Muss immer der Endpreis angegeben werden?

21. Februar 2012
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Eigener Leitsatz:

Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, so besteht die Verpflichtung, die Kosten auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen; es müssen die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden. Da es sich bei der Aufgliederung von Preisen durch Nennung von Einzelpreisen oder Preisbestandteilen ebenfalls um Angaben im Sinne der PAngV handelt, muss auch eine (neben dem Endpreis angegebene) Preisaufgliederung den Anforderungen von Preisklarheit und Preiswahrheit genügen. Das steht einer Aufsplittung des Preises für das Mobiltelefon in eine Anzahlung und in monatliche Raten ohne gleichzeitige Angabe der Summe entgegen.


Kammergericht Berlin

Urteil vom 26.01.2012

Az.: 23 W 2/12

 

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13.12.2011 aufgehoben.

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Mobiltelefone unter Angabe von Preisen zum käuflichen Erwerb im Internet zu bewerben, ohne auf derselben Unterseite des Internetangebots den Endpreis – bestehend aus der Anzahlung und der monatlichen Handypauschale – für das beworbene Gerät anzugeben, wenn dies, wie folgt, geschieht:

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfügungsrechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verfügungskläger macht gegenüber der Verfügungsbeklagten Unterlassungsansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 2 UklaG und § 8 UWG geltend. Er rügt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV bzw. §§ 5, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Der Verfügungskläger ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte wirbt im Internet (Anlage Ast 1) für den Verkauf von Mobiltelefonen, indem sie beispielsweise für das Modell … angibt:

"… € mtl. Rate, Anzahlung einmalig … €*"

Bei dem angegebenen Sternchen wird für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags darauf hingewiesen, dass die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate beträgt sowie:

"bei Handykauf … : zusätzliche monatliche Handypauschale von … EUR für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit, ggf. zuzüglich einmaligen Gerätepreis abhängig von der Auswahl des Endgerätes; (…)”

Der für das Mobiltelefon insgesamt zu zahlende Preis – hier … EUR – wird nicht genannt.

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte vergeblich ab.

Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das Angebot zum Kauf des Mobiltelefons nur zusammen mit dem Abschluss des Mobilfunkvertrags angenommen werden könne. Die Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises beziehe sich nur auf alle vom Leistungspaket umfassten Leistungen, nicht aber auf einzelne Teilleistungen. Sei wegen laufzeit- und verbrauchabhängiger Faktoren die Bildung eines Gesamtpreises nicht möglich, seien die Kosten anderweitig hinreichend deutlich zu machen. Dass die Verfügungsbeklagte dem nicht nachgekommen sei, werde nicht geltend gemacht. Der Antrag des Verfügungsklägers ziele vielmehr auf eine Verpflichtung zur Bildung eines Teilgesamtpreises, die aber nicht bestehe. Zudem sei der Verbraucher unschwer in der Lage, das auf den Erwerb des Mobiltelefons entfallende Entgelt zu berechnen.

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss seine Ansicht bekräftigt und weiter ausgeführt, dass die beiden Teile eines einheitlichen Vertragsgefüges nicht derart zu trennen seien, dass die Vorschriften der PAngV auf beide Vertragsteile für sich anzuwenden seien.

Der Verfügungskläger beantragt,

wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss als zutreffend und verweist auf Wettbewerber, die ihre Produkte in gleicher Weise anbieten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Zur Entscheidung ist das Kollegium des Senats berufen, da die Voraussetzungen des § 568 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Über das Rechtsmittel ist, nachdem der Senat mündlich verhandelt hat, durch Endurteil zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 922, Rdnr. 14).

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der Umstand, dass der Verfügungskläger sein Begehren sowohl auf Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) als auch auf solche des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützt, stellt keine alternative Klagehäufung im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – I ZR 150/09 – vom 09.11.2011 dar mit der Folge zweier Streitgegenstände und damit der Notwendigkeit der Vorgabe einer Reihenfolge, anderenfalls der Antrag unzulässig wäre. Vielmehr wird ein und das selbe Begehren auf zwei von einander unabhängige Rechtsgrundlagen, nicht aber auf verschiedene prozessuale Ansprüche gestützt.

Die Verfügungsbeklagte hat die beanstandete Preisangabe zu unterlassen, § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 1 Abs. 2 und 6 PAngV.

Der Verfügungskläger ist gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UklaG aktivlegitimiert.

Im Ausgangspunkt geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Verfügungsbeklagte mit dem Mobiltelefon und dem Mobilfunkvertrag ein einheitliches Leistungsangebot unterbreitet (vgl. BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 30). Denn das Mobiltelefon kann nicht allein erworben werden, vielmehr ist zugleich ein Mobilfunkvertrag zu schließen. Darauf, dass die Verfügungsbeklagte den Mobilfunkvertrag auch isoliert anbietet, kommt es nicht an. Denn hier steht die Preisangabe für das Mobiltelefon in Rede.

Grundsätzlich ist ein Endpreis zu bilden, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Der Verbraucher soll zum Zwecke der leichteren Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten den Preis nicht selbst ermitteln müssen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 1 PAngV Rn. 1). Kann ein umfassender Endpreis ausnahmsweise wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden, besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen (hier Mobiltelefon, Anschlussgebühr, monatliche Grundgebühren während der Mindestlaufzeit), einen gemeinsamen Endpreis zu bilden (BGH GRUR 1999, 261, juris Rdnr. 24; 1999, 264, juris Rdnr. 26). Eine solche Verpflichtung wäre auch nicht sinnvoll; denn ein auf diese Weise gebildeter Teilgesamtpreis wäre wenig aussagekräftig und diente nicht der Vergleichbarkeit der Preise, weil hohe Grundgebühren mit niedrigen verbrauchsabhängigen Gebühren einhergehen können und umgekehrt.

