Kunstfreiheit vs. postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts

24. November 2009
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Eigener Leitsatz:

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Buch über eine namentlich benannte Schauspielerin aus der NS-Zeit trotz biographischer Züge als Fiktion gelte und somit grundsätzlich von dem Grundrecht der Kunstfreiheit gedeckt sei. Dennoch ist Art. 5 Abs. 3 GG durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches über den Tod einer Person hinaus besteht, eingeschränkt. Entscheidend ist dabei, seit welchem Zeitraum die Person tot ist und wie bekannt und aktuell die Erinnerungen an die Person in der Öffentlichkeit vorherrschen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 15.10.2009

Az.: 16 U 39/09

Tenor:

    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2009,

    Az. 2-03 O 478/08, teilweise abgeändert.

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom

    24. September 2008 wird in Hinblick auf Ziff. a 4) bestätigt; im Übrigen wird sie aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

    Die weitergehende Berufung der Verfügungsbeklagten und die Anschlussberufung des Verfügungsklägers werden zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungskläger 86 % und die Verfügungsbeklagten jeweils 7 %.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe:

    I.

    Der Verfügungskläger (im nachfolgenden: Kläger) ist der Ehemann der 1996 verstorbenen A, der Mutter von B. Er begehrt von den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) Unterlassung der Verbreitung bestimmter Passagen in dem von dem Beklagten zu 2) verfassten und von der Beklagten zu 1) verlegten Roman „X – die letzten Stunden von B“.

    Der Roman spürt den letzten Stunden B´s in dem Zeitraum zwischen 23:57 Uhr und 7:01 Uhr nach, wobei die Kapitel als Überschriften Uhrzeiten tragen. Ausgangspunkt des Textes ist der – biographisch belegte – Entschluss der Schauspielerin, ihre Memoiren zu schreiben. Dabei enthält der Roman Passagen, in denen die Romanfigur B ihrer Mutter A eine persönliche Nähe zu Adolf Hitler und zum Nazi-Regime unterstellt. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, A werde in ihrem postmortalen Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie zu Unrecht als Nationalsozialistin dargestellt werde.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 471 bis 474 d. A.) Bezug genommen.

    Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. September 2008 (Bl. 104 bis 107 d. A.) den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß strafbewehrt untersagt,

    a) nachfolgende Aussagen über die verstorbene Ehefrau des Antragstellers zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

    1. „Das Mammerli war ein Nazischatz!“, wie in dem Buch „X“ von C, 1. Auflage 2008 auf S. 29 geschehen,

    2. „Aufgebrezelt wie ein Backfisch war Mama von der Teestunde auf

    dem Obersalzberg nach Hause gekommen. Aufgegeilt, würde man heute vielleicht sagen. Und sie hat berichtet, wie der Wolf sie am Arm berührt hat – so nannte sie den Hitler zärtlich, genau wie später meinen Bruder und Vater.“, wie in dem Buch „X“ von C, 1. Auflage 2008 auf S. 30 geschehen,

    3. „Die Alte glaubt immer noch an den Führer, und tief drinnen tut es ihr höchstens leid, dass es nicht geklappt hat mit dem schönen Reich.“, wie in dem Buch „X“ von C, 1. Auflage 2008 auf S. 33 geschehen,

    4. „Als die Amerikaner 1945 nach Berchtesgaden kamen, haben sie A´s Nazischrein einen Meter tief im Garten vergraben, die vielen schönen blutroten Fahnen, die A gewidmete Ausgabe von Y , die Bilder von sich und dem Mann vom Berg, die neben dem Herrgottswinkel standen.“, wie in dem Buch „X“ von C, 1. Auflage 2008 auf S. 35 geschehen,

    5. „Für A und viele andere ist Hitler gar nicht tot.“, wie in dem Buch „X“ von C, 1. Auflage 2008 auf S. 37 geschehen,

    b) sowie der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers folgende Aussagen in den Mund zu legen:

    1. „Aber Kind, der Führer hat doch von alldem nichts gewusst !“, wie in dem Buch „X“ von C, 1. Auflage 2008 auf S. 29 geschehen,

    2. „Der Hitler war auch bloß ein Mensch, wie du und ich, vergiss das nicht.“, wie in dem Buch „X“ von C, 1. Auflage 2008 auf S. 33 geschehen.

    Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Passagen Ziff. a) 2 – 5 und b) 1 – 2 bestätigt. Dabei hat es die Gesamtkonzeption des als Kunst eingestuften Werks als überwiegend biographisch bewertet und vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2 im Rahmen eines Rückblicks der B auf ihr Leben dieses biographisch korrekt reflektiere, die grundsätzliche Vermutung der Fiktionalität als widerlegt angesehen. Deshalb hat es bei der Abwägung des – nach Auffassung des Landgerichts fortbestehenden – postmortalen Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen und des Rechts der Kunstfreiheit im Hinblick auf die einzelnen streitgegenständlichen Textstellen entscheidend darauf abgestellt, ob es sich um Tatsachen oder Werturteile handele. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Leser aufgrund der vielen faktischen Übereinstimmungen des Werks mit dem Erscheinungsbild, dem Lebens- und Berufsweg und der Umgebung B´s auch in Bezug auf die Mutter nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden könne. Zwar sei die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lex specialis gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG; dennoch könnten die Grundsätze für Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen entsprechend angewandt werden.

    Hinsichtlich der in a) 2 und 4 sowie b) 1 und 2 der einstweiligen Verfügung angeführten Textpassagen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, durch die A in ihrem postmortalen Persönlichkeitsrecht verletzt werde, da es den Beklagten nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass A tatsächlich in dem aus den Passagen deutlich werdenden Umfang dem Nationalsozialismus nahe gestanden habe. Unter Würdigung der von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen gehe die Kammer von einem non liquet aus.

    Bei den Aussagen zu a) 3 und 5 handele es sich um Schmähungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers, bei denen es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache ginge, sondern um die Diffamierung der Person A, der eine einfältige, unkritische Naivität zum verbrecherischen, menschenverachtenden sog. „Dritten Reich“ unterstellt werde.

    Demgegenüber sah das Landgericht in der Passage zu a) 1 die Grenzen zur Schmähkritik nicht mehr als überschritten an, da A nicht als aktiv dem Nationalsozialismus nahestehend, sondern lediglich von den Nationalsozialisten bewundert dargestellt werde.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 474 bis 483 d. A.) verwiesen.

    Gegen dieses ihnen am 17. Februar 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 17. März 2009 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Mai 2009 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Der Kläger hat innerhalb der eingeräumten Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt.

    Die Beklagten fordern eine kunstspezifische Betrachtungsweise. Das Landgericht ginge zwar selbst grundsätzlich von dem Erfordernis einer kunstspezifischen Betrachtungsweise aus, messe aber letztlich mit der Begründung, es handele sich um ein überwiegend biographisches Werk, bei dem die Vermutung der Fiktionalität nicht mehr gälte, die streitgegenständlichen Textpassagen an den äußerungsrechtlichen Maßstäben, die auch für redaktionelle Texte oder Biographien gälten. Dabei fehle es auch an einer Begründung, woraus sich die analoge Anwendung der Grundsätze für Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen ergeben solle. Es werde dem Werk in seiner Vielschichtigkeit aufgrund der Verbindung von Fiktion und historischen Tatsachen nicht gerecht, es insgesamt als überwiegend biographisches Werk zu verstehen und es entsprechend zu beurteilen. Das Landgericht habe die Besonderheiten der künstlerischen Ausdrucksform nicht berücksichtigt, wie etwa die verschiedenen Erzählperspektiven oder die Einbettung von Aussagen in den Erzählzusammenhang. So lasse das Landgericht insbesondere außer Acht, dass die Figur B eine gedankliche Auseinandersetzung mit ihrer Mutter und ein fiktives Telefonat mit ihr führe. Sämtliche angegriffenen Äußerungen, die sich auf die Person A´s bezögen, seien der Figur ihrer Tochter als Reflexion in den Kopf gelegt und gäben ausschließlich die Sichtweise dieser Figur wieder.

    Das Landgericht habe im Weiteren die Grenzen zur Schmähkritik verkannt. Es ginge um eine Auseinandersetzung in der Sache, da sachliche Anhaltspunkte für eine gewisse Nähe zu den Nationalsozialisten im Leben der A vielfältig vorhanden seien und auch im Roman selbst ausreichende Anhaltspunkte für die sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema geliefert würden.

