Bestätigung der Anforderungen an die sekundäre Beweislast vom Berufungsgericht

25. August 2015
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"P2P" als Würfel. Urteil des LG München I vom 19.03.2015, Az.: 21 S 10395/13

Bei Filesharing kann man sich nicht darauf berufen, dass man sich aufgrund der langen zurückliegenden Tatzeit nicht mehr daran erinnern kann, ob andere Mitglieder der Familie im Haushalt anwesend waren oder nicht. Vor allem nicht, wenn man sich bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung, Kenntnis über die Vorgänge im Haushalt verschafft hat und sämtliche Familienangehörigen die Begehung der Rechtsverletzung verneint haben. Somit besteht gerade nicht die Möglichkeit, dass ein Dritter den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hatte.

Landgericht München I

Urteil vom 19. März 2014

Az.: 21 S 10395/13

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 17.04,2013, berichtigt mit Beschluss vom 04.06.2013, Az,; 161 Q 17341/11 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Der Beklagte greift das Ersturteil vollumfänglich an.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 17.04.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts München Az.: 161 C 17341/11 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.04*2013, Az. 161 C 17341/11, wird zurückgewiesen.

Die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellung entfällt im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung, mit § 26 Nr. 8 EGZPQ.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Erstgericht zutreffend die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze angewendet und die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die Rechtsverletzung zu verantworten hat, auf Grund seines Sachvortrages als nicht erschüttert angesehen hat, Auch die übrigen Berufungsrügen habenkeinen Erfolg.

Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

1. Soweit mit der Berufung gerügt wird, dass das Erstgericht die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannt habe, greifen die dafür angeführten Gründe nicht durch:

Soweit der Beklagte anführt, er könne nach 7 Jahren nicht mehr vortragen, als bisher geschehen und insbesondere auch nicht nachvollziehen, ob seine Ehefrau und seine Söhne zuhause gewesen seien, ist er darauf zu verweisen, dass die Abmahnung zeitnah am 13.12,2007 erfolgt ist. Auf die behauptete fehlende Kenntnis von den tatsächlichen Vorgängen auf Grund berufsbedingter Abwesenheit kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil er sich die Kenntnis verschafft hat. Zutreffend hat das Erstgericht seinen Vortrag, dass die Söhne und die Ehefrau die Rechtsverletzung verneint hätten, als nicht ausreichend erachtet; die Entscheidung des OLG Köln MMR 2012, 550 ist durch die Morpheus-Entscheidung überholt.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch der Beklagte als Anschlussinhaber den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15,11.2012, Az.: I ZR 74/12 -Morpheus).

2. Das Erstgericht hat nicht gegen Denkgesetze verstoßen, indem es den Vortrag des Beklagten für unerheblich erachtet hat, von 08:00 bis 16:00 Uhr in seinem Büro gewesen zu sein und ab 20:00 Uhr auf einer Fraktionssitzung seiner Gemeinderatsfraktion. Denn der Beklagte muss den Vorgang nicht selbst um 07:59 bzw. 15:21 Uhr in Gang gesetzt haben, weil diese Zeitpunkte diejenigen sind, an denen die Internetaktivität durch die Ermittlungssoftware festgestellt wurde. Der Tauschvorgang kann zu einem anderen Zeitpunkt angestoßen worden sein. Für den Zeitpunkt 15:21 Uhr ist von einer Zwangstrennung mit anschließender automatischer Einwahl auszugehen. Dieser Vorgang ist der Kammer aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt.

Die mit der vorgenannten Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze verbundener Rüge des Verstoßes gegen die Hinweispflicht und das Recht auf rechtliches Gehör ist unzureichend, weil der Beklagte nicht aufgezeigt hat, was bei Ergehen eines solchen Hinweises vorgetragen worden wäre.

3. Die Bemessung der Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden, insbesondere hat das Erstgericht durch Bezugnahme auf die Angaben der Klagepartei die Schätzgrundlagen offen gelegt. Der vorgerichtlich angebotene Betrag stellt nur ein Angebot zur gütlichen Beilegung dar.

Soweit der Beklagte auf die Zahl der eingeloggten Nutzer abstellen will, handelt es sich zum Einen um neues, nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen, zum Anderen steht der Klägerin frei, nach der Methode der Lizenzanalogie abzurechnen.

4. Den angeblichen Wertungswiderspruch zwischen Gutachten und Anhörung des Sachverständigen hat das Erstgericht nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sich damit auseinander gesetzt. Fehler der Beweiswürdigung sind nicht zu erkennen.

5. Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das Erstgericht die zweifache Beauskunftung desselben Anschlusses für ausreichend erachtet hat.

6. § 97a UrhG neuer Fassung ist mangels angeordneter Rückwirkung nicht anwendbar

7. Abmahnkosten können auch ohne gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verlangt werden, zumal die Verletzung nach Zugang der Abmahnung nicht fortgesetzt wurde.

8. Kosten; §97 ZPO

9. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO

10. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.

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