Keine Umgehung der Vergütungspflicht des Einführers in den AGB

30. Januar 2008
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Eigener Leitsatz:

Ein Hinweis in den AGB, in denen eine gewerbliche Tätigkeit des Bestellers bestätigt wird, genügt nicht um Privatkäufer von einer Bestellung abzuhalten. In diesem Fall entfällt nicht die urheberrechtliche Vergütungspflicht eines im Ausland ansässigen Einführers von Bild und Tonträgern.

LG Köln

Urteil vom 30.01.2008

Az.: 28 O 340/06

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. der Klägerin Auskunft über Art (Marke, System, Spieldauer, Hersteller, Typenbezeichnung) und Stückzahl der DATA-CD-R/RW- sowie der DVD-Rohlinge zu erteilen, welche die Beklagten zu 1) und 2) jeweils im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 sowie im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 sowie im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 sowie seit dem 01.01.2006 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht haben oder haben verbringen lassen, ohne dass der Einfuhr der Rohlinge ein Vertrag mit einem in Deutschland ansässigen, gewerblich tätigen Kunden zugrunde lag. Die Auskunft kann auch dadurch erbracht werden, dass die Beklagten zu 1) und 2) erklären, dass sie in einem bestimmten Zeitraum keine entsprechenden Geschäftstätigkeiten entfaltet haben,

2. der Klägerin Auskunft über Art (Marke, System, Spieldauer, Hersteller, Typenbezeichnung), Stückzahl und Bezugsquellen der DATA-CD-R/RW- sowie der DVD-Rohlinge zu erteilen, welche die Beklagten zu 1) und 2) jeweils im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 sowie im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 sowie im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 sowie seit dem 01.01.2006 an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kunden veräußert haben, soweit diese Auskunft nicht bereits von der Auskunft zu Ziffer 1 umfasst ist.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungs- und Auskunftsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG.

Die Klägerin ist ein Zusammenschluss mehrerer Verwertungsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dazu gehören im Einzelnen die GEMA, die GVL, die VG Wort, die Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von G GmbH, die GWFF, die VG Bild-Kunst, die VFF sowie die VGF. Die Klägerin wird vertreten von der GEMA. Zweck des Zusammenschlusses ist die Geltendmachung der Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG, wozu die einzelnen Gesellschafter der Klägerin die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche in die Klägerin eingebracht haben. Die Klägerin wurde von ihren Gesellschaftern gegenüber dem Patentamt als gemeinsame Empfangsstelle für die im Rahmen der Geltendmachung erforderlichen Mitteilungen und Auskünfte bezeichnet. Das Patentamt gab diese Mitteilung im Bundesanzeiger bekannt.

Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg und veräußert unter anderem CD- und DVD-Rohlinge unter diversen Internet-Adressen, zu denen die folgenden gehören: K.de; K-anonym1.de; anonym2.de; anonym3.de; anonym4.de; anonym5.de; anonym6.de; markenrohlinge24.de; anonym8.de. Über diese Internetseiten veräußerte die Beklagte zu 1) CD- und DVD-Rohlinge auch an deutsche Kunden. Die Beklagte zu 1) wurde am 06.04.2005 gegründet. Wann sie ihre Geschäftstätigkeit aufnahm, ist zwischen den Parteien umstritten. Auf einem Ausdruck von der Webseite „anonym9.org“, der die Webseite „anonym2.de“ mit Stand vom 07.02.2005 zeigt und auf den Bezug genommen wird (Bl. 216 f. GA), ist in den AGB ausgeführt, diese gälten „für alle Verkaufsgeschäfte der Firma K s.a.r.l. – Anonym2“. Bei „anonym9.org“ handelt es sich – wie gerichtsbekannt ist – um ein Internet-Archiv, das alte Versionen von Internetseiten trotz deren zwischenzeitlicher Löschung durch die Betreiber speichert und interessierten Nutzern verschiedene Versionen dieser gespeicherten Internetseiten in zeitlicher Reihenfolge zugänglich macht.

Zuvor waren die beschriebenen Aktivitäten der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) durchgeführt worden; diese wurde am 22.10.2003 gegründet, wobei auch hier der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit streitig ist. Sie befindet sich in Liquidation. Am 11.09.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) in notarieller Urkunde vom selben Tag die Auflösung der Beklagten zu 2). Als Liquidator wurde Herr C bestellt. Wegen der Einzelheiten der Urkunde wird auf diese (Bl. 231 f. GA) Bezug genommen. Die Löschung wurde am 05.12.2006 im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, Ausgabe C, Nr. 2265, S. 108710 bekannt gemacht, auf dessen zu den Akten gereichten Auszug ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 234 f. GA). Unter dem 01.02.2007 beglaubigte das Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg (Handels- und Firmenregister), dass die Eintragung der Beklagten zu 2) im Handelsregister am 25.10.2006 gelöscht wurde. Als Datum der Geschäftsaufgabe wird der 11.09.2006 und als Grund für die Löschung „clôture de la liquidation volontaire“ angegeben. Auch insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Urkunde Bezug genommen (Bl. 236 GA).

Auf der Internetseite der Beklagten zu 2) befand sich ausweislich eines Ausdrucks von der oben beschriebenen Seite „anonym9.org“ am 10.02.2003 ein Bild, das mit „Kontakt“ und „Anonym2“ betitelt war. Es zeigte ein Gebäude, dessen Adresse mit S-Straße, ####1 E angegeben war, derselben Anschrift, unter der die Beklagte zu 3) vormals ihren Sitz hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck (Bl. 131) Bezug genommen.

Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um ein Anfang 2004 gegründetes Logistik-Unternehmen, über das die bei der Beklagten zu 1) und zuvor bei der Beklagten zu 2) bestellten Waren an Kunden in Deutschland geliefert werden. Sie ist als Empfängerin etwaiger Warenrücksendungen von Kunden auf den den Lieferscheinen beigefügten Rücksendebögen der Beklagten zu 1) und 2) angegeben. Daneben unterhält die Beklagte zu 1) je ein Lager in Luxemburg und den Niederlanden. Während ihrer Geschäftstätigkeit hatte die Beklagte zu 2) ebenfalls zwei Lager in Luxemburg. Diese Lager wurden bzw. werden jeweils nicht von der Beklagten zu 3) betrieben.

Die Verbindungen zwischen den Beklagten stellen sich wie folgt dar:

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herr C3, ist als administrativer Ansprechpartner bei der E2 eG, der deutschen Stelle für die Vergabe von Domainnamen mit der Topleveldomain „.de“, für die Domains „K-anonym1.de“ und „anonym3.de“ benannt, für letztere Domain unter der Adresse der Beklagten zu 3). Inhaber der Domains sind die Beklagte zu 1) („K-anonym1.de“) bzw. die Beklagte zu 2) („anonym3.de). Die Adresse der Beklagten zu 3) ist auch für die Beklagte zu 2) als Domaininhaberin von „anonym3.de“ angegeben. Inhaber der Domain „anonym2.de“ ist ein Herr O, als dessen Adresse ebenfalls diejenige der Beklagten zu 3) mit dem Zusatz „Logistikzentrum E“ angegeben ist. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Domains „anonym5.de“, „anonym4.de“, „K.de“.

Die Ehefrau von Herrn C, Frau C2, ist einzige Kommanditistin der Beklagten zu 3) und Geschäftsführerin von deren Komplementärin. Herr C selbst war, bevor er zum Liquidator der Beklagten zu 2) bestellt wurde, deren Technischer Leiter und Mitglied des Verwaltungsrats. Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten zu 2) war auch Herr C3, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Unter dem 20.04.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, Auskunft über Art und Stückzahl der von ihr seit dem 01.01.2004 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Rohlinge zu erteilen und in Zukunft bis zum 10. Tag nach Ablauf jeden Monats entsprechende Mitteilungen an die Klägerin zu übersenden. Die Beklagte zu 1) teilte daraufhin unter dem 09.05.2005 mit, auf dem Territorialgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht tätig zu sein. Im Verlauf des Rechtsstreit haben die Beklagten klargestellt, dass sie das entsprechende Auskunftsersuchen mit „Null“ beantworten.

