Die Telekom hat ihre Internet-Flatrate irreführend beworben

02. November 2011
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Eigener Leitsatz:

Der Deutschen Telekom ist es untersagt mit einer hohen Übertragungsrate ihrer Internet-Flatrate zu werben, wenn nicht eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datentransfer gedrosselt wird.

Landgericht Bonn

Urteil vom 19.09.2011

Az.: 1 O 448/10

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen ,gegenüber Verbrauchern auf dem – Telemediendienst mit der Internetadresse „www.t…de“ eine Leistung mit der Bezeichnung „Call & Surf Comfort VDSL“ wie folgt anzubieten:

1. mit der Erklärung „Luxus- Highspeed- Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ (wie aus Anlage Antrag 1 ersichtlich)

und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenem Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er

– zunächst den Link „AGB“ bestätigt,

– sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „Call & Surf Comfort“ gelangt und

– von dort über den Link „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard“

– das Dokument „Leistungsbeschreibung „Call & Surf Comfort VDSL Standard“ öffnet,

und / oder

2. mit der Erklärung „Downstream bis zu 25,0 Mbit/s, Upstream bis zu 5,0 Mbit/s“ (wie aus Anlage Antrag 2 ersichtlich)

– und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er

– zunächst den Link „AGB“ bestätigt,

– sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „Call & Surf Comfort“ gelangt und

– von dort über den Link „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard“

– das Dokument „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard“ öffnet,

und / oder

3. mit der Erklärung Internet-Flatrate: „Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit – oder Vorumenbeschränkung“ (wie aus Anlage Antrag 3 ersichtlich),

wenn nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Oownstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, macht gegen die Beklagte, die ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen betreibt, Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten wegen irreführender Internetwerbung geltend.

Die Beklagte bewirbt auf der Internetseite „www.t…de“ das Produkt „Call und Surf Comfort VDSL“ zu einem Monatspreis ab 44,95 EUR wie aus der Abbildung im klägerischen Anlagenkonvolut K1, dort Antrag zu 1 – 3, ersichtlich.

Interessiert sich der Endkunde für das Produkt, gelangt er in mehreren Schritten über einen – in der Klageschrift vom 24.11.2010, dort S. 5-10 GA nebst Anlagenkonvolut K1, detailliert beschriebenen – Internetpfad auf eine Unterseite (Anlagenkonvolut K1, Ordnungsnummer 4), die die Vorteile des Produkts herausstellt.

Auf dieser heißt es auszugsweise wie folgt:

„Luxus- Highspeed Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“.

Weitere Informationen enthält die Seite „Tarifdetails“ (Anlagenkonvolut K1, Ordnungsnummer 4), wobei es auszugweise wie folgt heißt:

VDSL 25 Anschluss: Highspeed mit bis zu 25 Mbit/s im Downstream und bis zu 5 Mbit/s im Upstream.

(…)

Internet Flatrate: Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung.“

Auf der vorbenannten Seite „Tarifdetails“ (K1, Ordnungsnummer 4) und der Seite „Vertragsbedingungen“ (K1, Ordnungsnummer 6)“ finden sich jeweils tabellenartig aufgelistete Angaben zur Leistungsbeschreibung des Produkts, ohne dass der Eridkunde an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass ab einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB im Monat die Datenübertragungsgeschwindigkeit auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird.

Der vorbenannte Hinweis auf die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit findet sich in dem PDF-Dokument „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard“ welches durch Bestätigung des Links „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ erreicht wird. Auf Seite 2 des dreiseitigen, eng bedruckten Dokuments findet sich unter Punkt „1.2.1.1, 4. Abschnitt“, folgender, in den Fließtext eingebetteter Hinweis:

„Ab einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat wird die Übertragungsgeschwindigkeit des internetzugangs für den Rest des Monats auf maximal 6.016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt.“

