Markenstreit: Winnetou landet vor dem EuGH

06. Oktober 2015
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Silhouette des Seitenprofils eines Indianer-Häuptlings

Der Markenstreit um die Wortmarke „Winnetou“ geht in die nächste Runde. Nachdem das Europäische Markenamt befand, die Marke sei wenig aussagekräftig, wehrt sich der Karl-May-Verlag gegen diese Beurteilung nun vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (Az.: T-501/13).

Der Bamberger Verlag ließ sich den Namen des fiktiven Häuptlings der Apachen bereits 2003 beim Europäischen Markenamt für Waren wie Körperpflegeartikel, Konfitüre, Tee und Schmuck schützen. Dagegen ging die Münchner Constantin Film vor, worauf das Markenamt für fast alle Kategorien den Markenschutz wieder aufhob. Auf Vorbringen von Constantin Film bestätigte das Markenamt, dass die Marke wenig Aussagekraft habe, da der deutsche Verbraucher an einen „fiktiven, edlen und guten Indianerhäuptling“ denke, wenn er den Namen Winnetou hört.

Winnetou und sein Blutsbruder Old Shatterhand sind die Hauptfiguren in der bekannten Romanserie des deutschen Autors Karl May, die hierzulande vor allem durch deren Verfilmungen berühmt wurden. Bereits an mehreren Titeln der Winnetou-Serie hatte sich Constantin Film die Rechte gesichert und Neuverfilmungen geplant.

Der Bundesgerichtshof wies schon in den Jahren 2003 und 2002 Klagen zurück, bei denen es unter anderem um Filmtitel und einen exklusiven Markenschutz an dem Namen Winnetou ging. Auch damals hieß es, der Name Winnetou stehe als Synonym für den edlen Indianerhäuptling und könne demnach nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Gerichtssäle sind also für den berühmten Apachen keineswegs Neuland.

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