Sky-Nutzer haften nicht für unverschuldeten Missbrauch

13. August 2015
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Hand, die eine Fernbedienung hält, im Hintergrund ein Fernseher

Filme bereits vor der offiziellen Ausstrahlung im Fernsehen anschauen, Live-Sport-Ereignisse verfolgen oder Fernsehserien zu jeder beliebigen Zeit sehen - diese Möglichkeiten bietet unter anderem ein Abonnement mit Sky, einem Anbieter für Bezahlfernsehen, das inzwischen weit verbreitet ist. Außerdem kann mit einer persönlichen PIN auf kostenpflichtige Zusatzangebote zugegriffen werden. Wie das Landgericht München I entschieden hat, darf Sky den Kunden allerdings nicht unbeschränkt für den Abruf dieser Angebote haften lassen.

Laut Vertragsklausel von Sky soll der Kunde uneingeschränkt dafür haften, wenn solche kostenpflichtigen Zusatzangebote des Pay-TV-Senders Sky abgerufen werden. Diese Haftung besteht demnach auch bei einem Missbrauch der Geheimzahl, auch wenn der Kunde diese ausreichend vor fremdem Zugriff geschützt hat. Dies ging dem Landgericht München I jedoch zu weit:

Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass eine verschuldensunabhängige Haftung den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unzulässig ist. Dies gilt umso mehr, weil bei dem Pay-TV Kanal auch die Möglichkeit besteht, die Dienste und zusätzlich kostenpflichtige Angebote auch außerhalb der Wohnung abzurufen und der Kunde keinen Überblick darüber hat, wer unter seiner Kennung Zugriff auf das Angebot hat. Das Risiko des Kunden weitet sich hier ins Unermessliche aus.Auch eine Vertragsstrafe bei gescheiterter Beitragsabbuchung vom Kundenkonto, weil über eine mangelnde Deckung des Kontos nicht informiert wurde, wird als unzulässig angesehen, weil für den Kunden keine Möglichkeit besteht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Insbesondere für andere Bezahlangebote, die mit einem PIN-Verfahren abgesichert sind, ist die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung. Es bleibt hier abzuwarten, wie sich die Entscheidung auf diese Angebote auswirken wird.

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