Abmahnung und Vertragsstrafenforderung der STW GmbH durch Rechtsanwaltskanzlei Weber wegen Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung

08. Juli 2014
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Die Rechtsanwaltskanzlei Weber wirft unserem Mandanten im Namen der STW GmbH vor, im Rahmen seines Auftritts auf der Internethandelsplattform eBay eine veraltete Widerrufsbelehrung zu verwenden und damit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

Die Abmahnung vom STW GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben wird angeführt, unser Mandant verwende eine veraltete Widerrufsbelehrung. Damit sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dahingehend zu sehen, dass unser Mandant den Verbrauchern unter anderem falsche Fristen bezüglich der Erstattung von Zahlungen nenne, sowie die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs fehlerhaft darstelle. Auch soll er kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Da diese Punkte nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen, sei darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu sehen.

Auf Grund dessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit angemessener Vertragsstrafe aufgefordert. Eine entsprechende Vorlage ist dem Abmahnschreiben beigefügt. Darüber hinaus soll er Anwaltskosten in Höhe von EUR 745,40 bezahlen.

Zudem wird die Bezahlung einer Vertragsstrafe samt Anwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 5.481,20 gefordert, da unser Mandant durch die Verwendung der veralteten Widerrufsbelehrung  gegen eine frühere Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben soll.

kanzlei.biz Empfehlung: nicht untätig bleiben bei Abmahnung der STW GmbH

Bei einer solchen vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist stets Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und sie ein Leben lang begleiten wird. Dies zeigt sich vorliegend besonders deutlich an der zusätzlichen Einforderung einer Vertragsstrafe aufgrund einer früheren Unterlassungserklärung. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Inzwischen häufen sich Abmahnungen wegen nicht ausreichender Anpassung von Online-Shops und eBay-Angeboten an die seit dem 13.06.2014 geltende Rechtslage. Kommen Sie solchen Abmahnungen besser zuvor und lassen Sie sich hinsichtlich der Ausgestaltung Ihrer Angebote rechtlich beraten.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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