Der Bestellvorgang auf den Internetseiten der Beklagten zu 1) und zuvor derjenigen der Beklagten zu 2) wird durch deren AGB geregelt. Ab einem gewissen, zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt enthielten diese den Hinweis, dass Auslandsaufträge nur an gewerbliche Kunden ausgeführt würden und dass der Kunde mit der Anerkennung der AGB bestätige, gewerblich tätig zu sein. Ab dem zweiten Halbjahr 2005 richtete die Beklagte zu 1) eine gesonderte Abfrage auf ihrer Internetseite ein, wonach der Besteller von Ware durch Ankreuzen eines Feldes bestätigen musste, dass die Bestellung für seine gewerbliche Tätigkeit erfolge.

Die Zahl derjenigen CD- und DVD-Rohlinge, die dennoch an private Verbraucher gelangt sind, schätzen die Beklagten auf ca. 100 bis deutlich unter 500 pro Tag.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) sei trotz der Liquidation und der Löschung aus dem luxemburgischen Handelsregister parteifähig. Dies ergebe sich aus Art. 157 des luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915, der in seinem dritten Spiegelstrich bestimme, dass eine Gesellschaft noch innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Veröffentlichung der Löschung im Handelsregister in Anspruch genommen werden könne und insoweit passiv parteifähig sei. Hierfür beruft sie sich auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten eines luxemburgischen Rechtsanwalts (Bl. 338 ff. GA) sowie auf Urteile luxemburgischer Gerichte in französischer Sprache, die sie zu den Akten gereicht hat (Bl. 361 ff. GA). Auf die vorgenannten Schriftstücke wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln hält die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 3) für nach §§ 12 ZPO, 105 UrhG gegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) folge sie aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO bzw. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Die Beklagte zu 3) sei zum einen als Zweigniederlassung der Beklagten zu 1) und 2) anzusehen, was aus den E2-Eintragungen hinsichtlich der Domains sowie aus dem Umstand folge, dass die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 3) und deren einzige Kommanditistin die Ehefrau des Liquidators der Beklagten zu 2) sei. Sie behauptet insoweit weiterhin, eine weitere Zweigniederlassung der Beklagten zu 1) sei am alten Wohnsitz des Herrn C – des Liquidators der Beklagten zu 2) – ansässig. Dies ergebe sich daraus, dass – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – an dessen alter Wohnadresse ein Klingelschild der „K GmbH“ angebracht war; eine solche GmbH sei aber beim zuständigen Handelsregister in Deutschland nicht bekannt. Auch seien die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO gegeben, weil die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Ansprüche wegen der gesamtschuldnerischen Haftung aller drei Beklagten eine enge Verbindung aufwiesen, die eine gemeinsame Entscheidung erfordere.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch auf die Beklagten zu 1) und 2) finde trotz deren Sitz in Luxemburg deutsches Urheberrecht Anwendung. Der Anknüpfungstatbestand, der die Vergütungs- und Auskunftspflicht auslöse, bestehe darin, dass die mit den veräußerten Rohlingen beabsichtigten Vervielfältigungshandlungen in Deutschland stattfänden. Insoweit seien die Beklagten zu 1) und 2) als Händler und Einführer der Rohlinge zur Auskunft verpflichtet. Diese Haftung bestehe nebeneinander. Die Beklagte zu 3) sei als Einführerin auskunftspflichtig, da sie die Speichermedien an die Kunden der Beklagten zu 1) und 2) versende und Rücksendungen von deren Kunden annehme.

Die Klägerin behauptet, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, wann die Beklagte zu 1) ihre Tätigkeit aufgenommen habe. Jedenfalls sei dies bereits vor ihrer Eintragung ins Handelsregister am 06.04.2005 der Fall gewesen, wie sich aus dem Ausdruck von der Webseite „anonym9.org“ ergebe.

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Vergütungs- und Auskunftsregelungen für Leermedien nach §§ 54 ff. UrhG verstießen auch nicht gegen den freien Warenverkehr (Art. 28 EG), da sie nach Art. 30 EG gerechtfertigt seien. Sie seien zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erforderlich, weil die hiernach geschuldete Pauschalvergütung ein angemessener Ausgleich dafür sei, dass das Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingeschränkt werde.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über Art (Marke, System, Spieldauer, Hersteller, Typenbezeichnung) und Stückzahl der DATA-CD-R/RW- sowie der DVD-Rohlinge zu erteilen, welche die Beklagten jeweils im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 sowie im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 sowie im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 sowie seit dem 01.01.2006 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht haben oder haben verbringen lassen, ohne dass der Einfuhr der Rohlinge ein Vertrag mit einem in Deutschland ansässigen, gewerblich tätigen Kunden der Beklagten zugrunde lag. Die Auskunft kann auch dadurch erbracht werden, dass die Beklagten erklären, dass sie in einem bestimmten Zeitraum keine entsprechenden Geschäftstätigkeiten entfaltet haben,

2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihr Auskunft über Art (Marke, System, Spieldauer, Hersteller, Typenbezeichnung), Stückzahl und Bezugsquellen der DATA-CD-R/RW- sowie der DVD-Rohlinge zu erteilen, welche sie jeweils im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 sowie im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 sowie im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 sowie seit dem 01.01.2006 an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kunden veräußert haben, soweit diese Auskunft nicht bereits von der Auskunft zu Ziffer 1 umfasst ist.

3. die Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,

4. für den Fall, dass dem Antrag zu 1) zumindest teilweise stattgegeben wird, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Vergütung für die durch die Veräußerung der Rohlinge geschaffene Möglichkeit der privaten Vervielfältigung urheberrechtlicher Werke in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. für den Fall, dass dem Antrag zu 2) zumindest teilweise stattgegeben wird, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an sie eine Vergütung für die durch die Veräußerung der Rohlinge geschaffene Möglichkeit der privaten Vervielfältigung urheberrechtlicher Werke in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) aufgrund deren Löschung bereits unzulässig sei; insoweit tragen sie vor, dass Vermögen der Beklagten zu 2) sei seit dem 25.10.2006 vollständig verteilt. Auch habe die Klage dem Liquidator der Beklagten zu 2) am 15.12.2006 nicht wirksam zugestellt werden können, weil dessen Amt als Liquidator zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Art. 157 des luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften beinhalte keine Fortbestehensfiktion bezüglich der Beklagten zu 2), es handele sich vielmehr lediglich um eine Verjährungsregelung, die außerdem tatbestandlich nicht eingreife. Die auf Französisch verfassten Urteile seien ohne Übersetzung zudem nicht im hiesigen Rechtsstreit verwertbar.

Die Beklagten rügen die örtliche bzw. die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Insoweit sind sie der Ansicht, dass weder Art. 5 Nr. 5 EuGVVO noch Art. 6 Nr. 1 EuGVVO eingriffen. Die Beklagte zu 3) sei keine Zweigniederlassung der Beklagten zu 1) oder 2); die Ehe zwischen dem Liquidator der Beklagten zu 2) und der einzigen Kommanditistin der Beklagten zu 3) sei kein hinreichender Grund, dies anzunehmen. Die Beklagte zu 3) erbringe Logistikdienstleistungen für jeden Interessierten, nicht nur für die Beklagten zu 1) und 2). Das Klingelschild in M begründe ebenfalls keine Zweigniederlassung, da es lediglich aus Anlass einer beabsichtigten Gründung einer deutschen GmbH angebracht worden sei. Zu deren Eintragung sei es aber nie gekommen, auch habe es keinerlei Geschäftsbetrieb gegeben. Ein enger Zusammenhang nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO müsse ausscheiden, weil gegenüber der Beklagten zu 3) offensichtlich kein Anspruch bestehe. Die Klage dürfe nicht allein dem Zweck dienen, einen Beklagten der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaates zu entziehen.

