Bewertungen im Internet

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 145 Urteile zum Thema Bewertungen im Internet.

Löschung von Bewertungen

  • Ärztebewertung (Jameda, Sanego, docinsider.de, Google, etc.)
  • Arbeitgeberbewertung (Kununu, meinChef.de, JobVote.de, etc.)
  • Bewertungsportale (eKomi, golocal.de, kennstdueienen.de, ProvenExpert, shopauskunft.de, Shopvote.de, Trustpilot, Yelp)
  • Reiseportale (booking.com, HolidayCheck, hotelbewertungen.de, HRS, Tripadvisor, Trivago, etc.)
  • Social-Media (Facebook, etc.)
  • Verkaufsplattformen (ebay.de, amazon.de, Zalando, Marktpklätze, etc.)

Die relevantesten Bewertungsplattformen

  • Amazon
  • booking.com
  • docinsider.de
  • eBay
  • eKomi
  • Facebook
  • golocal.de
  • Google My Business
  • HolidayCheck
  • hotelbewertungen.de
  • Jameda
  • JobVote.de
  • kennstdueienen.de
  • Kununu
  • meinChef.de
  • ProvenExpert
  • Sanego
  • shopauskunft.de
  • Shopvote.de
  • Tripadvisor
  • Trivago
  • Trustpilot
  • Yelp
  • Zalando

KONTAKT

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Wie viele Bewertungsplattformen gibt es im Internet?

Es gibt im Internet über 400 Bewertungsportale allein für den deutschsprachigen Raum.

Welche Relevanz haben Bewertungen?

Etwa 90 Prozent der Online-Nutzer lesen Bewertungen.

Verbraucher und Unternehmen vertrauen deshalb auf Bewertungen, weil es sich bei (echten) Bewertungen nicht um eine Selbstdarstellung des Unternehmens handelt und als eine Werbeanpreisung des Unternehmens, sondern weil diese als "authentische" Erfahrungen von Kunden, Patienten oder Gästen wahrgenommen werden. Der Nutzer geht deshalb in der Regel meist davon aus, dass Bewertungen neutral und richtig sind.

Gleichzeitig sind jedoch eine Vielzahl von Bewertungen nicht sachlich und haben oftmals nur den Zweck dem Unternehmen Schaden zuzufügen. Da die Bewertungen typischer Weise anonym (ohne Klarnamen) erfolgen, fallen diese entsprechend harsch aus und können zu großem Schaden führen, wenn ein Unternehmen plötzlich nicht mehr bestimmte Produkte verkaufen kann, ein Hotel keine Zimmer mehr vermietet bekommt oder der Ruf eines Arztes ruiniert wird. In der Praxis gibt es hier zahlreiche Fälle in denen Verkäufern mit einer schlechten Rezession eines absolut einwandfreien Produkts gedroht wird, wenn Kunden keinen Nachlass bekommen oder Hotelgäste ohne Grund einen Nachlass für das Hotelzimmer oder diE Ferienwohnung fordern. Ein weiteres Problem besteht darin, dass es für Mitbewerber leicht ist deren Kokurrenten durch anonyme schlechte Bewertungen nachhaltig zu schädigen.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Anzahl der zufriedenen Kunden, die ein Unternehmen bewerten deutlich geringer sind, als unzufriedene Kunden, da unzufriedene Kunden ein viel größeres Bedürfnis haben ihre Unzufriedenheit anderen mitzuteilen.

Viele Unternehmen unterschätzen hier die Gefahr und handeln nicht oder zu spät.

 

Erfahrene Fachanwälte gesucht?

  • 20 Jahre Erfahrung
  • Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Rechtsanwälten und Kanzleien
  • hochspezialisierte Rechts- und Fachanwälte Fachanwälte IT-Recht und Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
  • perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
  • zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
  • hochkarätige in- und ausländische Mandanten

Zur Löschung von Bewertungen haben Sie meist nur 1 Versuch!

