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Für das Internetrecht existieren in der Praxis unterschiedlichste Bezeichnungen: z.B. Internetrecht, Online-Recht, IT-Recht, Multimediarecht, Recht der Neuen Medien, etc. Teilweise sind diese Begriffe deckungsgleich wie etwa beim Onlinerecht, teilweise handelt es sich um Oberbegriffe, wie etwa beim IT-Recht in anderen Fällen handelt es sich um Teilgebiete des Internetrechts, wie etwa beim Domainrecht oder E-Commerce-Recht. Vereinfacht gesagt umfasst das Internetrecht alle Sachverhalte, die einen Bezug zum Internet haben, das IT-Recht ist allgemeiner und umfasst alle Sachverhalte, die einen Bezug zum Bereicht IT oder Telekommunikation haben.
Sowohl das Internetrecht /Online-Recht, als auch das IT-Recht, gehören immer noch zu den dynamischsten Rechtsgebieten. Obwohl das Internet noch nie ein rechtsfreier Raum war, gibt es auch heute immer noch zahlreiche Fallkonstellationen bei denen juristisches Neuland betreten wird. Hierbei gibt es oft sich widersprechende Gerichtsentscheidungen. Nur wer das Internetrecht und IT-Recht grundlegend beherrscht und stets über aktuelle Entwicklungen informiert ist, kann den Mandanten optimal beraten. Hinzu kommt, dass bei Sachverhalten mit Internet- oder IT-Bezug meist zusätzlich marken-, wettbewerbs- oder urheberrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Nur wenige Kanzleien bundesweit bieten eine solche perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in derart verzahnten und zusammengehörigen Rechtsgebieten. Daneben erfordert das Internetrecht und IT-Recht wie kein anderes Rechtsgebiet neben rechtlich fundiertem Spezialwissen ein solides Verständnis der technischen Grundlagen.
Diese Vorausetzungen stellen wir jeden Tag aufs Neue durch ständige Fortbildung sicher. Mitgliedschaften in Fachverbänden und ein stetiger interdisziplinärer Austausch ermöglichen praxisgerechte Lösungen. Bei schwierigen technischen Fragen verfügen wir über ein hervorragendes Netzwerk von Experten, die uns bei der Einschätzung weiterhelfen.
Internetrecht - eine Herausforderung für Unternehmen.
Hier finden Sie aktuelle News & Urteile, Gesetze sowie Artikel zum Internetrecht.
Hier finden Sie aktuelle News & Urteile sowie Gesetze zum Internetrecht.
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Urteil des FG Köln vom 20.04.2010, Az.: 8 K 3038/08
Domainnamen sind als immaterielles Wirtschaftsgut verkehrsfähig, da eine Domain wirtschaftlich an Dritte übertragen werden kann und somit veräußerbar ist. Das für einen Veräußerungsvorgang erhaltene Entgelt ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln jedoch nicht steuerbar, da es nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden kann. Es liegt insbesondere weder eine Leistung noch ein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, vor.
Pressemitteilung Nr. 107/2010 des BGH zum Urteil vom 20.05.2010, Az.: Xa 68/09
Ryanair darf die Barzahlung ihrer Flugtickets weiterhin ausschließen. Ausschlaggebend für eine solche Zulässigkeit ist, dass das Unternehmen ihre Leistung hauptsächlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für den Kunden wie auch Ryanair mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Für Kartenzahlungen darf Ryanair jedoch keine zusätzlichen Gebühren erheben, da diese Gebührenregelung den Kunden in unangemessener Weise benachteiligt.
Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C-569/08
Die EU-Kommission hat zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ allgemeine Regeln zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ erlassen. Danach ist u.a. bestimmt, dass falls ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen enthält, diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert. Die Klägerin meldete erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens „&“ vor und nach jedem Buchstaben. Auf der Grundlage der Marke „&R&E&I&F&E&N&“, die für Sicherheitsgurte eingetragen wurde, wurde unter Entfernung der Sonderzeichen die entsprechende Domain reifen.eu registriert. Die Klägerin beabsichtigte, unter dieser Domain ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben. Hierzu...
Beschluss des LG Hamburg vom 06.05.2010, Az.: 310 O 154/10
Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer, wenn auf einer betriebenen Internetseite Torrent-Dateien urheberrechtlich geschützter Werke ohne das erforderliche Einverständnis der Rechteinhaber bereitgehalten oder auf Server mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt weitergeleitet werden. Es ist den Webseitenbetreibern möglich und jedenfalls nach erfolgten Abmahnungen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Betreiber nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet.
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 202/07
Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel zu unbestimmt. Soweit die Verletzungshandlung aber unstreitig ist und sich das mit dem Antrag Begehrte aus dem Sachvortrag des Klägers eindeutig ergibt, führt die Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit. Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen nicht in den Unterlassungsantrag aufgenommen werden, wenn dieser die konkrete Verletzungshandlung beschreibt. Ist der Antrag aber über die konkrete Verletzungshandlung hinaus allgemein abstrakt gefasst, müssen gesetzliche Ausnahmen mit aufgenommen werden, da dieser ansonsten auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen würde.