Unzutreffende Warnhinweise und überhöhte Zahlungspauschalen bei Flugbuchungen unzulässig

14. August 2015
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Smartphone mit geöffnetem Flugbuchungsportal liegt auf Laptop mit Flugtickets und Kreditkarten

Das Landgericht Leipzig hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Rechte von Verbrauchern bei Flugbuchungen im Internet gestärkt. Der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer vzbv hatte gegen das Online-Flugbuchungsportal fluege.de Klage eingereicht, da dieses den Verbrauchern im Buchungsprozess unzutreffende Warnhinweise anzeigte, sowie bei Zahlung mittels Kreditkarte eine überhöhte Zahlungspauschale berechnete.

Verneinte der Verbraucher bei der Onlinebuchung einer Flugverbindung über das Flugbuchungsportal Fluege.de die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie einen „Umbuchungsservice“ oder eine Reiseversicherung, erschien ein entsprechender Warnhinweis, dass bei Stornierung der Buchung oder unverschuldetem Reiserücktritt mit erheblichen Kosten bis zu 100 Prozent des Flugpreises zu rechnen sei. Darüber hinaus wurde der Verbraucher bei Ablehnung der Reiseversicherung darauf hingewiesen, dass bei Krankheitsausfall im Ausland ohne eine solche Versicherung zusätzliche Kosten bis zu 15.000€ für einen möglichen Krankenrücktransport entstehen können.

Das Landgericht Leipzig stellte nun fest, dass die Anzeige solcher Warnhinweise für den Verbraucher irreführend und folglich gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1 UWG zu unterlassen sind. Ein durchschnittlicher Verbraucher geht bei einer solchen Anzeige davon aus, dass bei Umbuchung oder Stornierung der Flugbuchung von seinem gezahlten Flugpreis nichts zurückzuerhalten. Dies entspricht jedoch nicht der aktuellen Rechtslage, wonach der Verbraucher die Aufwendungen heraus verlangen kann, welche dem Anbieter in Folge der Aufhebung des Vertrages erspart bleiben. Diese liegen hier in Gebühren und Steuern, welche erst bei Flugantritt entrichtet werden müssen. Erkrankt der Verbraucher während einer Reise, ist die Entstehung möglicher Rücktransportkosten im Regelfall vom gesetzlichem Krankenversicherungsschutz gedeckt. Mangels fehlender Differenzierung in dem angezeigten Warnhinweis liegt auch hier zusätzliches Irreführungspotential auf Seiten des Verbrauchers vor.

Des Weiteren verstoße die Zahlungspauschale für Kreditkartenzahlungen gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, wonach kein höheres Zahlungsmittelentgelt von Verbraucher verlangt werden darf, als dem Zahlungsempfänger als Kosten für die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Hier konnte das beklagte Buchungsportal Fluege.de, welches für eine Kreditkartenzahlung eine Zahlungspauschale in Höhe von 9,90€ vorsieht, nicht hinreichend ihrer Darlegungslast genügen und nachweisen, dass dem Unternehmen die entsprechenden Kosten für eine Kreditkartenzahlung entstehen.

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