Anwalt Kartellrecht

  • Vertriebverträge, selektive Vertriebsverträge, Vertriebsbindungssysteme
  • Lizenzverträge (Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Software, IT)
  • Verträge über die Zusammenarbeit von Unternehmen
  • Technologieverträge, Forschungsverträge, Entwicklungsverträge

Gegenstand des Kartellrechts ist vor allem das Kartellverbot, d.h. das Verbot von wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Unternehmen und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen. Außerdem regelt das Kartellrecht die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Hierbei ist zu beachten, dass Kartellrecht nicht nur die Tätigkeit globaler Unternehmen betrifft. Bereits bei der Absprache von zwei Unternehmen in einer Stadt kann gegen Kartellrecht verstoßen werden. Besteht irgendein Auslandsbezug oder besteht aufgrund Grenznähe die Möglichkeit, dass Unternehmen oder Bürger eines EU-Staates betroffen sind, gilt europäisches Kartellrecht.

Im Falle eines Kartellverstoßes drohen hohe Strafe der Kartellbehörden sowie Schadensersatzansprüche.

Auch wenn dies den wenigsten Unternehmen bewusst sein dürfte, verstoßen zahlreiche Verträge oder mündliche Absprachen gegen Kartellrecht. In einer einfachen Formulierung eines Vertrages kann daher finanzieller Sprengstoff liegen. Sämtliche Verträge, die die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen betreffen, müssen daher auf Vereinbarkeit mit Kartellrecht geprüft werden.

Wir erstellen Ihre Verträge. Mit uns haben Sie einen starken Partner.

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Die Relevanz kartellrechtlicher Vorschriften ist nicht zu unterschätzen. Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der (kartell-)rechtlichen Prüfung Ihres Vertrages oder ob eine Maßnahme eines Ihrer Lieferanten kartellrechtswidrig ist.

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