    Im Weiteren argumentieren die Beklagten, Kernfrage zur Bestimmung des Verletzungsgrades des postmortalen Persönlichkeitsrechts sei es, ob es im Lichte der Kunstfreiheit zulässig sei, in einem literarischen Werk A aus der Sicht von B als Nazi-Mitläuferin und als Person darzustellen, die sich durch mangelnde Distanzierung zum Nazi-Regime ausgezeichnet habe. Allein ein negatives Abweichen der literarischen Einordnung des Lebensbildes A´s von der historischen Wahrheit reiche nicht aus, um das Erreichen der Grenze zu einer nicht mehr hinzunehmenden Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts anzunehmen. Es ginge nicht an, in einfacher Gegenüberstellung eines angeblichen Abweichens von literarischer Beschreibung und historischer Begebenheit Rechtsverstöße zu konstruieren. Fraglich sei vielmehr, ob unstrittige oder zumindest hinreichende historische Belege in einem literarischen Kontext so verdichtet werden könnten, dass sie für den Leser zu plausiblen Interpretationsangeboten innerhalb eines Romangeschehens würden. Das Landgericht komme insoweit zu Unrecht zu einem „non liquet“ hinsichtlich der angeblichen Tatsachenbehauptungen. Die Beklagten hätten dargelegt, dass sich das changierende Bild einer Schauspielerin zwischen mangelnder Distanzierung und Sympathisantentum zum NS-Regime ergäbe.

    Schließlich tragen die Beklagten ergänzend zu den einzelnen angegriffenen Passagen vor.

    Die Beklagten beantragen,
    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2008, Az. 2-03 O 478/08, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

    Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,
    das am 13. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 478/08, dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 24. September 2008 im vollen Umfang bestätigt wird.

    Die Beklagten beantragen,
    die Anschlussberufung zurückzuweisen.

    Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist.

    Das Landgericht habe sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht über eine erforderliche kunstspezifische Betrachtung hinweggesetzt, sondern sie nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Leser auch in Bezug auf die Mutter der Romanfigur B nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden könne. Zudem habe der Beklagte zu 2) in Interviews und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Eindruck eines fundiert recherchierten und biographisch belegten Werks verstärkt, der bereits durch den Untertitel „Die letzten Stunden der B“ suggeriert werde. Tatsächlich habe der Beklagte zu 2) die gesamte Lebensgeschichte B´s und ihrer Familie – bis auf die vermeintliche Affinität der Verstorbenen zum Nationalsozialismus – akribisch recherchiert und biographisch richtig dargestellt. Fiktiv sei allein die Schilderung des Handlungsrahmens, also der letzten Stunden B´s vor ihrem Tod, obwohl der Beklagte zu 2) auch hier auf zutreffende Fakten zurückgreife. Es sei für den Leser gerade nicht erkennbar, dass ausgerechnet und ausschließlich die dargestellte Verehrung A´s für Hitler nicht zutreffend bzw. rein fiktiv sein solle. Zudem habe der Beklagte zu 2) auch in Interviews behauptet, dass A eine Affinität für Hitler gehabt und ihn verehrt habe. Die Beklagten hätten während des erstinstanzlichen Verfahrens in einer Stellungnahme gegenüber der Presse selbst noch vorrangig den Sachbuchcharakter des Romans betont. Das Werk werde in der Presse auch als „Enthüllungsroman“ bezeichnet, also als ein Roman, der bislang unbekannte Tatsachen aufdecke, die sich auf die streitgegenständliche Darstellung A´s zum Nationalsozialismus bezögen.

    Die Anlegung eines äußerungsrechtlichen Maßstabs sei auch deshalb berechtigt, weil es nach der „Esra“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht darauf ankomme, ob bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen seien und gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellten, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellten oder wegen des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehörten.

    Die Beklagten hätten weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die es rechtfertigen würden, sich wie geschehen über die verstorbene Ehefrau des Klägers zu äußern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass A die wörtlichen Äußerungen kurz vor dem Tod ihrer Tochter im Jahr 1982 in den Mund gelegt werden. Die Beklagten erweckten damit zusätzlich den unrichtigen Eindruck, als habe A ihre positive Einstellung zu Hitler auch später nie verloren, selbst als die grauenhaften Verbrechen Hitlers und der Nationalsozialisten bereits lange bekannt waren.

    A werde nicht lediglich negativ bzw. als „Nazi-Mitläuferin“ beschrieben, sondern als eine glühende Verehrerin und Vertraute Adolf Hitlers.