Aus unserer über 20jährigen Erfahrung wissen wir, wie und wo man bei den Bewertungen ansetzen muss.

In den meisten Fällen können so fast alle schlechen Bewertungen vollständig gelöscht werden. Dabei spielt es kein Rolle, ob die Bewertung vom Grundsatz berechtigt war oder nicht.

Allerdings haben Sie meist nur eine Chance. Leider kommen oftmals Mandanten erst dann zu uns, wenn diese durch Eigenversuche die Ausgangslage so verschlechert haben, dass eine Löschung nur noch äußertst schwieirg ist.

Ebenso wird oftmals erst mit Billigangeboten von Agenturen herumexperimentiert, die planlos Standardschreiben verschicken und denen noch nicht einmal bewusst ist ist, dass diese durch Ihr Handel den Erlass einer Einstweiligen Verfügung vereitelt haben. Ein solches Vorgehen kann bei entsprechenden Bewertungen existenzielle Probleme für die Mandanten mit sich bringen.

Ebenso sind wir immer wieder erstaunt, dass komplett fachfremde Rechtsanwälte die Löschung von Bewertungen anbieten, die nicht ansatzweise zu deren sonstigen Leistungsprektrum passen und die ansonsten weder im Äußerungsrecht, Internetrecht oder Presssrecht tätig sind. Meist sind dort die Leistungen auf eine eigene Webseite ausgegliedert, damit dem Hilfesuchenden nicht auffällt, dass die Rechtsgebiete nicht zusammen passen.

Aktuelle Auszeichnungen

Germany – Media Law Firm of the Year
IT Law - Law Firm of the Year in Germany - 2021
IT Law - Law Firm of the Year in Germany - 2020
zu unseren Auszeichnungen

Was ist rechtlich erlaubt?

Bei Bewertungen muss in aller Regel geprüft werden, ob es sich bei der Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung handelt oder nicht. Hierbei ist zu differenzieren zwischen geäußerten Meinungen und Tatsachen. Von einer Meinung ist bei Werturteilen auszugehen, also der subjektiven Bewertung eines Sachverhalts. Von Tatsachen spricht man hingegen dann, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist, also wahr oder falsch sein kann.

Unproblematisch sind Tatsachenäußerungen jedenfalls dann, wenn sie der Wahrheit entsprechen (allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen!). Unwahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch regelmäßig unzulässig. Meinungsäußerungen hingegen sind in der Regel zulässig, allerdings nicht in den Fällen von Diffamierungen und Schmähkritik, wenn es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern lediglich um die Bloßstellung des Gegenübers geht.

Bewertungen von Mitbewerbern

Äußerungen durch konkurrierende Unternehmen  sind zusätzlich vor allem in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. So könnte in einer entsprechenden Kommentierung bzw. Äußerung eine Herabsetzung und Verunglimpfung gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 UWG zu sehen sein. Zudem könnte darin die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen gem. §§ 3, 4 Nr. 8 UWG liegen. In diesem Zusammenhang sind vor allem rechtliche Probleme wie "Crowdturfing" (also gekaufte Meinung im Internet) sowie die Warnung des eigenen Kundenstamms vor der Konkurrenz zu beachten.

 

Wie wir unsere Kosten berechnen

Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Webseiten-Prüfung

Die Kosten für die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Webseiten-Prüfung  rechnen wir im Regelfall zu einem fixen Pauschalpreis ab, die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Zeitaufwand zu einem fairen Stundensatz. Bei Rechtstexten für komplexere Projekten rechnen wir meist ebenfalls nach Zeitaufwand zu einem fairen Stundensatz  ab. Kostentransparenz und Kostensicherheit sind uns wichtig und bilden für uns die Grundlage einer vertrauensvollen und langjährigen Zusammenarbeit. Daher geben wir Ihnen vor Beauftragung auch eine realistische Einschätzung des Aufwands und locken Sie nicht mit einem unrealistisch niedrigem Aufwand.

