Kino.to

08. März 2010
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Kann das bloße Anschauen eines Films im Internet bereits illegal sein? – Rechtliches Vorgehen gegen Filmportale wie Kino.to

Internetportale, die aktuelle Kinofilme und TV-Serien kostenlos und an sich illegal zum Anschauen anbieten, erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit bei Nutzern. Für die Filmindustrie stellen sich derartige Portale hingegen als Alptraum dar. Hatte man nicht bereits durch Raubkopierer in den vergangenen Jahren herbe Umsatzverluste hinzunehmen, so verliert man durch die Nutzung von solchen Filmportalen auch im kommerziellen Vertrieb von Filmen einmal mehr erheblich viele Kunden.

Kann das bloße Anschauen eines Films im Internet bereits illegal sein? – Rechtliches Vorgehen gegen Filmportale wie Kino.to

Internetportale, die aktuelle Kinofilme und TV-Serien kostenlos und an sich illegal zum Anschauen anbieten, erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit bei Nutzern. Für die Filmindustrie stellen sich derartige Portale hingegen als Alptraum dar. Hatte man nicht bereits durch Raubkopierer in den vergangenen Jahren herbe Umsatzverluste hinzunehmen, so verliert man durch die Nutzung von solchen Filmportalen auch im kommerziellen Vertrieb von Filmen einmal mehr erheblich viele Kunden. Derzeit wohl prominentestes Beispiel eines solchen umstrittenen Filmportals dürfte Kino.to sein.

Über dieses deutschsprachige Internetportal können eine Vielzahl aktueller Kinofilme und Serien kostenlos betrachtet werden. Der Filmindustrie ist sehr daran gelegen, den Konsum von aktuellen Filmen, die ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber angeboten werden, einzudämmen und den Betrieb eines solchen Portals unverzüglich zu stoppen. Die Betreiber des Portals zu fassen gestaltet sich jedoch als äußerst schwierig. Zum einen findet der Betrieb derartiger Webseiten meist von Ländern aus statt, über die es nahezu unmöglich ist, die relevanten Daten der Domain-Inhaber und Serverbetreiber zu erhalten. Die Webseite Kino.to bspw. wird offiziell vom südpazifischen Inselstaat Tonga aus betrieben, was auch die Verwendung der Länder-Domain „to“ erklärt.

Wie funktioniert Kino.to?

Anders als bei üblichen Tauschbörsen, in welchen urheberrechtlich geschützte Filme als Dateien zum Herunterladen angeboten werden, funktioniert Kino.to ferner über sog. Streamings. Das heißt es wird ein kontinuierlicher Datenstrom angeboten, der es dem Nutzer ermöglicht Filme und Serien unmittelbar über das Portal als Streams anzuschauen. Kino.to speichert die Filmdateien selbst nicht. Es werden lediglich Verlinkungen zu Film- und Serienangeboten von Dritten bereit gestellt, die dann über Kino.to aufgerufen werden können. Der Konsument muss sich die begehrten Filme und Serien nicht als Dateien herunterladen und bietet diese dann auch nicht automatisch wiederum über seinen Internetzugang zum Herunterladen an.

Rechtliche Relevanz

Den Nutzern drohen im Gegensatz zur Teilnahme an Filesharing-Tauschbörsen insofern bisher auch nicht teure Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Gleichwohl stellt sich die Frage, wie das Betrachten von aktuellsten Kinofilmen über das Portal Kino.to aus urheberrechtlicher Sicht einzuordnen ist. Nicht wenige Nutzer fragen sich, ob das bloße Filmeschauen bereits rechtswidrig ist und inwieweit sie selbst sich nicht im Bereich der Illegalität aufhalten, zumal die Filmdateien ganz offensichtlich illegal zum Anschauen bereit gestellt werden.

Seitens der GVU, der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V., die sich als Interessenvertreter von Rechteinhabern versteht und beim Aufdecken von Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Film – und Entertainmentsoftware unterstützend tätig ist, wird zwar das reine Anschauen urheberrechtlich als unbedenklich eingestuft (http://www.gvu.de/39_GVU_Aktuell.htm). Durch die Nutzung der angebotenen Streamings würde aber regelmäßig eine Zwischenspeicherung der Datei auf dem Computer stattfinden. Der Nutzer erstelle in diesem Sinne eine Kopie, was nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht erlaubt wäre. Denn hiernach sind vorübergehende Vervielfältigungen nur für die rechtmäßige Nutzung des Werks zulässig. Eine rechtmäßige Nutzung würde aber bei illegalen Streamings nicht stattfinden. Es werde ferner auch keine an sich nach § 53 UrhG zulässige Privatkopie erstellt. So ist nämlich nach § 53 UrhG nur das Erstellen einer Privatkopie von einer rechtmäßig erlangten Vorlage zulässig. Bei der Nutzung von Portalen wie Kino.to würden aber ganz offensichtlich rechtswidrige Vorlagen genutzt.

Andererseits ließe sich auch die Auffassung vertreten, dass das bloße Anschauen eines Filmwerks als rechtlich unbedenklich einzustufen ist. Auch wenn die betrachtete Kopie eines Werks offensichtlich illegal hergestellt wurde, müsse diese Betrachtung allgemein zulässig sein. Das reine Betrachten eines Werkes könne nicht allein dem Rechteinhaber vorbehalten bleiben. Weiterhin erscheint fraglich, ob man die flüchtige und zerstückelte Zwischenspeicherung, die beim Konsum eines Streams durch Pufferung entsteht, tatsächlich als Vervielfältigung einstufen kann.

Andererseits erscheint aber auch äußerst fraglich, ob nach dem Willen des Gesetzgebers der Nutzer eines Portals wie Kino.to, dem in der Regel bewusst sein wird, dass er eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks konsumiert, tatsächlich nicht rechtlich verfolgt werden sollte.

Fazit

Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Ermittlung der Nutzer von Portalen wie Kino.to sich auch rein technisch als äußerst schwierig gestaltet. Für Rechteinhaber ist insofern derzeit in erster Linie die Verfolgung der Portalbetreiber und der Anbieter der Streamings zweckmäßig und sinnvoll.
Gerne nehmen auch wir ihre rechtlichen Interessen bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen wahr. Aber auch wenn Ihnen gegenüber die Verletzung von Urheberrechten geltend gemacht werden sollte, stehen wir Ihnen selbstverständlich beratend beiseite. Dies gilt auch für Ihre rechtlichen Beratung und Betreuung beim Betrieb eines Internetportals.

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