

Diese Tipps sollten Sie bei der Registrierung von Internet-Domains unbedingt beachten.
Urteil des LG Bochum vom 10.12.2002, Az.: 12 O 126/02
Die Bezeichnung "Großmarkt Dortmund" ist unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen Schutz gegenüber der Domain "grossmarkt-dortmund.de". Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden. Ein Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des Störzustandes.
Urteil des BAG vom 04.12.2002, Az.: AZR 545/01
Arbeitsvertragsparteien können miteinander vereinbaren, dass eine Befristung nicht ohne Sachgrund möglich sein soll. Eine derartige Abbedingungsvereinbarung liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund genannt wird.
Urteil des BGH vom 28.11.2002, Az.: I ZR 110/00
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
Urteil des BAG vom 07.11.2002, Az.: 2 AZR 742/00
Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, stellt diese eine unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar.
Urteil des BGH vom 24.10.2002, Az.: I ZR 50/00
Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.
Urteil des LG Hamburg vom 18.10.2002, Az.: 416 O 75/02
Die Internetznutzer wussten es schon lange. Bereits kleinste Änderungen eines Zeichens in einer Webadresse führen zu einer anderen Webseite. Deshalb achteten diese bei der Eingabe der Webadresse in den Browser peinlich genau auf die Schreibweise, insbesondere Bindestriche. Jetzt hat das LG Hamburg im Fall public-com.de entscheiden, dass die Internetnutzer sehr genau zwischen den einzelnen Schreibweisen der Adressaten zu differenzieren wissen, und die Klage abgewiesen. Zahlreiche Gerichte hatten dies in der Vergangenheit anders beurteilt.
Urteil des BAG vom 26.09.2002, Az.: 2 AZR 636/01
Die Entscheidung des Unternehmens, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen.
Urteil des AG Wiesbaden vom 25.09.2002, Az.: 92 C 1440/02
Telefongesellschaften, die das Inkasso von 0190-Gebühren übernehmen, müssen dem betroffenen Kunden auf Wunsch den entsprechenden Diensteanbieter nennen. Behauptet die Telefongesellschaft bereits eine Woche nach der Rechnungsstellung, sie könne den Diensteanbieter nicht ermitteln, sei dies “nicht nachvollziehbar”. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden zum Teil abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: dailerschutz.de)
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 12.09.2002, Az.: 6 U 128 /01
Mit Urteil vom 12.09.2002 hat das OLG Frankfurt das Urteil des LG Frankfurt im Fall www.drogerie.de aufgehoben. Damit bleibt die rechtliche Situation bei beschreibenden Domains weiter undurchsichtig.
Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002, Az.: 19 U 16/02
1. Das bloße Unterhalten einer E-Mail-Adresse führt ebenso wenig zur Tragung der Missbrauchsgefahr wie der bloße Besitz einer Kreditkarte.
2. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse abgegeben worden ist, besteht nicht, da der Sicherheitsstandard im Internet nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
3. Der Anbieter bei einer Internetauktion ist nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist.
Urteil des ArbG Berlin vom 04.09.2002, Az.: 30 Ca 8920/02
Verabreden ein Arbeitnehmer, sein bisheriger Arbeitgeber sowie ein potentieller neuer Arbeitgeber im Zuge eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, dass der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Tag nur noch mit dem neuen Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehen und ausschließlich für diesen tätig werden solle, so beinhaltet dieses Dreiecksgeschäft im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
Urteil des ArbG Berlin vom 04.09.2002, Az. 30 Ca 8920/02
Verabreden ein Arbeitnehmer, sein bisheriger Arbeitgeber sowie ein potentieller neuer Arbeitgeber im Zuge eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, dass der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Tag nur noch mit dem neuen Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehen und ausschließlich für diesen tätig werden solle, so beinhaltet dieses Dreiecksgeschäft im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01
Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.
Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01
Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.
Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 -
Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.
Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 -
Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.
Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102
Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe.
Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102
Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe.
Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 13.06.2002, Az.: Ss 147/02
Das OLG Oldenburg hat mir Urteil vom 13.06.02, Az. Ss 147/02 einen Betroffenen frei gesprochen, der mit seinem Kfz in eine Landstraße eingebogen war, in der die Geschwindigleitsbegrenzung durch einen abgestellten Sattelzug verdeckt worden war.
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