Recht auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns

Veröffentlicht am 10.02.2009
55639 mal gelesen
 :: 3117 Votes  :: 1. Kommentar verfassen

Eigener Leitsatz:

Wird in einem Schreiben der Ablauf einer Vermeintlichen Gewinnverlosung absichtlich im Dunkeln gelassen und kann das Schreiben auch als Zusage eines Bargeldgewinns gedeutet werden, hat der Empfänger einen Anspruch auf Gewinnauszahlung.

Amtsgericht Berlin - Charlottenburg

Pressemitteilung Nr. 04/2009 zum Urteil vom 27.01.2009

Az.: 226 C 238/08

Pressemitteilung Nr. PM 04/2009 vom 02.02.2009
Am 27. Januar 2009 verurteilte das Amtsgericht Charlottenburg ein Unternehmen, das ein einen Gewinn versprechendes Schreiben verschickt hatte, zur Zahlung von 1.500 Euro an die Empfängerin.

Das beklagte Unternehmen hatte die Klägerin in dem Schreiben als „nächste Rubbel-Los-Gewinnerin“ bezeichnet und sie aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. Dort solle ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden. Mitzubringen sei der beigefügte Scheckvordruck über 1.500 Euro, der nach Überprüfung der Personalien, vor Ort „durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit“ erhalten werde.

Nach Ansicht der Richterin hat die Beklagte damit der Empfängerin gegenüber eine Gewinnzusage über 1.500 Euro abgegeben. Der durchschnittliche Empfänger könne das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen, dass nur noch der Termin wahrgenommen werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische „Bargeldgewinn“ und „Rubbel-Los-Gewinn“ in dem Schreiben und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung im Dunkeln. Daher könne sie sich nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden sei.

Gegen das Urteil ist Berufung zum Landgericht möglich.




Kommentare unserer Leser

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben:








*







Zur Datenschutzerklärung

Stichwort:
Datum von:
Datum bis:
Gericht:
Gerichtsort:
Aktenzeichen:

kanzlei.biz - bietet Ihnen mit über 2.500 einschlägigen News & Urteilen aus dem Bereich Internet /IT, Gewerblicher Rechtsschutz und Medienrecht, einschließlich der Recherchemöglichkeit nach Stichwort, Entscheidungsdatum, Gericht und Aktenzeichen, das bundesweit größte kostenlose Angebot einer deutschen Kanzlei in diesem Spezialbereich.

  • 2010
  • »  September 2010 :: 14
    »  August 2010 :: 64
    »  Juli 2010 :: 67
    »  Juni 2010 :: 56
    »  Mai 2010 :: 48
    »  April 2010 :: 78
    »  März 2010 :: 96
    »  Februar 2010 :: 89


    kanzlei.biz :: Anwaltskanzlei Hild & Kollegen :: Konrad-Adenauer-Allee 55 :: 86150 Augsburg ::::
    Tel +49 821 - 420 795 0 :: Fax +49 821 - 420 795 95 :: info@kanzlei.biz :: www.kanzlei.biz