Preisfehler bei eBay: Mandant erhält Weinkühlschrank für € 1.496 (statt für € 14.966)!

14. November 2014
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Weinflaschen im Weinkühlschrank

Beinahe täglich schließen wir Kaufverträge ab, oftmals ohne den Vertragsschluss überhaupt bewusst als solchen wahrzunehmen. Relevant wird die Frage nach dem Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages jedoch beispielsweise bei Online-Käufen, wenn sich der Händler weigert, die bestellte Ware zu liefern. Unterlief dem Verkäufer ein sogenannter Preisfehler, indem er versehentlich einen falschen Produktpreis angab, so stellt sich die Frage, ob der Käufer einen Anspruch darauf hat, die bestellte Ware zu diesem fehlerhaften, oft deutlich günstigeren Preis zu erhalten.
Das Landgericht Düsseldorf hatte kürzlich in einem solchen Rechtsstreit eines durch die Kanzlei Hild & Kollegen vertretenen Klägers zu entscheiden.

Worum ging es in der Sache?

Unser Mandant erwarb auf der Internetverkaufsplattform eBay einen Weinkühlschrank der Marke Eurocave, den die Elektrohandelsgesellschaft Saturn Düsseldorf dort zum Kauf anbot und überwies noch am selben Tag den Kaufpreis. Der Weinkühlschrank war im Rahmen einer „Sofort-Kaufen“-Aktion zu einem Festpreis von € 1.496 eingestellt worden. Saturn Düsseldorf wandte sich am nächsten Tag telefonisch an unseren Mandanten und erklärte, dass es bei Eingabe des „Sofort-Kaufen“-Preises zu einem Tippfehler gekommen sei, der Preis habe eigentlich € 14.966 betragen sollen. Saturn erklärte aufgrund dieses Irrtums die Anfechtung des Kaufvertrages, veranlasste die Rücküberweisung des Kaufpreises und machte unserem Mandanten das Angebot, ein anderes Gerät zu einem vergünstigten Preis zu erwerben.

Eine wirksame Anfechtung hat zur Folge, dass der geschlossene Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und damit kein Anspruch auf Erfüllung der Vertragspflichten besteht.

Das Landgericht hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem Angebot seitens Saturn um ein versehentlich gemachtes Angebot handelt und damit tatsächlich ein Erklärungsirrtum vorlag.

Urteil des LG Düsseldorf vom 14.03.2014, Az.: 18b O 87/13

Das Gericht gab der Klage unseres Mandanten statt und verurteilte den Elektrohändler Saturn zu Herausgabe und Übereignung des Weinkühlschrankes gegen Zahlung des tatsächlich eingegebenen Kaufpreises von € 1.496. Der Kaufvertrag sei nicht aufgrund der erklärten Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Es fehle vorliegend an einem Anfechtungsgrund.

In der Beweisaufnahme konnte nicht erwiesen werden, dass sich die für die Preiseingabe zuständige Mitarbeiterin tatsächlich in einem Erklärungsirrtum befand. Da sie den Normalpreis des Kühlschrankes nicht kannte, hatte sie sich auch keine konkrete Vorstellung von der Richtigkeit des Preises gemacht. Es konnte darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass das Angebot erst nach einer weiteren Prüfung auf eBay freigegeben wurde und das beklagte Unternehmen so tatsächlich genau das erklärte, was es auch erklären wollte.

Saturn legt Berufung ein: OLG Düsseldorf weist auf fehlende Erfolgsaussicht hin

Saturn Düsseldorf wollte jedoch nicht gleich klein beigeben und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Das Unternehmen machte insbesondere geltend, dass das Landgericht die Aussage der Mitarbeiterin in fehlerhafte Weise gewürdigt habe und Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte jedoch das Urteil des Landgerichts und gab mit Beschluss vom 11.09.2014 bekannt, dass der Senat beabsichtige, die Berufung der Beklagten einstimmig zurückzuweisen, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsrechts trägt der Anfechtende. Nach Ansicht der Richter konnte Saturn den erforderlichen Vollbeweis im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Beweistatsache, „die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“, nicht erbringen. Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts sei daher nicht zu beanstanden. Der Berufungsangriff beschränke sich außerdem im Wesentlichen auf die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, dass ein Tippfehler unterlaufen sei.

Daraufhin nahm Saturn die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts letztlich zurück.

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht, welche Bedeutung die Beweislast des Anfechtenden bei Irrtum und Anfechtung im Online-Handel hat. Außerdem handelt es sich um einen Fall, der Verbrauchern Mut macht, ihr gutes Recht einzufordern und nicht zurückzuschrecken, wenn auf der Gegenseite ein großes Unternehmen steht.

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