Impressumspflicht bei Google+

17. Juni 2013
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Eigener Leitsatz:

Ein gewerbsmäßiger Internetauftritt auf Google+ muss ein ordnungsgemäßes Impressum bereithalten. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch für Soziale Netzwerke. Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum bei Google+ stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Streitwert für vorliegenden Impressumsverstoß wurde bemerkswerterweise auf 15.000,- € festgesetzt.

Landgericht Berlin

Beschluss vom 28.03.2013

Az.: 16 O 154/13

In der einstweiligen Verfügungssache …

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. die Ordnungshaft an den Antragsgegner zu 2. oder zu 3. zu vollziehen ist,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der Erbringung von Leistungen einer Glaserei auf geschäftlich genutzten Internetseiten nicht die gesetzlichen Pflichtangaben gemäß § 5 TMG (Impressumspflicht) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, wie folgt:

am 07.03.2013 unter der Internetadresse … geschehen.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller behauptet unter Vorlage von Glaubhaftmachungsmitteln:
Die Parteien seien beide im Bereich des Glasereigewerbes tätig. Die Antragsgegnerin zu 1., vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Antragsgegner zu 2. und 3., werbe für ihre Tätigkeit auf der im Tenor genannten google-plus Seite. Die google-plus Seite enthalte nicht die gesetzlichen Pflichtangaben zum Impressum, weil dort Angaben zur Rechtsform, Vertretungsberechtigung, Handelsregistergericht und Handelsregisternummer fehlten.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu, denn auf der google-plus-Seite fehlen die Angaben zum Impressum. Hierbei handelt es sich um Telemedien gem. § 5 TMG, denn es wird auf die von der Antragsgegnerin zu 1. vertriebenen Produkte hingewiesen und somit für diese geworben. Die Antragsgegnerin zu 1. ist deshalb verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten, was sie unterlassen hat. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, denn die Vorschriften des Telemediengesetzes sind Vorschriften, die das Marktverhalten regeln. Die Antragsgegner zu 2. und 3. haften als Geschäftsführer der Antragsgegnerin hierfür ebenfalls persönlich, denn es ist anzunehmen, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen oder zumindest pflichtwidrig nicht verhindert haben (BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen). Eine Bagatelle war hier nicht anzunehmen, weil der Antragsteller zum einen glaubhaft gemacht hat, dass das Impressum zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Seite www.nnnn.de noch nicht auf die google-plus Seite erstreckt wurde. Zudem musste bei der Einstufung auch berücksichtigt werden, dass über die google-plus Seite nicht lediglich Werbung im geringen Umfang betrieben wurde, sondern die Möglichkeit bestand, über die dort angegebene Telefonnummer selbständige Geschäftsabschlüsse zu tätigen.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung entfallen, die hier nicht abgegeben wurde (BGH GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).

Als Wettbewerber ist der Antragsteller gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Verfahrenswert war gem. § 3 ZPO festzusetzen.

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