Wichtige Änderungen für den Online-Handel ab 13. Juni 2014

03. März 2014
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1962 mal gelesen
0 Shares

Nachdem es bereits im August 2012 mit der Einführung der sog. „Button“-Lösung zu einer Teilumsetzung der Verbraucherrichtlinie kam, verpflichtet der deutsche Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ nun erneut zu einem Tätigwerden.

Im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (EU-VRRL) in nationales Recht kommt es ab Juni 2014 zu einer Vielzahl von wichtigen Änderungen im Fernabsatz, die wir ihnen im folgenden Artikel im Überblick aufzeigen wollen. Sowohl Verbraucher als auch Betreiber von Online-Shops sind von diesen Änderungen betroffen, die ohne Umsetzungsfrist ab 13. Juni 2014 Geltung haben und in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt sein müssen.

WICHTIG: Es gelten keinerlei Übergangsfristen!

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen verschaffen. Bitte beachten Sie jedoch bereits jetzt, dass die im Folgenden dargestellten Änderungen des Verbraucherrechts am 13. Juni 2014 um Punkt 0:00 Uhr in Kraft treten. Eine Übergangsfrist gibt es nicht!

Online-Händler können ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. daher in keinem Fall bereits vor diesem Datum an die neue Gesetzeslage anpassen, da sie sonst Gefahr laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Mangels Übergangsfrist befinden sich Online-Händler jedoch in der leidlichen Situation, die Änderungen auch nicht nach diesem Zeitpunkt umsetzen zu können, da sie auch hier sonst Gefahr laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

1. Möglichkeit der Einräumung eines Rückgaberechts entfällt ersatzlos

Das Rückgaberecht, welches Händler gegenwärtig noch alternativ zum Widerrufsrecht anbieten können, fällt künftig ersatzlos weg. Bislang hatten Online-Händler die Möglichkeit, abzuwägen, welches der beiden Rechtsinstitute für sie vorteilhafter ist. Dies führte nicht selten zu Problemen, nicht zuletzt, weil Händler beide Rechtsinstitute miteinander vermengt haben. Damit ist ab Mitte Juni 2014 Schluss: alle Online-Händler, die derzeit noch ausschließlich ein Rückgaberecht anbieten, müssen also ab Juni 2014 ein Widerrufsrecht anbieten und ausschließlich über dieses informieren.

2. Hinsendekosten erstmalig gesetzlich geregelt

Im Falle eines Widerrufs haben Online-Händler künftig die Kosten der Hinsendung der Ware an den Verbraucher gem. § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) zu erstatten. Dies entspricht zwar bereits der bisherigen Rechtsprechung, ist jedoch nun erstmalig gesetzlich geregelt.

Allerdings erfahren die Hinsendekosten künftig eine Deckelung: wird eine andere Lieferung als die günstigste Standardlieferung vereinbart, müssen die hierfür entstehenden zusätzlichen Kosten gerade nicht vom Händler erstattet werden gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014). Er trägt also immer lediglich die Standardkosten für die Hinsendung der Ware zum Kunden, nicht aber Zusatzkosten, welche z.B. für Express-Lieferungen entstehen.

3. Rücksendekosten: 40 Euro-Klausel fällt ersatzlos weg; Kostenlast trägt grundsätzlich der Verbraucher

Nach derzeitiger Rechtslage trägt grundsätzlich der Online-Händler die Kosten der Rücksendung. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher beim Widerruf aufzuerlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Preis der Sache können dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dann auferlegt werden, wenn die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht vom Verbraucher erbracht wurden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolge auch in der Widerrufsbelehrung belehrt hat.

Diese sog. „40 Euro – Klausel“ fällt ab Mitte Juni 2014 ersatzlos weg: die Rücksendekosten sind dann im Grundsatz vom Verbraucher zu tragen, unabhängig davon, welcher Warenwert gegeben ist. Alleinige Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher über diese Kostentragungspflicht vorab im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufgeklärt wurde, vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (Fassung ab 13. Juni 2014). Fehlt es an dieser Information, trägt weiterhin der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Entsprechende AGB-Klauseln, mit denen Verbrauchern die Kosten vertraglich auferlegt werden, werden hinfällig.

