

Die Abmahnungen von DigiProtect (Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien) nehmen kein Ende. Erneut wurde einer unserer Mandanten abgemahnt, da er gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verstoßen haben soll.
Auch die Anzahl der Abmahnungen der Universal Music GmbH steigt weiter. Erneut wurde einer unserer Mandanten wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes abgemahnt.
Die Anzahl der Abmahnungen von DigiProtect (Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien) steigt weiter. Wieder einmal wurde einer unserer Mandanten wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes abgemahnt.
Urteil des BGH vom 17.07.2009, Az.: V ZR 254/08
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Netzbetreibers, in welcher dieser die Haftung für Nachentschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern aus § 76 II TKG auf den Betreiber abwälzt ist unwirksam, wenn die Haftung nicht im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung des Netzes durch den Betreiber der Telekommunikationslinie steht.
Urteil des EuGH vom 02.07.2009, Az.: C-343/07
Der Gerichtshof legte in seiner Entscheidung die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung über die Eintragung geografischer Angaben Nr. 1347/2001 dahingehend aus, dass bereits vor Antragsstellung nach dieser Verordnung bestehende Marken auch weitehrhin benutzt werden können, sofern sie in gutem Glauben eingetragen wurden und keine Gründe für deren Ungültigkeit oder Verfall vorliegen. Dementpsrechend kann die Marke "Bavaria" auch neben der eingetragenen geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" bestehen bleiben.
Beschluss des BPatG vom 23.06.2009, Az.: 24 W (pat) 12/09
Im Beschwerdeverfahren wurde das Zeichen SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK, bei welchem das Ä als mit Umlautpunkten versehendes @ dargestellt ist, von der Eintragung ausgeschlossen. Der Verkehr erkenne laut Senat in der Bezeichnung "schwäbisch" nur eine geografische Angabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch die grafische Ausgestaltung dieses jeglicher Kennzeichnungskraft entbehrenden Zeichens sei hier nicht ausreichend gewesen. Die Gestaltung des Ä als @ mit Umlautpunkten verfremde den Wortbestandteil nicht so, dass dieser nicht mehr als beschreibende Angabe wahrgenommen werde.
Beschluss des LG Hamburg vom 07.10.2009, Az.: 325 O 190/09
Mit dem Beschluss vom Landgericht Hamburg wurde festgelegt, dass Betreiber von Personen-Suchmaschinen nicht die Pflicht trifft, vorbeugend Seiteninhalte, die als Treffer angezeigt werden, auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Zwar ist ein Personen-Suchmaschinen-Betreiber verpflichtet, einen rechtverletzenden Link zu entfernen. Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, wenn dieser positive Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Eine vorbeugende Prüfpflicht wurde von den Hamburger Richtern abgelehnt.
Beschluss des BPatG vom 30.09.2009, Az.: 29 W (pat) 76/08
Der Marken-Beschwerdesenat gab einer Beschwerde auf Eintragung der Marke "Fitte Birne" für Gedächtnistraining-Software statt. Die umgangssprachliche und saloppe Bezeichnung und die damit einhergehende Originalität wurde als geeignet für einen Herkunftshinweis uns somit als ausreichend unterscheidungskräftig angesehen.
Urteil des LG Köln vom 03.09.2009, Az.: 81 O 128/09
Die zeitlich vor der Eintragung gelegene Nutzung einer Domain mit dem Namen einer später eingetragenen Marke verschafft dem Domainnutzer ein älteres und somit besseres Recht an der Bezeichnung, sofern die als Domainnamen gewählte Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennen lässt. Der Domainnutzer darf daher auch weiterhin die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nutzen, das LG Köln lehnte eine auf Unterlassung gerichtete Klage des Markeninhabers ab.
Urteil des LG Hamburg vom 13.01.2009, Az.: 312 O 699/08
Auch dann, wenn die Beschreibung eines Arzneimittels lediglich als "Pressemitteilung" deklariert wird, kann diese Aussage werbenden Charakter haben. Insbesondere dann, wenn das Präparat durch positive Wertungen in den Vordergrund gestellt wird, ist von Werbung auszugehen. Bei Werbung für Arzneimittel ist es nach dem Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) erforderlich, bestimmte Pflichtangaben bezüglich des Produkts zu machen. Diese fehlten jedoch im vorliegenden Fall, weswegen die Hamburger Richter die gegen die Veröffentlicher der Pressemitteilung begehrte einstweilige Verfügung als begründet ansahen.
Urteil des LG Hamburg vom 26.03.2009, Az.: 315 O 115/08
Die Denic kann nicht verpflichtet werden, eine Domain freizugeben, auch wenn bereits zwei aufeinanderfolgende Versuche einer Zustellung an den Admin-C gescheitert sind. Um als Störein verpflichtet werden zu können müsste es der Denic zweifelsfrei möglich sein, die Namensrechtsverletzung festzustellen. Dies ist aber insbesondere bei generischen Namen, welche unter Umständen beschreibenden Charakter haben, nicht ohne weiteres zu entscheiden sondern überschreitet regelmäßig die Erkenntnismöglichkeiten des Sachbearbeiters.