Hinsichtlich der Auskunfts- und Vergütungsansprüche der Klägerin erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte zu 3) sei außerdem nicht auskunftsverpflichtet, weil sie als Spediteur oder Frachtführer anzusehen sei. Sie habe auch gar keine Möglichkeit Auskunft zu erteilen. Insoweit behauptet die Beklagte zu 3), nach erfolgter Konfektionierung oder Umverpackung würden die von den Beklagten zu 1) oder 2) per EDV übersandten Lieferscheine oder Rechnungen gelöscht; teilweise sei sie auch ohne spezielle Auftragsdaten tätig geworden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2) scheitere am Territorialitätsprinzip, weil die im Ausland beanstandungsfreie Herstellung von Tonträgern nicht allein deshalb als Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, weil später im Inland hiermit möglicherweise Vervielfältigungshandlungen vorgenommen würden. Jedenfalls sei der Auskunftsanspruch der Klägerin durch die erteilte „Null-Auskunft“ erfüllt. Es stelle sich als treuwidrig dar, die Beklagten nunmehr im Rechtsstreit als Händler und zugleich als Importeure in Anspruch zu nehmen, obwohl die Klägerin vorgerichtlich im Schreiben vom 20.04.2005 nur von einer Auskunfts- und Vergütungspflicht als Importeur ausgegangen sei. Seien die Beklagten zu 1) und 2) Händler, so hätte es ihnen zuvor ermöglicht werden müssen, sich von der Vergütungspflicht durch Meldung nach § 54b Nr. 2 zu befreien. Überdies bezögen die Beklagten zu 1) und 2) ihre Waren von an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebundenen Händlern.

Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, die Beklagte zu 1) liefere, ebenso wie zuvor die Beklagte zu 2), ausschließlich an gewerbliche Endkunden, was sich aus ihren AGB und der oben beschriebenen Anklick-Bestätigung ergebe. Es erfolge hinsichtlich der Gewerblichkeit eine stichprobenartige Überprüfung. Insoweit sind sie der Ansicht, von einem gewerblichen Charakter der bei ihnen getätigten Käufe ausgehen zu dürfen. Eine gewisse Dunkelziffer von Verkäufen an Private sei hinzunehmen.
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Die Vergütungs- und Auskunftsregelungen der §§ 54 ff. UrhG sind nach Ansicht der Beklagten gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie gegen den freien Warenverkehr (Art. 28 EG) verstießen; hinsichtlich einer etwaigen Rechtfertigung nach Art. 30 EG bedürfe es einer – von den Beklagten ausdrücklich beantragten – Vorlage an den EuGH.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 13.10.2006, der Beklagten zu 2) über Herrn C in seiner Eigenschaft als Liquidator am 15.12.2006 und der Beklagten zu 3) am 06.11.2006 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Auskunftsansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) zulässig und begründet, hinsichtlich der Beklagten zu 3) jedoch insgesamt unbegründet.

Die Zulässigkeit der Klage ist hinsichtlich aller Beklagten gegeben.

Die Beklagte zu 2) ist trotz der inzwischen abgeschlossenen Liquidation und ihrer Löschung aus dem luxemburgischen Handelsregister parteifähig, was von Amts wegen zu prüfen war (§ 56 Abs. 1 ZPO). Die Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft ist nach deren Heimatrecht zu beurteilen (BGHZ 51, 27, 28; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 50 Rn. 2). Danach war für die Parteifähigkeit der Beklagten zu 2) auf die Regelungen des luxemburgischen Gesellschaftsrechts abzustellen, wie sie insbesondere im luxemburgischen „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ (Gesetz vom 10. August 1915 betreffend Handelsgesellschaften, im Folgenden: GHG) enthalten sind.

Die Kammer hat im Rahmen des ihr nach Maßgabe des § 293 S. 1 ZPO eingeräumten Ermessens (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 293 Rn. 21) davon abgesehen, zum Inhalt des luxemburgischen Gesellschaftsrechts – wie von den Beklagten angeregt – Beweis zu erheben, weil sie sich die erforderlichen Kenntnisse selbst durch das vorgelegte Rechtsgutachten, die Urteile luxemburgischer Gerichte und die Heranziehung weiterer Literatur verschafft hat und insoweit eine Beweisaufnahme nicht nötig erschien. Über die erforderlichen Kenntnisse der französischen Sprache und der entsprechenden Rechtsterminologie verfügt die Kammer. Einer von den Beklagten eingeforderten Übersetzung der angesprochenen Erkenntnisquellen bedurfte es nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 184 S. 1 GVG. Dieser gilt nur für Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht, bezieht sich aber nicht auf Beweismittel (Gummer, in: Zöller, a.a.O., § 184 GVG Rn. 1). Auch § 142 Abs. 3 ZPO enthält keine Pflicht zur Übersetzung, wenn – wie hier – alle erkennenden Richter die betreffende Sprache verstehen (BGH NJW 1989, 1432, 1433; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 142 Rn. 6).

Nach luxemburgischem Recht ist trotz der Löschung der Beklagten zu 2) aus dem Handelsregister am 25.10.2006, die am 05.12.2006 veröffentlicht wurde, aufgrund des Abschlusses der Liquidation („clôture de la liquidation“) von ihrem passiven Fortbestehen auszugehen. Dabei stellt sich die Rechtslage nach luxemburgischem Recht wie folgt dar: Im Falle der Auflösung einer S.A. (Société Anonyme) wie der Beklagten zu 2) tritt diese in die Liquidationsphase ein (Art. 141 ff. GHG). Für die Liquidation wird nach Art. 141 S. 1 GHG ihr Weiterexistieren fingiert; die Durchführung der Liquidation obliegt den bestellten Liquidatoren (Art. 144 GHG; Hohloch/Schultheiß, in: Hohloch (Hrsg.), EU-Handbuch Gesellschaftsrecht, Luxemburg, 2. Ergänzungslieferung, Rn. 258 f.). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister nach Abschluss der Liquidation gelöscht, wie es Art. 151 Abs. 2 GHG unter Verweis auf Art. 9 GHG vorsieht, endet die Fiktion des Weiterbestehens grundsätzlich (Hohloch/Schultheiß, a.a.O., Rn. 259).

