Zur Höhe von Schadensersatz und Abmahnkosten bei Filesharing von Musiktiteln

18. Juli 2014
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Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.07.2014, Az.: 11 U 115/13

Für Musiktitel, die in einer Tauschbörse im Internet mittels Filesharing illegal zum Download angeboten werden, ist ein Schadensersatz in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel angemessen. Da es für Filesharing Fälle keine konkreten Tarifregelungen gibt, wird von der Rechtsprechung teilweise auf vergleichbare Tarife der GEMA zurückgegriffen. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten wird verneint, da aufgrund der weltweit möglichen Verbreitung der Musiktitel eine erhebliche Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Pressemitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil vom 15.07.2014

Az.: 11 U 115/13

Der für Urheberrechtssachen zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute eine aktuelle Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.

Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden“ und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 II Urhebergesetz um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte. Das Landgericht sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 € Lizenzschaden und Abmahnkosten zu, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97a II Urhebergesetz als auf 100 € gedeckelt ansah.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin führte nunmehr zu einer Teilabänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Das OLG nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine „Lizenzanalogie“ gemäß § 97 II Urhebergesetz und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, so das OLG weiter, werde in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution“ im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung – nicht nur unerhebliche wie § 97a II Urhebergesetz fordere – vorliege.

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