 355, 359 Rn. 11, 12).

b) Ein Anspruch auf Wertersatz steht der Beklagten dem Grunde nach allein für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge zu. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob die Beklagte vor dem Widerruf des Klägers bereits ein "Partnerdepot" mit 15 Partnervorschlägen erstellt hatte, da der Kläger hierdurch noch keine Leistung der Beklagten "empfangen" bzw. "erlangt" hätte (§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).

c) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Berechnung des Wertersatzes für die übermittelten zwei Partnervorschläge – entgegen § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB – nicht auf die vertragliche Entgeltregelung zurückgegriffen hat.

§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt zwar im Allgemeinen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht (BGHZ 178, 355, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16), nicht aber zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" ist nach richtiger Ansicht in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (ähnlich Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend – kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers – OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/ Grüneberg aaO § 357 Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a.A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/ Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21).

aa) Diese einschränkende Auslegung steht im Einklang mit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers.

Gemäß § 361a Abs. 2 Satz 4 und 6 BGB, der durch das Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 wieder außer Kraft getreten ist, hatte der Verbraucher für die bis zur Ausübung seines Rechts auf Widerruf eines Haustürgeschäfts empfangenen Leistungen deren objektiven Wert zu vergüten, wobei dieser Wertersatz auf den Höchstbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung begrenzt war (s. dazu Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 12, 17 m.w.N.; Arnold/Dötsch aaO S. 187 und 188). Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zwar nicht übernommen, andererseits aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die bisherige Rechtslage bewusst ändern wolle (im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird zu § 357 lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und Absatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 entspreche; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 199). Auch der Begründung zu § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Ausübung eines Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen deshalb interessengerecht, weil "die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betrifft" (BT-Drucks. 14/6040, S. 196; vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/6857, S. 22, in der von einem vorausgesetzten "Äquivalenzverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung die Rede ist). § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgebend sein (s. BT-Drucks. 14/6040 aaO; BGHZ 178, 355, 361 Rn. 16). Von einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn dem Verbraucher wegen einer Vertragsverhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit einem "Überraschungsmoment" und einer "Überrumpelungsgefahr" verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Nach seinem Sinn und Zweck – Beachtung der privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede – greift § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mithin zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers nicht ein. Dieser Würdigung steht die Einfügung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) nicht entgegen. Mit den darin vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rechtssache C-481/99; "Heininger") in Bezug auf Immobiliendarlehensverträge Rechnung getragen werden, ohne dass sich den Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber mit dieser als allgemeine Rücktrittsfolgenregelung ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle der Ausübung eines (Haustür-)Widerrufsrechts grundsätzlich darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen (s. dazu BT-Drucks. 14/9266, S. 44, 45; Arnold/Dötsch, aaO S. 188 f).

bb) Die einschränkende Auslegung der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 346 Abs. 2 BGB beruht auf dem Erfordernis der effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf von Haustürgeschäften. Wie ausgeführt, soll das Widerrufsrecht die infolge von Vertragsverhandlungen in einer "Haustürsituation" typischerweise – durch eine "situative Überrumpelung" – beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers wiederherstellen. Dies entspricht sowohl der Regelungsabsicht des Gesetzgebers als auch den damit korrespondierenden Erwägungen der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG L 372 S. 31). Die Ausübung des Widerrufsrechts wäre insbesondere im Bereich der Dienstleistungen in vielen Fällen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesentlich entwertet, wenn der Verbraucher für die an ihn erbrachten Unternehmerleistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten müsste. Auf diese Weise wäre er nämlich trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben will, sich von einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrag wieder lösen zu können, würde verfehlt. Daher kann das Recht des Verbrauchers, seine auf Abschluss eines Vertrags in einer "Haustürsituation" gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, effektiv nur ausgeübt werden, wenn die vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes nicht maßgebend ist (Arnold/Dötsch aaO S. 188; s. auch Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; für den Fall des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Rückgabe der gelieferten Sache auch Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 21).

Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haustürwiderrufsrechts zeigt sich insbesondere bei Verträgen, die die Übermittlung von Partnervorschlägen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 506). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von Partnervorschlägen noch in der Haustürsituation oder kurz darauf dem Verbraucher übermittelt und müsste dieser dafür in jedem Falle das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten, so wäre das Widerrufsrecht für den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen, die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen Überrumpelungssituation beim Haustürgeschäft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen Verträgen häufiger vorkommen, vom Widerrufsrecht unberührt; das Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer.

cc) Für die Bemessung des Wertersatzes für schon erbrachte Leistungen des Unternehmers nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach deren objektivem Wert spricht auch § 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (Arnold/Dötsch aaO).

d) Der Wertersatz, den die Beklagte für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. BGHZ 37, 258, 264). Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen "passender" und "vermittlungsbereiter" Partner im Vordergrund. Derartige Informationen entfalten, ähnlich einem Maklernachweis (siehe dazu BGHZ 163, 332, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert.

Die Frage der "richtigen" Ermittlung des objektiven Wertes der beiden dem Kläger überlassenen Adressen braucht im vorliegenden Fall freilich nicht vertieft zu werden. Denn zum einen hat die – insoweit darlegungspflichtige – Beklagte zum objektiven Wert der ausgereichten Partnervorschläge nichts Greifbares vorgetragen. Und zum anderen ist sie dem Vortrag des Klägers, dass die beiden Partnervorschläge nicht dem gewünschten Profil entsprochen hätten und für ihn deshalb gänzlich unbrauchbar gewesen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten – im Einklang mit dem vom Kläger selbst einberechneten Abzug – auf eine Höhe von 300 € schätzen.

Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 28.01.2009 – 20 C 2386/08 –
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2009 – 5 S 35/09 –

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