Die Gesetzesänderung entbindet Unternehmer also lediglich von einer vertraglichen Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher, wenn sie die Kosten der Rücksendung nicht tragen wollen. Die Informationspflicht hingegen bleibt bestehen.

Für Online-Shops mit hohen Retourenzahlen wird die Neuregelung eine  Entlastung darstellen. Es bleibt Online-Händlern jedoch nach wie vor unbenommen, freiwillig die Kosten für die Rücksendung zu übernehmen.

4. Besonderheiten bei Rücksendung von nicht-paketversandfähiger Ware

Eine Besonderheit gibt es jedoch künftig bei Waren, die nicht paketversandfähig sind, also Waren, die nur per Spedition versandt werden können: derzeit sind Verbraucher nur zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Andere Waren muss der Unternehmer beim Verbraucher abholen lassen.

Künftig sind zum einen Verbraucher auch bei diesen Waren verpflichtet, die Waren an den Unternehmer (mittels einer Spedition) zurückzuschicken, vgl. § 357 Abs. 1 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher angeboten hat, die Ware abzuholen, § 357 Abs. 5 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014).

Zum anderen hat der Online-Händler, wenn er dem Verbraucher bei solchen Waren die Kostenlast auferlegen möchte, nicht über diese Pflicht zu informieren, sondern muss ihm vorab die konkreten Kosten beziffert angeben. Kann der Händler dies nicht, muss er die zu erwartenden Rücksendekosten möglichst zutreffend schätzen.

5. Europaweit einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung

Ab Mitte Juni 2014 gibt es eine neue, europaweit einheitliche Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB (Fassung ab 13. Juni 2014). Diese ist vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Form zu erteilen, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB (Fassung ab 13. Juni 2014), und zwar in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (Fassung ab 13. Juni 2014).

Händler sind zudem verpflichtet, die Informationspflichten, welche Vertragsinhalt werden, nachvertraglich dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail, PDF o.ä.) zu überlassen, vgl. § 312d Abs. 1 Satz 1, 2, § 312f Abs. 2 i.V.m. Art. 246a EGBGB (Fassung ab 13. Juni 2014).

6. Problem der unzureichenden Gestaltungshinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung

Problematisch ist, dass die Gestaltungshinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung nicht alle denkbaren Fallkonstellationen hinsichtlich Beginns der Widerrufsfrist als auch der Rücksendekosten bei paketversandfähigen und nicht-paketversandfähigen Waren berücksichtigt. Unternehmern wird es damit quasi unmöglich gemacht wird, eine einheitliche, ihrem Geschäftsmodell angepasste Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Aufgrund des missglückten amtlichen Musters hat sich die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen entschieden, einen kostenlosen Widerrufsbelehrungs-Generator zur Verfügung zu stellen, mit welchem Betreiber von Online-Shops sich ihre Widerrufsbelehrung(en) selbst zusammenstellen können.

Mit Klick auf die folgende Grafik gelangen Sie auf unsere Informationsseite zu unserem kostenlosen Widerrufsbelehrungs-Generator, von wo aus Sie den Download-Link zur Widerrufsbelehrung für ihre jeweilige Fallkonstellation vorfinden.

Wichtiger Hinweis: Betreiber von Online-Shops haben grundsätzlich die Wahl aus 5 verschiedenen Widerrufsbelehrungen, je nachdem welche Arten von Waren Sie anbieten und wie diese geliefert werden.

Jede Widerrufsbelehrung kann – isoliert betrachtet – nur dann verwendet werden, wenn ausschließlich das davon erfasste Geschäftsmodell angeboten wird.

Je nach dem, welche Waren angeboten und wie die Waren geliefert werden, kann es daher erforderlich sein, dass sogar mehrere Widerrufsbelehrungen vorgehalten werden müssen!

