Rechtliche Aspekte bei der Einführung der Top-Level-Domain .EU

30. April 2002
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Am 30.04.2002 ist die Verordnung Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.04.2002 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Einführung der Top-Level-Domain .EU als country-code Domain.

1. Regelungsgegenstand der VO

a.) Einführung der TLD .EU als Länderdomain

Die Verordnung regelt die Einführung der Top-Level-Domain (TLD) .EU als country-code Domain (ccTLD). Die TLD .EU ist damit eine Länderdomain wie, z.B die ccTLDs .DE für Deutschland oder .FR für Frankreich. Die Einführung als country-code-Domain hat keine Auswirkungen auf die Länderdomains der Mitgliedstaaten. Diese bleiben weiterhin bestehen. Anders als die TLDs .COM, .NET oder .ORG, bzw. die erst vor kurzer Zeit eingeführten sieben neuen TLDs (.INFO, .BIZ,…) ist die TLD .EU damit keine generische Domain. Gerade hierin liegt der Unterschied zur TLD .COM. Diese wurde anfangs hauptsächlich von amerikanischen Unternehmen anstatt der ccTLD .US für kommerzielle Zwecke genutzt. Zwar wird die TLD .COM inzwischen auch europa- und weltweit genutzt und steht heute insb. für „commercial“. Trotzdem blieb das Übergewicht amerikanischer Unternehmen bestehen. Dem soll durch die Einführung der ccTLD .EU entgegengewirkt werden und unter .EU eine Darstellungsmöglichkeit für europäische Unternehmen und Personen entstehen. Als Länderdomain ist die Registrierung der TLD deshalb auch beschränkt.

b.) Benennung des Registers und Aufstellung von Regeln für das Register

Weiter wird durch die VO 733/2002 das Verfahren zur Benennung des Registers sowie Regeln aufgestellt nach denen das Register zu arbeiten hat. Vom Register sind die Registrierungsstellen für die TLD .EU zu unterscheiden. Das Register selbst darf nicht als Registrierungsstelle tätig werden. Das Register legt das Verfahren für die Zulassung der Registrierungsstellen fest.

Das Register muss nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats gegründet sein und den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft haben. Die Registrierungsstellen unterliegen diesen Beschränkungen nicht.

2. Vergabebeschränkungen

a.) Örtliche Beschränkung der Registrierung

Die Registrierung der TLD .EU ist örtlich beschränkt. Demnach dürfen EU-Domains  nur registriert werden von:

Unternehmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben,

niedergelassen Organisationen, wenn sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind

– sowie Privatpersonen, die innerhalb der Gemeinschaft ihren Wohnsitz haben.

Ausgeschlossen von der Registrierung sind somit europäische Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind. Die TLD .EU steht somit nicht für Europa, sondern für Europäische Gemeinschaft. Von einer zukünftige Ausweitung auf den europäischen Wirtschaftsraum ist jedoch auszugehen, insb. hinsichtlich der  Integration zukünftiger Mitgliedsstaaten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 7 der VO 733/2002). Dennoch dürfte dies für Länder auf die Verordnung erst später ausgedehnt wird einen gravierenden Nachteil bedeuten. Viele attraktive, vor allem auch generische Domainnamen, dürften dann bereits vergeben sein. Deshalb werden insb. Unternehmen aus Nicht-Mitgliedstaaten und außereuropäische Unternehmen versuchen diese Regelung zu umgehen.

b.) keine Unterteilung des Adressraums in Second-Level-Domains der Länder

Das Register darf keine Alpha-2-Codes von Ländern als Second-Level-Domain vergeben. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Adressraum in Nationalstaaten untergliedert wird. Somit ist es z.B. nicht möglich die Domain www.de.eu oder www.fr.eu zu sichern.

c.) Sperrlisten

Die Mitgliedstaaten konnten bis 30.07.2002 eine begrenzte Liste geografischer und geopolitischer Begriffe auf eine Sperrliste setzen lassen. Diese Namen dürfen entweder nicht oder nur als Subdomain gemäß den allgemeinen Regeln registriert werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass Namen, die nicht auf der Sperrliste aufgeführt sind problemlos registriert werden können.

d.) Einführung generischer Second-Level-Domains

Es ist bisher noch nicht geklärt, ob generische Second-Level-Domains, z.B. www.domainname.shop.eu, www.domainname.sex.eu eingeführt werden. Sollten diese eingeführt werden, wird zwar einerseits der Namensraum vergrößert, andererseits dürfte dies zu Lasten der Attraktivität der TLD .EU führen. Denn dadurch erschwert sich für den Nutzer die Möglichkeit eine Information durch Direkteingabe des Suchbegriffs in die Internetadresse des Browsers aufzufinden. Immerhin 30 Prozent der Internetnutzer suchen so Informationen im Internet. Insb. die Registrierung generischer Begriffe würde darunter leiden.

