„Mediascore“ ist eintragungsfähig

02. November 2011
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Eigener Leitsatz:

Da die Bezeichnung "Mediascore" keinen engen beschreibenden Bezug bzw. keine unmittelbar beschreibende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen darstellt (Schreibwaren und Ton- und Bildempfangsgeräte sowie Geschäftsführung und Erziehung), ist sie hinreichend unterscheidungskräftig.

 Bundespatentgericht

Beschluss vom 17.10.2011

Az.: 30 W (pat) 28/10

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 074 652.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Hartlieb und Bayer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2009 und vom 2. Dezember 2009 aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Bezeichnung

Mediascore

ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit Eingabe vom
12. September 2011 wird nur noch Schutz für

Ton- und Bildempfangsgeräte; Rechenmaschinen; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Geschäftsführung; Erziehung

begehrt.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 1. April 2009
und vom 2. Dezember 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und zum Teil gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das angemeldete Zeichen diene als Synonym für einen in Zahlen ausgedrückten
Wert, der die Medienpräsenz bzw. den Medienwert, das Medienimage einer Person, eines Unternehmens oder einer Vereinigung widerspiegle. Das Zeichen sei im Hinblick auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zur Beschreibung geeignet. Im Übrigen weise es jedenfalls einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, der den angesprochenen Verkehr dazu veranlasse, das Zeichen nicht als Herkunftshinweis wahrzunehmen. Das angemeldete Zeichen könne als Inhalts-, Themen- oder Gegenstandsangabe u. a. hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Buchbinderartikel“, „Schreibwaren“ und „Erziehung“ dienen. Im Hinblick auf weitere Waren und Dienstleistungen weise das angemeldete Zeichen einen engen sachlichen Bezug auf, da die Waren und Dienstleistungen dem Medienbereich zugeordnet werden könnten. Die Waren könnten zur Ermittlung des Mediascores geeignet und bestimmt sein, aber auch zur Steigerung und Bewertung des Mediascores dienen. So stellten u. a. die Waren „Ton- und Bildempfangsgeräte; Rechenmaschinen; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ Hilfsmittel zur Ermittlung, Erfassung, Auswertung sowie Verbesserung des Mediascores dar. Da das angemeldete Zeichen ein Fachbegriff sei, eigne es sich als beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
und sei ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Der Verkehr verstehe
das Zeichen lediglich als Sachangabe und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 1. April 2009 und vom 2. Dezember 2009 aufzuheben.

Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Es reiche jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft aus. Die Wortfolge „Mediascore“ sei kurz und prägnant und besonders eingängig. Der Begriff habe in der konkreten Form in Zusammenhang mit den konkreten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Charakter. Dementsprechend habe das Harmonisierungsamt die Wortmarke eingetragen. Die Verwendung von Wortschöpfungen mit „Media“ und einem Zusatz sei bei den Waren der Klasse 9 eine nicht unübliche Form, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu individualisieren. Folglich sei ein Begriff, der aus Media und einem Zusatz bestehe, aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise von Haus aus geeignet, kennzeichnend zu wirken. Eine andere Feststellung sei auch nicht durch den hier verwendeten Zusatz „score“ angebracht. Dieser Begriff verleihe dem Markenwort einen schillernden Sinngehalt, weil „score“ zahlreiche Bedeutungen aufweise. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Benutzungsbeispiele ließen auf eine sprachliche Neuschöpfung oder sogar auf eine kennzeichenmäßige Verwendung des Begriffs schließen. Die Annahme, dass zu den beanspruchten Waren ein enger sachlicher Bezug bestehe, sei konstruiert. Die Annahme einer Themen- oder Gegenstandsangabe sei zu vage. Ebenso vage und konstruiert sei die Annahme, die Dienstleistungen könnten auf die Ermittlung des Mediascores von Personen, Unternehmen usw. gerichtet sein. Auch handle es sich bei dem Begriff „Mediascore" nicht um eine Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge etc. der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist hinsichtlich der jetzt noch angemeldeten und damit beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen begründet, da insoweit keine Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 – Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 – STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 – DeutschlandCard). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 53, 81, 83 m. w. N.).

Das angemeldete Zeichen ist aus den Bestandteilen „Media“ und „score“ sprachüblich gebildet. „Media“ ist ein gängiger Wortbestandteil mit der Bedeutung „Medien“. Das Wort „Score“ hat mehrere Bedeutungen. Unter anderem bedeutet „score“ die Auswertung/Punktzahl in einem Scoringverfahren. Dementsprechend versteht der Verkehr unter „Mediascore“ die Medienwirksamkeit, ermittelt durch ein Punktesystem. Dass die Bezeichnung „Media-Score“ in diesem Sinne bereits verwendet wird, hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss belegt. Die ermittelten Benutzungsbeispiele mit Bindestrich (Media-Score) oder großem Binnen-„S" (MediaScore)
oder in Anführungszeichen („Media-Score") lassen noch nicht auf eine kennzeichenmäßige Verwendung des Begriffs schließen. Ob es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in der angemeldeten Schreibweise um eine Wortneubildung handelt, ist für die Frage der Schutzfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung, da auch Wortneubildungen rein beschreibende und/oder nicht unterscheidungskräftige Angaben sein können, wenn sie sprachüblich gebildet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es im Bereich der Klasse 9 Marken mit dem Bestandteil „Media“ gibt, da jeweils das Zeichen in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist.

Die angemeldete Bezeichnung weist zu den noch beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen aber keinen engen beschreibenden Bezug auf.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu den Waren „Ton- und Bildempfangsgeräte; Rechenmaschinen“, da „Mediascore“ die Medienwirksamkeit, ermittelt durch ein Punktesystem bezeichnet und nicht erkennbar ist, inwieweit diese Waren dazu dienen könnten, speziell einen Mediascore zu ermitteln oder zu erzeugen. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Erziehung“ stellt die angemeldete Bezeichnung entgegen der Auffassung der Markenstelle auch keine Inhalts-, Themen- oder Gegenstandsangabe dar. Diese Waren sind allenfalls Hilfsmittel, auf denen oder mit denen dann ein Inhalt niedergelegt werden kann, indem z. B. Papier bedruckt und zu einem Buch gebunden wird. Der Bezug zwischen diesen Waren zu dem fertigen Produkt, das dann erst als Inhalt das Thema „Mediascore“ haben kann, ist nicht so eng, dass der angesprochene Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung keine Herkunftsangabe mehr sehen könnte. Für die Dienstleistung „Erziehung“ gibt die Bezeichnung „Mediascore“ auch keinen Inhalt oder Gegenstand der Dienstleistung an. Es liegt fern, dass der Verkehr annehmen könnte, die Erziehung solle dazu dienen, dass jemand sich so verhält, dass er in der Zukunft einmal einen guten „Mediascore“ erreichen kann. Auch liegt es fern, dass der Verkehr ernsthaft annehmen könnte, bei der Dienstleistung „Geschäftsführung“ solle die Bezeichnung darauf hinweisen, dass der Medienwert den Tätigkeitsschwerpunkt der Geschäftsführung darstellen solle.

Die angemeldete Bezeichnung ist für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auch keine unmittelbar beschreibende Angabe (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Da – wie bereits ausgeführt – dem angemeldeten Zeichen
ein enger beschreibender Bezug zu den noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen fehlt, stellt die Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen erst recht keine beschreibende Angabe dar.

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