Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverstoß durch Veröffentlichung von Kinderfotos

17. September 2015
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Uns erreicht eine Abmahnung einer Privatperson. Gegenstand der ausgesprochenen Abmahnung ist die vermeintliche Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet, auf denen die minderjährigen Töchter des Abmahnenden während einer Veranstaltung abgebildet seien. Diese Veröffentlichungen seien ohne Einverständnis des Vaters erfolgt.

Die Abmahnung  im Einzelnen

Der Abmahner führt in seinem Schreiben an, dass eine solche Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung der Sorgeberechtigten der Kinder als Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bewerten und somit unzulässig sei. Auch wenn die vom Vater getrennt lebende Mutter der Kinder in eine Lichtbildveröffentlichung eingewilligt hätte, sei dies unerheblich, da das Einverständnis aller Sorgeberechtigter erforderlich ist.

Der Vater fordert in seinem Schreiben unseren Mandanten zur sofortigen Löschung der Bilder auf der streitgegenständlichen Webseite sowie auf Facebook sowie zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ein dahingehender Entwurf ist der Abmahnung beigefügt.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen wegen Veröffentlichungen von Fotos

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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