Urteil des EuGH vom 16.07.2009, Az.: C-5/08
Der EuGH legte in seinem Urteil einheitlich für die gesamte Gemeinschaft den Begriff der teilweisen Vervielfältigung aus Art. 2 a) der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts aus. Danach hat der Urheber ein ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten. Nach Auffassung des Gerichtshofs können auch Sätze oder Satzteile aus Zeitungsartikeln solche Werke der Literatur sein. Werden derartige Auszüge ausgedruckt handelt es sich um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne der Richtlinie, sofern der Auszug die geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.
Beschluss des PfalzOLG vom 02.02.2009, Az.: 3 W 195/08
Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Anschlussinhaberermittlung ist dann zulässig, wenn Rechtsverletzungen in "gewerblichem Ausmaß" erfolgt sind. Ein gewerbliches Ausmaß bestimmt sich dabei nicht allein nach der Anzahl der Rechtsverletzungen, sondern auch nach der Schwere der Rechtsverletzung. So genügt es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts für eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß, dass die zum Download angebotene Software in ihrer aktuellen Verkaufsversion einen Wert von über 400 € hatte.
Urteil des OLG Hamm vom 27.01.2009, Az.: 4 U 147/08
Die Werbung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Bezeichnung "Atlasprof." ist laut OLG Hamm irreführend und somit unlauter. Der Bestandteil "prof." rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck hervor, dass es sich um einen Professor für Atlas(Wirbel) handle. Damit liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor, da hierdurch das Vertrauen der Verbraucher durch die Verwendung eines Amtstitels gewonnen werde. Die Doppeldeutigkeit von "prof." als Abkürzung sowohl für "Professor" als auch für "professionell" muss der Werbende gegen sich gelten lassen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.05.2009, Az.: VI-Kart 9/08 (V)
Haben die Zusammenschlussbeteiligten bereits die Bedingungen des Kartellamts erfüllt und die Fusion vollzogen, so ist das für eine Entscheidung des Gerichts nach § 71 II 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse nur unter engen Voraussetzungen noch zu bejahen. Im vorliegenden Fall war weder eine Wiederholungsgefahr noch ein konkretes künftiges Vorhaben ersichtlich, auf welches die kartellbehördliche Entscheidung von präjudizieller Wirkung sein könnte. Die bloß theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit eines künftigen Vorhabens innerhalb des Prognosezeitraums reicht für eine Bejahung nicht aus.
Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009, Az.: 4 U 149/09
Da die Abmahnung eine Vorstufe zur gerichtlichen Geltendmachung darstellt, die Gegenabmahnung hingegen nicht, bleibt keine Anwendungsmöglichkeit für § 12 I 2 UWG um die Kosten der Gegenabmahnung geltend zu machen. Ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht, ist dabei nicht entscheidend - auch bei einer missbräuchlichen Abmahnung besteht hinsichtlich der Gegenabmahnung ausnahmsweise nur dann ein Erstattungsanspruch, wenn die Abmahnung eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung des Mitbewerbers dargestellt hat. Im vorliegenden Fall erfolgte die Gegenabmahnung darüber hinaus erst einen Tag nach der gerichtlichen Klärung im Verfügungsverfahren, so dass auch an einen Anpruch aus GoA nicht zu denken war.
Urteil des LG Hamburg vom 02.10.2009, Az.: 310 O 281/09
Erhält man eine Abmahnung, wird man in der Regel auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierbei ist es grundsätzlich möglich, nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine eigenständige. Ist diese eigene Unterlassungserklärung im Falle einer Vertragsstrafe auf das Amtsgericht beschränkt, handelt es sich hierbei aber um eine unzulässige Beschränkung, da es so dem Abmahnenden verwehrt wird, bei besonders schwerwiegenden Verstößen eine Vertragsstrafe von über 5000,- Euro geltend zu machen.
Urteil des LG Hamburg vom 12.05.2009, Az.: 312 O 182/09
Wer für ein medizinisches Heilmittel wirbt, muss sich an das Strengeprinzip im Heilmittelwerberecht halten. Dieses fordert, dass eine Werbung, die sich auf Studien stützt und damit eine wissenschaftliche Absicherung vermittelt, sich auf Studien bezieht, die die mitgeteilten Aussagen tatsächlich ergeben. Strenge Anforderung bestehen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Werbeaussagen müssen daher gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.
Urteil des LG Hamburg vom 03.03.2009, Az.: 312 O 637/08
Nach der geltenden Fassung des § 5 UWG ist Ware dann irreführend beworben, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Art sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Der Verbraucher darf erwarten, dass die bestellte Ware zu dem angekündigten Zeitpunkt verfügbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch entsprechend für Werbung für einen im Internet betriebenen Versandhandel, wo der Verbraucher bei fehlender Angaben der Lieferzeiten ausgehen kann, dass der Händler die Ware vorrätig hat oder sie bei einem Dritten auf Abruf bereitsteht.
Urteil des OLG Hamm vom 22.09.2009, Az.: 4 U 77/09
Die Einwendung des § 8 Abs.4 UWG kann einer urheberrechtlichen Abmahnung entgegen gehalten werden, obwohl diese Norm zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, so im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht ergibt sich die Klagebefugnis des Urherbers aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht; eine gesetzliche Regelung für die Klagebefugnis existiert indessen nicht. Das Nichtvorliegen solch einer gesetzlichen Grundlage hindere die Geltendmachung des Einwands wegen Rechtsmissbtrauch aber nicht.
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