Bestpreisklausel von HRS kartellrechtswidrig, soweit deutsche Hotels betroffen

07. März 2014
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Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 20.12.2013

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Hotelreservierungsdienstes „HRS“ verwendete Bestpreisklausel, wonach es untersagt ist, dass an anderer Stelle als bei HRS selbst bessere Konditionen (z.B. niedrigere Hotelpreise) angeboten werden, verstößt gegen Kartellrecht und ist unzulässig, soweit die Klausel Hotels in Deutschland betrifft.

Bundeskartellamt

Pressemitteilung vom 20.12.2013

Bonn, 20. Dezember 2013: Das Bundeskartellamt hat heute die weitere Durchführung der Bestpreisklausel von HRS untersagt und dem Unternehmen aufgegeben, die Klausel bis zum 1. März 2014 aus den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Bestpreisklauseln bei Buchungsportalen im Internet sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher. Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können. Damit beeinträchtigen Bestpreisklauseln den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen. Zudem wird der Marktzutritt neuer Plattformanbieter erheblich erschwert, weil diese aufgrund der Bestpreisklausel Hotelzimmer nicht günstiger anbieten können. Aus diesen Gründen haben wir jetzt auch Verfahren wegen vergleichbarer Bestpreisklauseln in Hotelverträgen gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet.“

Die Bestpreisklauseln in den Verträgen zwischen der Internetplattform HRS und den Hotelpartnern verpflichten die Hotels, jedenfalls auch über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Seit März 2012 darf das Hotel Reisenden selbst dann keine besseren Konditionen anbieten, wenn diese direkt an der Rezeption des Hotels eine Buchung vornehmen.

Gegen die Verfügung kann HRS Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen und gegen die sofortige Vollziehbarkeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Die Verfahren gegen Booking und Expedia wurden eröffnet, weil die Verträge dieser beiden Unternehmen mit Hotelpartnern ähnliche Bestpreisklauseln enthalten.

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