    Mit seiner Anschlussberufung macht der Kläger unter Hinweis auf die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geltend, das Landgericht hätte der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde legen müssen und daher auch die, A habe sich wie ein „Naziliebchen“ in sexueller Hinsicht mit den Nazis eingelassen bzw. diesen ihrerseits nahe gestanden.

    Die Beklagten verteidigen insoweit die Entscheidung des Landgerichts.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet, während die zulässige Anschlussberufung keinen Erfolg hat.

    Der Kläger hat gegen die Beklagten lediglich hinsichtlich der Passage a) 4 ( „Als die Amerikaner 1945 nach Berchtesgaden kamen..“ )einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner verstorbenen Ehefrau A; im Übrigen kann er von den Beklagten keine Unterlassung der Verbreitung der beanstandeten Passagen in dem Buch „X“ verlangen.

    Das Landgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht der 1996 verstorbenen Ehefrau des Klägers durch die 12 Jahre später erfolgte Veröffentlichung des Romans betroffen ist.

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz wird aus der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 1533/07 „Ehrensache“ = AfP 2008, 161).

    Die Frage, wie eine Frau, die während des sog. Dritten Reichs als Filmschauspielerin in der Öffentlichkeit präsent war, zu dem Nazi-Regime gestanden hat, ist für das Persönlichkeitsbild von besonderer Bedeutung, so dass der Schutzbereich dieses Grundrechts grundsätzlich tangiert ist.

    Dabei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass das Persönlichkeitsrecht der A auch postmortal noch fortbesteht.

    Die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsrechts hängt nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Juni 1989, I ZR 135/87, „Emil Nolde“ = NJW 1990, 1986) von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei es neben der Intensität der Beeinträchtigung vor allem auf die Bekanntheit und Bedeutung des durch das künstlerische Schaffen geprägten Persönlichkeitsbildes ankommt. Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Dabei können die Zeiträume, für die postmortaler Persönlichkeitsschutz besteht, unterschiedlich lang ausfallen, je nachdem, ob es sich um einen ausübenden Künstler handelt, der z. B. als Theaterschauspieler oder -regisseur in der Regel nur seinen Zeitgenossen in Erinnerung bleiben wird, oder um einen bildenden Künstler, der seiner Nachwelt ein bleibendes Werk hinterlässt (BGH, a.a.O.).

    A war zwar als Schauspielerin ausübende Künstlerin; sie hat jedoch nicht nur auf der Bühne gestanden, sondern bis Ende der 60er Jahre in 46 Filmen und 2 Fernsehserien mitgewirkt (vgl. die Filmographie Bl. 286 d. A.), darunter in den weithin bekannten „…“-Filmen. Dass die Filme auch heute noch gezeigt werden, belegen u.a. die zur Akte gereichten Tantiemen-Abrechnungen (vgl. Bl. 261 bis 272 d. A.). Der Senat geht deshalb davon aus, dass A zumindest der Kriegs- und Nachkriegsgeneration noch ein Begriff ist, auch wenn sie seit Ende der 60er Jahre bis zu ihrem Tod 1996 nicht mehr vor der Kamera stand. Hinzu kommt, dass sie die Mutter der legendären B ist, die im vergangenen Jahr 70 Jahre alt geworden wäre und deren Schicksal immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit steht. Zwar sind für das postmortale Persönlichkeitsrecht die Bekanntheit und das Lebensbild entscheidend, das sich eine Person zu Lebzeiten erworben hat; dem steht jedoch nicht entgegen, dass die Erinnerung an dieses zu Lebzeiten erworbene Lebensbild zusätzlich durch eine ebenfalls in der Öffentlichkeit stehende Tochter wach gehalten werden kann. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass gerade die Frage, wie ein Mensch zu dem NS-Regime gestanden hat, für das Persönlichkeitsbild von besonderer Bedeutung ist. Dies rechtfertigt es, auch 12 bzw. nunmehr 13 Jahre nach dem Tod A´s einen Schutz ihrer postmortalen Persönlichkeit anzunehmen.

    In dieses postmortale Persönlichkeitsrecht wird aber lediglich durch die Passage zu Ziff. a) 4 eingegriffen.

    Bei der Frage, ob die Beklagten durch die angegriffenen Passagen in das postmortale Persönlichkeitsrecht der A eingegriffen haben, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten ihrerseits auf das Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen können. Zwischen den Parteien ist im Grundsatz unstreitig, dass es sich bei dem Roman um ein Kunstwerk handelt, in dem der Beklagte zu 2) mit literarischen Ausdrucksmitteln die letzten Stunden B´s zu rekonstruieren versucht.