7. Neue einheitliche Widerrufsfrist; Einführung einer Höchstgrenze für die Widerrufsfrist

Auch die Widerrufsfristen haben Neuerungen erfahren, die vor allem für Online-Händler erfreulich sind: So gibt es künftig nur noch eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen gem. § 355 Abs. 2 BGB (Fassung ab 13.06.2014). Die verlängerte Frist von einem Monat für den Fall, dass der Unternehmer den Verbraucher nicht unmittelbar nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert, entfällt vollständig.

Zudem ist es nach derzeitiger Rechtslage theoretisch möglich, dass bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Belehrung über Widerrufsrecht und –frist noch nach etlichen Jahren ein Widerruf erklärt wird. Mit der Gesetzesnovelle wird nun eine Höchstgrenze für den Widerruf eingeführt. Danach endet das Widerrufsrecht nun spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn, in der Regel also mit Eingang der Ware beim Verbraucher und zwar automatisch, unabhängig davon, ob der Händler seine Kunden über das Bestehen des Widerrufsrechts ordnungsgemäß informiert hat, vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB  (Fassung ab 13. Juni 2014).

8. Widerrufsrecht künftig im Grundsatz auch bei Downloads

Für Online-Händler, die auch digitale Inhalte in ihrem Online-Shop zum kostenpflichtigen Download anbieten und gerade nicht auf einem körperlichen Datenträger (z.B. auf einer DVD) liefern, bringt das Gesetz eine weitere Novelle: so steht Verbrauchern bei digitalen Güter, egal ob diese heruntergeladen oder lediglich gestreamt werden, nunmehr eindeutig ein Widerrufsrecht im Grundsatz zu. Dieses Recht kann jedoch unter den weiteren Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) vom Unternehmer beschränkt oder ausgeschlossen werden: Das Widerrufsrecht endet hier, wenn

1. der Unternehmer sich bestätigen lässt, dass der Verbraucher der sofortigen Ausführung des Vertrags (also der Zusendung der Datei) ausdrücklich zustimmt,

2. der Verbraucher Kenntnis hat, dass er bei Ausführung des Downloads sein Widerrufsrecht verliert, vgl. § 312f Abs. 3 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014)

und

3. der Verbraucher auch tatsächlich mit dem Download/Streaming begonnen hat.

Direkt nach dem Kauf und einer ggf. erfolgten Bezahlung und vor dem Start des jeweiligen Download-Vorgangs ist es Verbrauchern jedoch unbenommen, den Kaufvertrag zu widerrufen.

9. Erklärung des Widerrufs künftig auch telefonisch möglich

Online-Händler müssen sich darauf einstellen, dass Ihnen ab 13. Juni 2014 ein Widerruf auch telefonisch erklärt wird. Verbraucher sind nämlich künftig an keine Form mehr gebunden und nicht mehr verpflichtet, den Widerruf in bestimmter Form, insbesondere nicht in Textform (also per Mail, Fax oder Post) zu erklären.

Nach derzeitigem Recht war die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein abmahnfähiger Rechtsverstoß, da Verbraucher dadurch zu der Ansicht kommen konnten, auf diese Weise formwirksam widerrufen zu können. Künftig jedoch ist in der Musterwiderrufsbelehrung ausdrücklich eine Telefonnummer des Unternehmers aufzunehmen.

Da Verbraucher jedoch weiterhin die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf tragen, ist es für diese weiterhin ratsam, den Widerruf in Textform erfolgen zu lassen.