AGB-Flatrate & Webcheck-Flatrate

Unsere individuelle AGB-Flatrate für Online-Shops, eBay-Verkäufe, Amazon, Yatego und viele andere Plattformen bieten wir Ihnen zu einem fairen Preis ab monatlich 35 € zzgl. MwSt an (berechnet bei jährlicher Zahlungsweise).

Ihr persönlicher Rechtsanwalt /Fachanwalt steht Ihnen ohne Zusatzkosten unbegrenzt zur Verfügung bis hundertprozentig rechtssicher alle Punkte umgesetzt sind. Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen unsere AGB-Flatrate und Webcheck-Flatrate anbieten können, ist die vorherige Erstellung von AGBs und Rechtstexten durch unsere Kanzlei.


Abmahnungen

Bei Abmahnungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. In diesem Rahmen prüfen wir nicht nur die Berechtigung der Abmahnung, sondern im Regelfall auch zusätzlich, ob und wie gegen den abmahnenden Mitbewerber vorgegangen werden kann. Die Kosten der Erstberatung rechnen wir in voller Höhe auf die weitere außergerichtliche Tätigkeit an.

außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen

Die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen rechnen wir im Regelfall nach den gesetzlichen Gebühren aufgrund Streitwert ab. Dies hat den Vorteil, dass Sie bei Abmahnungen einen Erstattungsanspruch in voller Höhe gegen den Verletzer haben.   Vor der Abmahnung empfehlen wir meist eine kostengünstige Erstberatung in der wir die Chancen einer Abmahnung prüfen. Die Kosten der Erstberatung rechnen wir in voller Höhe auf eine folgende außergerichtliche Tätigkeit an.

Erstellung und Prüfung von IT-Verträgen

Die Kosten für die Erstellung oder Prüfung von IT-Verträgen rechnen wir nach Zeitaufwand zu einem fairen Stundensatz oder zu einem fixen Pauschalpreis ab. Kostentransparenz und Kostensicherheit sind uns wichtig und bilden für uns die Grundlage einer vertrauensvollen und langjährigen Zusammenarbeit. Daher geben wir Ihnen vor Beauftragung auch eine realistische Einschätzung des Aufwands und locken Sie nicht mit einem unrealistisch niedrigem Aufwand.

Wussten Sie, dass schlechte Bewertungen weitere schlechte Bewertungen anziehen?

Schlechte Bewertungen ziehen weitere schlechte Bewertungen an. Dies kann man oftmals bereits dem Bewertungstext entnehmen. Dort verweisen viele Nutzer darauf, dass diese nur deshalb ein Produkt, Unternehmen oder einen Arzt schlecht bewertet haben, weil es bereits so viele schlechte Bewertungen gab und die Nutzer dies mit Ihrer Bewertung bestätigen wollten, dass dies kein Einzelfall ist.

Solche Fälle können wir vielfach aus unserer Praxiserfahrung bestätigen.

Unsere Rechtsanwälte für Bewertungen im Internet

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.


14. Juli 2023 Top-Urteil

Journalisten nicht grundsätzlich zum Quellschutz verpflichtet

Würfel die Presse buchstabieren auf Zeitschrift
Beschluss des LG Berlin vom 06.06.2023, Az.: 67 O 36/23

Das LG Berlin entschied, dass die Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten, ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Informanten, nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt, soweit es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Etwas gegenteiliges wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Pflicht zur Geheimhaltung und eine damit verbundene Pflicht zur Zeugnisverweigerung besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht existiert für Journalisten jedoch ausdrücklich nicht. Journalisten sind nur mit einer vorherigen Geheimhaltungsvereinbarung zum Quellenschutz verpflichtet, daraus folgend müssen Informanten eines Print- oder sonstigen Mediums mit der Veröffentlichung, der überlassenen Informationen und ihrer eigenen Enttarnung, rechnen.

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