Nach Maßgabe des Art. 157, 3. Spiegelstrich GHG in seiner Auslegung durch die luxemburgische Rechtsprechung ist jedoch auch die gelöschte Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt noch passiv parteifähig. Die Vorschrift enthält bei einer Betrachtung dem Wortlaut nach zwar allein eine Verjährungsregelung, wonach Ansprüche gegen die Liquidatoren als solche fünf Jahre ab Veröffentlichung der nach Art. 151 GHG vorgesehenen Veröffentlichung verjähren. Bei dieser Sichtweise kann allerdings nicht stehen geblieben werden, weil die Vorschrift in der luxemburgischen Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidung der Cour Supérieure de la Justice in der Sache „Ewen ./. Geiben“ vom 18.04.1967 eine weite Auslegung erfahren hat. In diesem Urteil kommt die Cour Supérieure – gestützt auf belgische Rechtsprechung und Literatur – zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Erlöschen der Gesellschaft um kein endgültiges Erlöschen handele. Vielmehr sei die Gesellschaft bis zum Ablauf der fünfjährigen Frist des Art. 157 GHG für solche Ansprüche als fortbestehend zu behandeln, welche Gesellschaftsgläubiger gegen sie erheben könnten. Zur Begründung führt die Cour Supérieure aus, dass aus dem Wortlaut des Art. 157, 4. Spiegelstrich GHG (der Art. 157, 3. Spiegelstrich in der aktuellen Fassung entspricht) der Schluss gezogen werden müsse, dass, wenn die dort genannten Liquidatoren innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden könnten, diese auch die Gesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist verträten. Die von der Cour Supérieure begründete Auslegung des Art. 157 GHG hat sie in nachfolgender Rechtsprechung bestätigt, so im Urteil vom 05.05.1993 (Großherzogtum Luxemburg ./. Giorgetti et fils, No. 11503). Dort wird die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zutreffend bezeichnet, wonach nach Abschluss der Liquidation und während des Laufs der Verjährungsfrist die betreffende Gesellschaft insoweit fortbesteht, als Gläubiger der Gesellschaft und andere Dritte Ansprüche gegen sie geltend machen. Als Vertreter der Gesellschaft sieht die Cour Supérieure wiederum den oder die Liquidatoren an (ebenso Cour Supérieure vom 06.06.1996, No. 11320). Im Urteil vom 12.01.2006 (No. 28047) wird diese Ansicht als ständige Rechtsprechung bezeichnet. Dem haben sich die Instanzgerichte soweit ersichtlich angeschlossen, so insbesondere das Tribunal d´arrondissement Luxemburg in seinen (in Leitsätzen vorliegenden) Urteilen vom 04.06.1981 (No. 364/84), vom 13.07.1984, vom 13.12.1986 (No. 24681, 26627 und 34607) und vom 03.04.1987 (No. 37479). Zu diesem Ergebnis kommt auch das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten, das unter Heranziehung der zuvor zitierten Rechtsprechung und luxemburgischer Literatur ausdrücklich ein Fortbestehen der Gesellschaft, vertreten durch den oder die Liquidatoren, für die Zeit nach Abschluss der Liquidation annimmt. Es wird bestätigt durch die Darstellung von Hohloch/Schultheiß, in: Hohloch (Hrsg.), EU-Handbuch Gesellschaftsrecht, Luxemburg, 2. Ergänzungslieferung, Rn. 259, die in Bezug auf die Phase nach Löschung der Gesellschaft ausführen, dass innerhalb des Fünfjahreszeitraums, den Art. 157 GHG statuiert, die gelöschte Gesellschaft wieder aufleben könne, „wenn sich herausstellt, dass noch Forderungen […] gegen die Gesellschaft bestehen“. Auch sie gehen (a.a.O.) davon aus, dass die Gesellschaft in diesem Fall durch die Liquidatoren nach außen rechtsgeschäftlich und gerichtlich vertreten wird.

Die Löschung der Beklagten stand daher ihrer Parteifähigkeit nicht entgegen, sie konnte vielmehr innerhalb der mit Veröffentlichung der Löschung im luxemburgischen Amtsblatt am 05.12.2006 beginnenden Fünfjahresfrist des Art. 157 GHG passiv in Anspruch genommen werden. Dabei wurde sie von ihrem Liquidator Herrn C vertreten, an den aus diesem Grund auch wirksam zugestellt werden konnte. Soweit die Beklagten der Ansicht sind, dessen Amt habe mit Beendigung der Liquidation geendet und die Zustellung an die Beklagte zu 2) sei deswegen nicht ordnungsgemäß erfolgt, so erscheint das nicht durchgreifend. Denn Kern der oben wiedergegebenen luxemburgischen Rechtsprechung ist es, dass während der fünfjährigen Frist des Art. 157 GHG die Liquidatoren umfassend zur Vertretung befugt sind. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, so existierte eine zwar passiv parteifähige Gesellschaft, an die mangels Liquidator aber nicht wirksam zugestellt werden könnte, was dem Sinn der zitierten Regelung in der Auslegung durch die luxemburgische Rechtsprechung ersichtlich zuwiderliefe. Diese geht gerade von einer Kontinuität des Liquidatorenamtes aus.

Auch die Beklagte zu 1) ist als in Luxemburg gegründete, dort ansässige und rechtsfähige „Société à responsabilité limitée“ (zu dieser Form im Einzelnen Hohloch/Schultheiß, in: Hohloch (Hrsg.), EU-Handbuch Gesellschaftsrecht, Luxemburg, 2. Ergänzungslieferung, Rn. 266 ff.) als parteifähig anzusehen.

Die von den Beklagten gerügte örtliche Zuständigkeit ist gegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) folgt sie aus § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 1 Konzentrations-VO Geschmacksmuster-, Urheber-, Markenrecht NRW, da diese ihren Sitz in E und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat.

Hinsichtlich der in Luxemburg ansässigen Beklagten zu 1) und 2) folgt die internationale und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, so dass diese in Abweichung von der Regel des Art. 2 EuGVVO am gleichen Ort wie die Beklagte zu 3) in Anspruch genommen werden konnten. Nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet. Der Begriff der Niederlassung ist vertragsautonom auszulegen (Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 43). Maßgeblich ist, ob für unbefangene Dritte der Eindruck entsteht, dass die Außenstelle von einer ausländischen Gesellschaft beherrscht wird; im Vordergrund steht der Rechtsscheingedanke (vgl. Weth, in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, Art. 5 EuGVVO Rn. 23; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 28. Aufl. 2007, Art. 5 EuGVVO Rn. 22). Dabei muss organisatorisch eine gewisse Selbständigkeit der Niederlassung gegenüber dem Stammhaus vorliegen. Lager- und Speicherräume sind insoweit nicht ausreichend (Hüßtege, a.a.O.; Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 44).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Zweigniederlassung der Beklagten zu 1) und 2) in Deutschland noch nicht daraus, dass an der früheren Wohnadresse des Liquidators der Beklagten zu 2) zumindest zeitweise ein Klingelschild mit der Aufschrift „K GmbH“ angebracht war. Denn die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der K GmbH nicht um eine im geschäftlichen Verkehr tätig gewordene Gesellschaft handele und dass deren Eintragung ins Handelsregister nie vorgenommen worden sei.

Allerdings ist die Beklagte zu 3) als (Zweig-)Niederlassung der Beklagten zu 1) und 2) im Sinne des Art. 5 Nr. 5 EuGVVO anzusehen. Dieser Eigenschaft steht ihre Rechtsform als GmbH & Co. KG nicht entgegen, denn die Zweigniederlassung muss nicht rechtlich unselbstständig sein (Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 46). Die Beklagte zu 3) tritt auch nach außen auf, wie aus ihrer Nennung auf den Rücksendebögen folgt. Wie die Beklagte zu 3) selbst einräumt, unterhält sie nicht ausschließlich ein Lager, sondern bietet logistische Dienstleistungen aller Art. Im Falle der juristischen Selbstständigkeit der Niederlassung wie hier bedarf es darüber hinaus einer engen Verbindung zum Hauptunternehmen (von Geimer, a.a.O., als „gleichgeschaltet“ bezeichnet). Solche Verflechtungen sind im Falle der Beklagten gegeben. Denn durch die Eintragungen bei der E2 e.G. wird für einen unbefangenen Dritten der Eindruck erweckt, die Beklagte zu 3) sei die deutsche Zweigniederlassung der Beklagten zu 1) und 2). Dies folgt daraus, dass für die Domains „anonym3.de“, „anonym2.de“, „anonym5.de“, „anonym4.de“ sowie „K.de“ als Adresse sowohl des Domaininhabers als auch des administrativen Ansprechpartners jeweils diejenige der Beklagten zu 3) angegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unter diesen Domains betriebenen Internetseiten den einzigen Vertriebskanal der Beklagten zu 1) und 2) darstellen, denn über ein Ladengeschäft o.ä. verfügen sie unstreitig nicht. Ist aber die Beklagte zu 3) bzw. der laut Eintragungen zur Organisation „Logistikzentrum E“ gehörende Herr O, der der Beklagten zu 3) unter diesem Aspekt zuzurechnen ist, jeweils als Inhaberin zumindest eines Großteils dieser zentralen Vertriebswege eingetragen, so kann ein unbefangener Beobachter hieraus nur den Schluss ziehen, dass an den von den Beklagten zu 1) und 2) betriebenen Geschäften die Beklagte zu 2) als deutsche „Außenstelle“ beteiligt ist. Ein weiteres Indiz für die Eigenschaft als Zweigniederlassung stellt auch die Bezeichnung der Beklagten zu 3) als „Logistikzentrum E“ in den E2-Eintragungen dar. Denn diese Formulierung – ohne weitere Zusätze, die auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Beklagten zu 3) hinweisen – lässt sie als den Beklagten zu 1) bzw. 2), deren Namen in den eingetragenen Domains repräsentiert sind, zugehörige und untergeordnete Einheit erscheinen. Weiterhin ist die Beklagte zu 3) auf den von den Beklagten zu 1) und 2) ausgegebenen Rücksendebögen als Empfängerin angegeben, so dass auch insoweit der Eindruck entsteht, dass sie diesen zugehörig ist. Da sich bereits hiernach ergibt, dass eine enge Verbindung zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) bestand, die die Annahme einer Zweigniederlassung rechtfertigt, kommt es auf die von den Beklagten aufgeworfene und verneinte Frage, ob die Ehe zwischen dem Liquidator der Beklagten zu 2) und der einzigen Kommanditistin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 3) für die Annahme einer engen Verflechtung ausreicht, nicht mehr an.

