Neuer Gesetzesentwurf zum Wettbewerbsrecht

12. Mai 2015
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Reichstag Berlin

Mit ihrem neuen Entwurf vom 01.04.2015 zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beabsichtigt die Bundesregierung in erster Linie eine Rechtsvereinfachung, da sich der Regelungsgehalt der jeweiligen Normen in Zukunft klarer aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergeben wird. Die Änderungen sind dabei nicht von geringer Bedeutung.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, welches seit dem 30.12.2008 in Kraft ist, hat zum Ziel, in Deutschland ein möglichst einheitliches Lauterkeitsrecht hinsichtlich Mitbewerbern, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmern beizubehalten. Mit ihrem neuen Entwurf vom 01.04.2015 zur Änderung dieses Gesetzes beabsichtigt die Bundesregierung in erster Linie eine Rechtsvereinfachung, da sich der Regelungsgehalt der jeweiligen Normen in Zukunft klarer aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergeben soll.

Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt:

In Absatz 1 des § 3 UWG soll es in Zukunft lediglich heißen: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig“. Zudem soll künftig klar zwischen Handlungen gegenüber Verbrauchern (Absatz 2) und Handlungen gegenüber Unternehmern (Absatz 3) unterschieden werden. Zentrales Anknüpfungskriterium ist dabei der Begriff der „fachlichen Sorgfalt“. Dieser wird definiert als „der jeweilige Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn jeweils gegenüber Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.“ Je nach dem, gegenüber welchem Adressaten die geschäftlichen Handlungen vorgenommen werden, können die Anforderungen an das Verhalten jeweils unterschiedlich sein.

Um aggressive Geschäftspraktiken zu sanktionieren wird ein neuer § 4a UWG (Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern) eingefügt, welcher detaillierter als der bisherige § 4 Nr. 1, 2 UWG ist. Darunter fällt unter anderem das Ausnutzen von Marktmacht, was jedoch Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zum Kartellrecht bereiten wird.

Auch die Schwelle für Wettbewerbsverstöße soll höher liegen, sodass bei Verbrauchern nicht lediglich Interessen spürbar betroffen sein sollen, sondern die UWG-Verstöße müssen „geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“. Folglich werden unwesentliche UWG-Verstöße in Zukunft nicht mehr verfolgt.

§ 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) wird in Absatz 2 neben dem „Vorenthalten“ von Informationen durch weitere, bisher nicht ausdrücklich genannte Merkmale ergänzt. So begeht auch derjenige eine Irreführung durch Unterlassung, der Informationen „verheimlicht“ oder „auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt“. Durch die Präzisierung sollen die Informationspflichten für den Verbraucher klarer formuliert werden.

Ob und wann dieser Entwurf in Kraft tritt, steht nicht fest, zumal ihm auch erhebliche Kritik entgegensteht.

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