10. Widerruf muss künftig ausdrücklich erklärt werden; rechtzeitige Rücksendung oder Annahmeverweigerung genügt nicht mehr

Anders als nach bisheriger Gesetzeslage kann der Verbraucher den im Fernabsatz geschlossenen Vertrag jedoch nicht mehr einfach dadurch widerrufen, dass er die bestellte Ware an den Händler kommentarlos zurücksendet oder den Widerruf durch schlüssiges Handeln erklärt, also beispielsweise die Annahme des jeweiligen Pakets verweigert. Vielmehr ist er ab 13. Juni 2014 verpflichtet, den Widerruf ausdrücklich zu erklären. Zur Fristwahrung genügt nach wie vor die rechtzeitige Absendung des Widerrufs gem. § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014).

Wichtig: Händler haben jedoch nach wie vor die Möglichkeit, Verbrauchern vertraglich das Recht einzuräumen, den Vertrag auch durch kommentarlose Rücksendung der Ware zu widerrufen.

11. Muster-Widerrufsformular und Bestätigung des Widerrufs in Textform

Gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf aus der Widerrufserklärung eindeutig hervorgehen. Er ist jedoch weiterhin nicht verpflichtet, das Wort „Widerruf“ in seiner Widerrufserklärung zu verwenden. Die Erklärung des Widerrufs kann dabei auf unterschiedliche Weisen erfolgen:

a) Der Gesetzgeber stellt Verbrauchern hierzu ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung, das Verbraucher verwenden können, aber nicht müssen. Online-Händler hingegen sind gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fassung ab 13.06.2014) verpflichtet, das Formular zur Verfügung zu stellen, welches der Verbraucher ausfüllen und an den Händler schicken kann. Über diese Möglichkeit muss der Händler den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise, in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, informieren.

Dem Verbraucher muss damit in einem Online-Shop die Möglichkeit eingeräumt werden, das Formular auszufüllen und elektronisch an den Online-Händler zu übermitteln.

Bei Verwendung dieses Formulars durch den Verbraucher muss der Online-Händler künftig – nach erklärtem Widerruf – dem Verbraucher unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer E-Mail) bestätigen, dass er Kenntnis vom Widerruf des Verbrauchers erhalten hat, vgl. § 356 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014). Der Online-Händler sollte damit spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss den Hinweis erteilen.

b) Darüber hinaus kann der Verbraucher jedoch nach wie vor auch eine entsprechend eindeutige Erklärung per Post, per E-Mail oder per Telefax abgeben.

12. Auch künftig keine Angabe von Gründen für den Widerruf erforderlich

Anders als in zahlreichen Medien behauptet möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass ein Widerruf – auch wenn dieser nun ausdrücklich erklärt werden muss – auch künftig gem. § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) keinerlei Begründung erfordert.

13. Kürzere Fristen zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen

Hat der Verbraucher den Vertrag widerrufen, hat er künftig 14 Tage Zeit, die Ware zurückzusenden.

Der Unternehmer hat – anders als nach jetziger Gesetzeslage – ebenfalls 14 Tage ab Zugang des Widerrufes Zeit, den Kaufpreis zu erstatten, § 357 Abs. 1 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014). Dabei muss er dasselbe Zahlungsmittel verwenden, welches auch der Verbraucher für seine Zahlung verwendet hat, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde und dem Verbraucher hierdurch keine weiteren Kosten entstehen, vgl. § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014).

Dem Online-Händler steht dabei jedoch ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis zu, bis ihm entweder die verkaufte Ware oder eine Versandbestätigung für die selbige nachgewiesen wird, vgl. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware abzuholen, § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014).

14. Liste der Ausnahmeregelungen wird erweitert

Bereits heute gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, bei denen Online-Händler kein Widerrufsrecht einräumen müssen (z.B. Waren, die nach individueller Kundenspezifikation gefertigt werden). Diese Liste wird ab 13. Juni 2014 noch erweitert.

So sind dann unter anderem versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, vom Widerrufsrecht ausgenommen. Es bleibt hier jedoch abzuwarten, in welchen Fällen ein Artikel als „vom Hygienegrund erfasst“ anzusehen sein wird. Denkbar sind hier insbesondere Bademoden sowie Unterwäsche. Online-Händlern steht es jedoch frei, bei diesen Artikeln bewusst von der Versiegelung der Verpackung abzusehen, um ihren Kunden dennoch eine Widerrufsmöglichkeit von Gesetzes wegen einzuräumen.