    Die künstlerische Freiheit läuft besonders Gefahr, durch das Persönlichkeitsrecht anderer Grenzen gesetzt zu bekommen; deshalb muss im Einzelnen untersucht werden, ob die Beeinträchtigung des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts derart schwer wiegt, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1783/05, „Esra“ = NJW 2008, 39). Umgekehrt ist zugleich zu beachten, dass sich das postmortale Persönlichkeitsrecht seinerseits allein aus der Menschenwürde nach Art. 1 GG, nicht jedoch aus dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ableitet. Da der Schutz der Menschenwürde einer Güterabwägung nicht zugänglich ist, kann auch der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist deshalb zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt (BVerfG, „Ehrensache“, a.a.O.). Deshalb bestehen für die Annahme einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts hohe Hürden: es bedarf einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

    Die Schwere der Beeinträchtigung des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts hängt nach der Esra-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.)sowohl davon ab, in welchem Maße der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, als auch von der Intensität der Persönlichkeitsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt.

    Es ist unstreitig, dass es in dem Roman des Beklagten zu 2) nicht um fiktive Romanfiguren geht; vielmehr handelt er von der „realen“ B und von realen Personen aus ihrem Leben, zu denen auch ihre Mutter A zählt. Der Beklagte zu 2) legt demnach von Anfang an dem Leser nahe, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen und damit auch auf die reale Person A zu beziehen.

    Bei der Frage der Intensität der Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch ein Werk der Kunst kommt es zunächst auf eine Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunstwerks an, wobei die Besonderheit der künstlerischen Ausdrucksform zu berücksichtigen ist (BVerfG, „Ehrensache“ a.a.O.). Nach der Esra – Entscheidung des BVerfG (s. o.) gehört zu den Spezifika erzählender Kunstformen wie dem Roman, dass sie zwar häufig – wenn nicht regelmäßig – an die Realität anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahegelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewerten zu können. Dabei ist ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt; insoweit gilt eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes, und zwar auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Allerdings ist zu beachten, ob und inwieweit das „Abbild“ gegenüber dem „Urbild“ durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, „Mephisto“ = BVerfGE 30, 173). Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt bzw. verfremdet, umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugute kommen. Dabei geht es bei einer solchen Fiktionalisierung nicht um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll (vgl. BVerfG „Esra“ a.a.O.).

    Bei dem Werk des Beklagten zu 2) handelt es sich um einen Roman, für den danach zunächst die Vermutung der Fiktionalität spricht. Allerdings stellt bereits der Untertitel „Die letzten Stunden von B“ klar, dass sich der Beklagte zu 2) nicht der Person B´s bedient, um sie als Kunstfigur zu verfremden und zu verselbständigen; vielmehr ist es gerade sein Anliegen, sich der realen Person „B“ und ihren letzten Stunden zu nähern. Dabei dient ihm als fiktiver Aufhänger der – biographisch belegte – Entschluss der Schauspielerin, ihre Memoiren zu schreiben. In diesem fiktiven Zusammenhang lässt der Beklagte zu 2) B über ihr Leben sinnieren und es in gedanklicher Auseinandersetzung Revue passieren.

    Auf diese Weise entsteht vor dem geistigen Auge des Lesers die biographisch korrekt recherchierte Lebensgeschichte von B. Der Kläger hat insoweit eine 17-seitige Liste von Übereinstimmungen zwischen dem realen Leben der B und den Darstellungen in dem Roman vorgelegt (vgl. Bl. 87 ff. d. A.). Damit stellt sich das Werk als „Docufiction“ dar (vgl. zu diesem Begriffsgebrauch Becker, Anmerkung zum Urteil des LG, ZUM 2009, 313 ff., Bl. 564 ff. d. A.), ein halbdokumentarisches Format, das mit erzählerischen Mitteln von realen Geschehnissen handelt.

    Daraus folgt aber nicht, dass der Leser ohne weiteres davon ausgehen würde, auch das Bild der Mutter sei biographisch korrekt dargestellt.

