

Neu im abmahnBAROMETER:
Die Firma Auto Will GmbH mahnt durch Rechtsanwalt Michael Heymann einen unserer Mandanten wegen eines angeblich rechtswidrigen Eingriffs in den ausgeübten Gewerbebetrieb ab.
Aktuell geht eine Abmahnwelle durch die Gastronomie: Wer passend zum von dem Maya-Kalender vorhergesagten Weltuntergang eine Party feierte, hatte mit etwas „Glück“ bereits an Silvester eine Abmahnung im Haus. Ein findiger Gastronom aus Hof hatte sich nämlich den Begriff „Weltuntergang“ als Marke für den Gastronomiebereich schützen lassen. Er selbst veranstaltete auch mehrere Events unter diesem Label und sieht nun in Partys anderer Veranstalter eine Verletzung seiner Markenrechte.
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Telekommunikationsdienstleister bedienen sich oftmals eines komplexen Vertriebsnetzwerks. So genannte Hauptvertriebspartner nutzen regelmäßig Untervertriebspartnern und es entsteht ein schwer durchschaubares Geflecht aus Verträgen, aus denen zahllose Rechte, Verpflichtungen und Haftungsrisiken für alle Beteiligten erwachsen. Um Licht in dieses Dickicht zu bringen, interviewte das Fachmagazin Telecom Handel Herrn Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M., der die einzelnen Knackpunkte - mit Fokus auf die Telekommunikationsbranche - erläutert.
Neu im abmahnBAROMETER:
Unser Mandant erhielt durch die Rechtsanwälte Lorenz, Seidler, Gossel aus München eine Abmahnung im Auftrag der Swarovski AG mit Sitz in Lichtenstein. Unser Mandant soll einen Markenrechtsverstoß begangen haben, indem er angeblich auf unzulässige Weise mit der Marke 'Swarovski" wirbt.
Neu im abmahnBAROMETER:
Unser Mandant erhielt durch Rechtsanwalt Tawil aus Berlin eine Abmahnung von Ines Martin aus Silbitz, aufgrund eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes über einen Verkauf auf eBay.
Urteil des LG Düsseldorf vom 14.03.2012, Az.: 34 O 16/01
Die Nutzung der Internetseite „www.[stadtname]-info.de“ durch einen privaten Betreiber, der Informationen über die in der Domain genannte Stadt verbreitet, verletzt nicht deren Namensrecht. Die Verletzung des Namensrechts setzt eine Namensanmaßung voraus, die dazu führt, dass eine namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung entsteht. Bei Städtenamen ist jedoch davon auszugehen, dass die vielfache Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen dem angesprochenen Verkehrskreis regelmäßig anzeigt, dass andere Anbieter als der Namensträger die Seite betreiben.
Meldung vom 07.02.2012 über das Urteil des LG Düsseldorf zum Thema "Störerhaftung des Lagerhalters", Az.: 4 O 137/97.
Meldung vom 07.02.2012 über das Urteil des AG Frankfurt/Main zum Thema "Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Urheberrechtsverletzungen", Az.: 30 C 1849/11 - 25.
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Facebook, Xing, google+ & Co. sind ein wichtiger Teil unseres sozialen Lebens geworden. Aber was geschieht mit den Profilen verstorbener Mitglieder? Diese und weitere Fragen erläuterte Herr Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild aus der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen – kanzlei.biz mit der Augsburger Allgemeinen.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254).
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist.
Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist.
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist.
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.
Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist.
Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (Bay.GVBl Nr. 5/2003, S. 147 ff.), in Kraft getreten am 1. April 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30. Oktober 2009 (Bay.GVBl. Nr. 6/2010, S. 145 ff.), in Kraft getreten am 1. April 2010.
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