Eltern haften für Filesharing wegen fehlender Aufsicht

29. September 2014
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Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.08.2014, Az.: 2 C 512/14

Eltern können im Rahmen der Störerhaftung für Rechtsverletzungen ihrer Kinder durch Filesharing in Anspruch genommen werden, wenn sie im Rahmen Ihrer Prüfungspflichten die Internetnutzung ihrer Kinder nicht beaufsichtigen und den Computerzugang nicht sichern. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Eltern scheidet jedoch aus, wenn diese nicht selbst als Täter oder Teilnehmer für die Urheberrechtsverletzung haften.

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt

Urteil vom 28.08.2014

Az.: 2 C 512/14

Tenor

1.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 155,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 02.04.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 93 % und die Beklagte 7 %.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung der Beklagtenseite
im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig abwenden,
wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerseite im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Streitwert bis zur teilweisen Klagrücknahme: 2.177,00 €
Ab teilweiser Klagrücknahme: 1.667,00 €.


Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Kostenerstattungs-und Schadensersatzanspruch aus Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien mit Sitz in Mönchengladbach. Die Klägerin hat auch den Titel „Landwirtschaftssimulator 2013“ veröffentlicht. Dieses Spiel wurde von der GIANTS Software GmbH entwickelt und an die Klägerin lizensiert. Die Klägerin
hat die Firma Base Protect mit der Überwachung der sogenannten P2P-Netzwerke beauftragt.
Die Firma Base Protect scannt den Internetverkehr und ermittelt die Teilnehmer von Tauschbörsen. Protokolliert werden unter Anderem die jeweilige IP-Nummer, der sekundengenaue Zeitpunkt, sowie der Hash-Wert der jeweiligen Datei. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte gegen das ausschließliche deutschlandweite Nutzungsrecht der Klägerin an dem Computerspiel „Landwirtschaftssimulator 2013“ verstoßen habe. Ausweislich der vom Internetprovider zur Verfügung gestellten Datensätze sei nachgewiesen, dass vom Internetanschluss der Beklagtenpartei Zugriff auf das streitgegenständliche Computerprogramm genommen worden sei. Insgesamt seien 6 Verstöße nachweisbar. Von der IP-Adresse der Beklagtenseite seien am 04.01.2013, 05.01.2013, 06.01.2013, 17.01.2013, 18.01.2013 und 26.01.2013 Zugriffe ohne Legitimierung erfolgt. Die Beklagte, als Anschlussinhaberin, hafte für Urheberrechtsverletzungen auch wenn sie diese nicht
selbst vorgenommen habe, aber unter Missbrauch des Internetanschlusses oder W-LAN begangen worden sei. Die Beklagte sei durch anwaltliche Abmahnschreiben wegen unberechtigter Nutzung des Computerspiels von der Klägerin abgemahnt worden. Die Beklagte sei auch zur Abgabe
einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Leistung von Schadensersatz und zur Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten aufgefordert worden. Die Beklagte habe keine Unterlassungserklärung abgegeben. Durch die Abmahnung seien der Klägerin Anwaltskosten
in Höhe von 1.157,00 € entstanden. Durch die öffentliche Zugänglichmachung in einer Tauschbörse habe die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des streitgegenständlichen Computerspiels nicht mehr in der Hand gehabt. Dieses Zurverfügungstellen des Spiels führe zu einer viralen Verbreitung der jeweiligen Raubkopie. Der Klägerin sei hierdurch
ein Schaden in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 510,00 € entstanden.