    Grundsätzlich ist es nicht zulässig, aus dem Zusammenhang eines Werkes der erzählenden Kunst einzelne Teile herauszulösen und sie als Meinungsäußerung (oder Tatsachenbehauptungen) im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG Anwendung fänden (BVerfG, „Mephisto“, a.a.O.). Nötig wäre insoweit jedenfalls der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahe gelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen (BVerfG, „Esra“, a.a.O.). Dies ist jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts und des Klägers, der sich insoweit ergänzend auf Presseveröffentlichungen zu

    dem Roman beruft, nicht der Fall.

    Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung muss an dem Kontext der streitigen Passagen ansetzen und erfordert, sie in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie stehen, zu betrachten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Erzähler des Romans nicht direkt über A äußert und nicht unmittelbar Tatsachen oder Meinungen über ihre Vergangenheit und ihr Verhältnis zu Hitler und zur NS-Zeit in den Raum stellt. Ausgangs- und zugleich Mittelpunkt ist vielmehr B, die sich in ihren letzten Stunden mit ihrem Leben und ihren eigenen Erfahrungen, die sie in diesem Leben gemacht hat, auseinandersetzt. Fokussiert auf diese eine Nacht versucht B in einer Gemengelage unterschiedlicher Gefühle, ihr Leben zu ergründen. In einer emotionalen Ausnahmesituation und inneren Zerrissenheit gehen ihre Gedanken auch zu ihrer Mutter, ihrer beider Verhältnis und dazu, wie sie die Mutter in ihrem Verhalten während des Dritten Reichs sieht und bewertet. Es findet also eine gedankliche Auseinandersetzung B´s mit ihrer Mutter statt. Dabei greift der Autor zu Wortspielen – den Satz „Das Mammerli war ein Nazischatz“ diktiert B quasi als „Sprachtest“ und löscht ihn wieder -, zu erkennbar subjektiv gefärbten Erinnerungen sowie zu dem Stilmittel eines fiktiven Telefonats mit der Mutter und der Schilderung der unmittelbaren gedanklichen Reaktion und Reflexion B´s. Als Anknüpfungspunkt dienen dabei die – historisch belegten – Fakten, dass die Mutter 1938 in die Nähe des Obersalzbergs gezogen und 1941 sogar zu einer Teestunde auf dem Obersalzberg eingeladen war. Dass die Mutter nicht bereit ist, sich einer Auseinandersetzung mit den unbequemen Themen der Nazizeit zu beschäftigen, wird bereits in dem Passus deutlich, in dem die Stimme der Mutter „Aber Kind, der Führer hat doch von alledem nichts gewusst“ in die Gedanken B´s ein„schwebt“, als diese eine Passage über die Vertreibung der Bauern vom Obersalzberg in das Diktiergerät spricht. B notiert im Weiteren ihre – subjektiv gefärbte – Erinnerung daran, wie die Mutter „ aufgebrezelt wie ein Backfisch“ von der Teestunde auf dem Obersalzberg zurückkommt und davon berichtet. Das führt sie dazu, mit der Mutter zu telefonieren. Als sie ihr eröffnet, ihre Biographie zu schreiben, macht sie die „ gleich spürbare, abgrundtiefe Ablehnung der Mutter sofort wütend“. In dieser Situation, in der sie selbst zwischen Wut, Mitleid und dem Gefühl des „Verreckens“ schwankt, will sie der Mutter wehtun (vgl. „X“ S. 32 erster Satz). Sie fragt sie, warum sie damals in die Nähe von dem „Pack“ gezogen sei. Die Mutter entzieht sich in diesem fiktiven Telefonat einer Auseinandersetzung mit diesem Thema und reagiert auf den Vorwurf ihrer Tochter mit der – von vielen ihrer Zeitgenossen verwendeten – abwehrenden und zugleich hilflosen „Floskel“ „Der Hitler war auch bloß ein Mensch, wie du und ich, vergiss das nicht“. Auf diese fiktive Äußerung, mit der die Mutter eine Auseinandersetzung mit ihrer Einstellung zum Dritten Reich und auch eine Befassung mit den in diesem Zusammenhang bestehenden Sorgen und Nöten der eigenen Tochter verweigert, reagiert die Tochter in dem Roman mit dem Gedanken „Die Alte glaubt immer noch an den Führer, und tief drinnen tut es ihr höchstens leid, dass es nicht geklappt hat mit dem schönen Reich“. Vor dem geschilderten Hintergrund handelt es sich um eine eigene Schlussfolgerung von B, die überspitzt sein mag, die aber in der Situation durchaus nachvollziehbar ist und insbesondere – nach Auffassung des Senats für den Leser erkennbar – nicht den Anspruch für sich erhebt, eine Entsprechung in der Realität zu haben. Insoweit handelt es sich auch um einen typischen Generationenkonflikt, in dem die nachgeborene Generation jene, die die Nazizeit bewusst miterlebt hat, mit ihren Verhaltensweisen im Dritten Reich konfrontiert, aber in vielen Fällen keine wirkliche Auseinandersetzung mit dem Thema erreichen konnte. In diesen Zusammenhang ist auch die Passage einzuordnen, wonach für A und viele andere Hitler gar nicht tot ist. Dies spiegelt das Lebensgefühl vieler „Nachgeborenen“ wider, die sich vergeblich um eine Auseinandersetzung mit ihren Eltern über deren Verhältnis zum Naziregime bemühten.

