Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Installation von Wettterminals

23. Mai 2011
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Eigener Leitsatz:

Werden Wettterminals in Spielhallen installiert ändert sich die Kunden-/ Zielgruppe, sodass diese Abweichung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung zur Folge hat. Begründet wird es dahingehend, dass Kunden welche an Live-Wetten teilnehmen sich so lange in der Spielhalle aufhalten wie es für sie interessante Live-Sportereignisse gibt, auf die gewettet werden kann. Für Kunden welche hingegen "Token"- oder Geldgeräte nutzen, spielt dies keine Rolle.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Beschluss vom 18.01.2011

Az.: 1 MB 29/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 06.12.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000,– Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug des Bescheides vom 08.10.2010, in dem die Nutzung von „Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses … für den Betrieb eines Wettbüros“ untersagt wird.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den o. g. Bescheid durch Beschluss vom 06.12.2010 abgelehnt.

Der Antragsteller vertritt zur Begründung seiner Beschwerde die Ansicht, die Variationsbreite der einer Spielhalle eigenen Nutzung werde nicht verlassen. Der Kundenkreis einer Spielhalle unterscheide sich in städtebaulicher Hinsicht nicht von dem einer Wettannahmestelle; der wettende Kunde halte sich typischerweise kürzer in dem Betrieb auf als der spielende Kunde. Die Verfolgung von Live-Übertragungen sei nicht möglich.

Die Antragsgegnerin behauptet, die neu hinzugekommene gewerbliche Nutzungsart ermögliche Live-Wetten und locke damit neue Kunden an. Darum gehe es dem Antragsteller auch. Über den Umweg eines Wettbüros dürfe der genehmigte Bestand nicht erweitert werden. Die Fläche des betroffenen Raums sei für die Spielhalle schon verbraucht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Aufstellung von zwei sog. Wettterminals und zwei Internet-PC-Plätzen eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der Spielhalle darstellt.

Die Baugenehmigung vom 30.06.1981 betrifft eine Spielhalle mit Spielgeräten in vier Räumen. Aufgrund dieser Genehmigung sind die Räume anschließend genutzt worden, indem Geldspiel- und sog. „Token“-Geräte installiert und betrieben worden sind. Auf die Frage, in welchen Räumen welche Geräte (wie lange) betrieben worden sind, kommt es nicht an, weil die Baugenehmigung der Nutzung der Spielhalle als Ganzes betrifft.

Die Installation von zwei Wettterminals weicht von diesem – bisher genehmigten – Bestand der Spielhalle ab. Die Abweichung führt im vorliegenden Fall auch zu einer genehmigungsbedürftigen Nutzugsänderung. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit der Installation der Wettterminals eine Nutzung ins Werk gesetzt hat, die bisher in der Spielhalle nicht vorhanden war, spricht Überwiegendes dafür, dass diese – neue – Nutzung in bodenrechtlich relevanter Weise andere Nutzer- und Kundengruppen anspricht als die bisherige Nutzung. Die (aufgrund des Vertrages mit dem Anbieter „…“) aufgestellten Geräte sollen – so die im Internet nachzulesende Beschreibung – „Live-Sportwetten in Echtzeit“ und die „Teilnahme an Live Ereignissen“ ermöglichen und als „Vorteil“ die „spielbezogene kontinuierliche Anpassung der Quoten an den gesamten Spielverlauf“ durch sog. „Live-Oddsmaker“, die die Wettlinien bzw. Quoten festlegen, gewährleisten. Daraus ist abzuleiten, dass die Kunden, die an den angebotenen Live-Wetten teilnehmen, sich jeweils so lange in der Spielhalle aufhalten werden, wie es für sie interessante Live-Sportereignisse gibt, auf die sie Wetteinsätze leisten können. Für Kunden, die „Token“- oder Geldspielgeräte nutzen möchten, spielt dies von vornherein keine Rolle. Mit der Installation der Wettterminals wird folglich eine andere Kundengruppe als bisher angesprochen. Es mag Überschneidungen geben, also Kunden, die sowohl „Token“- und Geldspielgeräte als auch Wettterminals nutzen. Es mag auch bei Wettterminals Spielformen geben, die denen an Geldspielgeräten ähnlich sind. Für die „Live-Sportwetten in Echtzeit“ trifft dies aber nicht zu; durch die Erschließung neuer, bisher nicht angesprochener (zusätzlicher) Kundengruppen wird – baurechtlich – der bisher genehmigte „Bestand“ verlassen.

Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung ist infolge der Veränderungssperre Nr. 73 vom 14.07.2010 nicht gegeben.

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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