Die Klägerin stellte daher folgende Klaganträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.157,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz, dessen Bemessung
nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen ist, mindestens jedoch in Höhe
von 510,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass sie weder als Täterin noch Störerin für die ihr von der Klägerin vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen einstandspflichtig sei. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt selbst das streitgegenständliche Werk im Internet angeboten, noch habe sie eine Aufsichtspflicht
verletzt. Die Beklagte kenne sich nur rudimentär mit Computern und dem Internet aus. Sie habe keine Filesharing-Software auf ihrem Computer betrieben und zu keinem Zeitpunkt das streitgegenständliche Werk auf ihrem Rechner aufgespielt. Zu den von der Klägerin behaupteten
Verletzungszeitpunkten sei die Beklagte nicht einmal im Verfügungsbereich ihres Internetanschlusses gewesen. Am 04.01.2013 sei sie bereits eine Woche auf einer Auslandsreise gewesen und erst am Nachmittag des 05.01.2013 in ihre Wohnung zurückgekehrt. Der Sohn der Beklagten
sei sehr spät am Abend des 04.01.2013 von einem Snowboardausflug zurückgekehrt. Am 05.01.2013 sei der Sohn im Zugriffsbereich des Internetanschlusses der Beklagten gewesen. Am Abend des 17.01.2013 sei die Beklagte zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung im Jugendhaus
Stammheim gewesen. Der Rechner sei ausgeschaltet gewesen. Ihr Sohn sei zu Hause und damit im Zugriffsbereich ihres Internetanschlusses gewesen. Am 27.01.2013 sei die Beklagte in Mosbach bei ihrer Familie, zusammen mit ihrem Sohn, gewesen. Nur am 06.01.2013 und
18.01.2013 sei die Beklagte mit ihrem Sohn zum angeblichen Verletzungszeitpunkt zu Hause gewesen.
Für die Täterschaft der Beklagten spreche keine tatsächliche Vermutung, da sie ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich einer Fremdnutzung nachgekommen sei. Die Beklagte hafte auch nicht als Störer, da sie ihren Sohn mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass über ihren Anschluss keine Rechtsverletzungen geschehen dürfen.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird ausdrücklich auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch bezüglich anwaltlicher Abmahnkosten in Höhe von 155,29 €. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Abmahnkosten der Klägerin folgt aus § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz. Hiernach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -ohne Täter oder Teilnehmer zu sein -in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Für das Gericht steht zur Überzeugung fest, dass über die IP-Adresse des Internetanschlusses der Beklagten Zugriffe auf das streitgegenständliche Computerprogramm „Landwirtschaftssimulator 2013“ erfolgten. Diese Zugriffe sind nachgewiesen durch die substantiierten und konkreten Angaben der Zugriffsdaten durch den Internetprovider. Hiernach erfolgten zuordenbare Zugriffe am 04.01.2013, 05.01.2013, 06,01.2013, 17.01.2013, 18.01.2013 und 26.01.2013. Der kausale Beitrag der Beklagten im Sinne von § 97a Urheberrechtsgesetz besteht nach Ansicht des Gerichts darin, dass sie Dritten, im konkreten Fall ihrem Sohn ohne Aufsicht bzw. überhaupt Anwesenheit der Beklagten, Zugriff auf die IP-Adresse der Beklagten ermöglicht hat. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in den fraglichen Zeiträumen teilweise ihr Sohn unbeaufsichtigt in der Wohnung war, zum Teil war auch die Beklagte zusammen mit ihrem Sohn zu Hause. In der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, dass der Sohn der Beklagten bis zum Abmahnschreiben der Klägerin noch nie etwas von einem Computerspiel „Landwirtschaftssimulator“ gehört habe, weshalb er auch dieses Spiel noch nie herunter-oder hochgeladen habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte jedoch eingeräumt, dass ein Verwandter des Sohnes dieses Spiel wohl spiele. Wie in der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagte selbst den Zugriff auf die lizensierten Daten der Klägerin geführt hat. Dem Gericht hat sich der Eindruck aufgedrängt, dass wohl der Sohn der Beklagten ohne deren Wissen hierauf zugegriffen hat. Als weitere Möglichkeit kommt nur noch in Betracht, dass über W-LAN über die IP-Adresse der Beklagten der Zugriff erfolgt ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte für die Nutzungsmöglichkeit deren Internetanschluss, zum Teil in deren Abwesenheit im Außenverhältnis als Störer einstandspflichtig ist. Die Beklagte hätte den Computerzugang sichern müssen. Hieraus folgt dass die Beklagte für die Kosten der berechtigten Abmahnung gem. § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz haftbar ist. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um einen absolut einfach gelagerten Fall, da es sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen um eine Massenabmahnung handelt, welche immer gleich gelagerte Fälle zur Grundlage hat. Der Höhe nach ist daher von einem Gegenstandswert von 1.000,00 € auszugehen. In Ansatz zu bringen ist eine 1,3fache Gebühr nach der RVG-Gebührentabelle bis 31.07.2013 in Höhe von 110,50 €. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Abmahnkostenanspruch in Höhe von insgesamt 155,29 €. Insoweit ist der Klage stattzugeben. Bezüglich eines Schadensersatzanspruchs der Klägerseite ist die Klage abzuweisen. Haftet die Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der Klägerseite der Beweis der Täter-oder Teilnehmerschaftder Beklagten nicht gelungen ist. Der IP-Adresse kommt keine mit einem ebay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss genutzt hat. Hieraus folgt, dass aus dem bloßen Nachweis der Zugangsdaten auf die IP-Adresse kein Nachweis zu Lasten der Beklagten abzuleiten ist. Das Gericht hat bezüglich einer eigenen Handlung der Beklagten erhebliche tatsächliche Zweifel. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie computerunerfahren sei. Zudem hat sie substantiiert vorgetragen, dass sie bei einem Teil der Zugriffe nicht im Bereich ihres Internetanschlusses gewesen ist. Die Beklagte hat hierbei konkret nach Ort und Zeit die Ortsabwesenheit vorgetragen. Grundsätzlich trägt die Klägerin als Anspruchsteller eines Schadensersatzanspruches die volle Beweislast für eine Täterschaft der Beklagten. Diesen Nachweis hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht geführt, sodass ein Schadensersatzanspruch abzuweisen ist.

Die Kostenfolge folgt aus § 92 und § 269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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