Zum anderen sind auch Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke (z.B. Wein) vom Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) ausgenommen, sofern diese frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und ihr aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängig ist, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Weiter sind Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten (mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen) gem. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) wie bislang vom Widerrufsrecht ausgenommen, ohne jedoch dass es davon abhängt, dass der Verbraucher seine Willenserklärung telefonisch abgegeben hatte.

15. Wertersatz für gezogene Nutzungen entfällt

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist beim Wertersatz nach einem Widerruf zwischen einem Wertersatz für gezogene Nutzungen aus der Ware und einem Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware zu unterschieden. Diese Unterscheidung spielt ab 13. Juni 2014 nach § 357 Abs. 7 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) keine Rolle mehr. Der Wertersatz für gezogene Nutzungen entfällt dann vollständig. Folge der Gesetzesnovelle wird sein, dass der Verbraucher nur noch dann an den Unternehmer Wertersatz zu leisten hat, wenn der Wertverlust der Ware auf einem Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, und er vom Unternehmer darüber ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Für den Online-Händler hat dies die leidliche Folge, dass ein Verbraucher künftig 14 Tage eine Ware verwenden kann und er keinen Wertersatz zu leisten hat, wenn es zu keiner Verschlechterung der Ware selbst kommt.

16. Erlöschen bei Dienstleistungsverträgen nach neuem Recht

Nach derzeitiger Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht bei einem Dienstleistungsvertrag dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers – vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Regelung erfährt ebenfalls eine Novellierung: so erlischt das Widerrufsrecht künftig, wenn der Verbraucher seine Zustimmung zur Ausführung der Dienstleistung gegeben hat, er Kenntnis davon hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer sein Widerrufsrecht verliert und der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, vgl. § 356 Abs. 4 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014).

Das Dienstleistungsunternehmen sollte sich daher bei Bestellungen künftig ausdrücklich die Einwilligung des Verbrauchers einholen (z.B. durch eine nicht-angekreuzte Checkbox), dass sie mit der Ausführung der Dienstleistung bereits vor Ende der Widerrufsfrist beginnen.

Erfolgt ein Widerruf, bevor die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und hat der Unternehmer bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen, weil der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat, so schuldet der Verbraucher gem. § 357 Abs. 8 BGB (Fassung ab 13. Juni 2014) Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung.

17. Liefertermin und Lieferbedingungen

Künftig sind Unternehmer gem. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB (Fassung ab 13. Juni 2014) verpflichtet, einen Termin anzugeben, bis zu dem die Ware geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht werden muss. Diese Novellierung ist auf die ursprüngliche Richtlinienfassung zurückzuführen, welche jedoch zwischenzeitlich in eine „Lieferzeit“ geändert wurde. Die deutsche Umsetzung hat zwar diese Änderung nicht übernommen, wird jedoch als „Lieferzeit“ richtlinienkonform auszulegen sein. Im Ergebnis ändert sich für Online-Händler damit nichts.

Darüber hinaus muss der Unternehmer auch über die Lieferbedingungen informieren, weswegen u.a. über das beauftragte Transportunternehmen und die Lieferart (z.B. Express-Lieferung) unterrichtet werden muss.

Fazit

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie führt zu einer großen Zahl an Änderungen, die den Online-Handel vor allem für Betreiber von Online-Shops erleichtern und die Bedingungen in Europa weiter vereinheitlichen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob es in der Praxis tatsächlich zu vielen Veränderungen kommen wird, da zu erwarten ist, dass insbesondere große Online-Shops ihre derzeitigen Bedingungen als zusätzlichen „Service“ beibehalten.

Sollten Sie Fragen zu den Änderungen der Gesetzesnovelle ab Juni 2014 haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der Änderungen in Ihrem Online-Shop benötigen, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a