„CE-geprüft“ irreführende Angabe

13. November 2012
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Eigener Leitsatz:

Die Werbeangabe „CE-geprüft“ ist irreführend, wenn es sich bei dem gekennzeichneten Spielzeug lediglich um ein rechtskonformes Produkt handelt und der Verwender mit dieser Angabe nur die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt. Denn das CE-Zeichen erweckt bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die beworbenen Waren seien durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle überprüft worden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 21.06.2012

Az.: 6 U 24/11

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.1.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus verurteilt, es bei Meidung der im angefochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen,

für Spielwaren mit der Angabe zu werben:

„CE-geprüft”

gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, gegen das beide Parteien in vollem Umfang Berufung eingelegt haben, wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte stellt darüber hinaus die Prozessführungsbefugnis des Klägers mit der Begründung in Abrede, dass der sachlich relevante Markt im vorliegenden Fall durch Textilien und Spielwaren mit dem Logo einer Automarke bestimmt werde, auf dem die Mitglieder des Klägers nicht vertreten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt zu seiner Berufung,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt zu ihrer Berufung,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg; die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Dem Kläger steht sowohl der vom Landgericht zuerkannte als auch der mit dem Berufungsantrag weiterverfolgte Unterlassungsanspruch zu.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die mit dem Klageantrag zu I. 1. angegriffene Werbung der Beklagten mit den Kennzeichnungsvorschriften der §§ 1, 3 I TKG nicht vereinbar war und es sich bei diesen Vorschriften um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt; hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung auch nicht.

Die mit dem Berufungsantrag des Klägers (Klageantrag zu I. 2.) angegriffene Werbung ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft” – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

Die demnach unlauteren geschäftlichen Handlungen sind weiter geeignet, die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne von § 3 II UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Kennzeichnungsvorschriften des TKG (Klageantrag zu I. 1.) ergibt sich die spürbare Beeinträchtigung daraus, dass Verbraucher vom Kauf möglicherweise absehen, wenn sie wissen, dass in dem Bekleidungsstück bestimmte Rohstoffe enthalten sind. Im Übrigen wäre es mit dem gesetzgeberischen Anliegen, den Verkehr über bestimmte Umstände zu informieren, grundsätzlich unvereinbar, im Rahmen der Beurteilung nach § 3 II UWG die Information für entbehrlich oder unbedeutend zu halten. Schließlich ist selbst eine geringe Häufigkeit oder Dauer der unlauteren Handlung grundsätzlich nicht geeignet, die Spürbarkeit in Frage zu stellen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rdz. 125 zu § 3 UWG); im Übrigen ist der Verstoß immerhin für mehrere Textilartikel über eine gewisse Zeit im Internet begangen worden.

Eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 UWG (Klageantrag zu I. 2.) überschreitet stets die Spürbarkeitsschwelle des § 3 II UWG (vgl. BGH GRUR 2009, 888 – Thermoroll, Tz. 18).

Der Klägerin ist nach § 8 III Nr. 2 UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der begangenen Wettbewerbsverstöße befugt. Insbesondere sind sowohl Bekleidungsstücke als auch Spielwaren unabhängig davon demselben – weit zu verstehenden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rdz. 3.38 zu § 8 UWG m.w.N.) – sachlich relevanten Markt im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG zuzurechnen, ob diese zusätzlich mit dem Logo eines Autoherstellers versehen sind oder nicht. Dass dem Kläger eine nach § 8 III Nr. 2 UWG hinreichend große Zahl von Mitgliedern angehört, die Bekleidung und Spielwaren im Allgemeinen anbieten, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die – berechtigte – Abmahnung ergibt sich aus § 12 I 2 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

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