    Mit diesem Verständnis stellen die aufgeführten Passagen aber keinen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der A dar.

    Zwar mag das Bild, das auf diese Weise – allein indirekt – von A entsteht, unzutreffend sein. Zum einen gibt es aber keinen Anspruch darauf, nicht negativ dargestellt zu werden; zum anderen liegt auch keine grobe Entstellung der Person der A dar, die allein eine die unantastbare Menschenwürde treffende Verletzung darstellen könnte (vgl. insoweit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2001, 1 BvR 932/94, „Kaisen“ = NJW 2001, 2957).

    Eine solche grobe Entstellung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn es für den Beklagten zu 2) aus historisch-biographischer Sicht überhaupt keine Veranlassung gegeben hätte, B diese Gedanken und diese Auseinandersetzung mit ihrer Mutter „in den Kopf“ zu legen. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten für die von dem Beklagten zu 2) gewählte künstlerische Verarbeitung und Auseinandersetzung zwischen B und ihrer Mutter.

    Fakt ist zunächst, dass A ihre größten Erfolge als Filmschauspielerin in der Zeit des Nationalsozialismus feierte, was ohne Wohlwollen des Regimes und Unterstützung der Machthaber nicht möglich gewesen wäre. Entsprechend war sie mehrfach bei Goebbels zum Abendessen eingeladen (vgl. Bl. 183 d. A. = Auszug aus „Z“ des ehemaligen Reichsfilmintendanten D). 1934 erwarb sie das Grundstück in der Nähe zu Hitlers Berghof am Obersalzberg, der sich zu einem der wichtigsten Repräsentationszentren entwickelte. Nach ihrem Einzug in das Haus „…“ im Jahr 1938 unterhielt sie – zumindest über B – Kontakte zu der Familie des Sekretärs Hitlers, Bormann; noch in einem Interview nach B´s Tod berichtet A von einem Kindergeburtstag im Jagdhaus der Familie Bormann, zu dem B eingeladen war (vgl. Bl. 297 d. A.). 1937 heiratete A den Schauspieler E, ein NSDAP-Mitglied und überzeugten Nationalsozialisten. 1941 kam sie einer Einladung zur „Teestunde“ am Obersalzberg nach. Filmaufnahmen dieser Audienz, die in der als Anlage 10 beigefügten …-Dokumentation „….“ zu sehen sind, zeigen eine aufgeräumte und fröhliche A in Gegenwart Hitlers.

    Bei B ihrerseits fällt auf, dass ihr erster Mann, F, ein Halbjude war, dessen Vater im KZ ermordet wurde, sie ihren beiden Kindern jüdische Namen gab und sie in ihrem letzten Lebensabschnitt mehrfach Nazi-Opfer spielte.

    Im Übrigen gibt es hinreichende Belege dafür, dass sich die Mutter nicht mit ihrer Vergangenheit auseinandersetzen wollte und es später Auseinandersetzungen zwischen B und ihrer Mutter gerade hinsichtlich der Frage gab, warum die Mutter in die Nähe zum Obersalzberg gezogen war. So „überspringt“ A in ihrer eigenen Biographie die Nazizeit, und der zweite Ehemann B´s, G, schildert in seiner – insoweit nicht angegriffenen – Biographie „Meine B“, dass die Mutter auf Fragen B´s, warum sie sich in den Dreißigern ausgerechnet in O1 bei Berchtesgaden niedergelassen habe“, ausgewichen ist (vgl. Bl. 212 f. d. A.).