Wegen der Einzelheiten der Produktbeschreibung, ihres Inhalts und ihrer Darstellung durch den Telemediendienst der Beklagten wird im Übrigen auf die Klageschrift vom 14.11.2010, Bl. 5-10 GA, sowie das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die dargestellte Internetwerbung gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG verstoße, da ein klarer und unmissverständlicher Hinweis auf die Beschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit fehle. Dieser sei notwendig, da die irreführende Angabe einer Datenübertragungsgeschwindigkeit „bis zu … “ dem Endkunden den unzutreffenden Eindruck vermittele, dass die angegebene Maximalgeschwindigkeit jedenfalls unter Idealbedingungen erreicht werden könne. Der Hinweis in der „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL / Standard“ (Anlagenkonvolut K1) sei unzureichend, da dieser im Fließtext des PDF-Dokuments regelrecht versteckt und zudem nur durch umständliches „Weiterklicken“ durch den Verbraucher erreicht werden könne. Spätestens bei Aufruf der Seite „Tarifdetails“ gehe ein interessierter Durchschnittskunde davon aus, über die wesentlichen Vertragsmerkmale informiert zu werden.

Der Hinweis auf eine mangelnde Volumenbeschränkung (Antrag zu 3) sei schlichtweg falsch, da die Übertragungsgeschwindigkeit an das Datenvolumen anknüpfe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse „www…de“ eine Leistung mit der Bezeichnung „Call & Surf ComfortVDSL“ wie folgt anzubieten:

1. mit der Erklärung „Luxus- Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ (wie aus Anlage Antrag 1 ersichtlich)

und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenem Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er

– zunächst den Link „AGB“ bestätigt,

– sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „Call & Surf Comfort“ gelangt und

– von dort über den Link „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard“

– das Dokument „Leistungsbeschreibung „Call & Surf Comfort VDSL Standard“ öffnet,

und / oder

2. mit der Erklärung „Downstream bis zu 25,0 Mbit/s, Upstream bis zu 5,0 Mbit/s“ (wie aus Anlage Antrag 2 ersichtlich)

– und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er zunächst den Link „AGB“ bestätigt,

– sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „Call & Surf Comfort“ gelangt und

– von dort über den Link „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard“

– das Dokument „Leistungsbeschreibung „Call & Surt Comfort VDSL Standard“ öffnet,

und / oder

3. mit der Erklärung Internet-Flatrate: „Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit – oder Volumenbeschränkung“ (wie aus Anlage Antrag 3 ersichtlich),

wenn nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird.

die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen.

Darüber hinaus stellt er folgenden Hilfsantrag, welcher erstmals im Termin vom 12.08.2011 formuliert und vorher weder angekündigt, noch der Beklagten zugänglich gemacht worden ist:

Hilfsantrag zu 1. + 2.:

Der Hilfsantrag wird gestellt wie der Hauptantrag, jedoch mit der Maßgabe, dass hinter den Worten „in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen“ folgende Passage eingefügt wird:

„die der Verbraucher erreicht

entweder

indem er einen im Rahmen der Darstellung von Tarifdetails zur Verfügung gestellten Link „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, der verbunden ist mit dem Text:

„Irrtümer vorbehalten. Die vollständigen Konditionen finden sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom Deutschland GmbH“

betätigt und ein gesondertes PDF-Dokument durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard und Call & Surf Comfort VDSL Ultraschnell“ öffnet oder

indem er

zunächst den Link „AGB“ betätigt

sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben „C“ zu einem weiteren Link „Call & Surf Comfort VDSL gelangt und

von dort über den Link „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard“

das Dokument „Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard

öffnet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in Bezug auf die Anträge 1) bis 3) abzuweisen.

Sie rügt zunächst die Antragsfassung der Klageanträge zu 1) bis 3) und meint, dass diese zu unbestimmt und im Übrigen der Verbotstatbestand zu weit gefasst sei.

In der Sache behauptet sie, dass es bei keinem einzigen Endkunden zu einer tatsächlichen Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit gekommen sei.

Sie vertritt die Auffassung, dass aus Sicht des hier maßgeblichen, informierten Verbrauchers es sich offenkundig nur um die Angabe einer maximalen Höchstgeschwindigkeit handele, da der Wortlaut („bis zu …“) bereits einen ausreichenden Hinweis auf die Beschränkung beinhalte. Zudem wisse der Kunde, dass er sämtliche Leistungsmerkmale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Leistungsbeschreibung nachlesen könne, wobei den hier relevanten Verkehrskreisen eine Drosselung der Datenmenge ab einem bestimmten Volumen ohnehin aus anderen Internetauftritten bekannt sei. Die Reduzierung dieser Geschwindigkeit sei auch nicht wesentlich, da sie erst bei einem übertragenen Datenvolumen einsetze, welches der Verbraucher in aller Regel nicht erreiche.