3. Vergabeverfahren

a.) „First com, first served“ oder anderes Registrierungsverfahren

Im Vergabeverfahren werden verschiedene Registrierungsverfahren geprüft. Noch steht nicht fest, ob das Prinzip „First come, first served“, d.h. das sog. Windhundverfahren nach Eingang des Antrags, oder ein anderes Verfahren bevorzugt wird.

b.) Sunrise Period

Zur Verhinderung von Kennzeichenverletzungen wird der allgemeinen Registrierung eine „sunrise period“ vorgeschaltet, in der Markeninhabern  und Einrichtungen des Öffentlichen Rechts eine besondere Vorabregistrierungsfrist eingeräumt wird (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 der VO 733/2002). Dieses Verfahren ist bereits von der Einführung der TLDs .INFO und .BIZ bekannt. Im Unterschied zu .INFO und. .BIZ finden jedoch auch Namen öffentlicher Einrichtungen Berücksichtigung.

c.) auslaufende Domains

Es ist davon auszugehen, dass auslaufende Domains nicht automatisch frei werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 19 der VO 733/2002). Anders wird dies z.B. bei .COM, .NET oder .ORG (cno) Domains gehandhabt. Diese Domains werden automatisch frei, wenn die Registrierung nicht erneuert wird. Jedermann kann diese Domains dann registrieren. Dadurch hat schon manch Domaininhaber wertvolle Domains verloren. Die meisten europäischen Anbieter verlängern allerdings auch  cno-Domains automatisch.

d.) kein Entscheidungsspielraum des Registers bei der Vergabe

Dem Register wird bei der Vergabe von Domains kein Entscheidungsspielraum zustehen.

e.) Widerrufsmöglichkeit

Ein Widerruf von Domainnamen soll grundsätzlich möglich sein. Allerdings darf der Widerruf nicht willkürlich erfolgen. Ein Domainname soll insb. dann widerrufen werden können, wenn er offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Der Widerruf soll zügig und effizient durchgeführt werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 der VO 733/2002). Das Widerrufsverfahren kennen andere TLDs nicht. Mit der Einschränkung, dass der Widerruf nicht willkürlich sein darf sowie der Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes ist die Ausnahmesituation des Widerrufs sichergestellt. Trotzdem wirft die Widerrufsmöglichkeit neue Fragen auf. Zum einen, ob das Register auf Ausübung seines Widerrufs verklagt werden kann zum anderen wie das Register für Rechtsverstöße haftet.

f.) Kosten

Das Register „erhebt Gebühren, die in direktem Bezug zu den anfallenden Kosten stehen“. Insofern besteht keine Beschränkung auf reine Registrierungskosten. Das Register darf andererseits keinen Erwerbszweck verfolgen.

4. Streitbeilegung

Zur Beilegung von Konflikten zwischen „Inhabern von Domänennamen in Bezug auf Namensrechte einschließlich Rechten des geistigen Eigentums“ wird ein Schiedsgerichtsverfahren eingerichtet. Hierbei sollen die Empfehlungen der WIPO beachtet werden. Im Unterschied zu den bestehenden Schiedsgerichtsverfahren werden auch  Namensrechte, insb. also auch von Privatpersonen, und nicht nur gewerbliche Kennzeichenrechte wie bisher beachtet. Gerade dies war eine Schwachstelle des WIPO-Verfahrens. Missverständlich ist die Formulierung „zwischen Inhabern von Domänenamen“. Nach dem Wortlaut wären Dritte, die sich durch eine Domainregistrierung in ihren Rechten verletzt sehen, ausgeschlossen. Eine solche Regelung widerspräche allerdings dem Sinn und Zweck des Schiedsgerichtsverfahrens. Das Schiedsgerichtsverfahren wird deshalb wohl auch auf diese Fälle anzuwenden sein. Das Schiedsgerichtsverfahren wird „rasch“ und „auf Kostendeckungsbasis“ durchgeführt. Der ordentliche Gerichtsweg wird durch das Schiedsgerichtsverfahren nicht ausgeschlossen.

Tipp:

Kein Domain-Provider kann die Registrierung einer Domain garantieren. Von einer kostenpflichtigen Reservierung kann deshalb nur abgeraten werden. Seriöse Unternehmen bieten in der Regel kostenlose Domainreservierungen an. In diesem Fall sperrt der Domain-Provider die Domainreservierung unter dem gleichen Domainnamen für andere Kunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Domain auch zugeteilt wird. Schließlich kann der Domainname auch bei den anderen Registrierungsstellen vorreserviert und registriert werden. Nach der Erfahrung mit den bestehenden TLDs dürften es für die TLD .EU zukünftig zwischen 50 und 100 Registrierungsstellen geben. Hinzu kommt ein Netz von Tausenden von Resellern weltweit. Die Chance zur Zuteilung dürfte nach meiner Erfahrung steigen, wenn Vorreservierungen direkt bei den Registrierungsstellen vorgenommen werden. Es empfiehlt sich verschiedenen Registrierungsstellen Reservierungen vorzunehmen. Schließlich sollte bereits bei der Registrierung darauf geachtet werden, dass durch den Domainnamen keine Rechte Dritter verletzt werden.

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Rechtsanwalt Hagen Hild

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