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Für das Internetrecht existieren in der Praxis unterschiedlichste Bezeichnungen: z.B. Internetrecht, Online-Recht, IT-Recht, Multimediarecht, Recht der Neuen Medien, etc. Teilweise sind diese Begriffe deckungsgleich wie etwa beim Onlinerecht, teilweise handelt es sich um Oberbegriffe, wie etwa beim IT-Recht in anderen Fällen handelt es sich um Teilgebiete des Internetrechts, wie etwa beim Domainrecht oder E-Commerce-Recht. Vereinfacht gesagt umfasst das Internetrecht alle Sachverhalte, die einen Bezug zum Internet haben, das IT-Recht ist allgemeiner und umfasst alle Sachverhalte, die einen Bezug zum Bereicht IT oder Telekommunikation haben.
Sowohl das Internetrecht /Online-Recht, als auch das IT-Recht, gehören immer noch zu den dynamischsten Rechtsgebieten. Obwohl das Internet noch nie ein rechtsfreier Raum war, gibt es auch heute immer noch zahlreiche Fallkonstellationen bei denen juristisches Neuland betreten wird. Hierbei gibt es oft sich widersprechende Gerichtsentscheidungen. Nur wer das Internetrecht und IT-Recht grundlegend beherrscht und stets über aktuelle Entwicklungen informiert ist, kann den Mandanten optimal beraten. Hinzu kommt, dass bei Sachverhalten mit Internet- oder IT-Bezug meist zusätzlich marken-, wettbewerbs- oder urheberrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Nur wenige Kanzleien bundesweit bieten eine solche perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in derart verzahnten und zusammengehörigen Rechtsgebieten. Daneben erfordert das Internetrecht und IT-Recht wie kein anderes Rechtsgebiet neben rechtlich fundiertem Spezialwissen ein solides Verständnis der technischen Grundlagen.
Diese Vorausetzungen stellen wir jeden Tag aufs Neue durch ständige Fortbildung sicher. Mitgliedschaften in Fachverbänden und ein stetiger interdisziplinärer Austausch ermöglichen praxisgerechte Lösungen. Bei schwierigen technischen Fragen verfügen wir über ein hervorragendes Netzwerk von Experten, die uns bei der Einschätzung weiterhelfen.
Internetrecht - eine Herausforderung für Unternehmen.
Hier finden Sie aktuelle News & Urteile, Gesetze sowie Artikel zum Internetrecht.
Hier finden Sie aktuelle News & Urteile sowie Gesetze zum Internetrecht.
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Pressemitteilung Nr. 34/2010 des AG München zum Urteil vom 24.02.2010, Az.: 233 C 30299/09
Der Rücktritt von einem Kaufvertrag im Falle eines Mangels an einem Produkt ist nur dann möglich, wenn dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde und der Verkäufer zweimal die Möglichkeit zur Reparatur hatte. Ein Rücktritt ist ferner dann möglich, wenn die Reparatur fehlgeschlagen oder vom Verkäufer verweigert wurde. Wird dem Verkäufer dagegen keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, ist ein Rücktritt unzulässig.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.08.2010, Az.: 6 U 89/09
Das Kennzeichenrecht an einer Domain entsteht nicht schon mit ihrer Registrierung, sondern erst mit ihrer Benutzung. Die Registrierung einer Domain enthält keinen Hinweis auf die baldige Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit und ist darum hinsichtlich des Beginns des Kennzeichenschutzes nicht mit der Eintragung einer Geschäftsbezeichnung im Handelsregister vergleichbar. Erwirbt ein Dritter eine bereits genutzte Domain, verlagert sich der Beginn des Schutzes nur vor, wenn mit dem Domainnamen auch der Geschäftsbetrieb übertragen wird.
Urteil des BGH vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.05.2010, Az.: 11 U 36/09
Es liegt kein kartellrechtlicher Verstoß vor, wenn die Denic bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Registrierung von einstelligen Domains ablehnt, wenn die Vergaberichtlinien einheitlich und gleichmäßig gehandhabt werden. Das Prioritätsprinzip „First come, first served“ stellt ferner eine Gleichbehandlung aller Antragsteller dar, weil jeder die gleiche Chance hat, der Erste zu sein. Eine Verpflichtung der Denic, vorrangige Ansprüche aus Kennzeichen zu bedienen, besteht nicht, da eine solche Prüfung aufgrund des Massenverfahrens ausgeschlossen ist.
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.02.2009, Az.: 21 S 53/08
Ein Internet-System-Vertrag, in dem die Recherche nach der Wunschdomain und die Gestaltung der individuellen Internetseite nebst Hosting vereinbart werden, ist als Werkvertrag einzuordnen, da schwerpunktmäßig die fertige Internetpräsenz als Erfolg geschuldet wird. Im Rahmen eines Werkvertrages ist die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in AGB unzulässig, da bei diesem Vertragstyp die Zahlung erst nach der Abnahme, also der Beurteilung der Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß, fällig ist.