Fernseh-Gericht, Pressemitteilung Nr. 16/07 vom 15.02.2007, Az.: 7 O 21384/03

04. November 2008
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Eigener Leitsatz:

Wird die Rechtsinhaberschaft einer Partei von der anderen bestritten, obwohl sie selbst zum Teil die Senderechte von fraglicher Partei erlangt hat, ist diese Argumentation nicht rechtsmissbräuchlich wegen der bekannten Unübersichtlichkeit des Filmhandels.<br/><br/>

Amtsgericht München

Pressemitteilung Nr. 16/07 zum Urteil vom 15.02.2008

Az.: 7 O 21384/03

Pressemitteilung

Was im Fernsehen gezeigt werden darf, muss mitunter erst vom Gericht entschieden werden, so gerade wieder von der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I. Dort machte ein bekannter Filmhändler geltend, eine große öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt habe 6 Jahre lang zu Unrecht diverse Filmklassiker aus den 50er und 60er Jahren ausgestrahlt; sie habe bei ihm nicht die erforderlichen Senderechte erworben. Dem Grunde nach gab die auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte Kammer ihm nun Recht. Ob er deswegen tatsächlich die eingeklagten 1,66 Mio. € beanspruchen kann, muss das weitere Verfahren zeigen.

Der Streit hatte deswegen eine etwas pikante Note, weil die Sendeanstalt die Rechtsinhaberschaft des Klägers an den Filmen bestritt, obwohl sie selbst ihre Senderechte zum Teil von ihm – über Zwischenhändler – erworben haben wollte. Die Kammer stellte nun fest, dass eine solche Argumentation nicht rechtsmissbräuchlich ist und verwies auf die gerichtsbekannte Unübersichtlichkeit des Filmrechtehandels. So sei es nach der Erfahrung der Kammer „an der Tagesordnung, dass innerhalb von Filmpaketen, die mehrere Hundert einzelne Filme umfassen, auch einzelne Senderechte – absichtlich oder unabsichtlich – unberechtigt veräußert werden.“ Daher müsse jeder Kläger, auch wenn der Beklagte von ihm Rechte erworben haben will, zunächst den vollen Nachweis erbringen, selbst im Besitz dieser Rechte zu sein. Dies gelang dem Kläger im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme.

Die Beklagte konnte ihren Rechteerwerb dagegen nicht nachweisen. Zwar kam es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und einem Ehepaar, von dem die Beklagte über mehrere Zwischenstationen die Filmrechte erworben haben will. Aufschiebende Bedingung für den Rechteerwerb des Ehepaars war jedoch die rechtzeitige und vollständige Bezahlung des Kaufpreises. Das Ehepaar hat zwar insgesamt eine Summe gezahlt, die dem Kaufpreis entspricht. Die Beklagte konnte aber nicht nachweisen, dass die Zahlungen jeweils rechtzeitig erfolgten. Wegen der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen ist daher immer noch ein Teil des Kaufpreises offen, so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist. Aus diesem Grund konnte also auch die öffentlich rechtliche Fernsehanstalt die erforderlichen Lizenzen nie erworben haben.

Dass die Beklagte für die somit unberechtigten Ausstrahlungen zahlen muss, steht mit dem Urteil nun fest, wie viel sie hierfür im Einzelnen schuldet, wird erst im weiteren Verlauf des Prozesses entschieden, ggfs. erst nach einer Überprüfung des Grundurteils durch das Oberlandesgericht München. Fortsetzungen sind eben der Trend in diesem Filmjahr.

Urteil des Landgerichts München I vom 15.02.2007, Az. 7 O 21384/03, bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.

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