Einen solchen Fall macht der Verfügungskläger indes nicht geltend. Vielmehr beanstandet er, dass die Kosten für das Mobiltelefon als einem Preisbestandteil nicht in einem Betrag angegeben, sondern in eine Anzahlung und in mehrere Raten aufgesplittet werden. Da die Kosten für das Mobiltelefon nicht in die des Mobilfunkvertrages eingepreist sind – isoliert angeboten weist der Mobilfunkvertrag dieselben Kosten aus – beträgt der Preis für das Mobiltelefon somit insgesamt … EUR. Dass in anderen Kombinationsangeboten die Kosten für das Mobiltelefon in die des Mobilfunkvertrags eingepreist sind und dann nicht gesondert ausgewiesen zu werden brauchen, worauf das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss u. a. abstellt, ist vorliegend nicht entscheidend, da ein solches Angebot hier gerade nicht vorliegt, sondern die Verfügungsbeklagte die in der Werbung genannten Mobiltelefone zum Kauf anbietet.

Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, so besteht die Verpflichtung, die Kosten auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen (BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 33; 1999, 261, juris Rdnr. 40); es müssen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 und 6 PAngV die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden (BGH GRUR 2009, 73, juris Rdnr. 18).

Das Landgericht ist zu Unrecht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Meinung, ein solcher Preis müsse – ausnahmsweise – nicht gebildet werden, da eine Verpflichtung zur Bildung eines Teilgesamtpreises nicht bestehe.

Der Bundesgerichtshof (GRUR 1999, 261, juris Rdnr. 24; 1999, 264, juris Rdnr. 26) hat sich (lediglich) dagegen ausgesprochen, zu den Kosten des einen Teils (Mobiltelefon) des Leistungspakets die Kosten von Teilen (Anschlussgebühr u.a., s.o.) des anderen Teils (Mobilfunkvertrag) des Pakets zu addieren, und insoweit auf die Sinnlosigkeit einer etwaigen Verpflichtung zur Angabe solcher Teilgesamtpreise hingewiesen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Der Umstand, dass – anerkannt – eine Verpflichtung fehlt, aus mehreren bei Vertragsschluss bereits feststehenden Preisbestandteilen einen Teilgesamtpreis zu bilden, lässt nicht das Gebot entfallen, für die einzelnen Preisbestandteile – soweit möglich – jeweils einen Betrag auszuweisen.

Da es sich bei der Aufgliederung von Preisen durch Nennung von Einzelpreisen oder Preisbestandteilen ebenfalls um Angaben im Sinne der PAngV handelt, muss auch eine (neben dem Endpreis angegebene) Preisaufgliederung den Anforderungen von Preisklarheit und Preiswahrheit genügen (Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1, Rdnr. 104; OLG Köln NJWE-WettbR 1997, 9; BGH GRUR 2010, 744, juris Rdnr. 34). Das steht einer Aufsplittung des Preises für das Mobiltelefon in eine Anzahlung und in monatliche Raten ohne gleichzeitige Angabe der Summe entgegen. Denn mit dem Gebot der Preisklarheit, § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV, ist es nicht zu vereinbaren, dass der Kunde den Preis – mehr oder weniger aufwendig – erst ermitteln muss (auch Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV). Das Erfordernis eines gedanklichen und rechnerischen Zwischenschritts verstellt dem Verbraucher einen schnellen und unmittelbaren Preisvergleich. Gerade dies ist jedoch Sinn und Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften über Preisangaben (OLG Köln, a.a.O.).

Die Verfügungsbeklagte kann nicht einwenden, dass letztlich ihr die Kalkulation der zu zahlenden Preise obliege. Denn der Preis für das Mobiltelefon liegt fest; er muss nicht – wie bei der Einbeziehung in die Grundgebühren – kalkuliert werden. Die Verfügungsbeklagte versucht vielmehr, mit der Aufteilung in eine Anzahlung und in Monatsraten von bloß … EUR eine nicht vorhandene Preiswürdigkeit zu suggerieren. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Leser durch eine niedrig wirkende Preisangabe dazu veranlasst werden, sich mit einem Angebot näher und vorzugsweise zu befassen, wohingegen andere Inserate mit scheinbar höheren Preisen vernachlässigt werden (OLG Köln, a.a.O.). Hinzu kommt, dass, würde das Mobiltelefon einzeln angeboten, bei der Einräumung von Ratenzahlung ebenfalls der Gesamtpreis genannt werden müsste. Die Kosten für das Mobiltelefon sind auch nicht von verbrauchsabhängigen Positionen beeinflusst, vielmehr sind die Raten fest bestimmt. Die Verfügungsbeklagte kann ferner nicht damit gehört werden, dass sonst auch die – feststehenden – Grundgebühren über die Mindestlaufzeit addiert angegeben werden müssten. Denn eine Verpflichtung, bei Vertragsschluss bereits feststehende Preisbestandteile zu einem Teilgesamtpreis zu addieren, besteht nach dem zuvor Ausgeführten gerade nicht.

Darauf, ob der Gesamtkaufpreis für das Mobiltelefon unschwer zu errechnen ist, wie das Landgericht meint, kommt es nicht an, da solche Berechnungen dem Verbraucher nach der PAngV gerade nicht zugemutet werden sollen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Die aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJW 2002, 2386 zu § 1 UKlaG) nicht ausgeräumt.

Die Dringlichkeit wird nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Nach alledem kommt es darauf, ob der Verfügungsbeklagten auch ein Verstoß gegen §§ 5, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG anzulasten ist und ob letzterer Vorschrift neben denen der PAngV eine eigenständige, weiterführende Bedeutung beizumessen ist, nicht an.

III.

Der Ausspruch über die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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