Die hier vorliegende Streitigkeit resultierte auch aus dem Betrieb der Niederlassung, wie es Art. 5 Nr. 5 EuGVVO voraussetzt. Diese Betriebsbezogenheit hat der EuGH hinsichtlich der Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ für Rechtsstreitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, wie sie hier in Rede stehen, dann bejaht, wenn diese aus der Tätigkeit entstehen, welche die Zweigniederlassung an dem Ort für Rechnung des Stammhauses ausgeübt hat (EuGH, Rs. 33/78, Slg. 1978, 2183 Rn. 13 – Somafer SA – T AG). Die Beklagte zu 3) hat die Verbringung der von den Beklagten zu 1) und 2) veräußerten CD- und DVD-Rohlinge in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für diese durchgeführt. Diese Einfuhr nach Deutschland ist der Anlass für die Klägerin, die hier streitgegenständlichen Auskunfts- und Vergütungsansprüche geltend zu machen.

Auf die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.

Die sonach zulässige Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) begründet, in Bezug auf die Beklagte zu 3) jedoch unbegründet.

Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG ergibt sich aus § 54h Abs. 1 S. 1 UrhG (§ 54h Abs. 1 UrhG idF vom 01.01.2008).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts zu bejahen. Zwar ist es zutreffend, dass der deutsche Gesetzgeber nicht befugt ist, reine Auslandssachverhalte zu regeln, sondern bei Anwendung des deutschen Urheberrechts auf Sachverhalte mit Auslandsberührung ein Inlandsbezug gegeben sein muss. Dies ergibt sich aus den Regeln des internationalen Immaterialgüterrechts, die insoweit auf dem Territorialitätsprinzip fußen (BGHZ 126, 252, 255). Nach diesen Regeln kann durch eine nur im Ausland begangene Verwertungshandlung ein inländisches Schutzrecht nicht verletzt werden (BGHZ 126, 252, 256; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, vor §§ 120 ff. Rn. 123). Ein solcher ausschließlicher Auslandssachverhalt liegt aber nicht vor. Im Falle gesetzlicher Vergütungsansprüche ist insoweit entscheidend, wo der jeweilige Nutzungsvorgang, der zur Vergütung Anlass gibt, stattfindet (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 45). Das ist im Streitfall Deutschland. Denn dadurch, dass die Beklagten zu 1) und 2) über die Beklagte zu 3) die Rohlinge nach Deutschland veräußert und verbracht haben, wurde die Möglichkeit geschaffen, mit den Rohlingen in Deutschland Vervielfältigungshandlungen vorzunehmen. An die Einfuhr bzw. das Veräußern knüpft § 54 UrhG aber gerade die Vergütungspflicht, der nach § 54g UrhG eine Auskunftspflicht korrespondiert. Der Import genügt für einen Inlandsbezug (vgl. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, Vor § 120 Rn. 9).

Die Beklagten zu 1) und 2) sind nach §§ 54g Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 UrhG zunächst als Einführer gemäß dem Klageantrag zu 1) auskunftspflichtig. Nach der Legaldefinition des § 54 Abs. 2 S. 1 UrhG ist Einführer, wer Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Das haben die Beklagten zu 1) und 2) unstreitig getan.

Der nach § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG (§ 54b Abs. 2 S. 2 UrhG idF vom 01.01.2008) vorgesehene Ausschluss der Vergütungspflicht des Einführers greift nicht ein. Danach ist in dem Fall, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde liegt, Einführer nur der im Geltungsbereich des UrhG ansässige Vertragspartner. Insoweit kommen zum einen die Beklagte zu 3) und zum anderen die Erwerber der Rohlinge als Einführer in Betracht, deren Haftung dann diejenige der Beklagten zu 1) und 2) ausschlösse. Beide Varianten liegen indes nicht vor.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) scheitert die Anwendung des § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG daran, dass sie selbst nach § 54 Abs. 2 S. 3 UrhG nicht als Einführer angesehen werden kann, so dass sie nicht an die Stelle der Beklagten zu 1) und 2) als Vergütungs- und Auskunftspflichtige treten kann. Denn die Beklagte zu 3) ist als Spediteur oder Frachtführer zu qualifizieren, weil sie unstreitig lediglich den Transport der Speichermedien übernahm. Unter die Ausnahme des § 54 Abs. 2 S. 3 UrhG fällt zwar nicht der Kommissionär (vgl. Gass, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 54 Rn. 34; Dreier/Schulze, a.a.O., § 54 Rn. 9). Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 3) im eigenen Namen für fremde Rechnung, wie es für einen Kommissionär nach § 383 Abs. 1 HGB charakteristisch ist, tätig geworden ist. Die Verträge über die Rohlinge haben allein die Beklagten zu 1) und 2) mit ihren jeweiligen Abnehmern geschlossen. Dass die Beklagte zu 3) die Speichermedien an die Kunden der Beklagten zu 1) und 2) versendet und entsprechende Rücksendungen angenommen hat, verleiht ihr noch nicht die Stellung eines Kommissionärs. Der Ansicht der Klägerin, die für die Bejahung der Einführerhaftung allein auf die Veranlassung des Imports abstellen will, vermag die Kammer nicht beizutreten. Denn aus der Existenz der Ausnahmeregelung des § 54 Abs. 2 S. 3 UrhG folgt gerade, dass nicht jede Modalität des Verbringens von Bild- oder Tonträgern in den Geltungsbereich des UrhG zur Bejahung der Einführereigenschaft führen soll.

Auch greift § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG nicht mit Blick darauf ein, dass die Beklagten zu 1) und 2) vortragen, sie veräußerten die Speichermedien allein an gewerbliche Abnehmer. Denn insoweit sind die Beklagten zu 1) und 2) beweisbelastet. Bei der gewerblichen Tätigkeit ihrer Abnehmer handelt es sich um eine ihnen günstige Voraussetzung, weil ihr Vorliegen die Auskunfts- und Vergütungspflicht entfallen lässt und diese auf den inländischen Vertragspartner überleitet (vgl. den Gesetzentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 18.03.1994, BR-Drs. 218/94, S. 20). § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG ist insoweit als Ausnahme zur grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht auch des im Ausland ansässigen Einführers zu begreifen. Für das Vorliegen eines ihm günstigen Tatbestandsmerkmals aber trägt nach allgemeinen Regeln derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft (vgl. statt aller Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., Vorbem. § 284 Rn. 23). Dieser Beweis ist den Beklagten zu 1) und 2) nach Überzeugung der Kammer nicht gelungen. Hierfür war zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und 2) zu Beginn des Rechtsstreits noch vorgetragen haben, überhaupt keine Rohlinge an andere als gewerbliche Abnehmer geliefert zu haben und insoweit eine „Nullauskunft“ abgegeben haben. Später haben sie dann eingeräumt, dass täglich im Umfang von 100 bis unter 500 Speichermedien möglicherweise an nichtgewerbliche Abnehmer gelangt sind. Bereits dies weckt Zweifel an der Behauptung der Beklagten zu 1) und 2), ausschließlich an gewerbliche Abnehmer zu liefern. Diese werden durch die von den Beklagten angeführten Vorkehrungen im Bestellvorgang ihrer Internetseiten nicht ausgeräumt.

