Landesgericht Wien erklärt Sammelklage gegen Facebook für unzulässig

27. August 2015
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Frau hält ein Tablet, auf dem eine neue Nachricht beim Facebook Messenger angezeigt wird

Der österreichische Datenschutzexperte Maximilian Schrems kämpft seit Jahren gegen den Social-Media-Riesen Facebook. Im Jahr 2012 gründete er den Verein „europe-v-facebook.org“, der sich die Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz zur Aufgabe gemacht hat. Zwei Jahre später erhob er dann in Wien Sammelklage gegen Facebook, der sich bis jetzt bereits 25.000 Nutzer angeschlossen haben. Nun liegt eine erste Entscheidung des Landesgerichts Wien im Prozess vor.

Das Gericht in erster Instanz hat die Klage mit Beschluss vom 30. Juni 2015 als formell unzulässig abgewiesen und sich damit einer materiellen Entscheidung vorerst entzogen. Zum einen sei der Kläger Schrems zwar Nutzer der Online-Plattform, er könne jedoch nicht als „Verbraucher“ angesehen werden. Daher sei es ihm nicht erlaubt, am eigenen Wohnsitz zu klagen, zuständig seien in der Sache vielmehr die Gerichte in Irland, da Facebook dort seinen europäischen Sitz habe. Zum anderen sei auch eine Zuständigkeit nach dem Ort der Schadenszufügung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu verneinen.

Schrems hat mittlerweile Rekurs gegen die Entscheidung des Landesgerichts beim zuständigen Oberlandesgericht Wien eingelegt. Seiner Ansicht nach habe das Landesgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es für die Sammelklage unzuständig sei. Außerdem habe es bei seiner Entscheidung die herrschende Lehre sowie aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen. Vorsichtshalber hat Schrems außerdem gemäß Art. 267 AEUV begehrt, die Frage nach der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Nach Ansicht von Dr. Wolfram Proksch, dem Anwalt des Klägers, sei die Entscheidung des Gerichts sehr eigenartig. Er habe den Eindruck, das Landesgericht habe die „heiße Kartoffel“ lediglich an die höheren Gerichte weiterreichen wollen. Er und sein Mandant erhofften sich nun eine schnelle Entscheidung, um dann in einem weiteren Schritt über den eigentlichen Inhalt der Sammelklage verhandeln zu können.

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