Webseiten-Prüfung

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 501 Urteile zum AGB-Recht und 27 Urteile zum Thema Webseiten-Prüfung.

Gerne bieten wir Ihnen an, Ihren Webauftritt und Ihren Online-Shop auf Rechtskonformität zu überprüfen, und zwar unter allen rechtlichen Aspekten (insbesondere: Fernabsatzrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht).

Prüfung Ihres Webauftritts

Gerne überprüfen wir Ihre Internetseite daraufhin, ob diese alle allgemeinen rechtlichen Anforderungen an ein Telemedium und weitere branchen- und unternehmensspezifische Anforderungen vollständig erfüllt.

Anbieterkennzeichnung (Impressum)

So haben Betreiber von Internetseiten für Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, eine Reihe von Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies betrifft insbesondere die sog. Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht.

Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen gelten dabei sogar nochmal gesteigerte Informationspflichten wie auch für Telemedien, die mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten versehen sind.

Gerne erstellen wir Ihnen ein auf Ihr konkretes Unternehmen individuell angefertigtes Impressum.

Datenschutzerklärung

Beim Betrieb einer Webseite werden in aller Regel auch sog. personenbezogene Daten verarbeitet. Dies führt dazu, dass die verarbeitende Stelle Informationen bereitstellen muss, welche Daten verarbeitet werden. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Ihre Webseite über einen Bestellprozess verfügt, ein Newsletter Abonnement abgeschlossen werden kann, sog. Tracking-Dienste (wie z.B. Google Analytics) zum Einsatz kommen oder Social Plugins (wie z.B. der Facebook-Like Button) eingesetzt werden. Eine übersichtliche Darstellung aller relevanten Punkte in diesem Bereich haben wir Ihnen auf der Seite Datenschutzerklärung zusammengestellt.

Prüfung Ihres Online-Shops

Insbesondere im Bereich des Fernabsatzes kommen darüber hinaus jedoch gesteigerte Pflichten auf den Betreiber einer Webseite zu, die allesamt Beachtung finden müssen bei der Ausgestaltung eines Online-Shops.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zum einen sind bereits vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen, ob diese der aktuellen Gesetzeslage entsprechen.

Informationspflichten

Weiter treffen den Betreiber eines Online-Shops gesteigerte Informationspflichten im Bereich des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs. Diese umfassen insbesondere das Vorhalten einer Widerrufsbelehrung und eines Muster-Widerrufsformulars, eine Informationsseite zu den Versandkosten und Lieferbeschränkungen sowie zu den Zahlungsmitteln.

Prüfung des Bestellablaufs

Wir prüfen Ihren Bestellablauf u.a. daraufhin, ob Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen korrekt eingebunden haben, die Button-Lösung korrekt umgesetzt haben.

Einzelartikelprüfung

Auf Wunsch führen wir in Ihrem Online-Shop gerne auch eine Einzelartikelprüfung durch. Wir prüfen hierbei, ob Sie bei Ihren angebotenen Artikeln alle gesetzlichen Voraussetzungen und Ihren Informationspflichten erfüllen, die beim Angebot dieser Artikel erforderlich sind (z.B. energieverbrauchsrelevante Produkte)

kanzlei.biz mit der Prüfung Ihres Webauftritts oder Online-Shops beauftragen

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, falls Sie Interesse an einer Prüfung Ihres Webauftritts haben.

Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

KONTAKT

Unsere Kontaktdaten:

kanzlei.biz - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
Konrad-Adenauer-Allee 55
86150 Augsburg

Telefon: +49 (0)821 - 420 795 0
Telefax: +49 (0)821 - 420 795 95
E-Mail: [email protected]

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Auszeichnungen

Unsere Rechtsanwälte für Webseiten-Prüfungen

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

Weitere ausgewählte Dienstleistungen

31. Juli 2023 Top-Urteil

Wie dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden?

Außenfassade des Europäischen Gerichtshof mit Flaggen der Mitgliedsstaaten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2023 (Az.: C‑252/21)

Bei einem Verfahren vor dem OLG Hamburg zwischen den "Meta Platforms" und dem Kartellamt über die erlassene Verfügung gegen Meta, die AGB und Nutzungsbedingungen abzuändern, legte das OLG dem EuGH mehrere Vorlagefragen für ein Vorabentscheidungsverfahren vor. Neben weiteren, die Zuständigkeit des Kartellamts betreffenden Fragen, wollte das OLG den Umgang mit personenbezogenen Daten geklärt wissen. Darunter fiel die Frage, ob eine wirksame und vor allem freiwillige Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten bei marktübergreifenden Sozialen-Netzwerken überhaupt möglich ist. Der EuGH urteilte, dass es grundsätzlich möglich ist, eine wirksame, freiwillige Einwilligung abzugeben, dies wird aber an bestimmte Merkmale gebunden, da davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den "Meta Platforms" und dem Nutzer ein Ungleichgewicht herrscht. Den Nutzern muss beispielsweise die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte Datenverarbeitungsvorgange einzeln zu verbieten. Weiterhin wollte das OLG wissen, ob eine Speicherung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten bei Plattformen, die diese Daten betreffen, über sog. "Facebook-Business-Tools" oder die Einsichtnahme über Cookies oder ähnliche Speicherungsmöglichkeiten bereits als Verarbeitung im Sinne der Norm gesehen werden kann. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung der dort genannten personenbezogenen Daten. Diese Frage bejahte der EuGH. Weiterhin bestimmt die DSGVO auch, dass personenbezogene Daten nur verwendet werden dürfen, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig oder zur Wahrung von berechtigtem Interesse ist. Hier fragt das OLG danach, ob sich Meta auf diese Regelung berufen kann, wenn in den AGB und Nutzungsbedingungen geregelt ist, dass für die Nutzung der Meta Plattformen die Verarbeitung dieser Daten notwendig ist. Bezüglich der Notwendigkeit antwortete der EuGH, dass die Verarbeitung der Daten objektiv unerlässlich für die Erfüllung sein muss und nicht lediglich im Vertrag erwähnt sein muss oder bloß nützlich ist. Bezüglich des berechtigten Interesses antwortete der EuGH, dass dies nur gegeben sein kann, wenn der Betreiber angibt, welches Interesse er schützen möchte, wenn die Verarbeitung der Daten nur innerhalb der nötigen Grenzen geschieht und wenn die Interessen des Nutzers am Schutz seiner Grundrechte und Grundfreiheiten das berechtigte Interesse des Betreibers nicht übersteigt.

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