    Zwar hat der Kläger seinerseits insbesondere mehrere eidesstattliche Versicherungen von Freunden und Bekannten A´s (vgl. u.a. Bl. 32: H, Bl. 35: K, Bl. 37: L, Bl. 33: M) vorgelegt, die sie als unpolitischen Menschen ausweisen, der den Nationalsozialismus zutiefst verabscheut habe, und denen zufolge sie einen liebevollen Umgang mit ihrer Tochter B hatte. Das kann aber nicht – wie es das Landgericht gesehen hat – zu einem non liquet mit der Folge der Einschränkung der Kunstfreiheit führen. Vielmehr war es den Beklagten im Rahmen ihrer Kunstfreiheit gestattet, diese Anhaltspunkte für eine Auseinandersetzung B´s mit ihrer Mutter in der Art und Weise wie geschehen künstlerisch zu verarbeiten und zu verdichten – nämlich auf subjektiver Ebene als Sichtweise von B. Soweit es dabei zu Übertreibungen gekommen ist, haben diese nicht das Ausmaß einer schweren Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts.

    Eine andere Bewertung ist allerdings im Hinblick auf die Passage „ Als die Amerikaner 1945 nach Berchtesgaden kamen,…“ veranlasst. In ihr wird unmittelbar die Behauptung aufgestellt, A habe einen „Nazischrein“ mit vielen schönen blutroten Fahnen, einer ihr persönlich gewidmeten Ausgabe von Y und neben dem Herrgottswinkel stehenden Bildern von sich und dem „Mann vom Berg“ besessen, der 1945 bei Ankunft der Amerikaner einen Meter tief im Garten vergraben worden sei. Insoweit vermag der Leser nicht zu erkennen, dass es sich nicht um eine auf realen Erinnerungen beruhende, der Wahrheit entsprechende Tatsache, sondern – wie die Beklagten selbst vortragen – lediglich um eine „mögliche Konstruktion eines historischen Geschehens“ handeln soll; dem Leser wird – um im Duktus der Esra-Entscheidung zu bleiben – insoweit nicht deutlich gemacht, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Zwar hat der Beklagte zu 2) in dem nachfolgenden Passus das Thema verallgemeinert. Das ändert aber nichts daran, dass der Leser in Bezug auf A das lediglich Bildhafte nicht erkennen kann.

    Der Passus stellt auch inhaltlich eine schwere Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes dar. Denn die Verwendung des Begriffs „Schrein“ in Verbindung mit dem „Herrgottswinkel“ suggeriert, dass es sich für den Inhaber und Betrachter um etwas „Heiliges“, gar „Göttliches“ handelt, etwas, das ihm ganz besonders am Herzen liegt, ihm lieb und teuer ist und angebetet wird. Durch die weitere besondere Ausschmückung des Inhalts des Schreins – schöne blutrote Fahnen , eine A gewidmete Ausgabe von Y, Fotos von sich und dem Mann vom Berg – entsteht das Bild einer Person, die sich voller Affinität und Inbrunst der Ausschmückung dieses „Altars“ hingegeben hat. Abgesehen davon, dass A unstreitig keine entsprechenden Devotionalien im Herrgottswinkel stehen hatte, wird ihr Bild damit in einer Weise verzerrt, für die es auch nach der Darlegung der Beklagten keine Berechtigung gibt.

    Nach alledem war das Urteil auf die Berufung wie geschehen abzuändern.

    Die Anschlussberufung hat demgegenüber keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat zwar hinsichtlich der Äußerung „ Das Mammerli war ein Nazischatz“ die einstweilige Verfügung im Ergebnis zu Recht aufgehoben und den Antrag abgelehnt; allerdings vermag sich der Senat nicht der Begründung des Landgerichts anzuschließen, wonach es sich um eine noch zulässige Meinungsäußerung handele, die noch nicht die Grenze zur Schmähkritik erreiche. Bei der angegriffenen Passage handelt es sich erkennbar um ein Wort- und Gedankenspiel der B, das nicht für „bare Münze“ genommen werden kann. Denn B diktiert diese Äußerung quasi als Sprachtest für das Diktiergerät, spult dann zurück und verwirft diese Aussage selbst mit einem „Nein. Jetzt mal richtig.“ Damit wird deutlich, dass diese Äußerung lediglich einen nicht wörtlich zu nehmenden Versuch darstellen sollte, das Thema der Auseinandersetzung mit der Mutter einzuleiten.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

    Eine Revision ist nicht zulässig, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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