Das gilt zum einen für den zuvor allein in den AGB der Beklagten enthaltenen Hinweis, dass mit der Anerkennung der AGB die gewerbliche Tätigkeit des Bestellers bestätigt würde. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, der mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit Privatkäufer von einer Bestellung abhält, wie nicht zuletzt der von der Klägerin vorgenommene Testkauf belegt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Platzierung des Hinweises. Dieser findet bzw. fand sich nicht, wie es bei einer ausschließlich an gewerbliche Abnehmer gerichteten Internetseite nahe gelegen hätte, an prominenter Stelle auf der Startseite, sondern in den AGB unter der dritten Überschrift „Auslandsbestellungen“. Auf die somit bloß fingierte Bestätigung des gewerblichen Handelns durch den Abnehmer durften die Beklagten zu 1) und 2) nicht vertrauen. Ob es sich bei dieser Klausel darüber hinaus um eine überraschende Klausel (§ 305c BGB) handelt, wofür viel spricht (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 305c Rn. 5), kommt es dabei im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, ob aus der Existenz der Klausel der Schluss gezogen werden kann, bei allen Abnehmern der Beklagten zu 1) und 2) handele es sich um gewerblich tätige Personen. Gerade daran fehlt es aber. Die pauschale Unterstellung der Gewerblichkeit stellt sich vielmehr als Versuch dar, die Vergütungsregelungen der §§ 54 ff. UrhG zu umgehen. Dem entspricht es, dass die Beklagten zu 1) und 2) zwar vortragen, im Einzelfall Stichproben vorzunehmen, ob die Angaben der Vertragspartner hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit zutreffend sind, hierfür aber keine weiteren Belege angeführt haben. Dem von ihnen für die Vornahme von Stichproben angebotenen Zeugenbeweis durch Benennung des „Zeugen N.N.“, war – ohne dass es insoweit eines Hinweises der Kammer bedurfte (BGH NJW 1987, 3077, 3080; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 356 Rn. 4) – nicht nachzugehen, weil es sich hierbei um keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt handelt (BGH NJW 1983, 1905, 1908). Die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten legen es schließlich nahe, dass die Beklagten sich auch an Privatkunden wandten, weil sich für letztere eine Bestellung im Ausland aufgrund der niedrigeren Preise – die ihrerseits auf der Nichtentrichtung von Vergütungen nach § 54 UrhG beruhten – als besonders attraktiv darstellen konnte. Insoweit haben die Beklagten selbst vorgetragen, dass sie hinsichtlich des von ihnen angebotenen Versendungskaufs von einer Lücke der §§ 54 ff. UrhG ausgegangen sind.

Auch die im zweiten Halbjahr 2005 von den Beklagten eingeführte „Anklickbestätigung“ ist nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, den Beweis für die gewerbliche Tätigkeit der in Deutschland ansässigen Vertragspartner der Beklagten zu erbringen. Denn im Ergebnis stellt sie sich ebenso wenig wie die zuvor in den AGB enthaltene Klausel als geeignetes Mittel dar, um den Kauf durch Private auszuschließen. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass von den potentiellen Kunden eine Form von Nachweis (etwa in Form eines Gewerbescheins o.ä.) verlangt würde. Eine solche Überprüfung wäre ihnen aber auch unter Berücksichtigung der Online-Abwicklung der Transaktionen zumutbar gewesen, etwa dergestalt, dass von Kunden die entsprechenden Dokumente in eingescannter Form per Email-Zusendung verlangt würden. Möglich und nahe liegend wäre des Weiteren gewesen, dass die Beklagten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG) ihres jeweiligen Vertragspartners abfragten, weil sich hieraus ein sicheres Indiz für dessen gewerbliche Tätigkeit ergeben hätte. Ob die Angaben der Kunden hinsichtlich der angegebenen USt-Identifikationsnummer zutrafen, hätten die Beklagten auch ohne weiteres anhand des von der Europäischen Kommission unterhaltenen „Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems“ MIAS (unter http://anonym10_de.htm) verifizieren können. Hierbei handelt es sich um ein Abfragesystem, mittels dessen festgestellt werden kann, ob eine bestimmte USt-Identifikationsnummer existiert. Dass es solche Belege für ein gewerbliches Tätigwerden der Abnehmer nicht gibt, wirkt sich aufgrund der oben dargelegten Beweislastverteilung zu Lasten der Beklagten aus.

Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht insofern zu weit gefasst, weil er die Beklagten zu etwas Unmöglichem verpflichten würde. Soweit die Beklagten vortragen, dass sie Auskunft für die Zeiträume, in denen sie noch nicht tätig geworden seien, nicht erteilen könnten, ist das nicht durchgreifend. Die von der Klägerin umgestellten Anträge sehen vor, dass die Auskunft auch dadurch erteilt werden kann, dass die Beklagten erklären, dass sie in einem bestimmten Zeitraum keine entsprechenden Geschäftstätigkeiten entfaltet haben. Insofern ist dem Bedenken der Beklagten Rechnung getragen.

Die Erstreckung des Auskunftsverlangens auf Zeitpunkte vor Gründung der Beklagten zu 1) und 2) erscheint gleichfalls geboten. Denn wie die Klägerin durch die Ausdrucke der früheren Fassungen der Internetseiten der Beklagten zu 1) und 2) aus dem Internet-Archiv „anonym9.org“ dargelegt hat, entfalteten die Beklagten zu 1) und 2) ihre Geschäftstätigkeiten bereits vor ihrer Gründung. Das ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus dem Ausdruck der archivierten Webseite „anonym2.de“ mit Stand vom 07.02.2005, wo sie als Vertragspartnerin angegeben ist, obwohl ihre Gründung erst am 06.04.2005 erfolgte. Auch bezüglich der Beklagten zu 1) bestehen solche Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsaufnahme, wie der Ausdruck der archivierten Webseite „anonym2.de“ mit Stand vom 10.02.2003, also ca. acht Monate vor ihrer Gründung am 22.10.2003, nahe legt.

Den sonach bestehenden Auskunftsanspruch der Klägerin aus §§ 54g Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 UrhG haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht durch Erteilung der vorprozessualen „Nullauskunft“, die sie im Prozess wiederholt haben, erfüllt. Diese Auskunft beruhte erkennbar auf der Einschätzung der Beklagten zu 1) und 2), ihre Haftung als Einführer sei wegen der angenommenen Lieferungen ausschließlich an gewerbliche Abnehmer ausgeschlossen und sie seien infolgedessen nicht auskunftspflichtig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten tritt durch die Novellierung des UrhG zum 01.01.2008 auch keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Einführerhaftung ein. Soweit sie darauf verweisen, dass hiernach bei grenzüberschreitenden Lieferungen unabhängig von seiner gewerblichen Tätigkeit immer nur der Vertragspartner im Inland Einführer sei, weil § 54b Abs. 2 S. 2 UrhG idF vom 01.01.2008 das Merkmal der Gewerblichkeit nicht mehr enthalte, ist dem die neugefasste Systematik des § 54b UrhG entgegenzuhalten. Denn hiernach ist das Merkmal der Gewerblichkeit bereits in § 54b Abs. 1 UrhG genannt, während § 54b Abs. 2 UrhG darauf weiterhin Bezug nimmt. Durch diese gesetzestechnische Umstellung tritt aber keine Änderung der bisherigen Regelung ein (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drs. 16/1828, S. 31).

Die Beklagten zu 1) und 2) sind darüber hinaus entsprechend dem Klageantrag zu 2) gemäß §§ 54g Abs. 1 S. 1 und 2, 54 Abs. 1 S. 2 UrhG als Händler zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dagegen besteht ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zu 3) nicht.

