„Curry King“ vs. „TOFUKING“

29. September 2011
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
12162 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Zwischen der Marke "Curry King" und der angemeldeten Marke "TOFUKING" besteht Verwechslungsgefahr. Zwischen den Zeichen besteht eine mittlere Ähnlichkeit und die Marken wurden für identische Waren angemeldet.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 20.09.2011

Az.: T-99/10

 

 
Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Am 19. April 2006 meldete die Streithelferin, die TofuTown.com GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TOFUKING.

Die Marke wurde für die folgenden für die vorliegende Klage erheblichen Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Lebensmittel, nämlich vegetarische Feinkost, im Wesentlichen bestehend aus Fleischersatzprodukten, vegetarischen Brotaufstrichen, Tofu-Produkten“.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 45/2006 vom 6. November 2006 veröffentlicht.

Am 31. Januar 2007 erhob die Klägerin, die Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen & Co. KG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die deutsche Wortmarke King, die am 15. März 2004 unter der Nr. 30 404 434 für folgende Waren in den Klassen 29 und 30 eingetragen wurde: „Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel und Wild, jeweils auch in verzehrfertiger, konservierter, marinierter und tiefgefrorener Form; Fleischextrakte; Gallerten (Gelees); Lebensmittelkonserven, Snackartikel, auch mikrowellengeeignet, hauptsächlich enthaltend Fleisch- und Wurstwaren; koch-, grill- und verzehrfertig zubereitete Speisen, auch mikrowellengeeignet, hauptsächlich enthaltend Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel und Wild; Wurstwaren in Teighülle; Hot Dogs“;

–        die deutsche Wortmarke Curry King, die am 25. Februar 1999 unter der Nr. 39 902 969 für folgende Waren in den Klassen 29 und 30 eingetragen wurde: „Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstkonserven, Fleischgallerte, Fleischextrakt; koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Wurstwaren und/oder Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten; Gemüse- und Pilzkonserven; Salatsaucen; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry; Brot, feine Backwaren; Salz, Senf, Gewürze; Saucen (ausgenommen Salatsaucen); fleisch-, wurst- und/oder gemüsehaltige Backwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry“;

–        die Gemeinschaftswortmarke Curry King, die am 25. Mai 2004 unter der Nr. 2 885 077 für folgende Waren in den Klassen 29 und 30 eingetragen wurde:

–        Klasse 29: „Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstkonserven, Fleischgallerte, Fleischextrakt; koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Wurstwaren und/oder Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten; Gemüse- und Pilzkonserven; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry“;

–        Klasse 30: „Brot, feine Backwaren; Salz, Senf, Gewürze; Saucen, Salatsaucen; fleisch-, wurst- und/oder gemüsehaltige Backwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry“.

Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin die relativen Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) an.

Mit Entscheidung vom 11. November 2008 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, aufgrund der Unterschiede im Zeichenvergleich und unter Einbeziehung der Kennzeichnungsschwäche der älteren Marken lasse sich die Verwechslungsgefahr trotz Warenähnlichkeit ausschließen.

Am 7. Januar 2009 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde ein. Dabei stützte sich die Klägerin nur noch auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und nicht mehr auf Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

Mit Entscheidung vom 7. Januar 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM im Wesentlichen die Ansicht der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde zurück.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da das HABM zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen der angemeldeten Marke und den drei älteren Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. II der Verordnung Nr. 207/2009 unter älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM − Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnrn. 26).

Im Übrigen steht die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung entgegen, dass Verwechslungsgefahr besteht. Denn die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 24), doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg. 2005, II-949, Randnr. 61, vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM – Ferrero [FERRÓ], T-35/04, Slg. 2006, II-785, Randnr. 69, vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, Slg. 2007, II-5213, Randnr. 70, vom 20. Oktober 2009, Aldi Einkauf/HABM – Goya Importaciones y Distribuciones [4 OUT Living], T-307/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 3. September 2010, Travel Service/HABM – Eurowings Luftverkehrs [smartWings], T-72/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg. 2006, II-5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Damit eine Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, reicht es schließlich aus, dass die Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung für eine einzige der älteren Marken besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T-164/03, Slg. 2005, II-1401, Randnr. 85, und vom 20. November 2007, Castellani/HABM – Markant Handels und Service [CASTELLANI], T-149/06, Slg. 2007, II-4755, Randnr. 46).

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Beschwerde zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Zum auf die ältere deutsche Marke King gestützten Widerspruch

Was erstens die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass es sich bei diesen um das allgemeine Publikum in Deutschland handelt. Denn die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren sind Lebensmittel des täglichen Verbrauchs, und die ältere Marke King ist eine deutsche Marke.

