Kommentar

LG Köln – Domaininhaber hat Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags

20. Juli 2015
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Grauer Kreis auf weißem Hintergrund mit weißer Weltkugel und Aufschrift ".de" Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 05.03.2013, Az.:33 O 144/12

Wird der Inhaber eines bestimmten Nutzungsrechts (z.B. an einem Namen, an einer Marke o.ä.) darauf aufmerksam, dass ein Dritter einen Domainnamen nutzt, der seine geschützten Rechte verletzt, so kann er bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag erwirken. Geht der Rechteinhaber in diesem Fall erfolgreich gegen den Domaininhaber vor und erreicht die Löschung der Domain, so wird Ihm die Domain automatisch übertragen.

Doch was passiert in dem Fall, wenn der Rechteinhaber lediglich vermeintlich davon ausgeht, dass Ihm alle Rechte an der Domain zustehen und er ein entsprechendes Gerichtsverfahren auf Löschung der Domain verliert? Kann der Domaininhaber in diesem Fall die Löschung des unberechtigten Dispute-Eintrags verlangen? Diese Frage hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Was ist passiert?

Eine Reiseveranstalterin, die zugleich Inhaberin der Marke „bye-bye“ ist, wurde darauf aufmerksam, dass die gleichnamige Internet-Domain www.bye-bye.de als sogenannte Parking-Domain genutzt wurde. Damit generierte der Domaininhaber Werbeeinnahmen, indem abrufbar unter der Domain Werbelinks angezeigt wurden, die zu Wettbewerbern der Reiseveranstalterin führten. Die Inhaberin der Marke hatte hierzu niemals Ihre Einwilligung oder ein sonstiges Einverständnis erteilt.

Die Markeninhaberin sah hierin eine Verletzung Ihrer geschützten Markenrechte und stellte daraufhin für diese Domain bei der DENIC einen Antrag auf Einrichtung eines Dispute-Eintrags. Zudem forderte sie den Inhaber der Domain im Wege der Abmahnung auf, die Domain zu löschen.

Letzteres Ansinnen blieb jedoch ohne Erfolg – der Inhaber der Domain sah die Nutzung der Domain als zulässig, den Dispute-Eintrag hingegen als unzulässig an. Aus diesem Grunde lies der Domaininhaber nicht nur die Domain nicht löschen, sondern beschritt selbst den Rechtsweg und forderte Löschung des unberechtigten Dispute-Eintrags. Ihrer Ansicht nach bestehe im Hinblick auf die betroffenen Waren- und Dienstleistungen kein kennzeichenrechtlicher Schutz der Markeninhaberin. Zudem handele es sich um einen generischen Begriff, dessen Nutzung rechtlich unantastbar sei, so der Domaininhaber.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied bereits mit Urteil von Anfang März 2013 (Urteil vom 05.03.2013 – Az.: 33 O 144/12), dass der Markeninhaberin keine Rechte auf Unterlassung der Domain zustehen, dem Inhaber der Domain www.bye-bye.de jedoch ein Anspruch auf Löschung des unberechtigten Dispute-Eintrag zusteht, da hierin eine Rechtsverletzung zu sehen ist. Ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Bewerbung von Waren- und Dienstleistungen aus dem Reise- und Tourismusbereich wurde der Klägerin jedoch dennoch zugesprochen.

Begründet wurde der Unterlassungsanspruch zunächst damit, dass die Marke der Klägerin und der vom Beklagten verwendete Domainname verwechslungsfähig sind und zwischen den eingetragenen Waren und Dienstleistungen und den über die Domain durch Links angebotenen Reisedienstleistungen Waren- bzw. Dienstleistungsidentität bestand. Der beklagten Domaininhaberin wurde damit die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen über Links untersagt, die mit dem Zeichen der Klägerin verwechslungsfähig sind.

Der Antrag auf Löschung der streitgegenständlichen Domain ist dagegen unbegründet. Auf die Verletzung von Kennzeichenrechten kann die Klägerin den Antrag nicht stützen. Insoweit wäre der Löschungsanspruch nur begründet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch den Beklagten für sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Klägerin darstellte. Davon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in Branchen außerhalb des Reise-Bereichs, nicht ausgegangen werden.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Mitbewerberbehinderung scheiden vorliegend aus, da keine besonderen Umstände vorlagen und die Klägerin selbst über eine entsprechende Domain verfügte und darunter geschäftlich aktiv war. Sie ist also gerade nicht gehindert, ein der Verkehrserwartung entsprechendes Angebot im Internet anzubieten.

Ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain ergibt sich auch nicht aus Namensrecht. Wird ein fremder Name namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet, tritt zwar eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. In der Registrierung des Namens unter der Top-Level-Domain „.de“ wird zudem ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Allerdings stehen keine erheblichen Interessen der Klägerin entgegen, weil sie selbst über eine entsprechende Domain verfügte und unter dieser Domain geschäftlich aktiv war.

Mangels Anspruchs auf Löschung der Domain war der Eintrag des Disputes durch die Denic im Hinblick auf die Domain bye-bye.de zu Unrecht erfolgt. Dem Inhaber einer Domain steht ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht an einer Domain zu, welches einen geschützten Vermögenswert darstellt. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die dem Kläger durch den Dispute-Eintrag des Beklagten genommen wird. Dem Domaininhaber stand daher ein Anspruch auf Löschung dieses Disputes gem. § 823 Abs. 1 BGB gegen den Markeninhaber zu.

Fazit

Auch wenn ein bestimmter Begriff als Marke geschützt ist, kann die Nutzung einer gleichlautenden Domain gleichwohl möglich und zulässig sein, nämlich dann, wenn der Inhaber der Domain den Markenbegriff gerade nicht in den geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen nutzt oder die Domain sonst nicht geschäftlich genutzt wird.

Wird in einem solchen Fall gleichwohl ein Dispute-Eintrag bei der Denic zugunsten des Rechteinhabers gesetzt, so kann sich der Domaininhaber gegen diesen unberechtigten Eintrag erfolgreich im Klagewege erwehren.

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