Abmahnung des Herrn von Schimmer durch die IPCL Rieck & Partner RAe wegen Urheberrechtsverletzung an Fotografien
Die Abmahnung des Herrn von Schimmer im Einzelnen
In dem Schreiben der gegnerischen Rechtsanwälte wird angeführt, dass unser Mandant im Rahmen eines Internetauftritts urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke verwendet habe, ohne hierfür eine entsprechende Lizenz zu besitzen. Darin liege nach §§ 16, 19a UrhG eine illegale öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung sowie, da eine Nennung des Urhebers am Bildmaterial vermeintlich fehle, eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG. Durch diese angeblich widerrechtliche Verwendung seien die Rechte des Herrn von Schimmer verletzt, da die Fotografien – zumindest laut Schreiben – von ihm persönlich angefertigt wurden und er daher Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an besagten Werken sei.
Infolgedessen soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, wobei ein vorgefertigtes Exemplar dem Schreiben beigefügt wurde. Daneben soll er Auskunft darüber erteilen, 1) wie oft eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung erfolgt sei, 2) wie lange die unberechtigte Nutzung erfolgt habe und 3) von wem er die Fotografien erlangt habe. Des Weiteren fordern die gegnerischen Rechtsanwälte Schadensersatz in Höhe von EUR 1.800.- sowie Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 612,80, welchen die Rechtsanwälte aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 7.800.- berechnen. Insgesamt soll unser Mandant daher einen Betrag in Höhe von EUR 2.412,80 bezahlen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn von Schimmer
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.