Was zweitens den Vergleich der Waren angeht, ist übereinstimmend mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der Grad der Ähnlichkeit der mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren ein mittlerer ist.

Die mit der älteren Marke King gekennzeichneten Waren sind nämlich Fleischwaren, während es sich bei den von der angemeldeten Marke TOFUKING umfassten Waren um vegetarische Erzeugnisse handelt. Diese beiden Warenarten weisen jedoch einen gewissen Grad der Ähnlichkeit auf, weil es sich um Waren handelt, die in Bezug auf Präsentation, Geschmack und Gebrauch Gemeinsamkeiten haben können. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, überschneiden sich die fraglichen Warenbereiche zwar nicht, aber stehen in einem gewissen Konkurrenzverhältnis.

Was drittens den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, ist zum visuellen und klanglichen Vergleich in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer zu konstatieren, dass eine durchschnittliche Ähnlichkeit vorliegt. Einerseits ergibt sich eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aus dem Element „King“ in beiden Marken. Andererseits wird diese Ähnlichkeit dadurch verringert, dass in der angemeldeten Marke TOFUKING dem Element „King“ der Bestandteil „Tofu“ vorangeht, während die ältere Marke King nur aus dem Element „King“ besteht. Die angemeldete Marke TOFUKING besteht aus acht Buchstaben und drei Silben, während die ältere Marke King vier Buchstaben enthält und eine Silbe umfasst.

Zum begrifflichen Vergleich der Zeichen ist festzustellen, dass das Element „King“ ein aus der englischen Sprache stammendes Wort ist, das „König“ bedeutet, und dass das Element „Tofu“ ein u. a. zur deutschen Sprache gehörendes Wort ist, das ein auf Soja basierendes Nahrungsmittel bezeichnet.

Was den Standpunkt der Beschwerdekammer betrifft, das Wort „King“ habe mit der Bedeutung „König“ in die deutsche Sprache Eingang gefunden und werde werbend im Sinne von „der Beste in einem Bereich“ verwendet, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Akte keineswegs hervorgeht, dass das Wort „King“ ein Wort der deutschen Sprache geworden ist, das anstelle des deutschen Wortes „König“ verwendet werden kann. Dennoch wird nicht ernsthaft bestritten, dass das Wort „King“ in Deutschland im Werbekontext im lobenden Sinne von „der Beste in einem Bereich“ verwendet wird.

Daraus folgt, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken einem deutschen Verbraucher gegenüber eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, da sie sich durch das gemeinsame Element „King“ ähnlich sind und sich durch den Bestandteil „Tofu“ der angemeldeten Marke unterscheiden.

Daraus folgt, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken eine insgesamt durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen.

In Bezug auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass dabei die eingeschränkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie die Tatsache, dass sich die Übereinstimmung der beiden streitigen Marken auf das schwach kennzeichnende Wort „King“ beziehe, berücksichtigt werden müsse. Da weiter auch die Waren nur im durchschnittlichen Maße ähnlich seien, könne die festgestellte Markenähnlichkeit zu keiner Verwechslungsgefahr von Seiten der angesprochenen breiten Verkehrskreise führen.

Das Gericht erachtet diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung für richtig.

Wenn es auch, wie die Klägerin vorträgt, zutrifft, dass nach der oben in Randnr. 17 angeführten Rechtsprechung eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein kann, obgleich es um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, erweist sich doch im vorliegenden Fall der Grad der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren in Anbetracht der anderen maßgeblichen Elemente als nicht hinreichend, um das Vorliegen einer solchen Gefahr festzustellen.

Angesichts des Umstands, dass die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren ausschließlich Fleischwaren sind, während die mit der angemeldeten Marke bezeichneten Waren ausschließlich vegetarische Produkte sind, und dass, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, „sich die kollidierenden Warenbereiche nicht überschneiden“, ist nämlich davon auszugehen, dass keine Gefahr besteht, dass der durchschnittliche deutsche Verbraucher die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt.

In den Rechtssachen, die den von der Klägerin geltend gemachten Urteilen FLEXI AIR und 4 OUT Living zugrunde lagen und Marken betrafen, die kennzeichnungsschwache Bestandteile gemeinsam hatten („flex“ bzw. „living“), ergab sich die vom Gericht bestätigte Verwechslungsgefahr insbesondere daraus, dass die fraglichen Waren gleich oder sehr ähnlich waren (Urteile FLEXI AIR, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 82, und 4 OUT Living, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn. 32 und 33). Im vorliegenden Fall weisen die fraglichen Waren aber einen mittleren Ähnlichkeitsgrad auf.

Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht ausgeschlossen, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING und der älteren deutschen Marke King Verwechslungsgefahr besteht.

Zum auf die ältere deutsche Marke Curry King gestützten Widerspruch

Was erstens die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ist festzustellen, dass sie aus dem allgemeinen Publikum in Deutschland bestehen. Denn wie im Fall der oben geprüften älteren deutschen Marke King sind die von den einander gegenüberstehenden Marken betroffenen Waren Lebensmittel des täglichen Verbrauchs, und die ältere Marke Curry King ist eine deutsche Marke.

Was zweitens den Vergleich der fraglichen Waren betrifft, war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, dass die mit der angemeldeten Marke TOFUKING umfassten Waren und die mit der älteren deutschen Marke Curry King gekennzeichneten Waren identisch sind.

Das Warenverzeichnis der älteren deutschen Marke Curry King enthält nämlich außer Fleischwaren „koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus … Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten“ und „gemüsehaltige Backwaren“. Dieses Verzeichnis umfasst die von der angemeldeten Marke TOFUKING erfassten Waren.

Was drittens den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, ist eine mittlere visuelle und klangliche Ähnlichkeit festzustellen, und nicht nur eine schwache, wie hingegen die Beschwerdekammer im Wesentlichen befand. Denn in visueller und klanglicher Hinsicht ist die Ähnlichkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem Bestandteil „King“ in den einander gegenüberstehenden Marken, der gleichen Anzahl der Silben (drei) der streitigen Marken und der im Großen und Ganzen ähnlichen Länge dieser Silben ergibt. Diese Ähnlichkeitsmerkmale werden jedoch durch den klanglichen und visuellen Unterschied der ersten Bestandteile „Tofu“ und „Curry“ der in Rede stehenden Marken und durch den Zwischenraum in der älteren Marke Curry King verringert.

Was die begriffliche Ähnlichkeit der streitigen Marken angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Bestandteil „Tofu“ ein deutsches Wort ist und der Bestandteil „King“ ein englischer Ausdruck, der in Deutschland werbend im Sinne von „der Beste in einem Bereich“ verwendet wird. Der Bestandteil „Curry“ gehört u. a. zur deutschen Sprache und bezeichnet eine indische Zubereitung mit Gewürzen.

In diesem Zusammenhang ist eine mittlere begriffliche Ähnlichkeit festzustellen und nicht, wie die Beschwerdekammer meint, eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu verneinen. Denn auch wenn die ersten Bestandteile „Curry“ und „Tofu“ der streitigen Marken begrifflich verschieden sind, verweisen doch beide auf den Lebensmittelbereich und bilden keinen Gegensatz. Außerdem enthalten die einander gegenüberstehenden Marken den Bestandteil „King“.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ältere deutsche Marke Curry King eine insgesamt mittlere Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke TOFUKING aufweist.

Was die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr betrifft, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass im Wesentlichen wegen der Kennzeichnungsschwäche der älteren deutschen Marke Curry King keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

Das Gericht erachtet indessen diese Beurteilung durch die Beschwerdekammer für unrichtig.

Auch wenn nämlich die ältere deutsche Marke Curry King nur eine schwache Kennzeichnungskraft hat, stellt ihre Kennzeichnungskraft doch nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. die oben in Randnr. 17 angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall, und in klarem Unterschied zur älteren deutschen Marke King, bezeichnet die ältere deutsche Marke Curry King aber die gleichen Waren wie die angemeldete Marke.

In Anbetracht des Umstands, auf den in der oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung hingewiesen wurde, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat, ist im Zuge der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr angesichts der Identität der fraglichen Waren und der mittleren Ähnlichkeit der Marken zu folgern, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING und der älteren deutschen Marke Curry King Verwechslungsgefahr besteht.

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING und der älteren deutschen Marke Curry King keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Zum auf die Gemeinschaftsmarke Curry King gestützten Widerspruch

Die in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils getroffene Schlussfolgerung gilt für die Gemeinschaftsmarke Curry King entsprechend, da es sich um das gleiche Wortzeichen wie bei der älteren deutschen Marke Curry King handelt, der Schutz aufgrund der Eintragung dieser Gemeinschaftsmarke auch Deutschland umfasst und das Verzeichnis der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren dem Warenverzeichnis der älteren deutschen Marke Curry King entspricht.

Folglich ist der vorliegenden Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt hat, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING einerseits und der älteren deutschen Marke Curry King und der älteren Gemeinschaftsmarke Curry King andererseits keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Da die Streithelferin unterlegen ist, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009-4) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.

3.      Die TofuTown.com GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2011.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a