Händler ist, wer die der Vergütungspflicht unterliegenden Gegenstände erwirbt und gewerblich weiterveräußert (vgl. Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 54 Rn. 8). Das entspricht der Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2). Da für Händler eine Einschränkung der Auskunfts- und Vergütungspflicht im Falle der Veräußerung an gewerbliche Abnehmer im Unterschied zum Einführer (§ 54 Abs. 2 S. 2 UrhG) nicht vorgesehen ist, kommt es auf den dahingehenden – nach dem oben Gesagten ohnehin nicht durchgreifenden – Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) zu ihrer Abnehmerstruktur nicht an. Erfasst vom Händlerbegriff ist jede Handelsstufe, also auch der Großhändler (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drs. 218/94, S. 19; Gass, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 54 Rn. 30). Hinsichtlich der Beklagten zu 3) fehlt es dagegen an der Händlereigenschaft, weil eine eigene Veräußerung von Speichermedien durch die Beklagte zu 3) weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Die Auskunftspflicht der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie vortragen, ihre Ware ausschließlich von an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebundenen Händlern zu beziehen, § 54b Nr. 1 UrhG. Denn zum einen schließt § 54g Abs. 1 S. 2, letzter Halbsatz die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ausdrücklich aus. Zum anderen haben die Beklagten zu 1) und 2) die entsprechende Behauptung nicht unter Beweis gestellt, etwa durch Vorlage der entsprechenden Verträge bzw. Bescheinigungen des jeweiligen Vertragspartners, auf die sie nach § 54e Abs. 2 UrhG einen Anspruch hatten. Da es sich bei § 54b Nr. 1 UrhG aber wiederum, wie bei § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG, um eine den Beklagten günstige Norm handelt, wäre es an ihnen gewesen, das Vorliegen von deren tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG Bezug genommen.

Entgegen der von den Beklagten geäußerten Ansicht ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegen sie als Händler auch nicht deshalb treuwidrig, weil sie vorprozessual allein als Einführer zur Auskunft aufgefordert worden waren. Sie tragen insoweit zwar vor, ihnen hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich nach Maßgabe des § 54b Nr. 2 UrhG von der Vergütungs- und damit auch von der Auskunftspflicht zu befreien. Doch ist dieser Einwand nicht durchgreifend, weil § 54b Nr. 2 UrhG nur dann eingreift, wenn die Mitteilung richtig, vollständig und vor allem rechtzeitig erfolgt (Lüft, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 54b Rn. 3; Gass, in: Möhring/Nicolini, a.a.O., § 54b Rn. 5). An einer solchen rechtzeitigen Meldung, die die Beklagten zu 1) und 2) auch ohne vorherige Aufforderung hätten abgeben müssen, fehlt es bereits. Selbst wenn man eine Nachholbarkeit der Mitteilung annähme, so wäre diese auf eine Erfüllung des Klageantrags zu 2) hinausgelaufen, weil die in § 54b Nr. 2 UrhG genannten Auskünfte auch nach § 54g Abs. 1 S. 1 und 2 UrhG vom Händler geschuldet sind. Dies haben die Beklagten zu 1) und 2) jedoch nicht getan.

Vom Umfang her ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin von § 54g Abs. 1 S. 2 UrhG abgedeckt, da hiernach der Händler auch seine Bezugsquellen zu benennen hat. Der Einwand der Beklagten, der Antrag zu 2) sei zu weit gefasst, geht insoweit fehl.

Der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2) als Händler steht nicht entgegen, dass sie auch als Einführer anzusehen sind. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Auskunfts- und Vergütungspflicht des Einführers und des Händlers parallel bestehen kann, so dass die Klägerin die Ansprüche nach den Anträgen zu 1) und 2) gleichzeitig geltend machen konnte.

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Wortlaut der Vorschriften schließt es nicht aus, dass die Haftung als Einführer und Händler nebeneinander bestehen kann. Beide sind an verschiedene Voraussetzungen (zum einen Einfuhr, zum anderen Handel) geknüpft, die sich aber nicht gegenseitig ausschließen. Auch die Systematik der §§ 54 ff. UrhG spricht für ein paralleles Eingreifen der Einführer- und der Händlerhaftung. § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde liegt. Demgegenüber ist eine derartige Einschränkung der Haftung des Händlers nicht vorgesehen, woraus zu folgern ist, dass es für das Eingreifen der Auskunfts- und Vergütungspflicht des Händlers unerheblich ist, ob dieser seinen Sitz im In- oder Ausland hat (ähnlich Kröber, ZUM 2006, 89, 92). Der Ausnahmeregelung des § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG ist auch nicht zu entnehmen, dass mit einem danach möglichen Ausschluss der Pflichten als Einführer das Entfallen der Haftung als Händler verbunden ist. Insbesondere kann nicht eingewandt werden, hierdurch werde die Regelung des § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG unterlaufen. Denn die Haftung des Händlers ist insoweit weniger streng als diejenige des Importeurs (vgl. Kröber, ZUM 2006, 89, 93), weil den Händler im Gegensatz zum Einführer, für den § 54f Abs. 1 UrhG gilt, keine selbstständige Meldepflicht trifft. Auch kann der Händler – anders als der Einführer – sich durch den Nachweis, die veräußerten Bild- und Tonträger von an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebundenen Händlern zu beziehen, von der Vergütungspflicht befreien (§ 54b Nr. 1 UrhG) und von seinem Lieferanten zu diesem Zweck nach § 54e Abs. 2 UrhG entsprechende Nachweise fordern (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drs. 218/94, S. 18). Durch diese Auslegung wird zudem eine Ungleichbehandlung von Händlern und Herstellern vermieden (Kröber, ZUM 2006, 89, 93). Letztere haften unabhängig von ihrem jeweiligen Sitz im In- oder Ausland immer gesamtschuldnerisch mit dem Einführer oder Händler, § 54 Abs. 1 S. 2 UrhG. Insofern überzeugt es nicht, die Haftung des Händlers allein deswegen entfallen zu lassen, weil er seinen Sitz im Ausland hat und auf ihn daher zugleich die Merkmale des Einführerbegriffs zutreffen. Bestätigt wird diese Auslegung des Händlerbegriffs durch den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck der §§ 54 ff. UrhG. Die Einbeziehung der Händler in die §§ 54 ff. UrhG im Jahre 1994 diente nämlich gerade dazu, den Kreis der Vergütungs- und Auskunftspflichtigen zu erweitern und Schwierigkeiten bei der Erfassung von Importen entgegenzuwirken (Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drs. 218/94, S. 18).

Die sonach bestehenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) sind nicht verjährt, § 102 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Klägerin fordert Auskunft und Vergütung für einen Zeitraum ab 01.01.2003. Selbst wenn man annimmt, dass der entsprechende Auskunftsanspruch für das Jahr 2003 damit im Laufe dieses Jahres entstand und die Klägerin bereits dann Kenntnis von den Aktivitäten der Beklagten zu 1) und 2) hatte, begann die Verjährung am 31.12.2003, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Verjährung konnte somit frühestens am 31.12.2006 eintreten. Insoweit war jedoch durch die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) am 17.10.2006 und die Beklagte zu 2) am 05.12.2006 die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2) verstößt nicht gegen sekundäres oder primäres Gemeinschaftsrecht.

Die Auskunfts- und Vergütungsregeln der §§ 54 ff. UrhG widersprechen nicht den Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („e-commerce-Richtlinie“, ABl. EG L 178 vom 17.07.2000, S. 1 ff.). Nach deren Art. 3 Abs. 2 dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich, also den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die §§ 54 ff. UrhG stellen zwar eine Einschränkung des freien Verkehrs von solchen Diensten dar, indem sie im Ausland ansässige und über das Internet auch nach Deutschland liefernde Händler und Einführer einer Vergütungs- und Auskunftspflicht unterwerfen und so die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen weniger attraktiv machen können. Indes vollzieht sich diese Einschränkung nicht im Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach Art. 3 Abs. 3 der „e-commerce-Richtlinie“ sind bestimmte, im Anhang der Richtlinie genannte Gebiete von dem in Art. 3 Abs. 2 statuierten Verbot ausgenommen. Zu diesen gehört auch das Urheberrecht.

Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, Art. 28 EG, vor. Der Anwendungsbereich des Art. 28 EG ist zwar eröffnet, jedoch ist der Eingriff nach Art. 30 EG gerechtfertigt. Art. 28 EG verbietet neben hier nicht einschlägigen mengenmäßigen Beschränkungen auch Maßnahmen gleicher Wirkung. Unter diesen Begriff fällt nach der Dassonville-Entscheidung des EuGH jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern vermag (EuGH, Rs. 8/74, Slg. 1974, 837 Rn. 5 – Dassonville). Eine solche zumindest potentielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels kann den eine Vergütungs- und Auskunftspflicht auch für den grenzüberschreitenden Warenverkehr statuierenden §§ 54 ff. UrhG nicht abgesprochen werden (ebenso Kröber, ZUM 2006, 89, 94).

Die Kammer lässt hierbei offen, ob die in der Keck-Entscheidung (EuGH, verb. Rs. C-267/91 u. C-268/91, Slg. 1993, I-6097 Rn. 16 f. – Keck und Mithouard) vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Hiernach liegt eine Behinderung im Sinne der Dassonville-Formel nicht vor und ist Art. 28 EG nicht anwendbar (EuGH, a.a.O., Rn. 17), wenn die streitgegenständlichen Rechtsvorschriften unterschiedslos auf In- und Ausländer anwendbar sind, bloße Verkaufsmodalitäten betreffen und sich tatsächlich und rechtlich in gleicher Weise auf den Absatz in- und ausländischer Produkte auswirken. Zu solchen Verkaufsmodalitäten gehören diejenigen Regelungen, die nicht den Marktzugang einschränken und damit abschottende Wirkung haben, sondern lediglich das Marktverhalten regulieren (Müller-Graff, in: von der Groeben/Schwarze, EUV / EGV, 6. Aufl. 2003, Art. 28 EG Rn. 254) und damit im Grundsatz auch die §§ 54 ff. UrhG, die sowohl inländische als auch ausländische Händler und Einführer zur Vergütung verpflichten.

Die Frage nach der Einschlägigkeit der Keck-Rechtsprechung des EuGH kann offen bleiben, weil jedenfalls Art. 30 EG eingreift. Die §§ 54 ff. UrhG sind insoweit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt. Von diesem Begriff ist insbesondere das hier betroffene Urheberrecht umfasst (EuGH, verb. Rs. 55/80 u. 57/80, Slg. 1981, 147, Rn. 12 – N GmbH). Rechtfertigungsfähig sind nationale Rechtsvorschriften unter diesem Gesichtspunkt dann, wenn sie zur Wahrung derjenigen Rechte dienen, die den spezifischen Gegenstand des geschützten Eigentums ausmachen (EuGH, Rs. C-200/96, Slg. 1998, I-1953 Rn. 14 – Metronome Musik; Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV / EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 28 – 30 EG Rn. 208 m.w.N.).

Zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts gehört neben dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers die Gewährleistung der wirtschaftlichen Rechte seines Inhabers (EuGH, verb. Rs. C-92/92 u. C-326/92, Slg. 1993, I-5145 Rn. 20 – Phil Collins). Zu letzterem rechnet insbesondere die Befugnis, das Inverkehrbringen des Werkes kommerziell durch Erteilung von Lizenzen gegen Zahlung von Vergütung zu nutzen (EuGH, a.a.O.). Um eine solche kommerzielle Nutzungsmöglichkeit geht es auch im vorliegenden Fall. Denn die §§ 54 ff. UrhG schaffen durch die Einführung eines Vergütungsanspruchs der Rechteinhaber einen Ausgleich dafür, dass deren Vervielfältigungsrecht eingeschränkt wird.

Dass es sich hierbei um ein legitimes Ziel handelt, belegt die Regelung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 v. 22. 6. 2001, S. 10 ff., „Multimedia-Richtlinie“). Denn hiernach ist den Mitgliedstaaten die Schaffung einer Ausnahme in Bezug auf das den Urhebern nach Art. 2 lit. a) derselben Richtlinie zu gewährleistende ausschließliche Vervielfältigungsrecht nur dann erlaubt, wenn die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten. In Erwägungsgrund 10 der Multimedia-Richtlinie heißt es dazu: „Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten.“ Zur Erreichung dieses Ziels sind die §§ 54 ff. UrhG eine geeignete und angemessene Regelung (ebenso OLG Celle, CR 1994, 534, 535; Kröber, ZUM 2006, 89, 95; Gass, in: Möhring/Nicolini, a.a.O., § 54 Rn. 32). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Regelung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Multimedia-Richtlinie im Hinblick auf die hier in Streit stehenden Regelungen des deutschen UrhG eine sekundärrechtliche Vollharmonisierung beinhaltet, die ggf. den Rückgriff auf Art. 28 EG ausschlösse (sog. Vorrang des Sekundärrechts, vgl. EuGH, Rs. C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft, Slg. 2004, I-11763 Rn. 53 m.w.N.; Kingreen, in: Calliess/Ruffert, a.a.O., Art. 28 – 30 EG Rn. 18).

Einer Rechtfertigung nach Art. 30 EG steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung N GmbH (EuGH, verb. Rs 55/80 u. 57/80, Slg. 1981, 147 – N GmbH) ausgeführt ist, „dass sich weder der Inhaber eines Urheberrechts oder sein Lizenznehmer noch eine im Namen des Inhabers oder des Lizenznehmers handelnde Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten auf das durch das Urheberrecht verliehene ausschließliche Verwertungsrecht berufen können, um die Einfuhr von Tonträgern zu verhindern oder zu beschränken, die auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von dem Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind“ (EuGH, a.a.O., Rn. 15). Denn dieser Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (ebenso Kröber, ZUM 2006, 89, 94). In der zitierten Entscheidung hatten Inhaber von Urheberrechten ihre Zustimmung dazu erteilt, dass Tonträger mit den von ihnen geschaffenen Werken im Ausland hergestellt und vertrieben wurden. Diese Tonträger sollten dann nach Deutschland importiert werden, was die Inhaber der Urheberrechte unter Berufung auf ihr inländisches ausschließliches Vertriebsrecht nur gegen Zahlung einer weiteren Lizenzgebühr zulassen wollten (im Einzelnen EuGH, a.a.O., Rn. 2). An einer solchen vorherigen Zustimmung der Rechteinhaber, die unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts in der genannten Entscheidung der entscheidende Gesichtspunkt für die Ablehnung einer Rechtfertigung war, fehlt es indes im Falle der Einfuhr von Speichermedien (Kröber, ZUM 2006, 89, 94).

Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG bedurfte es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht.

Gegen die Beklagte zu 3) war die Klage bereits jetzt vollumfänglich abzuweisen, weil in ihrer Person – wie oben dargelegt – weder der Händler- noch der Einführerbegriff erfüllt sind und insoweit von ihr weder Auskunft noch Vergütung geschuldet sind.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beklagten zu 3) auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Abweichung von der Regel, wonach Teilurteile keine Kostenentscheidung beinhalten, ist immer dann geboten, wenn die Klage – wie hier – gegen einen Streitgenossen insgesamt abgewiesen wird (vgl. BGH NJW-RR 2001, 642; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 301 Rn. 4). Insoweit war die vorläufige Vollstreckbarkeit nach 709 S. 1 und 2 ZPO auszusprechen. In Bezug auf die von den Beklagten zu 1) und 2) geschuldete Auskunft war bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, dass hierfür der bei dem Auskunftspflichtigen voraussichtlich entstehende Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung maßgeblich ist (Herget, in: Zöller, a.a.O., § 709 Rn. 6; BGH [GrZS] NJW 1995, 664, 665). Diesen hat die Kammer auf 5.000,- € geschätzt.

Streitwert: 135.000,- € (Anträge zu 1) und 2) insgesamt 25.000,- €)

(Antrag zu 3) 10.000,- €)

(Anträge zu 4) und 5) insgesamt 100.000,- €)

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