Erstattung der Kosten für eine Online-Schutzschrift und die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

13. Oktober 2015
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2002 mal gelesen
0 Shares
Anwalt unterschreibt Dokument im Hintergrund, Justitia im Vordergrund Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.07.2015, Az.: 6 W 72/15

Die Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind nach Nr. 7001 VV RVG als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn in der Folge tatsächlich eine einstweilige Verfügung beantragt wird. § 91 I S. 2 Hs. 2 ZPO verweist zwar auf § 2 I JVEG, die Verweisung bezieht sich jedoch nur auf Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Parteiaufwendungen, nicht jedoch auf die Verjährungsbestimmung in § 2 I JVEG. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich also nach den allgemeinen Vorschriften.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 22.07.2015

Az.: 6 W 72/15

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt € 660,00.

Entscheidungsgründe

Zu zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht die Kosten für die Schutzschrifthinterlegung in Höhe von 45,00 € festgesetzt. Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn es nach Einreichen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem Prozessrechtsverhältnis kommt (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2012, 324 O 729/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, WRP 1995, 499 [OLG Düsseldorf 02.01.1995 – 10 W 137/94]). Es handelt sich um „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ nach 7001 VV RVG, die ausweislich der vorgelegten Rechnung tatsächlich angefallen sind (Bl. 916 d.A.). Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 96. Danach sind die Kosten für Schutzschriften, die im Hinblick auf den sog. fliegenden Gerichtsstand bei anderen Landgerichten eingereicht werden, nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens des Gerichts erstattungsfähig, bei dem das Verfügungsverfahren durchgeführt wurde. Um einen solchen Sachverhalt geht es hier nicht, worauf bereits das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin weiterhin darauf, die geltend gemachten Fahrtkosten und die Verdienstausfall-Entschädigung seien verjährt, weil sie nicht binnen drei Monaten nach dem jeweiligen Gerichtstermin beantragt worden sind. Die Bestimmung des § 2 I JVEG ist insoweit nicht anwendbar. Die Verweisung in § 91 I S. 2 2. HS ZPO auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften bezieht sich nicht auf die genannte Verjährungsbestimmung. Sie bezieht sich nur auf Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Parteiaufwendungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.09.2005, 8 E 10879/05 – […], m.w.N.). Dafür sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei entsteht – anders als der Entschädigungsanspruch des Zeugen – erst aufgrund der die Instanz abschließenden Entscheidung. Aufwendungen, die ein Beteiligter durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins hat, können von ihm daher nicht unmittelbar im Anschluss an den Termin geltend gemacht werden. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Zöller/Herget, 30. Aufl., Rn. 21 „Verjährung“).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a