
Urteil des AG Marburg vom 08.02.2010, Az.: 91 C 981/09
Der Anbieter einer Webseite, auf der scheinbar kostenlose Downloads angeboten werden, der Kunde jedoch über die wirklichen Kosten getäuscht und in ein unerwartetes kostenpflichtiges Abonnement gelockt werden soll, macht sich gemäß § 263 StGB eines Betruges strafbar. Ein Rechtsanwalt, der für den Anbieter nicht zahlende Kunden anmahnt und die Forderungen schließlich sogar auf gerichtlichem Wege versucht geltend zu machen, macht sich der Beihilfe zum Betrug strafbar.
Sind Sie auch ein Opfer? Auf einer scheinbar harmlosen Internetseite geben Sie Ihre Daten ein und bekommen kurze Zeit später eine Rechnung, weil Sie angeblich ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen haben, das über mindestens 2 Jahre läuft. Dann sind Sie wie viele andere auch in eine sogenannte "Abo-Falle" getappt.
Urteil des LG Mannheim vom 14.01.2010, Az.: 10 S 53/09
Zwischen einem Abofallenbetreiber und dem Nutzer kommt regelmäßig kein Vertrag zustande, da durch die Aufmachung der Seiten für den Benutzer der Eindruck eines kostenlosen Angebots entsteht und dieser nicht mit versteckten Kosten rechnen muss. Der Nutzer kann zur Abwehr unberechtigter Forderungen des Betreibers anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die durch die Vertretung entstandenen Kosten gegenüber dem Abofallenbetreiber einfordern.
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2009, Az.: 38 O 34/09
In einer Community registrierten Verbrauchern werden erstmals Rechnungen für die weitere Nutzung des Netzwerkes geschickt, nachdem sie zuvor über die Änderung der AGB, was erst die Kostenpflichtigkeit ermöglicht hat, informiert worden sind. Für die Unlauterkeit dieser Forderung reicht es nicht aus, dass diese auf einem Vertrag beruht, der sein Zustandekommen unlauteren Methoden verdankt. Auch ist der Verbraucher durch die zugeschickte Rechnung über eine wohl unberechtigte Forderung nicht in seiner Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit oder in einer Zwangslage ausgenutzt worden.
Urteil des AG Karlsruhe vom 12.08.2009, Az.: 9 C 93/09
Vertritt ein Rechtsanwalt eine Firma, die unbrechtigte Forderungen aus sogenannten Abofallen gegen Nutzer ihrer Webseite erhebt und weiß der Rechtsanwalt von der Unrechtmäßigkeit der Forderung, so macht er sich der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig. Darüber hinaus verursacht er einen Vermögensschaden bei den Nutzern, die ihrerseits kostenpflichtig einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der Forderung beauftragen. Diesen Schaden hat er dann ebenfalls zu tragen.
Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az.: 2 O 268/08
Die Richter des LG Mannheim entschieden, dass die Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die in Wirklichkeit überhaupt nicht bestehen, unzulässig ist. Im vorliegenden Prozess ging es um eine Firma, die auf ihrer Internetseite kostenlose Software-Progamme zum Download angeboten hat. Für den vermeintlich kostenlosen Download-Vorgang musste sich der Nutzer lediglich mit seinem Namen und seiner Email-Adresse anmelden. Später erhielten die Nutzer jedoch eine Zahlungsaufforderung für das Herunterladen. Auf die tatsächlichen Kosten wurde allerdings nur sehr unfällig hingewiesen. Um auch Minderjährige, die sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben, zur Kostenbegleichung zu bewegen, drohte die Firma mit einer Strafanzeige wegen Betrugs.
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Die Welt: Interview mit RA Hagen Hild vom 04.08.2009
Zum Schutz der Verbraucher tritt ab heute ein neues Gesetz in Kraft, das den Bundesbürger besser gegen unerlaubte Telefonwerbung schützen soll und bei Abschluss von Verträgen über das Telefon und Internet insbesondere auch bei den sogenannten Abofallen dem Kunden ein weiterreichendes Widerrufsrecht zuspricht. Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview vom heutigen Tage zu diesem Thema mit der Tageszeitung "Die Welt".
Urteil des AG München vom 18.02.2009, Az.: 6 W 4/09
Wird auf einer Internetseite mit einer preisgünstigen "Probemitgliedschaft" geworben, ist eine Entgeltlichkeitklausel, die im nachstehenden Fließtext versteckt ist, als überraschend anzusehen.
Gleiches gilt für eine Verlängerungsklausel, die in der Rubrik "Zahlung und Preise" versteckt ist und nicht etwa mit "Vertragslaufzeit" oder "Vertragsverlängerung" überschrieben ist.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
Bei sog. Kostenfallen im Internet hat der Anbieter einer entsprechenden Seite gegen den Nutzer keinen Zahlungsanspruch, wenn sich aus dem Angebot und der Art seiner Webseite die Entgeltlichkeit nicht ergibt und ein deutlicher Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit unterbleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter der Seite absichtlich den Nutzer über die Entgeltlichkeit täuschen will.
Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 17.03.2009, Az.: 6 K 1045/08
Dass ein Abofallenbetreiber die Angabe einer durch eine Anmeldung im Internet resultierenden Zahlungspflicht erst am Ende des unter der Anmeldemaske befindlichen Textes erwähnt und die Kostenpflichtigkeit dadurch nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt nicht auch zwangsläufig, dass es sich um eine Täuschung handelt. Auch im Internet muss der durchschnittliche Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam lesen und prüfen.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2008, Az.: 31 W 38/08
Wird ein Girokonto für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt (hier: Abofalle im Internet), ist die fristlose Kündigung des Kontos rechtmäßig, da bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann.
Die Preisgabe zu vieler persönlicher Daten im Internet kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Neben haufenweise Spam und lästigen Werbeanrufen („Cold Calls“), gegen die es meist nur theoretische Abwehrmöglichkeiten gibt, lauert auch eine weitere Gefahr: die so genannten „Abofallen“.