Die Angabe einer fehlenden Volumenbeschränkung (Antrag zu 3.) sei objektiv richtig, da von der theoretisch denkbaren Geschwindigkeitsbegrenzung die übertragene Datenmenge unberührt bleibe.

In Hinblick auf den Hilfsantrag vertritt die Beklagte die Auffassung, dass es sich um eine Klageerweiterung handele, auf welche sie sich im Termin vom 12.08.2011 nicht eingelassen hat.

Darüber hinaus rügt sie Verspätung des Vorbringens und erhebt hilfsweise die Einrede der Verjährung (bezüglich des erstmals im Termin vom 12.08.2011 formulierten Hilfsantrags).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2011, Bl. 61 ff. GA, Bezug genommen.

Die Klage ist am 08.12.2010 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Fassung der Klageanträge zu 1) bis 3) ist nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt diese nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs.2 Zift. 2 ZPO a.E. In der Antragsfassung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Angriffsgegenstand der Klage der unzureichende Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeitsübertragung bildet. Der Angriffsgegenstand spiegelt sich zudem durch detaillierte Wiedergabe des Internetpfads im Klageantrag wider. Dadurch, dass die Unterlassung einer Bewerbung des Produkts in der Weise begehrt wird, dass auf die Begrenzung der Geschwindigkeitsübertragung in einer Leistungsbeschreibung hingewiesen wird, die der Verbraucher erst erreicht, wenn …“, ist zudem eine klare Umschreibung des Verbotstatbestandes gewährleistet.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im Umfang der (Haupt-) Anträge zu 1) bis 3) gemäß §§ 8 Abs.1 u. 3 Ziff. 3, 5, 5a UWG i.V.m. § 4 UKlaG.

1. Der Unterlassungsanspruch ist bezogen auf die Antrage zu 1) und 2) gemäß 8 UWG begründet, da die Bewerbung des Produkts, wie sie in den Klageanträgen beschrieben wird, eine nach §§ 3, 5, 5 a UWG unzulässige geschäftliche Handlung begründet.

Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2004. – I ZR 222/02, „Epson-Tinte“, zitiert bei juris; Urt. v. 07.04.2005, – I ZR 314/02, „Internet-Versandhandel“, zitiert bei juris). Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kommt in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis in Betracht, sofern dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, Urt. v. 19.04.2007 – I ZR 57/05 -, zitiert bei juris, dort Rn. 23 -150% Zinsbonus m.w.N.).

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Verkehrskreises ist auf die Anschauungen des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH. GRUR 2004, 244, 245). Die Rechtsprechung sieht darin – trotz des in ihr enthaltenen normativen Elements – eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist, jedoch auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts festgestellt werden kann (BGH GRUR 2000, 239, 240 – „Last Minute Reise“). Da es sich bei der Bewerbung von Internetzugängen und -anschlüssen mittlerweile um Angebote des allgemeinen Bedarfs handelt, kann die Kammer das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung selbst beurteilen (OLG Hamburg, Urt. v. 31.05.2007 – 3 U 84/06, zitiert bei juris, dort Rn. 45 f.).

a.) Unter Zugrundelegung dieser Maßstabe ist davon auszugehen, dass ein unbefangener, situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher bei der Angabe „bis zu 25 Mbit/s im Downstream“ bzw. „bis zu 5,0 Mbit/s im Upstream“ zumindest davon ausgeht, dass keine statische Drosselung der Übertragungsrate bei Erreichen eines bestimmten Volumens durch die Beklagte erfolgt. Vielmehr wird er die angegebene Beschränkung auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten oder den Standort seines Anschlusses beziehen und jedenfalls davon ausgehen, dass bei technischen Idealbedingungen die angegebene Höchstgeschwindigkeit erreicht wird (vgl. zur Irreführung bei nicht flächendeckend verfügbarer Höchstgeschwindigkeit auch OLG Hamburg, Urt. v. 25.07.2007, – 3 U 66/07, zitiert bei juris).

Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH (Urt. v, 19.04.2007, – I ZR 57/05, „150% Zinsbonus“, zitiert bei juris, dort Rn. 24) entnehmen, in welcher die Voraussetzungen von § 5 UWG bei der Angabe „bis zu 150% Zinsbonus“ verneint wurden. Tragende Erwägung der Entscheidung war, dass ein Zinssatz von 150% p.a. für eine Festgeldanlage außerhalb jeder realistischer Lebenserfahrung lag und der Grad der Aufmerksamkeit bei einer beworbenen Geldanlage als erfahrungsgemäß hoch eingestuft wurde. Diese Begründung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da weder der Grad der Aufmerksamkeit bei dem hier vorliegenden Angebot des allgemeinen Bedarfs (OLG Hamburg, Urt. v. 31.05.2007 – 3 U 84/06, zitiert bei juris, dort Rn. 45 f.) übertragbar ist, noch das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, sondern vielmehr – wie die Beklagte selbst vorträgt – den Regelfall bildet.

b.) Der Hinweis auf eine mögliche Drosselung in der sog. „Leistungsbeschreibung“ ist nicht geeignet, eine Irreführung im Sinne des §§ 5, 5 a) UWG zu beseitigen. Neben dem Umstand, dass der Verbraucher einem umständlichen Internetpfad folgen muss, um Informationen über eine mögliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit zu erfahren, kommt dem Standort der streitgegenständlichen Information wesentliche Bedeutung zu. Dieser in der Klageschrift vorgetragene Umstand ist entgegen der Auffassung der Beklagten Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens, da letzterer sowohl durch den Antrag als auch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird.

Der Hinweis auf Seite 2 des eng bedruckten PDF-Dokuments ist unzureichend. Zum einen ist dieser an einer Stelle verortet, an der selbst ein aufmerksamer Verbraucher eine solche Regelung nicht vermuten würde. Demgegenüber fehlt ein Hinweis auf der Unterseite „Taritdetails“ / „Vertragsbedingungen“ (Anlagenkonvolut K1, Ordnungsnummer 5 u. 6), welche die wesentlichen Produktinformationen stichwortartig zusammenfasst.

Bei der Übertragungsgeschwindigkeit für den „Upstream“ und .Downstrearn“ handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten um eine für den Verbraucher kaufentscheidende Information (OLG Hamburg, Urt. v. 31.05.2007 – 3. U 84/06, zitiert bei juris). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte der Übertragungsgeschwindigkeit in ihrer Werbung selbst entscheidende Bedeutung beimisst (Anlage K9, Bl. 52 GA). Eine ausreichende Aufklärung über die mögliche Drosselung war demgegenüber auch unter Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Beklagten unerlässlich, zumal dieser der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar ist (Vgl. die Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht bei unterlassenem Hinweis in BGH, Urt. v, 15.07.1999, – I ZR 44/97, „Neuwagen I“, zitiert bei juris, dort Rn. 50).

c.) Unerheblich für den Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 1 UWG ist schließlich der Umstand, ob die Beklagte eine Drosselung der Geschwindigkeitsübertragung bei Kunden überhaupt tatsächlich praktiziert hat. Denn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsantrag hat alleinig den Inhalt der angegriffenen Werbung zum Angriffsgegenstand und betrifft nicht deren Umsetzung in die Praxis.

d) Schließlich ist die Behauptung der Beklagten, dass das Datenvolumen, ab der eine Drosselung erfolge, vom Kunden nicht erreicht werde, nicht geeignet, eine Irreführung im Sinne der §§ 5, 5a UWG auszuschließen. Wie bereits dargelegt, misst die Beklagte der Übertragungsgeschwindigkeit ihrer Anschlüsse maßgebliche Bedeutung zu. Hierbei handelt es sich um einen für die Kaufentscheidung wesentlichen Aspekt für den Kunden mit der Folge, dass dieser in geeigneter Form aufzuklären ist.

2. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Zwar betrifft die Angabe „Surfen ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung“ formal betrachtet nicht die Geschwindigkeitsübertragung der Datenmengen. Aus Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers wird jedoch an diese Angabe – gerade durch die Verknüpfung von fehlender Volumen- / Zeitbeschränkung – die Erwartung geknüpft, dass eine bestimmte Datenmenge innerhalb der angenommenen Höchstgeschwindigkeit übertragen werden kann. Da diese Erwartung im Falle einer möglichen Drosselung enttäuscht wird, verstößt der mit dem Klageantrag zu 3) angegriffene Werbeinhalt ebenfalls gegen §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG

III.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

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